Monitoring Gesetzessammlung

ALHVO 2022

AT - Landesrecht Salzburg

ALHVO 2022

Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2022, mit der nähere Bestimmungen zum Allgemeinen Landeshaushaltsgesetz 2018 erlassen werden (Allgemeine Landeshaushaltsverordnung 2022 – ALHVO 2022)
StF: LGBl Nr 27/2022

Änderung

LGBl Nr 42/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs 6 des Allgemeinen Landeshaushaltsgesetzes 2018 – ALHG 2018, LGBl Nr 10, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die folgenden Vorhaben des Landes: 1. Bauvorhaben des Landes im Hochbau: a. Vorhaben, die keine Neu-, Zu oder Umbauten betreffen und deren Kosten (zuzüglich Umsatzsteuer) den Betrag von 1,17 Millionen Euro nicht überschreiten; b. Neu-, Zu- und Umbauvorhaben, einschließlich Abrissvorhaben, deren Kosten (zuzüglich Umsatzsteuer) im Einzelfall den Betrag von 350.000 Euro nicht überschreiten; sowie c. Vorhaben, die auch Neu-, Zu oder Umbauten betreffen, wenn die Kosten für das jeweilige Vorhaben den Betrag von 1 Million Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) nicht überschreiten und der darin enthaltene Anteil der Neu-, Zu- oder Umbauten nicht mehr als 350.000 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) beträgt; darunter fallen auch allfällige Abrissvorhaben. 2. Bauvorhaben des Landes im Straßen- und Brückenbau einschließlich der Geh- und Radwege, deren Kosten den Betrag von 1,17 Millionen Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) nicht überschreiten; 3. sonstige Investitionsvorhaben des Landes, die nicht unter Z 1 oder 2 fallen, sowie im Bereich von neuen Investitionsvorhaben von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsunternehmen des Landes, die ein finanzielles Engagement des Landes von nicht mehr als 350.000 Euro (soweit relevant zuzüglich Umsatzsteuer) beinhalten; 4. sonstige, keine Investitionsvorhaben nach den vorstehenden Bestimmungen betreffenden neuen Vorhaben des Landes, worunter insbesondere auch neue Förderungsvorhaben, Gesellschafterzuschüsse an unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsunternehmen des Landes oder externe Dienstleistungen fallen, die ein finanzielles Engagement des Landes von nicht mehr als 180.000 Euro (soweit relevant zuzüglich Umsatzsteuer) beinhalten.

Allgemeine Bedingungen für die Realisierung eines Vorhabens im Rahmen der laufenden Wirtschaftserfordernisse

§ 2

Ein Vorhaben des Landes gemäß § 1 fällt dann unter die laufenden Wirtschaftserfordernisse, wenn 1. dieses Vorhaben als neues Vorhaben oder als Änderung bei einem tatsächlich schon in Realisierung befindlichen Vorhaben im Sinn des ersten Satzes des § 26 Abs 1 ALHG 2018 zu qualifizieren ist, 2. eine Bedeckung im Landesvoranschlag, bei mehrjährigen Budgets in den Landesvoranschlägen, sowie in der mittelfristigen Finanzplanung gegeben ist und 3. die Verwirklichung dieses Vorhabens notwendig ist.

Stückelungsverbot

§ 3

In Bezug auf die im § 1 festgelegten Betragsgrenzen ist es nicht zulässig, Vorhaben zu stückeln, um damit die Anwendung des § 26 ALHG 2018 zu vermeiden. Es ist das gesamte geplante Vorhaben zu betrachten.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2022 in Kraft.

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

§ 5

§ 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2024 tritt mit 3. Mai 2024 in Kraft.
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