Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention Vom 25. März 1957 (§§ 1–2)
DE - Landesrecht Bayern

Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention Vom 25. März 1957 (§§ 1–2)

Der Freistaat Bayern und die Republik Österreich, vom Wunsch geleitet, die durch das Münchener Traktat vom 14. April 1816 und durch die Konvention zwischen Bayern und Österreich über die beiderseitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829 (im folgenden als Salinenkonvention bezeichnet) geregelten Angelegenheiten den geänderten Verhältnissen anzupassen, sind wie folgt übereingekommen:

Teil I.

§ 1 (1) ¹Der Freistaat Bayern wird dafür sorgen, daß das in Art. I des Dritten Abschnittes der Salinenkonvention umschriebene Grubenfeld des österreichischen Salzbergbaues dadurch erweitert wird, daß die südwestliche Markscheide parallel zum bisherigen Verlauf rund 200 m nach Südwesten verlegt wird. ²Für das Erweiterungsfeld sollen grundsätzlich alle Bestimmungen anwendbar sein, die für das bisherige Grubenfeld gelten.
(2) ¹Die Republik Österreich wird sich bei Übergabe des zusätzlichen Grubenfeldes verpflichten, dieses Feld an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt bleibt. ²Die zuständige österreichische Stelle wird ferner die Pläne für den Abbau und Betrieb des österreichischen Grubenfeldes im Einvernehmen mit dem Bayerischen Oberbergamt in München festlegen sowie den Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die Auskünfte erteilen und die Einsichtnahmen gestatten, die erforderlich sind, um die notwendigen Feststellungen für die Sicherheit im Bergbau und an der Oberfläche des Grubenfeldes zu treffen. ³Die Republik Österreich wird den Abbau in dem Erweiterungsfeld erst dann beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des gesamten Grubenfeldes nach den allgemein anerkannten Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint.
§ 2 (1) ¹Der Freistaat Bayern kann aus der Erzeugung seiner Waldungen 40 % des Verkaufsholzes ohne materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen, höchstens aber jährlich 9000 fm. ²Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an Rechtler zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der Saalforstverwaltung.
(2) ¹Außerordentliche, infolge von Elementar- oder Katastrophenschäden anfallende Holzmengen sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu berücksichtigen. ²Mehrmengen werden gesondert geregelt.
(3) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen werden Blochholz und andere Holzsorten in dem Verhältnis enthalten sein, das dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
(4) Die für die Forstverwaltung zuständigen obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über eine Änderung der Sätze des Abs. 1 eingeleitet werden.
§ 3 (1) ¹Der Freistaat Bayern stimmt zu, daß hinsichtlich des in Österreich gelegenen Grundvermögens die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. ²Dies gilt insbesondere für die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Agrar-, Forst- und Jagdwesens.
(2) Bei der zwangsweisen Ablösung von Forstrechten soll auf eine angemessene zeitliche Verteilung der Ablösungslasten Bedacht genommen werden.
(3) Das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen Teil des Jagdreviers Falleck verbleibt dem Freistaat Bayern.
§ 4 (1) Die Bestimmungen der Salinenkonvention, die die Befreiung von Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben zum Gegenstand haben, bleiben mit der Maßgabe aufrecht, daß, soweit es sich um die Saalforste handelt, die Umsatzsteuer samt Zuschlägen, die Grundsteuer und sämtliche Beiträge, deren Berechnung auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages erfolgt (derzeit der Beitrag zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und der Beitrag an die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg), erhoben werden.
(2) Es werden erhoben:
die Umsatzsteuer samt Zuschlägen für steuerpflichtige Vorgänge, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens bewirkt werden;
die Grundsteuer ab 1. Jänner 1958;
die Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages berechnet werden, rückwirkend ab 1. April 1945.
(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, einschließlich der Ersatzteile hiezu sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen werden.
§ 5 ¹Ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde kann wegen einer Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung dieses Abkommens bezieht und an der der Freistaat Bayern beteiligt ist, erst dann angerufen werden, wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind. ²Die Vergleichsverhandlungen sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger Landesregierung oder bei der Generaldirektion der Österreichischen Salinen einzuleiten. ³Diese Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion München oder mit dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen, die Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich beizulegen. ⁴Auf Antrag eines der Beteiligten sind im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien der Republik Österreich und die zuständigen Staatsministerien des Freistaates Bayern mit dem Schlichtungsversuch betraut. ⁵In diesem Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. ⁶Die Verjährung ist während der Anhängigkeit des Vergleichsverfahrens gehemmt.

Teil II.

Unter Berücksichtigung der in Teil I getroffenen Vereinbarungen und der geänderten Verhältnisse, insbesondere unter Bedachtnahme darauf, daß gewisse Bestimmungen durch Zeitablauf oder vollständige Erfüllung gegenstandslos geworden sind, und unter Anpassung an den geänderten Sprachgebrauch und das in beiden Staaten herrschende Maßsystem ist die Salinenkonvention in der Fassung der Anlage anzuwenden, die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens ist.

Teil III.

§ 1 Die Meinungsverschiedenheiten, die sich auf einen Gegenstand dieses Abkommens beziehen und für deren Entscheidung nicht die Zuständigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde gegeben ist, sollen im Verhandlungsweg beigelegt werden.
§ 2 (1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines Vertragschließenden einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder Vertragschließende einen Vertreter bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen auf Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.
