AbmBek
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AbmBek: Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die staatlichen Vermessungsbehörden

Der Vollzug des Abmarkungsgesetzes - AbmG - vom 6. August 1981 (BayRS 219-2-F) obliegt den nach dem Gesetz zuständigen Behörden und den Feldgeschworenen. Die Tätigkeit der Feldgeschworenen bei der Abmarkung ist in der Feldgeschworenenordnung - FO - vom 16. Oktober 1981 (GVBl S. 475, FMBl S. 333) und in der Feldgeschworenenbekanntmachung – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen - vom 19. November 2003 (FMBl S. 329) abschließend geregelt. Für die Abmarkung durch die staatlichen Vermessungsbehörden wird Folgendes bestimmt:

1.  Zu Art. 1 AbmG, Zweck und Wirkung der Abmarkung

Das Wort Abmarkung wird im Abmarkungsgesetz und in dieser Vollzugsvorschrift für die Tätigkeit des Abmarkens, nicht aber im Sinn von „Grenzzeichen“ verwendet.

2.  Zu Art. 2 AbmG, Grundlage und Voraussetzung für die Abmarkung

2.1 

Für die Feststellung der abzumarkenden Grundstücksgrenze ist regelmäßig der Nachweis im Liegenschaftskataster maßgebend (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 AbmG). Zu berücksichtigen sind jedoch Änderungen des Rechtszustandes, die auf Grund von Rechtsvorschriften (insb. Straßenrecht, Wasserrecht, Bodenordnung) eingetreten, aber noch nicht in das Liegenschaftskataster übernommen worden sind.

2.2 

Ist der Grenzverlauf durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt worden, so ist von dieser Festlegung auszugehen. Gemäß der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) übermitteln die Gerichte den staatlichen Vermessungsbehörden bei gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Grenzangelegenheiten eine Abschrift des Urteils oder Vergleichs. Die staatlichen Vermessungsbehörden sollen nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs die Abmarkung innerhalb von drei Monaten vornehmen. Bei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Abmarkungsangelegenheiten ist sinngemäß zu verfahren.

2.3 

Eine bestrittene Grenze kann von der staatlichen Vermessungsbehörde abgemarkt werden, wenn ein einwandfreier Katasternachweis vorliegt. Er liegt insbesondere vor, wenn eine bereits früher von den Beteiligten als rechtmäßig anerkannte Grundstücksgrenze durch genaues und mittels Kontrollmaßen geprüftes Zahlenmaterial zweifelsfrei belegt ist und die Grenze technisch eindeutig in die Örtlichkeit übertragen werden kann.

2.4 

Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor, so ist die Einigung der Beteiligten über den Grenzverlauf (Grenzfeststellungsvertrag) Voraussetzung für die Abmarkung. Die privatrechtliche Einigung ist in das Protokoll aufzunehmen und durch die Unterschrift der Beteiligten zu dokumentieren. Eine fehlende Unterschrift kann nicht durch einen Abmarkungsbescheid ersetzt werden.

3.  Zu Art. 3 AbmG, Zuständigkeit

3.1 

Zur Abmarkung sind die Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 10 (bei modular qualifizierten Beamtinnen und Beamten ab einem Amt der BesGr A 12) in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik – fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation befugt.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene, Beamtinnen und Beamte, die sich in der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene befinden und Beamtinnen und Beamte mit Teilfeststellung gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG für Ämter ab der BesGr A 10, die ihre fünfjährige Tätigkeit im Aufgabenfeld der dritten Qualifikationsebene für die förderliche Berufserfahrung zum Abschluss der modularen Qualifizierung ableisten, können durch schriftliche Bestellung des Leiters des Ausbildungsamtes zur Abmarkung befugt werden. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

3.2 

Die zur Abmarkung befugten Personen dürfen nur im Bezirk ihrer Behörde oder – bei Geschäftsaushilfe – im schriftlichen Auftrag der örtlich zuständigen Behörde tätig werden.

4.  Zu Art. 4 AbmG, Beteiligte

4.1 

Als Eigentümer des an der Abmarkung beteiligten Grundstücks ist anzusehen, wer als solcher zum Zeitpunkt der Abmarkung im Grundbuch eingetragen ist, es sei denn, die Unrichtigkeit des Grundbuchs ist bekannt. Ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer verstorben, so ist zur Abmarkung zuzuziehen, wer sich als Erbe ausweist oder nach Lage der Dinge als Erbe in Betracht kommt.
Bei Abmarkungen an Anliegerflurstücken sind die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke ebenfalls Beteiligte.

