Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 388/2005

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 388/2005

Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 25. Mai 2005, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden (GZ S. 388/2005)

Beachte für folgende Bestimmung

GZ S. 511/2006

Langtitel

Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben vom 25. Mai 2005, mit der einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmt und die jeweils zu verhängenden Strafen im Vorhinein festgesetzt werden
Stammfassung: GZ S. 388/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der Bestimmungen des § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 in der derzeit gültigen Fassung wird verordnet:

§ 1

Für die in der Beilage – diese ist Bestandteil dieser Verordnung – bestimmten Tatbestände kann die jeweils dort festgesetzte Geldstrafe mittels Anonymverfügung vorgeschrieben werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundespolizeidirektion Leoben, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Stück 51/52a vom 21. Dezember 2001 außer Kraft. Beilage 1 (Anm.: Der Tatbestandskatalog ist als PDF dokumentiert.) Anm.: in der Fassung GZ S. 511/2006 Begleitende Dokumente Anlagen Tatbestandskatalog
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