(4) ¹Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. ²Seine Entscheidungen sind bindend. ³Jeder Vertragschließende trägt die Kosten seines Schiedsrichters. ⁴Die übrigen Kosten werden von beiden Vertragschließenden je zur Hälfte getragen. ⁵Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(5) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der beiden Vertragschließenden auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer Zivilgerichte.

Teil IV.

¹Dieses Abkommen ist – sofern sich nicht aus Teil I und II ausdrücklich etwas anderes ergibt – nach Sinn und Zweck der Salinenkonvention unter Wahrung der auf Grund dieser Konvention und ihrer Beilagen wohlerworbenen und noch bestehenden Rechte jeder Art auszulegen. ²Das Abkommen wird nach der Genehmigung durch die Bayerische Staatsregierung und nach der verfassungsmäßigen Genehmigung des Nationalrates der Republik Österreich durch Notenwechsel in Kraft gesetzt werden.
Artikel 1 (1) Dem Freistaat Bayern verbleibt das unwiderrufliche Eigentum an den in den nachstehenden Grundbuchseinlagen des Bezirkgsgerichtes Saalfelden im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens von 1957 eingetragenen Grundstücken:
(2) Der Freistaat Bayern ist ferner anteilsberechtigtes Mitglied folgender Agrargemeinschaften:
(3) Der Freistaat Bayern wird einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile abtreten und Eigentumsbeschränkungen einräumen, soweit es das allgemeine Beste nach den österreichischen Rechtsvorschriften erheischt.
(4) ¹Sämtliche Grundstücke des Abs. 1 sind vermarkt. ²Für die in Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücke liegen besondere Vermarkungsprotokolle und Grenzpläne vor, die im Vollzug der Salinenkonvention verfaßt wurden.
(5) Von zwanzig zu zwanzig Jahren werden die Vertragschließenden Vertreter ernennen, die, soweit nötig, die Grenzen gemeinschaftlich begehen und die Grenzzeichen unbestrittener Grenzverläufe instandsetzen oder erneuern lassen werden.
Artikel 2 (1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, den nachhaltigen Holzertrag der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Grundstücke ohne Ausnahme irgendeiner Holzgattung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 in eigener Regie oder durch Verkauf auf dem Stock zu nutzen und zu verwerten.
(2) ¹Das Gleiche gilt für Forstnebenprodukte, wobei jedoch der Freistaat Bayern alle derzeit bestehenden, auf besonderer Verleihung oder Kontrakten beruhenden Befugnisse der Privaten während ihrer Dauer nicht behindern wird. ²Unter den Forstnebenprodukten werden die Früchte, die Harze und Abfälle der Bäume sowie die pflanzlichen und mineralischen Bestandteile des Waldbodens verstanden, soweit letztere nicht nach dem österreichischen Berggesetz dem Staat vorbehalten sind (Regal).
(3) ¹Aus der Erzeugung der in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücke kann der Freistaat Bayern jährlich 40 % des Verkaufsholzes, höchstens aber 9000 fm, jedoch ohne sonstige materielle Beschränkung und ohne Anrechnung auf handelsvertragliche Kontingente nach Bayern ausführen. ²Verkaufsholz ist die Einschlagsmenge abzüglich des auf Grund altrechtlicher Verbindlichkeiten an die Berechtigten zu überlassenden Holzes und des Eigenbedarfes der bayerischen Forstämter Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken.
(4) ¹Außerordentliche, infolge von Elementar- oder Katastrophenschäden anfallende Holzmengen sind anteilsmäßig im Rahmen der 9000 fm zu berücksichtigen. ²Mehrmengen werden durch besondere Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen obersten Dienststellen geregelt.
(5) In den nach Bayern auszuführenden Holzmengen werden Blochholz und andere Holzsorten in dem Verhältnis enthalten sein, das dem erfahrungsmäßigen Anfall entspricht.
(6) Die beiderseits zuständigen obersten Dienststellen haben das Recht, jeweils nach Ablauf von zehn Forstwirtschaftsjahren, erstmals zum 1. Oktober 1970, innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des zehnten Jahres zu verlangen, daß Verhandlungen über eine Änderung der Sätze des Abs. 3 eingeleitet werden.
(7) Im übrigen unterliegt die Ausfuhr den für den Außenhandel jeweils geltenden österreichischen gesetzlichen Vorschriften.
Artikel 3 (1) Der Freistaat Bayern ist berechtigt, das Holz aus seinen Waldungen unter Einhaltung der forst- und wasserrechtlichen Bestimmungen auf folgenden Gewässern zu triften: Saalach von der Einmündung der Leo flußabwärts bis zur Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, Leo bis zu ihrer Einmündung in die Saalach, Schwarzleo oder Schranbach, Wimbach, Buchweißbach, Rechtschüttbach, Ödenbach (Forstbezirk St. Martin bei Lofer), Rotschüttbach, Brunnbach (Forstbezirk St. Martin bei Lofer), Dießbach, Brechlbach, Katzengraben, Weißbach, Tiefenkendlgraben, Kranzgraben, Schrofenkendlgraben, Grasenbach, Ofenkendlgraben, Litzelgraben, Hirschbach, Scharleitenbach, Griesbach, Hundalmbach, Pflasterbach, Wannkratbach, Schoberweißbach, Donnersbach, Illersbach, Scharnbach, Innersbach, Großweißbach, Theil- oder Triangelgraben, Klausgraben, Ödenbach (Forstbezirk Unken), Fußtalbach, Rothenbach, Rudersbach, Prunnbach (Forstbezirk Unken), Schlifbach, Unkenbach, Fischbach, Wielandsbach, Reitkendlbach, Roßkaarbach, Steinbach.