4.2 

Zu den beteiligten Grundstückseigentümern im Sinn von Art. 4 AbmG rechnen nicht Personen, zu deren Gunsten ein Erbbaurecht an dem abzumarkenden Grundstück besteht und sonstige Nutzungsberechtigte. Entsprechendes gilt für Käufer, Kostenträger sowie Antragsteller (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AbmG). Grundstückseigentümer, die zugleich Antragsteller sind, gelten als Beteiligte im Sinn des Art. 4 AbmG.

4.3 

Hinsichtlich Bevollmächtigung und Vertretung gelten die Art. 14 ff. BayVwVfG. Vollmachten sind schriftlich nachzuweisen. Wer in anderer Weise glaubhaft machen kann, zur Vertretung bevollmächtigt zu sein, kann zugelassen werden, soll aber eine schriftliche Vollmacht nachreichen.

5.  Zu Art. 5 AbmG, Abmarkungspflicht

5.1 

Das Interesse des öffentlichen Wohls an der Wiederherstellung eines verloren gegangenen Grenzzeichens ist nur in seltenen Fällen so bedeutend, dass es allein schon gemäß Art. 5 Abs. 2 Nr. 5 AbmG Anlass zur Vornahme der Abmarkung geben kann.

5.2 

Bei Vermessungen an Grundstücken, für die kein einwandfreier Katasternachweis vorliegt, ist den Eigentümern nahe zu legen, die Umfangsgrenzen der betroffenen Grundstücke ermitteln und abmarken zu lassen. Verzichten die Eigentümer darauf, so ist dies im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren.

5.3 

Eine Zerlegung mittels geradliniger Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, für die ein einwandfreier Katasternachweis (Nr. 2.3) vorliegt und deren Grenzzeichen nach den Angaben der Eigentümer vorhanden sind, ist im Ausnahmefall auf Risiko der Eigentümer ohne örtliche Überprüfung der Grenzzeichen zulässig. In die Niederschrift ist ein Haftungsausschluss aufzunehmen und unterschriftlich anerkennen zu lassen.

5.4 

Schief stehende Grenzsteine werden ohne Antrag vor allem dann aufgerichtet (Art. 5 Abs. 4 AbmG), wenn sie als Ausgangspunkt für eine Vermessung benutzt werden müssen. Der Vorgang ist in der technischen Dokumentation festzuhalten (Art. 17 Abs. 4 AbmG).

6.  Zu Art. 6 AbmG, Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

Art. 6 AbmG enthält einen abschließenden Katalog der Fälle, in denen eine Abmarkung unzweckmäßig ist und die deshalb von der Abmarkungspflicht ausgenommen sind, z.B. bei einem Grenzpunkt in einer bestehenden Kiesgrube. Über das Vorliegen einer Ausnahme von der Abmarkungspflicht ist beim Abmarkungstermin zu entscheiden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf Antrag derartige Grenzpunkte dennoch abgemarkt werden.

7.  Zu Art. 7 AbmG, Vorgezogene und zurückgestellte Abmarkung

7.1 

Neu zu bildende Grundstücksgrenzen werden regelmäßig bei dem Termin abgemarkt, bei dem sie vermessen werden (vorgezogene Abmarkung). Ist ein Eigentümer des zu teilenden Grundstücks mit der neu zu bildenden Grundstücksgrenze nicht einverstanden, so muss die Abmarkung unterbleiben. Bereits eingebrachte Grenzzeichen sind sofort zu entfernen.

7.2 

Ist zu besorgen, dass Grenzzeichen unmittelbar nach der Abmarkung durch Erdbewegungen und Bauarbeiten wieder verloren gehen, so kann die Abmarkung auf Antrag zurückgestellt werden (zurückgestellte Abmarkung). Der Antrag muss die schriftliche und unwiderrufliche Erklärung des Antragstellers enthalten, die Abmarkung nachholen zu lassen und die Kosten zu tragen.

8.  Zu Art. 8 AbmG, Entfernen von Grenzzeichen

8.1 

Bei Katastervermessungen werden Grenzzeichen, die durch eine spätere Verschmelzung entbehrlich werden, nicht entfernt, es sei denn, die Beteiligten beantragen dies.

