ZuwVAbwAG
DE - Landesrecht Bayern

ZuwVAbwAG: Verordnung über Zuweisungen zur Deckung des Verwaltungsaufwands im Vollzug der Abwasserabgabengesetze (Abwasserabgabenzuweisungs-Verordnung – ZuwVAbwAG) Vom 13. September 1982 (BayRS V S. 245) BayRS 753-7-1-U (§§ 1–3)

Auf Grund des Art. 16 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Personal- und Sachaufwand

(1) ¹Die jährlichen Zuweisungen, die die kreisfreien Gemeinden und Landkreise gemäß Art. 16 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes erhalten, werden aus dem 12fachen der monatlichen Bruttobesoldung eines verheirateten, kinderlosen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 in der vierten Stufe (Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Strukturzulage) zuzüglich eines Zuschlags von 85 v.H. errechnet. ²Sie betragen für kreisfreie Gemeinden 13 v.H. und für Landkreise 40 v.H. des Betrags nach Satz 1. ³Maßgebend für die Ermittlung des Betrags nach Satz 1 ist die am 1. März des laufenden Jahres geltende Fassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes.
(2) Mit den Zuweisungen wird jeweils der im vorangegangenen Jahr entstandene Verwaltungsaufwand abgegolten.

§ 2 Festsetzung und Zahlung der Zuweisungen

Die Zuweisungen werden, abgerundet auf einen vollen 50 €-Betrag, von den Regierungen festgesetzt und sind jeweils bis spätestens Juli des Jahres, das auf den Abgeltungszeitraum gemäß § 1 Abs. 2 folgt, zu zahlen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 13. September 1982 in Kraft
Markierungen
Leseansicht