(2) ¹Die Republik Österreich anerkennt, daß dem Freistaat Bayern auf bestimmten bundeseigenen Grundstücken in der Ortsgemeinde Weißbach bei Lofer Holzausbringungs- und Holzlagerungsrechte zustehen. ²Sie bewilligt, daß diese Rechte als Dienstbarkeiten zugunsten des Freistaates Bayern verbüchert werden und verpflichtet sich, die notwendigen verbücherungsfähigen Urkunden auszustellen.
Artikel 4 (1) ¹Zur Holzarbeit sind grundsätzlich österreichische Staatsangehörige als Arbeitskräfte zu verwenden, soweit solche verfügbar und mit ortsüblicher Entlohnung einverstanden sind. ²Hierbei sind in erster Linie die Besitzer der dem Wald zunächst liegenden Güter zu berücksichtigen, es sei denn, daß dies der bayerischen Forstverwaltung aus betrieblichen Gründen nicht zumutbar ist; diese Zusicherung der bevorzugten Verwendung beinhaltet jedoch kein Realrecht zur Holzarbeit.
(2) In jenen Teilen der ehemaligen Berchtesgadener Zinswaldungen, aus denen früher das Holz durch Arbeitskräfte aus Berchtesgaden zur ehemaligen Saline Frauenreith in Berchtesgaden gebracht wurde, können Arbeitskräfte aus Bayern uneingeschränkt beschäftigt werden.
Artikel 5 (1) ¹Die in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücke sind mit Holzbezugsrechten belastet, die in Einforstungsliquidationsprotokollen festgelegt sind. ²Diese Rechte sind Nutzungsrechte im Sinn des § 1 des Salzburger Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) LGBl. Nr. 65/1955. ³Für sie gilt das genannte Gesetz, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt.
(2) ¹Die Holzbezugsrechte sind mit Ausnahme der in Art. 7 Abs. 1 angeführten Rechte von Amts wegen mit Wirkung ab 1. Jänner 1957 zu regulieren. ²Bei der Regulierung sind das im Land Salzburg allgemein angewendete Kategoriensystem für die Bemessung des Brennholzes und das Musterhäuser- oder Faktorensystem für die Bemessung des Nutzholzes anzuwenden. ³Die Berechnung einer Trennstückgebühr für die Vergangenheit unterbleibt.
(3) ¹Ergibt die Regulierung, daß der derzeitige Haus- und Gutsbedarf die im Einforstungsliquidationsprotokoll festgelegte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, so gilt diese Höchstmenge als die regulierte Gebühr. ²Liegt die ermittelte Bedarfsziffer unter der Höchstmenge, so ist diese Bedarfsziffer die regulierte Gebühr. ³Der Unterschied zwischen der Höchstmenge und der regulierten Gebühr hat zu ruhen, wenn künftig ein höherer Bedarf zu erwarten ist; sonst ist der Unterschied in Geld abzulösen. ⁴Die abzulösenden Gebühren dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten in einem Kalenderjahr insgesamt 300 fm nicht übersteigen.
(4) Der Berechtigte wird in der freien Verfügung über das gesamte bezogene Rechtholz nicht beschränkt, wenn er verpflichtet wird, die eingeforsteten Baulichkeiten in ordentlichem Bauzustand zu erhalten.
(5) ¹Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit der Regulierung erhält der Berechtigte, soweit der dezennale Bezug nicht erschöpft ist, als vorläufigen Jahresbezug 70 % der Höchstmenge (Abs. 3), erstmals für das Bezugsjahr 1957, mit dem Recht der freien Verfügung; er ist jedoch verpflichtet, die eingeforsteten Baulichkeiten in ordentlichem Bauzustand zu erhalten. ²Der vorläufige Bezug und etwaige Mehrbezüge im laufenden Abrechnungszeitraum sind mit dem regulierten Bezug abzurechnen.
Artikel 6 Bei der Regulierung der Holzbezugsrechte sind ferner folgende Grundsätze zu beachten:
Das Rechtholz ist in Fichten- und Tannenholz abzugeben, soweit im Einforstungsliquidationsprotokoll keine anderen Holzarten vorgesehen sind; als Brennholz kann auch Hartholz verabfolgt werden.
¹Das Rechtholz ist als Brenn- und Lichtholz, als Bau- und Brunnholz mit einem Mittendurchmesser von 25 bis 29 cm, als Zeugholz (Dach- und Ladholz) mit einem Mittendurchmesser von 30 cm und mehr und als Zaunholz mit einem Mittendurchmesser von 20 bis 24 cm abzugeben; diese Sortimente sind wie folgt umzurechnen:
²Als Brenn- und Lichtholz sind weiche Scheiter, gespalten aus Rundlingen von 14 bis 19 cm Zopfstärke mittlerer Sorte, oder hartes Prügelholz (Rundlinge von 7 bis 13 cm Zopfstärke) abzugeben; werden andere Sortimente abgegeben, so sind diese wie folgt anzurechnen:
³Wird hartes oder weiches Brennholz von 14 bis 19 cm Zopfstärke ungespalten ins Raummaß gesetzt (Drehlinge), so werden dem Raummaß 10 % zugeschlagen. ⁴Moderholz (Faulholz) braucht nicht als Rechtholz genommen zu werden.
