Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen (§ 7 Luftverkehrs-Ordnung)
DE - Landesrecht Bayern

Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen (§ 7 Luftverkehrs-Ordnung)

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Regierungen
Nach § 7 Abs. 1 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 10. August 1963 (BGBl I S. 652), geändert durch die Verordnung vom 4. Januar 1967 (BGBl I S. 105), ist das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen oder von sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser oder feinem Sand, für Treibstoffe, Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht. Nach § 7 Abs. 2 LuftVO kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LuftVO zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
Für den Vollzug dieser Vorschrift ist Folgendes zu beachten:
Mit Ausnahme der in § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftVO im Einzelnen bezeichneten Gegenstände und sonstigen Stoffe ist das Abwerfen oder Ablassen jeglicher Gegenstände oder Stoffe aus oder von Luftfahrzeugen verboten. Soweit das Abwerfen und Ablassen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftVO dem Verbot nicht unterliegt, ist es nur an Stellen erlaubt, an denen eine Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
Das Ablassen von Ballast ist mit dem Betrieb von Luftschiffen und Freiballonen wesentlich verbunden und muss daher nach § 1 Luftverkehrsgesetz von jedermann geduldet werden. Das Gleiche gilt, wenn aus Luftfahrzeugen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr Treibstoff abgelassen werden muss. Da Treibstoffe, die die Erdoberfläche erreichen und in diese eindringen, z.B. die Trinkwasserversorgung beeinträchtigen und sonstige Schäden hervorrufen können, muss der Luftfahrzeugführer, der das Ablassen von Treibstoffen beabsichtigt, bei diesem Vorgang eine Höhe und Geschwindigkeit einhalten und nach Möglichkeit Gebiete aufsuchen, die eine solche Gefährdung nicht befürchten lassen.
Schleppseile, Schleppbanner und ähnliche Gegenstände sind an den dafür vorgesehenen, entsprechend gekennzeichneten und gesicherten Stellen abzuwerfen.
Ausnahmen von dem Verbot nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LuftVO sind im Gebiet des Freistaates Bayern nur in besonders begründeten Einzelfällen zuzulassen. Eine solche Ausnahme ist nur gerechtfertigt
bei Arbeitsvorgaben, die im wirtschaftlichen oder in einem anderen Lebensbereich über das Interesse einzelner hinaus von Bedeutung sind, z.B. zur Düngung oder Schädlingsbekämpfung;
in Notstandsfällen, z.B. bei Hochwasser und Waldbränden, zur Bergrettung und Wildfütterung;
zu technischen oder Übungszwecken über einem Flugplatz, z.B. Abwerfen oder Absetzen von Lasten aus oder von Luftfahrzeugen zur Entwicklung und Erprobung von Luftfahrtgerät oder Abwerfen eines Gipsbeutels, um den Abwurf von Gegenständen aus einem Luftfahrzeug in ein bestimmtes Ziel für den Gebrauch im Ernstfall (vgl. vorst. Buchst. b) zu üben.
In allen anderen Fällen, in denen die vorbezeichneten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z.B. Abwerfen von Flugblättern, Blumen, Fahnen, Fußbällen und insbesondere Abwerfen von Gegenständen zu Reklamezwecken), ist eine Ausnahme nicht zu gestatten. Solche Vorhaben verbieten sich schon deswegen, weil sie in der Regel über geschlossenen Ortschaften, über oder in der Nähe von Menschenansammlungen durchgeführt werden sollen.
Wegen der Auflagen und Hinweise, die in die Ausnahmeerlaubnis nach § 7 Abs. 2 LuftVO aufzunehmen sind, wird auf Abschn. I Ziff. 6 bis 8 und Abschn. II der Richtlinien für Allgemeinerlaubnisse für den Einsatz von Hubschraubern (NfL B 127/65) Bezug genommen. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Erlaubnis nach § 7 Abs. 2 LuftVO nach anderen luftverkehrrechtlichen Vorschriften oder sonstigen Vorschriften erforderliche öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Zulassungen nicht ersetzt.
I. A. Kuchtner
Ministerialdirektor
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