AbmG
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AbmG: Gesetz über die Abmarkung der Grundstücke (Abmarkungsgesetz – AbmG) Vom 6. August 1981 (BayRS III S. 690) BayRS 219-2-F (Art. 1–27)

Inhaltsübersicht

1. Teil Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck und Wirkung der Abmarkung

(1) Zweck der Abmarkung ist, die Grenzen der Grundstücke durch Marken (Grenzzeichen) örtlich erkennbar zu bezeichnen.
(2) Zur Abmarkung nach dem in diesem Gesetz geregelten Verfahren zählen insbesondere das Anbringen von Grenzzeichen, das Verbringen von Grenzzeichen in die richtige Lage, das Erneuern sowie das Entfernen von Grenzzeichen.
(3) Das Ergebnis der Abmarkung ist im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(4) ¹Stimmt eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften abgemarkte Grundstücksgrenze mit dem Nachweis des Liegenschaftskatasters überein, so wird, abgesehen von dem Fall des Art. 7 Abs. 2, vermutet, daß die abgemarkte Grenze die richtige ist. ²Die Vermutung der Richtigkeit gilt auch für eine Grundstücksgrenze, die festgestellt (Art. 2 Abs. 1), aber aus den in Art. 6 Nrn. 4 und 5 genannten Gründen nicht abgemarkt worden ist.

Art. 2 Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung

(1) ¹Der Abmarkung hat die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze durch die für Katastervermessungen zuständigen Behörden voranzugehen. ²Maßgebend hierfür ist
der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster oder in einem für begrenzte Zeit an die Stelle des Liegenschaftskatasters tretenden Plan, unbeschadet der Bestimmungen nach Absatz 3 sowie nach Art. 7 Abs. 2, oder
der durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegte Grenzverlauf.
(2) Wird eine abzumarkende Grundstücksgrenze bestritten, so kann die Abmarkung von der staatlichen Vermessungsbehörde gleichwohl vollzogen werden, wenn der Nachweis im Liegenschaftskataster eine einwandfreie Feststellung des Grenzverlaufs zuläßt.
(3) ¹Ist eine einwandfreie Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze auf der Grundlage des Katasternachweises nicht möglich, so ist grundsätzlich diejenige Grundstücksgrenze abzumarken, auf die sich die beteiligten Grundstückseigentümer einigen. ²Kommt eine Einigung nicht zustande oder ist zu erkennen, daß die Grundstücksgrenze, auf die sich die Eigentümer geeinigt haben, von der rechtmäßigen abweicht, so unterbleibt die Abmarkung.

Art. 3 Zuständigkeit

(1) ¹Die Abmarkung wird von den staatlichen Vermessungsbehörden vollzogen. ²Daneben sind die Behörden, die im Rahmen der Regelungen nach Art. 12 Abs. 5 bis 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes
(2) Die neben den staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung Befugten sind verpflichtet, dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung die für den Nachweis des Ergebnisses der Abmarkung im Liegenschaftskataster notwendigen Unterlagen (Art. 17) zu übergeben.

Art. 4 Beteiligte

Beteiligt an der Abmarkung sind die Eigentümer derjenigen Grundstücke, deren Grenzverlauf durch die Abmarkung unmittelbar berührt ist.

