Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 8. November 1991 (Art. 1–4)
    DE - Landesrecht Bayern

    Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung Vom 8. November 1991 (Art. 1–4)

    Zwischen
    dem Land Baden-Württemberg,
    dem Freistaat Bayern,
    dem Land Berlin,
    dem Land Brandenburg,
    der Freien Hansestadt Bremen,
    der Freien und Hansestadt Hamburg,
    dem Land Hessen,
    dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
    dem Land Niedersachsen,
    dem Land Nordrhein-Westfalen,
    dem Land Rheinland-Pfalz,
    dem Saarland,
    dem Freistaat Sachsen,
    dem Land Sachsen-Anhalt,
    dem Land Schleswig-Holstein,
    und dem Land Thüringen
    wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Länder bei der Strafverfolgung geschlossen:
    Artikel 1 (1) Bei der Verfolgung von Straftaten sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragsschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Ländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
    (2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.
    Artikel 2 Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.
    Artikel 3 (1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
    (2) Die Rechte und Pflichten in dienstrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen und den sonstigen Bestimmungen ihres eigenen Landes.
    (3) Solange Polizeibedienstete aus den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie aus dem Teil des Landes Berlin, in dem bis zum 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt, Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, ohne zu Polizeivollzugsbeamten ernannt worden zu sein, gelten die Regelungen dieses Abkommens auch für sie.
    Artikel 4 (1) ¹Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. ²Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. ³Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
    (2) ¹Das Abkommen tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. ²Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. ³Sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1991 dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
    (3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu diesem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
    (4) Das Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 tritt außer Kraft, wenn sämtliche Bestätigungsurkunden dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zugegangen sind.
    Saarbrücken, den 8. November 1991
    Der Innenminister
    Schlee
    Der Staatsminister des Innern
    Dr. Stoiber
    Der Regierende Bürgermeister von Berlin
    Diepgen
    Das Ministerium des Innern
    Minister des Innern
    Ziel
    Der Senator für Inneres
    Sakuth
    Hackmann
    Der Minister des Innern und für Europaangelegenheiten
    Dr. Günther
    Der Innenminister
    Dr. Diederich
    Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
    Niedersächsisches Innenministerium
    Glogowski
    Minister
    Namens des Ministerpräsidenten
    Der Innenminister
    Dr. Schnoor
    In Vertretung des Ministerpräsidenten
    Zuber
    Staatsminister des Innern
    und für Sport
    Namens des Ministerpräsidenten
    Minister des Innern
    Läpple
    Der Staatsminister des Innern
    Eggert
    Für den Ministerpräsidenten
    des Landes Sachsen-Anhalt
    Der Minister des Innern
    des Landes Sachsen-Anhalt
    Perschau
    Für den Ministerpräsidenten
    Der Innenminister
    Prof. Dr. Bull
    Der Thüringer Innenminister
    Böck
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren