AbR: Richtlinien zur Regelung der Absicherung von Förderleistungen nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz
Krankenhausfördermittel dürfen gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayKrG nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Vom Krankenhausträger kann gemäß Art. 18 Abs. 3 BayKrG verlangt werden, dass er für einen möglichen Erstattungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Insbesondere in den Fällen einer zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln kann der Krankenhausträger gemäß Art. 19 BayKrG, Art. 48, 49 BayVwVfG verpflichtet werden, Fördermittel zurückzuerstatten. Die Absicherung eines möglichen Erstattungsanspruchs des Freistaat Bayern erfolgt durch das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – nach den folgenden Bestimmungen:
1. Absicherungspflicht
1.1 Freigrenze
Eine Absicherung ist grundsätzlich nur bei Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG mit einem voraussichtlichen Förderbetrag von über 500.000 Euro erforderlich. Ist im Zuge eines Trägerwechsels erstmals eine Sicherheit zu leisten, so bezieht sich die Freigrenze auf den Restbuchwert des geförderten Einzelvorhabens zum Zeitpunkt des Trägerwechsels. Der Restbuchwert wird gemäß Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern bzw. des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Gz.: 62 - FV 6800 - 008 - 17186/08) in der jeweils geltenden Fassung ermittelt.
1.2 Freistellung
Von der Absicherungspflicht sind freigestellt:
– Gebietskörperschaften,
– kommunale Zweckverbände,
– Kommunalunternehmen,
– Körperschaften des öffentlichen Rechts,
– rechtlich selbständige Stiftungen,
– Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege.
2. Sicherheitsleistung
2.1 Allgemeines
2.1.1
Sicherheiten sind in Höhe des Betrages zu leisten, der den voraussichtlichen Förderleistungen für ein Einzelvorhaben (einschließlich zu erwartender Indexanpassungen) entspricht. Treffen Förderleistungen für mehrere Einzelvorhaben zusammen, so ist die Leistung einer einheitlichen Sicherheit möglich. Der Krankenhausträger kann zur Abdeckung künftig zu erwartender Förderleistungen auch höhere Sicherheiten stellen (z.B. bei einer Generalsanierung in mehreren Bauabschnitten).
2.1.2
Die Sicherung von Erstattungsansprüchen erfolgt dabei grundsätzlich durch Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Freistaates Bayern auf dem Grundstück oder Erbbaurecht, auf dem das geförderte Krankenhaus betrieben wird. Dabei ist unerheblich, ob die Förderleistungen dem Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigten oder einem mit diesem nicht identischen Krankenhausträger (z.B. bei einer Betriebsaufspaltung) gewährt werden.
2.1.3
Bestehen bereits Grundschulden zugunsten des Freistaates Bayern, ist die Eintragung einer weiteren Grundschuld nur erforderlich, soweit die bestehenden Grundschulden unter Berücksichtigung der Restbuchwerte der bislang geförderten Anlagegüter für die Besicherung der neu auszuzahlenden Förderleistungen nicht ausreichen.
2.1.4
Krankenhäuser, die von einer Gebietskörperschaft, einem kommunalen Zweckverband oder einem Kommunalunternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts betrieben werden (insbesondere kommunale GmbH oder AG), können anstelle der nach Nr. 2.1.2 vorgesehenen Grundschuld auch Sicherheit durch eine Bürgschaft der Gebietskörperschaft, des kommunalen Zweckverbandes bzw. des Kommunalunternehmens leisten.
2.1.5
Freigemeinnützige Träger, die nicht nach Nr. 1.2 befreit sind, können anstelle der nach Nr. 2.1.2 vorgesehenen Grundschuld auch Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines nach Nr. 1.2 von der Absicherung befreiten Rechtsträgers leisten.
2.1.6
Soweit die Absicherung durch Eintragung einer Grundschuld den möglichen Erstattungsanspruch im Wert nicht abdeckt oder im Einzelfall eine Sicherung durch Grundschuld nicht möglich ist und auch Nrn. 2.1.4 und 2.1.5 nicht erfüllt sind, ist Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union zu leisten. Eine solche Sicherheit kann außerdem auf Antrag des Krankenhausträgers alternativ zur Eintragung einer Grundschuld geleistet werden.
2.1.7
Wegen des Grundschuldkapitals samt Zinsen und etwaiger Nebenleistungen unterwirft sich der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte dem Freistaat Bayern gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer oder Erbbauberechtigten zulässig ist. Dem Freistaat Bayern ist das Recht einzuräumen, sich jederzeit ohne Nachweis der Fälligkeit auf Kosten des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde erteilen zu lassen.
2.1.8
Die Grundschuld ist nicht befristet. Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat auf Antrag Anspruch auf Löschung nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer seit Anschaffung oder Herstellung des geförderten Anlageguts bzw. bei Krankenhausinvestitionen, die mehrere unterschiedlich lang abzuschreibende Anlagegüter umfassen, nach Ablauf folgender Fristen seit Anschaffung oder Fertigstellung:
bei Investitionen, die nur kurzfristige Anlagegüter umfassen (z.B. qualifizierte Ergänzungsbeschaffungen), nach Ablauf von zehn Jahren,
bei Investitionen, die nur mittelfristige Anlagegüter umfassen, nach Ablauf von 20 Jahren,
bei Investitionen, die sowohl kurzfristige als auch mittelfristige Anlagegüter umfassen, nach Ablauf von 15 Jahren und
bei Investitionen, die langfristige sowie ggf. auch kurz- oder mittelfristige Anlagegüter umfassen (z.B. funktionsgerecht ausgestattete Krankenhausgebäude, Betriebsstellen oder Teile hiervon), nach Ablauf von 25 Jahren.