¹Das Brennholz ist alljährlich zu beziehen. ²Beim Bau-, Zeug- und Zaunholz werden dem Berechtigten Abrechnungszeiträume von je zehn Jahren zugestanden. ³Während dieser Zeiträume kann die Zaunholzgebühr für mehrere Jahre zusammen nur nachträglich, die Bau- und Zeugholzgebühr auch im vorhinein bis zur Summe von zehn Jahren bezogen werden. ⁴Wird für fünf oder mehr Jahre das Holz auf einmal genommen, so ist auf Verlangen des Verpflichteten der Bedarf hiefür nachzuweisen. ⁵Wird der Bedarf nicht oder ungenügend nachgewiesen, so kann die Holzabgabe in dem begehrten Maß abgelehnt werden. ⁶Was am Ende eines zehnjährigen Abrechnungszeitraumes an Zaun- und Zeugholz nicht bezogen ist, verfällt dem Waldeigentümer, wogegen das eingesparte Bauholz dem Berechtigten für den nächsten Abrechnungszeitraum gutzuschreiben ist.
Der Beginn des ersten Abrechnungszeitraumes wird für jedes der drei bayerischen Forstämter zwischen der Oberforstdirektion München und dem Amt der Salzburger Landesregierung einvernehmlich festgesetzt.
¹In einem unverschuldeten Brand- oder anderen Elementarfall – ausgenommen Hochwasserschäden –, durch den die eingeforsteten Baulichkeiten ganz oder teilweise zerstört werden, gebührt dem Berechtigten unentgeltlich das zur bauordnungsmäßigen Wiederherstellung nötige Holz unter der Voraussetzung, daß er bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsanstalt wenigstens mit einem Drittel des Gebäudewertes gegen Brandschaden versichert ist. ²Hievon sind das etwa noch verwendbare Abbruchholz, der nachhaltige Jahresertrag sämtlicher Eigentumswälder, jedoch unbeschadet des ordentlichen Bedarfes, ein etwaiges Guthaben oder eine aufgespeicherte Gebühr und die fällige Jahresgebühr abzuziehen.
Artikel 7 (1) ¹Für Almen, für Verwerkungen sowie für Straßen und Brücken, die von Gebietskörperschaften erhalten werden, wird das Holz weiterhin nach Bedarf für die in den Einforstungsliquidationsprotokollen angeführten Baulichkeiten bis zu den errechneten Höchstmengen abgegeben. ²Die Baulichkeiten dürfen ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht vergrößert, vermehrt, versetzt oder für andere als urkundliche Zwecke verwendet werden. ³Art. 5 Abs. 2–4 ist nicht anzuwenden. ⁴Besteht kein Bedarf, so ruht das Recht; es wird nicht abgelöst.
(2) ¹Entfällt künftig der Bedarf für Alpgebäude, Verwerkungen, Straßen oder Brücken, die durch Massivbauten ganz oder teilweise ersetzt werden, so ist auf Grund eines vor der Bauführung zu stellenden Antrages des Berechtigten als einmalige Entschädigung für die Verringerung des künftigen Bedarfes die Holzmenge abzugeben, die zur ganzen oder teilweisen Neuherstellung der Baulichkeiten in der bisherigen Größe und Bauweise erforderlich wäre. ²Insoweit erlischt das Recht.
(3) ¹Über den tatsächlichen Holzbezug wird von zehn zu zehn Jahren abgerechnet. ²Unterbezüge gegenüber der Höchstmenge verfallen, Überbezüge werden im nächsten Abrechnungszeitraum ausgeglichen. ³Ein Anspruch auf Vorausbezüge für künftige Abrechnungszeiträume besteht nicht. ⁴Die beim Inkrafttreten des Abkommens von 1957 laufenden Abrechnungszeiträume dauern so lange, bis die in Art. 6 Buchstabe d vorgesehenen neuen Abrechnungszeiträume beginnen. ⁵Ab diesem Zeitpunkt werden die regulierten und die unregulierten Bezugsrechte in gleichen Zeiträumen abgerechnet.
(4) ¹Für die abgegebenen Holzarten gilt Art. 6 Buchstabe a mit der Maßgabe, daß als Brennholz für Almen in erster Linie Klaub- und Leseholz zu verwenden ist. ²In einem unverschuldeten Brand- oder anderen Elementarfall – außer Hochwasserschäden – gilt Art. 6 Buchstabe e.
(5) Das Bedarfsholz darf nur zu dem urkundlichen Zweck verwendet werden; jede andere Verwendung, insbesondere eine Veräußerung, ist ausgeschlossen.
Artikel 8 (1) Für alles bezogene Rechtholz, ausgenommen Elementar-, Klaub- und Leseholz, ist eine Verwaltungsgebühr an den Verpflichteten zu entrichten.
(2) ¹Die Verwaltungsgebühr beträgt zehn Kreuzer für eine Wiener Klafter Brennholz zu 3,41 rm, einen halben Kreuzer für einen Wiener Kubikfuß Nutzholz zu 0,03158 fm. ²Sie wird nach den jeweiligen Bestimmungen des WWSG in die geltende Währung umgerechnet.