2. Teil Rechte und Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

Art. 5 Abmarkungspflicht

(1) Grundstücksgrenzen sind – unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 – abzumarken, wenn
die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen, die zweifelsfrei als solche erkannt werden können, abgemarkt sind, und
zur Abmarkung ein Anlaß gegeben ist.
(2) Anlaß für eine Abmarkung ist stets gegeben, wenn
Grundstücksgrenzen bei einer Katasterneuvermessung (Art. 8 Abs. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes
Grundstücksgrenzen von der zuständigen Behörde auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden,
Grundstücksgrenzen durch Änderung oder Neubildung von Grundstücken entstehen, oder vorgesehene Änderungen oder Neubildungen, für die die Abmarkung bereits vorgenommen worden ist (Art. 7 Abs. 2), nicht zum rechtlichen Vollzug gelangen,
Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden,
es das Interesse des öffentlichen Wohls gebietet, verlorengegangene Grenzzeichen wieder herzustellen oder sonstige Mängel in der Abmarkung zu beheben, insbesondere wenn ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellt.
(3) Wird ein Grundstück geteilt, so sollen außer den neu gebildeten Grundstücksgrenzen (Absatz 2 Nr. 3) auch diejenigen Punkte der unverändert bleibenden Grenzen abgemarkt werden, deren Ermittlung im Zug der Grundstücksteilung erforderlich wurde.
(4) Schief stehende Grenzsteine können von den zur Abmarkung befugten Behörden auch dann aufgerichtet werden, wenn für die Grundstücksgrenze kein unmittelbarer Anlaß zur Abmarkung gemäß Absatz 2 gegeben ist.

Art. 6 Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

Eine Pflicht zur Abmarkung besteht nicht, wenn
die Grundstücksgrenze wegen unterschiedlicher Baulast innerhalb einer Straße verläuft,
die Grundstücksgrenze lediglich einzelne Abschnitte von Straßen oder Wegen oder einzelne Gewässer gegeneinander abgrenzt,
die Grundstücksgrenze in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verläuft,
die Grundstücksgrenze in anderer Weise, insbesondere durch Mauern, hinreichend und dauerhaft gekennzeichnet ist,
das Grenzzeichen seinen Zweck auf Dauer nicht erfüllen könnte, oder
durch das Anbringen des Grenzzeichens ein unzumutbarer Schaden verursacht würde oder das Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellen würde, oder
das Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würde, oder
der Nutzen des Grenzzeichens in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Aufwand für seine Anbringung stünde.

Art. 7 Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung

(1) Die Abmarkung soll bei Entstehen der Abmarkungspflicht vorgenommen werden, soweit nicht die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 oder 3 gegeben sind.
(2) ¹Neu zu bildende Grundstücksgrenzen können abgemarkt werden, bevor die Grundstücksgrenzen rechtlich bestehen (vorgezogene Abmarkung). ²Für die vorgezogene Abmarkung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß. ³Unterbleibt nach einer vorgezogenen Abmarkung die vorgesehene rechtliche Regelung, so sind diejenigen Grenzzeichen zu entfernen, die der Bezeichnung der neuen Grundstücksgrenzen dienen sollten. ⁴Bei den Grenzen, die durch diese rechtliche Regelung wegfallen sollten und früher abgemarkt waren, ist die Abmarkung wieder herzustellen oder zu ergänzen.
(3) Besteht für die Grenzen von Grundstücken, auf denen größere Erdarbeiten in Aussicht genommen sind, eine Abmarkungspflicht und erscheint der Beginn der Arbeiten innerhalb eines Jahres gesichert, so kann die Abmarkung zurückgestellt werden, bis die Arbeiten abgeschlossen sind.

Art. 8 Entfernen von Grenzzeichen

¹Ein Grenzzeichen, das nicht oder nicht mehr dem in Art. 1 Abs. 1 vorgegebenen Zweck dient, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes entfernt werden. ²Ein Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer ist hierzu nicht erforderlich. ³Die nach Art. 3 Abs. 1 für die Abmarkung zuständige oder zur Abmarkung befugte Behörde kann die beteiligten Grundstückseigentümer ermächtigen, derartige Grenzzeichen selbständig zu entfernen. ⁴Den Belangen des Denkmalschutzes ist Rechnung zu tragen.

Art. 9 Schutz der Grenzzeichen

¹Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben dafür zu sorgen, daß die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach früheren Vorschriften angebrachten Grenzzeichen erhalten und erkennbar bleiben. ²Der Verlust oder die Beschädigung von Grenzzeichen sind der Gemeinde oder dem Obmann der Feldgeschworenen anzuzeigen.

