2. Bgld. LVwgBG
2. Bgld. LVwgBG
2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - 2. Bgld. LVwgBG
Langtitel
Gesetz vom 30. Jänner 2014 über die Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (2. Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz - 2. Bgld. LVwgBG)
StF: LGBl. Nr. 1/2014 (XX. Gp. IA 888 AB 895 )
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1
Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Artikel 3
Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003
Artikel 4
Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Artikel 5
Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsgesetzes 1949
Artikel 6
Änderung des Ruster Stadtrechts 2003
Artikel 7
Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Artikel 1 Änderung der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 (Verfassungsbestimmung)
Die Burgenländische Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003 , in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird wie folgt geändert: 1. § 94 Abs. 3 entfällt. 2. Dem § 99 wird folgender Abs. 3 angefügt: „
(3) § 94 Abs. 3 entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 .“
Artikel 2 Änderung des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu § 6 lautet:
„Berichtigungsantrag“
2. In § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsantrag“ ersetzt. 3. In § 6 Abs. 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruchswerber“ durch das Wort „Berichtigungswerber“ ersetzt. 4. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Einspruchsrecht“ durch die Wortfolge „Antragsrecht auf Berichtigung“ ersetzt. Das Wort „Einsprüche“ wird durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt. 5. In § 6 Abs. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Einspruches“ durch das Wort „Berichtigungsantrages“ ersetzt. 6. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber“ durch die Wortfolge „die Berichtigungswerberin oder der Berichtigungswerber“ ersetzt. 7. In § 9 erster Satz wird die Wortfolge „und § 7 mit dem Einspruchsverfahren befaßten“ durch die Wortfolge „mit dem Berichtigungsverfahren befassten“ ersetzt; im zweiten Satz wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt. 8. In § 10 Z 1 wird das Wort „Einspruch“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt. 9. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt: „
(3) § 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 1, § 9 und § 10 Z 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 3 Änderung des Eisenstädter Stadtrechts 2003 (Verfassungsbestimmung)
Das Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003, LGBl. Nr. 56/2003 , in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird wie folgt geändert: 1. § 92 Abs. 3 entfällt. 2. Dem § 96 wird folgender Abs. 3 angefügt: „
(3) § 92 Abs. 3 entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 .“
Artikel 4 Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes
Das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird wie folgt geändert: 1. § 88a lautet:
„Übermittlungspflicht
§ 88a
Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ 2. Der bisherige Text des § 109 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: „
(2) § 88a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 5 Änderung des Landwirtschaftlichen Bringungsrechts 1949
Das Landwirtschaftliche Bringungsrecht 1949, LGBl. Nr. 4/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird wie folgt geändert: 1. § 19 lautet:
„Zuständigkeit und Übermittlungspflicht
§ 19.
(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.“ 2. Der bisherige Text des § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt: „
(2) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Artikel 6 Änderung des Ruster Stadtrechts 2003 (Verfassungsbestimmung)
Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003 , in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird wie folgt geändert: 1. § 91 Abs. 3 entfällt. 2. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt: „
(3) § 91 Abs. 3 entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 .“
Artikel 7 Änderung des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009
Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Abs. 9 und § 15 wird die Wortfolge „gemäß § 22a Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 9/2009 “ jeweils durch die Wortfolge „gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013 “ ersetzt. 2. § 35 Abs. 14 in der Fassung des LGBl. Nr. 79/2013 erhält die Absatzbezeichnung „(15)“; folgender Abs. 16 wird angefügt: „
(16) § 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.“