Artikel 9 ¹Anstelle der Holzbeistellung für Geistliche und Schulen durch die Holzmeister tritt eine gebührenfreie Holzabgabe am Stock in der Höhe von 1 Prozent des gesamten Regieeinschlages der Saalforste an Pfarren und Schulerhalter. ²Diese Holzabgabe verteilt der Verpflichtete in der herkömmlichen Weise.
Artikel 10 (1) ¹Die Weiderechte, die auf in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a angeführten Grundstücken lasten, sind in Eichbriefen festgelegt. ²Sie sind Nutzungsrechte im Sinn des § 1 WWSG. ³Die Eichbriefe gelten als Regulierungsurkunden im Sinn dieses Gesetzes.
(2) ¹Innerhalb der weidebelasteten Grundstücke sind mit Schwendrechten belastete Blößen ausgeschieden. ²Die Grenzen dieser Blößen sind vermessen und vermarkt; hierüber liegen besondere Vermarkungsprotokolle und Grenzpläne vor. ³Alle außerhalb dieser Blößen liegenden Flächen gelten als Wald.
(3) ¹Auf diesen Blößen darf nur nach Auszeichnung des Holzes durch den Verpflichteten geschwendet werden. ²Fällt beim Schwenden verwertbares Holz an, so hat der Verpflichtete dieses entweder selbst zu schlägern oder die Schlägerungskosten dem Berechtigten zu ersetzen.
(4) Weiderechte können nur abgelöst werden, wenn hiedurch ein geschlossener Weidebezirk vollständig weideentlastet wird.
Artikel 11 ¹Die Waldstreu kann nach dem bisherigen Herkommen und unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen auch weiter unentgeltlich gewonnen werden. ²Die Streunutzung ist ein Recht im Sinn des § 1 WWSG. ³Berechtigt sind die Eigentümer der den Waldungen nächstgelegenen und mit Holzbezügen dort eingeforsteten Güter. ⁴Die Rechte können ohne Zustimmung des Verpflichteten nicht abgelöst werden. ⁵Sie ruhen bei fehlendem Bedarf.
Artikel 12 (1) ¹Der Freistaat Bayern verwaltet die in Art. 1 Abs. 1 angeführten Grundstücke durch Forstämter mit dem Sitz in Leogang, St. Martin bei Lofer und Unken. ²Diese Forstämter sind im öffentlichen Leben den Forstverwaltungen der Österreichischen Bundesforste gleichgestellt und führen die Bezeichnung „Bayerisches Forstamt …“. ³Sie sind berechtigt, in den bayerischen Landesfarben zu flaggen, wenn gleichzeitig die österreichischen Farben gehißt werden. ⁴Sie sind weiter berechtigt, auch im Verkehr mit den österreichischen Behörden ihr Dienstsiegel zu führen. ⁵Die Forstbeamten können ihre Dienstuniform tragen.
(2) ¹Zu Organen des Forst-, Jagd-, Fischerei- und Feldschutzes können Beamte der Forstämter bestellt werden, sonstige Bedienstete nur dann, wenn sie die für den betreffenden Dienstzweig nach österreichischem Recht vorgeschriebene Prüfung abgelegt oder die erforderlichen Kenntnisse vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen haben. ²Vor der Bestellung der Organe ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. ³Diese beeidet die bestellten Organe. ⁴Im übrigen gelten die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften für solche Organe sinngemäß.
(3) Die bestellten und beeideten Organe genießen in Ausübung ihres Dienstes denselben Schutz und dieselben Rechte wie die entsprechenden österreichischen Zivilwachen.
Artikel 13 ¹Dem Freistaat Bayern steht innerhalb des in der Natur vermarkten Jagdreviers Falleck neben seinem Eigenjagdrecht auch das Jagdausübungsrecht auf dem bundesforsteigenen sogenannten Platteret, Einlagezahl 9 Grundstück Nr. 207 Katastralgemeinde Hohlwegen zu. ²Diese Jagdrechte sind jeweils vom Bayerischen Forstamt St. Martin bei Lofer anzumelden. ³Im übrigen gelten die österreichischen Rechtsvorschriften.
Artikel 14 (1) Der Republik Österreich ist für den Betrieb des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein am Dürrnberg auf bayerischem Gebiet ein Grubenfeld bestimmt (im folgenden als Altes Grubenfeld bezeichnet).
(2) ¹Die Streckung dieses Grubenfeldes auf bayerischem Gebiet liegt unmittelbar an der Staatsgrenze und zwar in der Hauptrichtung des Aufschlusses des Salzgebirges am Dürrnberg. ²Hauptrichtung des Grubenfeldes ist eine Linie, welche vom Abgehen des Wolfdiedrich-Rollschurfes im Johann-Jakob-Berg über das Feldort dieses Berges am Fassungspunkt des stinkenden Wässerls verläuft.
(3) Die südöstliche und die nordwestliche Markscheide des Grubenfeldes werden von zwei geraden, mit der Hauptrichtungslinie parallel laufenden Linien gebildet, wovon die erste einen Abstand von 722,64 m (vierhundert salzburgische Berglachter) vom Fuß des Taufenbach-Tagschurfes, die zweite gleichfalls einen Abstand von 722,64 m (vierhundert salzburgische Berglachter) vom Feldort des Dücker-Versuchsbaues als den beiden äußersten Punkten des Grubenbaues auf bayerischem Gebiet hat.
(4) Die erwähnten Abstände sind söhlig und rechtwinkelig auf die Richtungslinie der Markscheide zu messen.
(5) Die nordöstliche Markscheide folgt der Staatsgrenze zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich.