Art. 10 Duldungspflichten

(1) ¹Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Gebäuden müssen dulden, daß die Personen, die mit den Abmarkungen zum Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, die hierfür notwendigen Maßnahmen treffen, die Grundstücke betreten und, soweit erforderlich, befahren. ²Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. ³Für das Betreten des nicht bebauten eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit kann auf Grund des Gesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 13 des Grundgesetzes
(2) ¹Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. ²Zeigt sich erst beim Abmarkungstermin die Notwendigkeit für das Betreten von eingefriedeten Grundstücken, so kann von der Mitteilung abgesehen werden, wenn die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht oder nur schwer erreichbar sind und ihre Belange durch das Betreten des Grundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
(3) Die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, in den Grenzen der Grundstücke auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.
(4) ¹Wurde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Berechtigten auf Antrag nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung
(5) Bei Abmarkungen im Zusammenhang mit Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

3. Teil Feldgeschworene

Art. 11 Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen

(1) ¹Für jede Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden. ²In Gemeinden, die aus mehreren Gemeindeteilen bestehen, können die Feldgeschworenen nach einzelnen Gemeindeteilen oder Gruppen von solchen getrennt bestellt werden. ³Die Feldgeschworenen verschiedener Gemeindeteile können gesonderte Kollegien bilden. ⁴Der Gemeinderat bestimmt im Benehmen mit den Feldgeschworenen ihre Zahl sowie ihre örtliche Gliederung und Zuständigkeit.
(2) Von der Bestellung von Feldgeschworenen können die Gemeinden durch die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag entbunden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gemeinde sicherstellt, daß andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.
(3) ¹Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. 51 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO)
(4) ¹Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt. ²Auf die Wählbarkeit sowie den Verlust der Wählbarkeit sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes
(5) ¹Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn die Wählbarkeit nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr gegeben ist. ²Ein Feldgeschworener kann aus wichtigem Grund (siehe Art. 19 Abs. 1 Satz 3 GO) sein Amt niederlegen. ³Ein Feldgeschworener kann ferner aus wichtigem Grund durch Beschluß von wenigstens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen werden; auf die Abberufung findet Art. 19 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 GO Anwendung. ⁴Beträgt die Zahl der für die Beschlußfassung in Betracht kommenden Feldgeschworenen weniger als drei, so wird die Abberufung vom Gemeinderat im Benehmen mit den übrigen Feldgeschworenen ausgesprochen. ⁵Dasselbe gilt, wenn die Feldgeschworenen trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Abberufung nicht innerhalb eines Jahres beschließen.
(6) Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter des Obmanns.
(7) ¹Für die gemeindefreien Gebiete sollen in der Regel Feldgeschworene bestellt werden. ²Hierfür sollen Personen ausgewählt werden, die in den benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz haben. ³Die Bestellung zum Feldgeschworenen sowie die Entlassung aus dem Amt obliegen der Kreisverwaltungsbehörde; eine Nachwahl in der Form des Absatzes 3 Satz 2 findet nicht statt. ⁴Im übrigen gelten die Bestimmungen über gemeindliche Feldgeschworene entsprechend; die sonst dem ersten Bürgermeister oder dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben nimmt die Kreisverwaltungsbehörde wahr.
(8) ¹Den Vereinigungen, in denen sich die Feldgeschworenen mehrerer Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zur Wahrung gemeinsamer Interessen und zur Pflege der Tradition zusammenschließen, läßt der Staat besondere Obsorge angedeihen. ²Die Tagungen der Vereinigungen genießen öffentlichen Schutz.