8.2 

Sind abgemarkte Grundstücksgrenzen weggefallen, so können die bedeutungslos gewordenen Grenzzeichen entfernt werden. Wurden Grenzzeichen nicht in einem Abmarkungstermin der Behörde entfernt, so können die Feldgeschworenen hierzu beauftragt werden. Ist nach Auskunft der Feldgeschworenen eine Verletzung des Siebenergeheimnisses nicht zu befürchten, so können nach Art. 8 Satz 3 AbmG auch die Grundstückseigentümer hierzu ermächtigt werden.

8.3 

Werden Grenzsteine von künstlerischem oder geschichtlichem Wert entfernt, ist im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, den Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern über den weiteren Verbleib zu entscheiden.

9.  Zu Art. 9 AbmG, Schutz der Grenzzeichen

Zwangsmittel zur Durchsetzung des gesetzlichen Auftrags sieht das Abmarkungsgesetz nicht vor.

10.  Zu Art. 10 AbmG, Duldungspflichten

Die Absicht, eingefriedete Grundstücke oder Gebäude zu betreten, ist den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten grundsätzlich vorher mitzuteilen. Sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von eingefriedeten Grundstücken nicht anwesend, nicht kurzfristig herbeizuholen und auch nicht durch Bevollmächtigte vertreten, so sind die Arbeiten so anzulegen, dass diese Grundstücke nicht betreten werden. Ist dies zu aufwendig, so dürfen die eingefriedeten Grundstücke nur mit größter Vorsicht und Behutsamkeit im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 2 AbmG). In diesen Fällen sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nachträglich zu benachrichtigen. Im Zweifelsfall sind die Arbeiten abzubrechen.

11.  Zu Art. 11 AbmG, Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen

11.1 

Die staatlichen Vermessungsbehörden beraten die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Feldgeschworenen. Sie werden in den Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden vorstellig, wenn keine Feldgeschworenen bestellt sind und auch keine Regelung darüber getroffen ist, dass andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.

11.2 

In gemeindefreien Gebieten haben die Ämter für Landwirtschaft und Forsten geeignete Personen für die Bestellung zu Feldgeschworenen vorzuschlagen, wenn sie dazu aufgefordert werden.

11.3 

Wird eine staatliche Vermessungsbehörde zur Tagung einer Feldgeschworenen-Vereinigung (Art. 11 Abs. 8 Satz 2 AbmG) eingeladen, so nimmt der Leiter der Behörde oder ein Vertreter des Leiters an der Tagung teil. Diese Gelegenheit soll dazu genutzt werden, Fragen der Zusammenarbeit zwischen der staatlichen Vermessungsbehörde und den Feldgeschworenen zu erörtern.

12.  Zu Art. 12 AbmG, Aufgaben der Feldgeschworenen

12.1 

Die staatlichen Vermessungsbehörden haben ein Verzeichnis über diejenigen Gemeinden ihres Bezirks zu führen, in denen durch gemeindliche Satzung bestimmt ist, dass das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen vorbehalten ist (Art. 12 Abs. 3 AbmG).

12.2 

Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG). Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Setzen der Grenzsteine übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.

13.  Zu Art. 13 AbmG, Rechtsstellung der Feldgeschworenen

13.1 

Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen gemäß Art. 13 Abs. 3 Satz 2 AbmG verpflichtet die staatliche Vermessungsbehörde zur Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen. Die Unterweisung kann beim Vollzug der Abmarkungen, aber auch bei besonderen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.

13.2 

Bei Abmarkungsarbeiten der Behörden übernimmt die leitende Person auch die Verantwortung für die Dienstleistung der Feldgeschworenen. Bei Amtspflichtverletzungen der Feldgeschworenen haftet der Träger dieser Behörde (vgl. Art. 13 Abs. 4 Satz 1 AbmG) auch dann, wenn die Feldgeschworenen nach den Anweisungen der leitenden Person die Abmarkung in dessen Abwesenheit zu Ende führen.

14.  Zu Art. 14 AbmG, Einleitung der Abmarkung

Als antragsberechtigte Dritte kommen regelmäßig Erwerber in Betracht sowie Personen, die ein Grenzzeichen beschädigt oder entfernt haben.

15.  Zu Art. 15 AbmG, Abmarkungstermin

15.1 

Gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AbmG ist der Abmarkungstermin den beteiligten Grundstückseigentümern, den Antragstellern und den Erbbauberechtigten möglichst in Textform (z.B. Schriftstück, E-Mail, Fax) anzukündigen. Die Ankündigung soll mindestens eine Woche vor dem Termin bei den betreffenden Personen und Stellen eingetroffen sein.