(6) Die südwestliche Markscheide besteht in einer geraden Linie, die 32,50 m (achtzehn salzburgische Berglachter) hinter dem obengenannten Feldort des Johann-Jakob-Berges in die Kreuzstunde der Hauptrichtung des Grubenfeldes verläuft, mithin die südöstliche und die nordwestliche Markscheide rechtwinkelig schneidet.
(7) Das so umgrenzte Grubenfeld erstreckt sich saiger in die ewige Teufe.
Artikel 15 (1) Über das in Art. 14 bezeichnete Grubenfeld hinaus überläßt der Freistaat Bayern der Republik Österreich ab Inkrafttreten des Abkommens von 1957 ohne Entschädigung die Abbauberechtigung auf Steinsalz und Solquellen in einem Feld, das an die südwestliche Markscheide anschließt und durch die Verlängerung der südöstlichen und der nordwestlichen Markscheide des Alten Grubenfeldes in gerader Richtung um je 200 m und durch die Parallele zur südwestlichen Markscheide des Alten Grubenfeldes in diesem Abstand begrenzt wird (im folgenden als Erweiterungsfeld bezeichnet).
(2) Für das Erweiterungsfeld gelten grundsätzlich alle Bestimmungen, die für das Alte Grubenfeld vereinbart wurden.
(3) ¹Die Republik Österreich verpflichtet sich, das Erweiterungsfeld einschließlich des zur Sicherung der Grubenbaue eingebrachten Ausbaues an den Freistaat Bayern ohne Entschädigung zurückzugeben, wenn der regelmäßige Gewinnungsbetrieb auf dem Dürrnberg für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eingestellt bleibt. ²Die Republik Österreich verpflichtet sich, auch schon vor Ablauf dieses Zeitraumes ihren allfälligen Entschluß, den Bergbaubetrieb auf dem Dürrnberg endgültig einzustellen, dem Freistaat Bayern sofort bekanntzugeben.
(4) ¹Die Republik Österreich verpflichtet sich ferner, bei Rückgabe des Erweiterungsfeldes die zur Vermeidung von Bergschäden bergpolizeilich angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn der Bergbau nicht fortgeführt wird oder innerhalb von zwanzig Jahren nach Rückgabe des Erweiterungsfeldes der Freistaat Bayern keine Erklärung über eine Fortführung des Bergbaues abgegeben hat. ²Erklärt innerhalb von zwanzig Jahren der Freistaat Bayern, daß der Bergbau fortgeführt werden wird, so sind zwischen den Vertragschließenden Art und Umfang der von der Republik Österreich zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zu vereinbaren.
Artikel 16 (1) Das Bergwerkseigentum der Republik Österreich am Alten Grubenfeld und das Recht zur Ausübung des Bergbaues im Erweiterungsfeld sind unwiderruflich.
(2) Der Bergbaubetrieb unterliegt den im Freistaat Bayern jeweils für den Bergbau gültigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.
(3) ¹Die Republik Österreich verpflichtet sich, den Abbau im Erweiterungsfeld erst dann zu beginnen, wenn dies im Rahmen eines rationellen Abbaues des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes als Ganzen nach den allgemein anerkannten Regeln der Bergbaukunde geboten erscheint. ²Die Republik Österreich verpflichtet sich, dem Bayerischen Oberbergamt jährlich jeweils bis zum 31. Jänner einen Betriebsplan für das laufende Kalenderjahr einzureichen. ³Dem Bayerischen Oberbergamt bleibt es vorbehalten, dem Betriebsplan hinsichtlich einer rationellen Abbauweise seine Zustimmung zu erteilen.
(4) ¹Der Freistaat Bayern wird innerhalb des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes keine Erlaubnis zur Aufsuchung und Gewinnung der in Art. 2 des Bayerischen Berggesetzes
Artikel 17 ¹Die Republik Österreich ist befugt, bei Bedarf das Wildmoos oder Dückermoos durch einen Stollen zu entwässern, dessen Mundloch außerhalb des Alten Grubenfeldes liegt. ²Dieser Stollen darf für andere betriebliche Zwecke nicht verwendet werden.
Artikel 18 (1) Die Vertragschließenden kommen überein, daß entlang der Grenze außerhalb des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes ein Sicherungspfeiler von zwanzig Metern stehen bleibt, der von keiner Seite verletzt werden darf.
(2) ¹Die Vertragschließenden stellen einvernehmlich fest, daß der Müllauer Stollen im Bereich des Erweiterungsfeldes bereits besteht. ²Dieser Stollen wird von bayerischer Seite abgemauert werden.
Artikel 19 (1) Das Alte Grubenfeld ist vermarkt.
(2) ¹Das Erweiterungsfeld wird sobald als möglich, spätestens nach Ablauf von drei Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens von 1957 vermarkt. ²Über Art und Umfang der Vermarkung des Erweiterungsfeldes wird zwischen dem Bayerischen Oberbergamt und der Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG einerseits und der Salinenverwaltung Hallein andererseits das Einvernehmen hergestellt werden. ³Die Kosten der Vermarkung werden von den Vertragschließenden je zur Hälfte getragen.