Art. 12 Aufgaben der Feldgeschworenen

(1) ¹Aufgabe der Feldgeschworenen ist, bei der Abmarkung der Grundstücke unbeschadet der Regelung nach den Absätzen 2 und 6 mitzuwirken. ²Darüber hinaus sollen die Feldgeschworenen auf die Erhaltung der Grenzzeichen hinwirken und ihren Zustand, insbesondere an den Gemeindegrenzen überwachen. ³Auf Anordnung des ersten Bürgermeisters nehmen die Feldgeschworenen Grenzbegehungen vor. ⁴Bei der Überwachung der Grenzzeichen oder bei Grenzbegehungen festgestellte Mängel an Grenzzeichen der Grundstücke sind den Grundstückseigentümern, Mängel an den Gemeindegrenzzeichen dem ersten Bürgermeister mitzuteilen.
(2) ¹Das Aufrichten oder Auswechseln von Grenzzeichen, das Höher- oder Tiefersetzen von Grenzzeichen sowie das Sichern gefährdeter Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. ²Das Wiedereinbringen von Grenzzeichen kann von den Feldgeschworenen selbstständig ausgeführt werden, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. ³Zum Aufrichten und Wiedereinbringen von Grenzzeichen sind die Feldgeschworenen nur befugt, wenn die Lage der Grenzpunkte auf Grund der geheimen Zeichen (Absatz 4) oder sonstigen Unterlagen zentimetergenau feststeht. ⁴Die Feldgeschworenen sind ferner befugt, auf Antrag eines Beteiligten, selbstständig Grenzzeichen zu suchen und aufzudecken.
(3) ¹Durch gemeindliche Satzung kann bestimmt werden, daß bei den von Behörden geleiteten Abmarkungen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen vorbehalten ist. ²Das gleiche gilt, wenn ein beteiligter Grundstückseigentümer beim Abmarkungstermin einen entsprechenden Antrag stellt.
(4) ¹Die Feldgeschworenen können die Grenzsteine mit geheimen Zeichen unterlegen (Siebenergeheimnis). ²Beim Einbringen und Untersuchen der geheimen Zeichen sollen außer den Feldgeschworenen keine anderen Personen zugegen sein.
(5) Sind zu dem Abmarkungstermin Feldgeschworene nicht erschienen oder sind die Feldgeschworenen nicht in der Lage, die Abmarkungsarbeiten allein auszuführen, so können andere Kräfte zugezogen und diesen gegebenenfalls auch die nach Absatz 3 den Feldgeschworenen vorbehaltenen Arbeiten übertragen werden.
(6) ¹Von einer Mitwirkung der Feldgeschworenen kann abgesehen werden bei Abmarkungen anläßlich von Katasterneuvermessungen (Art. 5 Abs. 2 Nr. 1) und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden. ²Absatz 3 ist auf diese Abmarkungen nicht anzuwenden.

Art. 13 Rechtsstellung der Feldgeschworenen

(1) ¹Das Amt des Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt. ²Art. 83 Abs. 1 und Art. 84 BayVwVfG
(2) ¹Die Feldgeschworenen werden bei Übernahme ihrer Aufgaben durch den ersten Bürgermeister zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie zur Bewahrung des Siebenergeheimnisses, falls ein solches nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 vereinbart ist, in Eidesform verpflichtet. ²Erklärt ein Feldgeschworener, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. ³Im Einvernehmen mit dem ersten Bürgermeister kann die Kreisverwaltungsbehörde die Verpflichtung vornehmen. ⁴Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) ¹Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde. ²Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist Aufgabe des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
(4) ¹Verletzt ein Feldgeschworener bei einer Tätigkeit, die er in Ausübung seines öffentlichen Amts unter der Leitung einer der in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Behörden ausführt, die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit den Träger dieser Behörde. ²Bei einer Tätigkeit, die der Feldgeschworene gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 selbständig ausführt, haftet die Gemeinde, bei Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem gemeindefreien Gebiet der Freistaat Bayern.
(5) Für die Haftung des Feldgeschworenen gegenüber dem Freistaat Bayern oder einer Gemeinde gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes

4. Teil Verfahrensvorschriften

Art. 14 Einleitung der Abmarkung

(1) Besteht eine Abmarkungspflicht nach Art. 5, so wird die Abmarkung von Amts wegen vollzogen.
(2) ¹Die Abmarkung der Grundstücksgrenzen kann ferner auf Antrag eines beteiligten Grundstückseigentümers vorgenommen werden. ²Den Antrag kann mit dessen Einverständnis auch ein Dritter stellen.

