Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 15. März 2020; Meldung der Wahlergebnisse für statistische Zwecke
DE - Landesrecht Bayern

Allgemeine Gemeinde- und Landkreiswahlen am 15. März 2020; Meldung der Wahlergebnisse für statistische Zwecke

¹Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) haben die Gemeinden und die Landkreise dem Landesamt für Statistik die für die statistische Bearbeitung der Ergebnisse der Wahlen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. ²Die Wahlvorstände, die Briefwahlvorstände, die Gemeinden und die Landratsämter haben nach § 88 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) Schnellmeldungen zu erstatten. ³Bei Mitgliedsgemeinden tritt an deren Stelle die Verwaltungsgemeinschaft. ⁴Die Gemeinden und die Landratsämter werden gebeten, wie folgt zu verfahren:

1.  Schnellmeldungen über die vorläufigen Ergebnisse

1.1  Meldungen am Wahlabend

1.1.1  Wahl des ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters

Es melden nach
– die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
– die kreisangehörigen Gemeinden an das Landratsamt,
– die kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern zusätzlich an das Landesamt für Statistik,
– die kreisfreien Gemeinden an das Landesamt für Statistik.

1.1.2  Wahl des Landrats

Es melden nach
– die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände an die Gemeinde,
– die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
– die Landratsämter an das Landesamt für Statistik.

1.2  Meldungen ab Montag, 16. März 2020, 9 Uhr

1.2.1  Wahl des Stadtrats

¹Es melden nach

1.2.2  Wahl des Kreistags

Es melden nach
– die Gemeinden an den Wahlleiter für die Landkreiswahl,
– die Landratsämter an das Landesamt für Statistik.

1.2.3  Wahl der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister

Es melden nach

1.3  Reihenfolge der Meldungen

¹Die Ergebnisse sind in der in § 79 Abs. 1 GLKrWO genannten Reihenfolge sofort nach Ermittlung der erforderlichen Zahlen auf schnellstem Weg (zum Beispiel Telefax, Telefon oder auf sonstigem elektronischen Weg) weiterzumelden. ²Die Ergebnisse sind ausschließlich mit beziehungsweise bei telefonischer Meldung entsprechend den Formblättern nach den Anlagen 1 bis 5 zu melden. ³Diese Formblätter sind jeweils vollständig auszufüllen. ⁴Sie sind in das Internetangebot des Landesamts für Statistik eingestellt und können von dort (www.statistik.bayern.de/wahlen/kommunalwahlen/index.html) heruntergeladen werden.

1.4  Meldeschema

¹Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände die Wahlergebnisse jeweils unverzüglich der Gemeinde melden. ²Auf das anliegende Meldeschema (

2.  Meldungen der endgültigen Ergebnisse

¹Die endgültigen Ergebnisse der Wahlen sind nach § 94 GLKrWO ab Montag, 16. März 2020, auf Formblättern zu melden, die das Landesamt für Statistik den kreisfreien Gemeinden und den Landratsämtern rechtzeitig übermitteln wird. ²Die Gemeinden und die Landratsämter haben darauf zu achten, dass die Meldung der endgültigen Ergebnisse

3.  Inkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2019 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung vom 23. Oktober 2013 (AllMBl. S. 436), die durch Bekanntmachung vom 7. Februar 2014 (AllMBl. S. 112) geändert worden ist, außer Kraft.
Dr. Thomas Gößl
Präsident

Anlagen 

Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Markierungen
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