15.2 

Tag und Art der Übermittlung der Ankündigung sind im Abmarkungsprotokoll zu vermerken.

15.3 

In Ausnahmefällen kann anstelle von Einzelankündigungen die öffentliche Bekanntgabe des Termins in der für die Gemeinde ortsüblichen Form treten.

15.4 

Sind in der Gemeinde keine Feldgeschworenen aufgestellt (Art. 11 Abs. 2 AbmG), so wird der Abmarkungstermin der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft mitgeteilt mit der Bitte, im Einvernehmen mit dem Antragsteller gemeindliche Arbeitskräfte mit Gerät zum Termin zu entsenden und die Kostenübernahme zu klären.

15.5 

Muss ein bereits bekannt gegebener Termin abgesagt werden, so sind die Betroffenen umgehend zu informieren.

15.6 

Auch bei zeitweiser Abwesenheit trägt die leitende Person die Verantwortung für die Abmarkung.

16.  Zu Art. 16 AbmG, Grenzzeichen

16.1 

Als Grenzzeichen sind witterungsbeständige Natursteine, Meißelzeichen, Schlagmarken, Klebemarken, Rohre, Bolzen, Grenznägel und Hartholzpfähle zu verwenden. Das Grenzzeichen muss als solches zweifelsfrei erkennbar sein. Bei geeigneter Oberfläche soll die Aufschrift „Grenzpunkt“ vorhanden sein.
Steine sollen in der Regel 50 bis 70 cm lang sein und eine ebene, rechteckige Kopffläche mit einer Kantenlänge von ca. 12 cm besitzen.
Schlagmarken sollen eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. Zentriergenauigkeit und Verankerung müssen gewährleistet sein.
Die Länge der Hartholzpfähle beträgt wenigstens 80 cm. Bei kantigen Pfählen muss die rechteckige Kopffläche eine Kantenlänge von mindestens 10 cm besitzen. Bei runden Pfählen muss der Durchmesser mindestens 12 cm betragen.
Rohre, Bolzen, Klebemarken und Grenznägel sollen eine Kopffläche von mindestens 2 cm Durchmesser besitzen.
Farbmarkierungen, Holzpflöcke, Drahtstifte, kleine Kerben usw. sind keine Grenzzeichen.

16.2 

Grenzpunkte müssen in Flurstücksgrenzen liegen. Ist die direkte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht zweckmäßig oder nicht möglich, so sollen Grenzzeichen als Rückmarken (Weiser) angebracht werden. Hierbei wird ein Grenzzeichen möglichst um ein rundes Maß von dem Grenzpunkt entfernt in die auf den Grenzpunkt zulaufende Grenzlinie eingebracht (indirekte Abmarkung).
Ist eine direkte oder indirekte Abmarkung eines Grenzpunktes nicht möglich, so kann ein Vermessungszeichen außerhalb der Grenze angebracht werden, das auf die Lage des Grenzpunkts hinweist.
Auf Antrag können zwischen zwei Grenzzeichen weitere Grenzzeichen als Zwischenmarken (Läufer) angebracht werden.
Bei kreisförmigen Eckenabrundungen mit einem Kreisradius von bis zu zehn Metern genügt es in der Regel, Bogenanfang, Bogenende und Scheitelpunkt abzumarken. Grenzverläufe mit Radien über 10 Metern dürfen nicht neu gebildet werden. Stattdessen sind Streckenzüge festzulegen und abzumarken.
Die Vermarkungen des Lage- und Höhenfestpunktfeldes (trigonometrische Punkte, Nivellementpunkte, Katasterfestpunkte) dürfen nicht zu Grenzzeichen erklärt werden. Umgekehrt dürfen Grenzzeichen nicht zu Vermessungszeichen erklärt werden.
Mit Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer können Grenzzeichen ausnahmsweise unter die Bodenoberfläche abgesenkt werden, damit sie bei der Bewirtschaftung nicht beschädigt werden.
Hartholzpfähle sind nur bei entsprechender Bodenbeschaffenheit, z.B. Moor, Feuchtgebiet zu verwenden.

