LGBl. Nr. 40/2008
LGBl. Nr. 40/2008
Auer- und Birkwild-Verordnung (LGBl. Nr. 40/2008)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 2008, mit welcher Ausnahme-regelungen zur Bejagung von Auer- und Birkwild zugelassen werden (Auer- und Birkwild-Verordnung)
Stammfassung: LGBl. Nr. 40/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 49 Abs. 3a und 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2008 , wird verordnet:
§ 1
Jagdzeiten und Vorschriften für die Bejagung
(1) Die Jagdzeiten für Auer- und Birkwild werden auf Basis vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse von 1. Mai bis 31. Mai festgesetzt.
(2) Es dürfen ausschließlich Hahnen bejagt werden. Hennen sind ganzjährig geschont.
(3) Der Abschuss darf nur auf der Grundlage eines genehmigten Abschussplanes gemäß § 56 des Steier-märkischen Jagdgesetzes erfolgen.
(4) Der Abschuss ist vom Jagdberechtigten binnen drei Tagen dem Bezirksjägermeister schriftlich zu -melden.
(5) Die Steirische Landesjägerschaft hat die im gesamten Landesgebiet genehmigten Abschüsse sowie die Gesamtzahl der erlegten Auer- und Birkhahnen der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. August -gesammelt mitzuteilen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. April 2008, in Kraft.