Richtlinie für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren zur Laienreanimation
¹Der Freistaat Bayern fördert die Anschaffung von Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) zur Laienreanimation nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). ²Die Förderung erfolgt als freiwillige Leistung des Staates ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Zuwendung
¹Zuwendungen nach dieser Richtlinie sollen dazu beitragen, in Fällen des plötzlichen Herztodes die Wahrscheinlichkeit des Eintritts irreversibler Schäden und des Todesfalls zu verringern. ²Das wird erreicht, indem die Verfügbarkeit von AED durch eine Förderung der Anschaffung in Landkreisen und kreisfreien Städten erhöht wird, die Mitglied einer Gesundheitsregion
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Anschaffung von AED.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmen, Vereine, Kommunen und Kommunalverbände, mit Sitz in den zur Teilnahme an dieser Förderrichtlinie bereiten Gesundheitsregionen
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist:
– Es wird ein AED entsprechend der in
– Der AED wird für einen durchgängig öffentlich zugänglichen Aufstellungsort angeschafft, für den die örtliche Gesundheitsregion
– Der AED wird für eine Mindestdauer von drei Jahren am Aufstellungsort betriebsbereit gehalten.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Ausgaben zur Anschaffung eines AED einschließlich der nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung erforderlichen Geräteeinweisung, nicht aber Ausgaben zur Anschaffung von Zubehör oder Ausgaben zur Aufstellung, zur Inbetriebnahme oder zum Betrieb.
5.3 Höhe der Förderung
¹Die Höhe der Zuwendung je AED beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Als zuwendungsfähige Ausgaben sind höchstens 1 800 Euro je AED ansatzfähig. ³Für das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde können Zuwendungen nach dieser Richtlinie bis zu einem Gesamtvolumen von 6 100 Euro verausgabt werden.
5.4 Mehrfachförderung
Andere öffentliche Mittel, die für eine nach dieser Richtlinie zuwendungsfähige Anschaffung in Anspruch genommen werden, werden in voller Höhe auf die Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie angerechnet.
6. Verfahren
6.1 Zuständigkeit
Bewilligungsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, im Fall kreisfreier Städte die Regierungen.
6.2 Antrag
¹Für das Antragsverfahren gilt insbesondere Nr. 3 der VV zu Art. 44 BayHO, für Zuwendungen an Kommunen und Kommunalverbände gilt insbesondere Nr. 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK). ²Mit dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
– Bestätigung der örtlichen Gesundheitsregion
– Erklärung oder Nachweis des Zuwendungsempfängers, dass die Bereithaltung des AED gemäß den unter Nr. 4 genannten Voraussetzungen sichergestellt ist. Dies kann erbracht werden insbesondere durch die Erklärung, dass die Einhaltung der Betreiberpflichten nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung für eine Dauer von mindestens drei Jahren sichergestellt ist, oder durch die Vorlage einer Wartungs- oder Garantieerklärung mit einer Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren.
6.3 Entscheidung über den Antrag und Bewilligung
¹Eine Kopie des Bewilligungsbescheids ist unverzüglich dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu übermitteln. ²Zuwendungen werden nur für Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. ³Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), bei kommunalen Körperschaften die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen.
6.4 Nachweis der Verwendung
Zum Nachweis der Verwendung genügt ein einfacher Verwendungsnachweis.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Anlage 1
(zu Nr. 4)
Der zu fördernde AED muss über sämtliche der folgenden Merkmale verfügen:
AED im halbautomatischen Modus, der zur Anwendung durch Laien geeignet ist
AED-Funktion mit Benutzerführung, weiterhin:
Metronom für Herzdruckmassage/Thoraxkompression
Möglichst Feedback-System zur Optimierung der Herzdruckmassage
Möglichst E-Call-Funktion über integriertes GSM-Modem zur direkten Kommunikation mit der ILS (T-CPR)
Artefakt- und Diskonnektions-Erkennung
Stromversorgung durch wechselbare Batterie
Tragbares Gerät, stoß- und erschütterungsfest, spritzwassergeschützt, mit Zubehörtaschen am Gerät (Einmal-Handschuhe, Beatmungshilfe, ggf. Verbandmaterial)
Automatischer Geräteselbsttest und Zustandsanzeige inkl. Batteriestand, möglichst Statusübermittlung/Batterieanzeige an vom Zuwendungsempfänger/Betreiber benannte Einrichtung
Gerät, Oberfläche, Beschriftung, Kabel desinfizierbar mit RKI-gelisteten Präparaten
Geeignete Vorhaltebox zur Stand-, Wand- oder Außenmontage
Anlage 2
Feedback