17.  Zu Art. 17 AbmG, Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation

17.1 

Das Abmarkungsprotokoll, das eine Urkunde darstellt, beinhaltet folgende Angaben:
– beteiligte Grundstückseigentümer und Feststellungen über ihre Anwesenheit oder Vertretung, anwesende Feldgeschworene,
– Bezeichnung der abgemarkten Flurstücke,
– Art und Zahl der vorgefundenen, gerichteten, gesetzten und entfernten Grenzzeichen sowie Besonderheiten, z.B. zurückgestellte oder indirekte Abmarkung. Ausnahmen von der Abmarkungspflicht, sind im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren. Ist dies auf Grund des Umfangs der Messung nicht zweckmäßig, so kann an die Stelle der Aufzählung die Einsichtnahme in die technische Dokumentation treten. Die Einsichtnahme der Beteiligten ist im Protokoll zu bestätigen.
– Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung anerkennen und dass die neuen Grenzen ihrem Willen entsprechen,
– Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls,
– Unterschriften der anwesenden beteiligten Grundstückseigentümer oder ihrer Vertreter, Unterschriften der Feldgeschworenen und des ausführenden Beamten mit Amtsbezeichnung. Ausdrücklich zu bemerken ist, dass das Protokoll vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde. Es empfiehlt sich, anwesende Erwerber der abgemarkten Grundstücke ebenfalls mit unterzeichnen zu lassen.

17.2 

In das Abmarkungsprotokoll wird in der Regel auch die Niederschrift über die der Abmarkung vorausgegangene Grenzverhandlung aufgenommen.
Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor (Nr. 2.4), so muss das Protokoll zusätzlich Folgendes enthalten:
– Angaben über die vorgefundenen Grenzeinrichtungen sowie etwaige Abweichungen des Besitzstands gegenüber dem Katasternachweis,
– Angaben darüber, anhand welcher Unterlagen oder sonstiger Erkenntnisse die Grenze ermittelt wurde,
– die Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesene oder vereinbarte Grenze anerkennen, sowie sonstige Erklärungen der Eigentümer zum Grenzverlauf.

17.3 

Wird bei dem Termin eine vom Antrag abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wer die Kosten für Vermessung und Abmarkung trägt, so ist diese Vereinbarung in das Protokoll aufzunehmen und vom Kostenschuldner zu unterzeichnen.

17.4 

Um die Beweiskraft zu gewährleisten, muss das Abmarkungsprotokoll mit dokumentensicheren Schreibmitteln geschrieben werden und darf keine äußeren Mängel, wie Ergänzungen am Rande oder zwischen den Zeilen, Durchstreichungen oder Rasuren, aufweisen. Größere leere Zwischenräume im Text sind zu streichen. Besteht das Protokoll aus mehreren Blättern, so sind diese urkundensicher zu verbinden.

17.5 

Die Abmarkungsprotokolle werden gemarkungsweise laufend durchnummeriert und bei den staatlichen Vermessungsbehörden dauerhaft verwahrt. Abmarkungsprotokolle anderer Behörden oder von Feldgeschworenen sind im Original oder als beglaubigte Abschrift den staatlichen Vermessungsbehörden auszuhändigen. Diese Schriftstücke sind in die Protokollsammlung mit einzureihen.

17.6 

Dem Abmarkungsprotokoll sind die von den Vertretern beteiligter Grundstückseigentümer vorgelegten Einzelvollmachten sowie die sonstigen die Abmarkung betreffenden Schriftstücke geringeren Umfangs, insbesondere die Zweitfertigungen der Abmarkungsbescheide (Nr. 17.7) beizufügen. Dauer- und Generalvollmachten sind im Abmarkungsprotokoll bei den beteiligten Grundstückseigentümern zu vermerken. Auf Schriftstücke größeren Umfangs, z.B. Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, ist auf dem Titelblatt des Abmarkungsprotokolls hinzuweisen.

17.7 

Ein Abmarkungsbescheid ist den beteiligten Grundstückseigentümern zu erteilen, wenn sie
– nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder
– beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben.
Der Abmarkungsbescheid ist mit Skizze anzufertigen. Darin sind die festgestellten Grenzpunkte und die Art der Grenzzeichen darzustellen sowie ergänzende Hinweise zu geben, z.B. auf nicht oder indirekt abgemarkte Grenzpunkte.
Der Abmarkungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Abmarkungsbescheide werden den beteiligten Grundstückseigentümern in der Regel auf dem Postweg als gewöhnliche Briefe zugesandt. In Fällen von besonderer rechtlicher Bedeutung empfiehlt sich die Zustellung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), z.B. postalische Zustellung mit Zustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG) oder Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (Art. 5 VwZVG). Die Zuleitung des Abmarkungsbescheides ist durch Beigabe einer Zweitfertigung des Bescheides zum Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren (Nr. 17.6). Auf der Zweitfertigung sind Datum und Art der Zuleitung handschriftlich zu vermerken.
Bei Grundstücken des Forstvermögens sind die Abmarkungsbescheide dem örtlich zuständigen Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten zuzusenden.

