Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 6. November 1991 (§§ 1–6)
DE - Landesrecht Bayern

Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Vom 6. November 1991 (§§ 1–6)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
das Land Thüringen und
und die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1 Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen.
§ 2 Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
§ 3 Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren.
§ 4 Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg.
§ 5 ¹Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. ³Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. ⁴Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.
§ 6 Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom 3. November 1972 außer Kraft.
Berlin, den 6. November 1991
Der Justizminister
Helmut Ohnewald
Für den Ministerpräsidenten
Die Staatsministerin der Justiz
Dr. M. Berghofer-Weichner
Für den Regierenden Bürgermeister Die Senatorin für Justiz
Jutta Limbach
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Hans Otto Bräutigam
Der Senator für Justiz und Verfassung
Volker Kröning
Die Hessische Ministerin der Justiz
Hohmann-Dennhardt
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Ulrich Born
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Justizministerium
H. Alm-Merk, Ministerin
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Rolf Krumsiek
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Peter Caesar
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Walter
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Für den Ministerpräsidenten
Der Minister der Justiz
Walter Remmers
Für den Ministerpräsidenten
Der Justizminister
Klingner
Der Minister für Justiz,
Bundes- und Europaangelegenheiten
Hans-Joachim Jentsch
Lore Maria Peschel-Gutzeit
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