Artikel 20 (1) ¹Über das Alte Grubenfeld und das Erweiterungsfeld sind Grubenkarten (Grubenbild) herzustellen, in denen sämtliche Grubenbaue sowie alle Taganlagen einzutragen sind. ²Ferner muß aus den Grubenkarten die Lage der Grubenbaue im Verhältnis zur Oberfläche ersichtlich sein. ³Die Grubenkarten müssen jährlich nachgetragen werden. ⁴Das Bayerische Oberbergamt erhält ein Grubenbild. ⁵Der Markscheider des Bayerischen Oberbergamtes ist berechtigt, im Abstand von zwei Jahren Kontrollmessungen durchzuführen. ⁶Die Salinenverwaltung Hallein wird ihm dabei behilflich sein.
(2) ¹Sollte beim Betrieb des Bergbaues ein Ereignis eintreten, das eine Gefährdung der Lagerstätte außerhalb des Alten Grubenfeldes und des Erweiterungsfeldes oder eine Gefährdung der Oberfläche befürchten läßt, so wird die Salinenverwaltung Hallein dem Bayerischen Oberbergamt unverzüglich Mitteilung machen. ²Die Republik Österreich verpflichtet sich, zur Beseitigung einer solchen Gefahr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Oberbergamt die notwendigen Maßnahmen zu treffen. ³Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, hinsichtlich eines etwa künftig aufzuschließenden Bergbaues in gleicher Weise zu verfahren.
(3) ¹Von fünf zu fünf Jahren findet durch Beauftragte der Salinenverwaltung Hallein und der Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG eine Überprüfung der Marksteine und der Grubenkarten sowie der Grubenbaue statt. ²Dem Bayerischen Oberbergamt ist Gelegenheit zu geben, sich an den Revisionen zu beteiligen. ³Es erhält Abschriften der Protokolle.
Artikel 21 Die Republik Österreich verpflichtet sich, alle Schadenersatzansprüche zu erfüllen, die nach deutschem Recht gegen den Unternehmer des auf bayerischem Gebiet umgehenden Betriebes der Salinenverwaltung Hallein bestehen.
Artikel 22 Die auf älteren Verträgen, auf besonderen Verleihungen und auf der Salinenkonvention beruhenden und noch bestehenden Schichtberechtigungen im österreichischen Salzbergbau am Dürrnberg bleiben mit dem bisherigen Inhalt unwiderruflich erhalten.
Artikel 23 (1) ¹Die Republik Österreich ist berechtigt, für betriebliche Zwecke der Salinenverwaltung Hallein aus den sogenannten Achtforstwäldern Prielwald, Hangendmoos, Haarpoint, Rostek, Roßleithen, Lendlau, Mittereckwald und Eckwald auf bayerischem Gebiet jährlich 630 fm Derbholz, gemessen in aufgearbeitetem Zustand, das Stammnutzholz ohne Rinde, unentgeltlich und ohne Belastung mit Forstzins oder anderen Gebühren zu beziehen; die Stämme sind bis zu einem Durchmesser von 7 cm am dünnen Ende aufzuarbeiten. ²Die Salinenverwaltung Hallein ist hiezu in die genannten Achtforstwälder eingeforstet. ³Die Jahresmenge von 630 fm kann unter- oder überschritten werden; jedoch dürfen innerhalb eines Zehnjahresabschnittes nicht mehr als 6300 fm entnommen werden. ⁴Zum Ende eines Zehnjahresabschnittes wird abgerechnet; das Recht auf den Bezug von Mengen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen worden sind, verfällt.
(2) Im Rahmen des in Abs. 1 genannten Bezugsrechtes können innerhalb eines Zehnjahresabschnittes insgesamt bis zu 120 fm Lärchenholz angefordert werden, sofern ein Bedarf der Salinenverwaltung Hallein gegeben ist und der Bestand an schlagbarem Lärchenholz unter Beachtung der forstwirtschaftlichen Gesichtspunkte in den Achtforstwäldern dies zuläßt.
(3) ¹Die Salinenverwaltung Hallein wird den Jahresbedarf jeweils bis Ende September für das kommende Kalenderjahr dem Forstamt Berchtesgaden nach Menge, Holzart und Sortiment anzeigen, damit hierauf bei der Auszeige der einzelnen Stämme entsprechend Rücksicht genommen werden kann. ²Für Notfälle bleiben vorläufige und nachträgliche Bedarfsanzeigen vorbehalten, denen der Freistaat Bayern unter Anrechnung auf die Jahresmenge nach Möglichkeit ohne Verzug entsprechen wird. ³Bei Elementar- oder Katastrophenschäden wird die Salinenverwaltung Hallein durch zeitlich verstärkten Holzbezug an der baldigen Aufräumung der betroffenen Waldstücke mitwirken.
(4) ¹Das zu entnehmende Holz wird durch das Forstamt Berchtesgaden ausgezeigt. ²Dabei ist auf eine angemessene Verteilung der Schläge Rücksicht zu nehmen, soweit dies ohne Beeinträchtigung des nachhaltigen Ertrages der Waldungen geschehen kann.
(5) ¹Einschlag und Holzausfuhr einschließlich der Regelung der Benutzung privater Grundstücke obliegen der Salinenverwaltung Hallein auf deren Kosten. ²Bei der Fällung, Aufarbeitung und Bringung des Holzes ist die Salinenverwaltung Hallein an die einschlägigen bayerischen Vorschriften gebunden. ³Sie ist verpflichtet, Wege, die nur sie für die Holzbringung benutzt, zu unterhalten und sich an der Unterhaltung der Wege, die sie für die Holzbringung mitbenutzt, anteilsmäßig zu beteiligen. ⁴Die Salinenverwaltung Hallein wird mit dem Schneiden des Holzes in aller Regel die bestehenden Sägewerke am Sattelbach und auf der Au beauftragen, soweit diese den Schnitt zu angemessenen Bedingungen übernehmen.