17.8 

Antragsteller, die nicht als Grundstückseigentümer an der Abmarkung beteiligt sind, und Erbbauberechtigte erhalten eine Abmarkungsnachricht, wenn sie bei der Abmarkung nicht zugegen waren (Art. 17 Abs. 3 AbmG). Die Übermittlung der Abmarkungsnachricht ist mit der Angabe des Datums im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren.

17.9 

Die technische Dokumentation muss die Abmarkung deutlich aufzeigen (Art der Grenzzeichen, neue, veränderte und entfernte Grenzzeichen). Bei Grenzpunkten, die nach Art. 6 Nrn. 4 und 5 AbmG nicht abgemarkt wurden, ist der konkrete Grund dafür anzugeben.

17.10 

Werden bei einem Termin ausschließlich vorhandene Grenzzeichen überprüft und vorgewiesen, so sind darüber eine Niederschrift und ein Riss zu fertigen. Die Niederschrift muss den Anforderungen nach Nr. 17.1 genügen. Abmarkungsbescheide werden hierüber nicht erteilt. Auf Antrag wird darüber hinaus schriftlich (z.B. durch Aushändigung einer Kopie der Niederschrift) bestätigt, dass die Grenzzeichen mit dem Katasternachweis übereinstimmen.

18.  Zu Art. 18 AbmG, Kostenpflicht und Kostenschuldner

Die Kosten für Tätigkeiten der staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung nach Art. 18 Abs. 1 AbmG sind in den Gebühren und Auslagen für die Vermessung enthalten.

19.  Zu Art. 19 AbmG, Feldgeschworenengebühren

Auf Anfrage ist die Behörde der Gemeinde und den Feldgeschworenen bei der Ermittlung der Schuldner der Feldgeschworenengebühren und bei der Aufschlüsselung der Gebühren auf die Gebührenschuldner behilflich.

20.  Zu Art. 20 AbmG, Aufwendungen für Grenzzeichen und Hilfskräfte

Die Beschaffung des Materials für die Bezeichnung und Sicherung der Grundstücksgrenzen, die Bereitstellung der Werkzeuge und die Durchführung der Grabarbeiten obliegen grundsätzlich demjenigen, der die Abmarkung beantragt oder in anderer Weise veranlasst hat. Je nach Herkommen wirken die Feldgeschworenen hierbei mit oder führen diese Aufgabe auf Kosten der Verpflichteten aus. Auch die Mitarbeiter im Außendienst sollen sich an den Grabarbeiten beteiligen, wenn die vorhandenen Arbeitskräfte nicht ausreichen. Sind bei kleineren Arbeiten die Antragsteller nicht in der Lage, die ihnen obliegenden Arbeiten auszuführen, so hat die Behörde soweit Hilfe zu leisten, dass die Abmarkung ausgeführt werden kann.

21.  Zu Art. 22 AbmG, Ordnungswidrigkeiten

21.1 

Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.

21.2 

Zur Durchsetzung der Abmarkungspflicht kann Verwaltungszwang nach dem zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) angewandt werden. Die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Zwangsmittel angewendet werden müssen, ist auf Ersuchen zur Durchführung des Verwaltungszwangs verpflichtet; sie ist dann Vollstreckungsbehörde (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Zwangsmittel (Art. 31 bis 35 VwZVG) müssen vor ihrer Anwendung den Betroffenen schriftlich angedroht werden (Art. 36 Abs. 1 VwZVG). Dabei muss gemäß Art. 36 Abs. 3 VwZVG ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Die Androhung ist zuzustellen, Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG. Soweit zur Anwendung unmittelbaren Zwangs die Heranziehung von Polizeibeamten erforderlich ist, hat die örtlich zuständige Polizeidienststelle auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde Hilfe zu leisten (Art. 37 Abs. 2 VwZVG).

22.  Schlussvorschrift

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Abmarkungsgesetzes durch die staatlichen Vermessungsbehörden (Abmarkungsvollzugsbekanntmachung – AbmVollzBek) vom 23. Oktober 1981 (FMBl S. 343), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. Januar 1984 (FMBl S. 57), aufgehoben.
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