Art. 15 Abmarkungstermin

(1) Die Abmarkung findet in einem Termin statt; dieser wird von der die Abmarkung vollziehenden Behörde (Art. 3 Abs. 1), im Fall von Art. 12 Abs. 2 vom Obmann der Feldgeschworenen anberaumt.
(2) ¹Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern (Art. 4) sowie den Antragstellern (Art. 14 Abs. 2) und den Erbbauberechtigten anzukündigen. ²Diese Personen können zum Abmarkungstermin weitere Personen zuziehen. ³Die Ankündigung ist nicht erforderlich, wenn gelegentlich eines von der zur Abmarkung befugten Behörde anberaumten Abmarkungstermins schief stehende Grenzzeichen aufgerichtet oder Grenzzeichen, die eine Gefahrenquelle darstellen, in ihrer Lage verändert oder entfernt werden.
(3) Ist ein beteiligter Grundstückseigentümer zum Abmarkungstermin nicht erschienen, so kann auch in seiner Abwesenheit abgemarkt werden, falls seine Anwesenheit nicht wegen einer Unsicherheit über den Verlauf der vorhandenen oder der neu zu bildenden Grundstücksgrenze unerläßlich erscheint.
(4) Außer den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen ist auch der Obmann der Feldgeschworenen von dem Abmarkungstermin zu benachrichtigen.
(5) Diese Vorschriften sind auf die neuen Grenzen bei Umlegungen nach dem Baugesetzbuch

Art. 16 Grenzzeichen

(1) ¹Als Grenzzeichen sind dauerhafte Marken zu verwenden. ²Sie müssen so beschaffen sein, daß sie als Grenzzeichen zweifelsfrei erkennbar sind.
(2) ¹Nach Möglichkeit sind die Grenzzeichen unmittelbar in den Grenzpunkten anzubringen. ²Zwischen zwei Grenzzeichen soll in der Regel eine geradlinige Grenzstrecke sein.
(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, daß das für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen erforderliche Material bereitgehalten und gegen Bezahlung abgegeben wird.

Art. 17 Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation

(1) ¹Über die Feststellung des Verlaufs der Grundstücksgrenze (Art. 2 Abs. 1) und über die Abmarkung ist ein Protokoll zu fertigen. ²Mit der Unterzeichnung des Protokolls erkennen die Grundstückseigentümer die ihnen vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung an.
(2) ¹Den beteiligten Grundstückseigentümern, die bei dem Abmarkungstermin nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben, oder beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben, ist ein Abmarkungsbescheid zu erteilen. ²Ein Bescheid wird nicht erteilt, wenn die Abmarkung lediglich in einem Aufrichten schiefstehender Grenzzeichen bestanden hat.
(3) Wurde der Antrag auf Abmarkung von einer anderen Person als dem Grundstückseigentümer gestellt, so ist auch der Antragsteller von der vollzogenen Abmarkung zu benachrichtigen, wenn er beim Abmarkungstermin nicht anwesend war; dasselbe gilt für Personen, zu deren Gunsten ein Erbbaurecht an dem abgemarkten Grundstück besteht.
(4) Die Grenzzeichen sind so durch Messungszahlen zu dokumentieren, daß ihre Lage jederzeit überprüft und bei Verlust mit hinreichender Genauigkeit wieder bestimmt werden kann.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind auf Umlegungen nach dem Baugesetzbuch