Ist eine gemeinsame Grundschuld (vgl. Nr. 2.1.1 Satz 2) bestellt und sind für die einzelnen Investitionen unterschiedliche Löschungsfristen anzuwenden, ist für den Anspruch auf Löschung die zuletzt endende Frist maßgebend.
Darüber hinaus kann die Grundschuld auf Antrag des Krankenhausträgers gelöscht werden, soweit ein Absicherungsinteresse des Freistaates Bayern aus anderen Gründen nicht mehr besteht.
2.1.9
Wird nach den Nrn. 2.1.4 bis 2.1.6 anstelle einer Grundschuld eine Bürgschaft als Sicherheit geleistet, sind für deren Laufzeit die Fristen nach Nr. 2.1.8 Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Bürgschaft kann unter Anwendung dieser Fristen jährlich abgeschmolzen werden.
2.2 Rangstelle einer Besicherung durch Grundschulden
2.2.1
Die Grundschuld zugunsten des Freistaates Bayern ist grundsätzlich an erster Rangstelle in das Grundbuch einzutragen.
2.2.2
Einer Grundschuld dürfen ausnahmsweise vorgehen:
Grundpfandrechte bis zu 12.000 Euro je geförderten Behandlungsplatz (Betten und Plätze) zur Sicherung von Betriebsmittelkrediten,
Grundpfandrechte, die bereits bestehen und mit der Finanzierung (mit Ausnahme von Fremdmitteln für eine Gesamtmaßnahme nach Nr. 2.2.3) oder dem laufenden Betrieb (mit Ausnahme von Betriebsmittelkrediten) des Krankenhauses in Zusammenhang stehen, soweit diese noch valutiert sind,
Grundpfandrechte, die zur Sicherung von Vor- und Zwischenfinanzierungsdarlehen für voraussichtliche Förderleistungen für ein Einzelvorhaben erforderlich sind,
Grundpfandrechte zur Sicherung eines aufgrund einer Teilförderung gemäß Art. 9 Abs. 2 BayKrG dem Klinikträger verbleibenden Anteils an den förderfähigen Investitionskosten, soweit dieser mit Fremdkapital finanziert wird.
2.2.3
Eine Grundschuld darf in begründeten Fällen im Gleichrang eingetragen werden, wenn das andere Grundpfandrecht zur Sicherung von nicht förderfähigen Investitionen dient, die im Zuge eines Gesamtvorhabens im Zusammenhang mit nach Art. 11 BayKrG förderfähigen Investitionen getätigt und mit Fremdmitteln finanziert werden, wenn den damit verfolgten Zwecken krankenhausplanerische Interessen nicht entgegenstehen.
2.2.4
Hinsichtlich vor- und gleichrangiger Grundpfandrechte haben sämtliche Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten die Ansprüche auf Abtretung, Verzicht oder Löschung dieser Grundpfandrechte an den Freistaat Bayern abzutreten. Die Abtretung ist in Textform den jeweiligen Grundpfandgläubigern anzuzeigen und von diesen bestätigen zu lassen.
2.2.5
Voraussetzung für den Verzicht auf eine vorrangigere Rangstelle oder einen Rangrücktritt nach Nr. 2.2.2 sowie die Einräumung eines Gleichrangs nach Nr. 2.2.3 ist, dass keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass dann eine ausreichende Absicherung der Fördermittel des Freistaates Bayern nicht oder nicht mehr gewährleistet wäre. Außerdem ist seitens der Gläubiger sowie der Eigentümer oder Erbbauberechtigten der Grundpfandrechte eine Verpflichtung abzugeben, dass nach Rückzahlung des vorrangig gesicherten Anspruchs das vorrangige Grundpfandrecht gelöscht wird oder hinter die Grundschuld des Freistaates Bayern zurücktritt.
3. Verwaltungsvollzug
3.1 Verfahren
Die Bewilligungsbehörde setzt das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung – über die Vorhaben, bei denen eine Absicherung erforderlich ist, frühzeitig in Kenntnis und übermittelt diesem einen Abdruck des Bescheids über die fachliche Billigung.
3.2 Fördermittelauszahlung
Die Auszahlung von Fördermitteln erfolgt erst nach Absicherung. Hierauf ist in den Bescheiden hinzuweisen.
3.3 Kosten der Absicherung
Die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch sowie deren Löschung erfolgen kostenfrei gemäß § 2 Abs. 1 GNotKG durch das Landesamt für Finanzen – Staatsschuldenverwaltung. Die darüber hinausgehenden notwendigen Kosten der Absicherung werden im Rahmen der Baunebenkostenpauschale berücksichtigt.
4. Abweichungen
Abweichungen von dieser Bekanntmachung bedürfen der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
5. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
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