5. Teil Kosten der Abmarkung

Art. 18 Kostenpflicht und Kostenschuldner

(1) Für die Tätigkeiten der staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) ¹Die Kosten nach Absatz 1 schuldet
im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 die Gemeinde; sie ist berechtigt, von den beteiligten Grundstückseigentümern Ersatz zu verlangen;
im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nrn. 2 und 3, des Art. 5 Abs. 3 sowie des Art. 14 Abs. 2,
– wer die Vermessung oder Abmarkung beantragt hat
– wer sich der Vermessungsbehörde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat
– wer die Kosten für die vorgezogene Abmarkung getragen hat
– wer bei Fälligkeit der Kosten Eigentümer des abgemarkten Grundstücks ist;
im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 4, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat;
im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 die Eigentümer der beteiligten Grundstücke.
²Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) ¹Die Kosten werden nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden erhoben. ²Im Fall des Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 kann zwischen dem Freistaat Bayern und der Gemeinde vereinbart werden, daß die Kosten für die Abmarkung durch eine Pauschalvergütung abgegolten werden.
(4) Kosten, die durch das Fernbleiben eines beteiligten Grundstückseigentümers oder des Antragstellers vom Abmarkungstermin, durch unbegründete Einwendungen oder durch Entfernen, Verändern oder Beschädigen von Grenzzeichen verursacht worden sind, können demjenigen auferlegt werden, der diese Kosten verursacht hat.

Art. 19 Feldgeschworenengebühren

(1) ¹Die Feldgeschworenen erhalten für ihre Tätigkeiten Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung. ²Die Gebührenordnung ist vom Kreistag, für die kreisfreien Städte vom Stadtrat zu erlassen.
(2) ¹Schuldner der Gebühren ist, wer die Abmarkung oder sonstige Tätigkeit beantragt oder in anderer Weise veranlaßt hat. ²Art. 18 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden. ³Bei Tätigkeiten der Feldgeschworenen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 3 schuldet die Gemeinde die Gebühren.
(3) ¹Die Gebühren werden auf Antrag der Feldgeschworenen von der Gemeinde, in gemeindefreien Gebieten von der Kreisverwaltungsbehörde eingezogen. ²Die Vollstreckung erfolgt nach den für die Vollstreckung von Geldforderungen der Gemeinden und Gemeindeverbände geltenden Vorschriften.

Art. 20 Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte

¹Wer die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlaßt, hat in Abstimmung mit den Feldgeschworenen auch Material und Werkzeug für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen bereitzustellen sowie Hilfskräfte für das Anbringen von Grenzzeichen beizubringen und zu entlohnen. ²Art. 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

6. Teil Rechtsweg, Ordnungswidrigkeiten

Art. 21 Rechtsweg

(1) Bei Streitigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte.
(2) ¹Über den Entschädigungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 1 sowie über den Erstattungsanspruch nach Art. 10 Abs. 4 Satz 3 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. ²Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 22 Ordnungswidrigkeiten

Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt
eine Abmarkung vornimmt,
Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.

7. Teil Schluß- und Übergangsbestimmungen

Art. 23 Privatrechtlicher Abmarkungsanspruch

Abmarkungen in Erfüllung eines Mitwirkungsanspruchs gemäß § 919 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Art. 24 Hoheitsgrenzen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz der Grenzzeichen (Art. 9), über die Duldungspflichten (Art. 10) sowie über Ordnungswidrigkeiten (Art. 22) sind auch auf die Grenzzeichen anzuwenden, die zur Kennzeichnung der Staats-, Landes- und Gemeindegrenzen von den hierfür zuständigen Stellen angebracht werden.
(2) Besondere Vorschriften über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen, die zugleich Staats- oder Landesgrenze sind, bleiben unberührt.

Art. 25 Vollzugsvorschriften

Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat werden ermächtigt, durch eine gemeinsame Rechtsverordnung die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen sowie das von den Feldgeschworenen bei der Abmarkung anzuwendende Verfahren näher zu regeln.

Art. 26 Inkrafttreten

¹Dieses Gesetz tritt am 1. November 1981 in Kraft

Art. 27 Übergangsvorschrift

¹Die Feldgeschworenen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, bleiben im Amt. ²Für ihre Tätigkeit und ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
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