(6) Holz, das binnen zwei Jahren nach dem Schlag noch nicht aus den in Abs. 1 genannten Waldungen abgeführt ist, verfällt entschädigungslos und unter voller Anrechnung auf das Kontingent.
Artikel 24 ¹Die Republik Österreich kann für den Bedarf oder zum Schutz des österreichischen Salzbergbaues am Dürrnberg Quellen und Wasserzuflüsse auf bayerischem Gebiet in der durch die Salinenkonvention bestimmten Weise benutzen. ²Das Gleiche gilt für die Zuleitung und Ableitung von Gewässern von dem Gebiet des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates. ³Die Benutzungsrechte Dritter bleiben nach Maßgabe der Regelung der Salinenkonvention erhalten.
Artikel 25 ¹Der Republik Österreich steht es frei, im Bereich des Alten Grubenfeldes auf bayerischem Gebiet Steinbrüche zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Ton, Lehm und Sand für den Betriebsbedarf der Salinenverwaltung Hallein anzulegen und zu betreiben. ²Sofern hierbei Grundstücke in Anspruch genommen werden, die dem Freistaat Bayern gehören, werden sie zu dieser Benutzung unentgeltlich überlassen. ³Zur Benutzung von Grundstücken privater Eigentümer ist deren Einwilligung erforderlich.
Artikel 26 (1) Das Bayerische Oberbergamt wird sich vor Erlaß von Vorschriften für den auf bayerischem Gebiet umgehenden Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung Hallein mit der zuständigen österreichischen Bergpolizeibehörde ins Benehmen setzen mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Angleichung solcher Vorschriften an die entsprechenden österreichischen Bestimmungen.
(2) Die Republik Österreich wird der für den Bergwerksbetrieb der Salinenverwaltung Hallein zuständigen österreichischen Bergpolizeibehörde als Amtshilfebehörde auch den Vollzug der Vorschriften übertragen, die für den auf bayerischem Gebiet liegenden Teil des Bergwerksbetriebes gelten.
(3) ¹Dem Bayerischen Oberbergamt obliegt die Oberaufsicht über die Amtshilfebehörde. ²Die Republik Österreich wird Beauftragten des Bayerischen Oberbergamtes die Befahrung der Grubenbaue auf dessen Wunsch jederzeit gestatten.
(4) Die Republik Österreich verpflichtet sich, alle Schadensersatzansprüche zu erfüllen, die etwa gegen den Freistaat Bayern deshalb bestehen, weil der Vollzug der Vorschriften des Bayerischen Oberbergamtes durch die Amtshilfebehörde mangelhaft gewesen ist.
Artikel 27 (1) Die Verwaltung und Leitung des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein am Dürrnberg obliegt, soweit in der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 nicht etwas anderes bestimmt ist, der Republik Österreich und ihren damit betrauten Dienststellen.
(2) ¹Beauftragte dieser Dienststellen sind berechtigt, die ihnen nötig erscheinenden Nachsichten und Vermessungen über- und untertags jederzeit ungehindert durchzuführen und alle Maßnahmen zu treffen, die der Betrieb des Salzbergbaues erfordert. ²Die bayerischen Behörden gewähren hierbei auf Verlangen Unterstützung.
Artikel 28 ¹Die Republik Österreich verpflichtet sich, an den Freistaat Bayern auf dessen Verlangen jährlich bis zu 10 000 to Salz zu den Gestehungskosten der Salinenverwaltung Hallein ab Werk Hallein verladen zu liefern. ²Der Freistaat Bayern oder sein Beauftragter ist berechtigt, die Gestehungskosten sich nachweisen zu lassen. ³Der Abruf der jeweiligen Mengen hat spätestens ein Jahr vor Lieferung zu erfolgen.
Artikel 29 (1) ¹Der Freistaat Bayern ist hinsichtlich der in Art. 1 und 13 angeführten Grundstücke, Anteilsrechte und Jagdrechte von den Steuern vom Einkommen, Ertrag (Lohnsumme) und Vermögen sowie von sonstigen öffentlichen Abgaben befreit. ²Diese Befreiung erstreckt sich auch auf Abgaben, die auf Grund der wirtschaftlichen Verwertung der vorgenannten Vermögenschaften oder der Verbringung ihrer Erzeugnisse nach Bayern erhoben werden.
(2) Die Befreiung gemäß Abs. 1 gilt nicht
für die Umsatzsteuer samt Zuschlägen,
für die Grundsteuer,
für sämtliche Beiträge, die auf der Grundlage des Grundsteuermeßbetrages berechnet werden.
(3) Die für die Bewirtschaftung der Saalforste und den Jagdbetrieb benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte, einschließlich der Ersatzteile hiezu, sowie die Amtserfordernisse, Schutzmittel und das forstliche Saat- und Pflanzgut sind bei der Einfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben befreit, vorausgesetzt, daß sie nur für die eigenen betrieblichen Zwecke verwendet und im österreichischen Zollgebiet weder entgeltlich noch unentgeltlich übertragen werden.
(4) Bei der Ausfuhr von Salz nach Bayern nach Art. 28 erhebt die Republik Österreich weder Zölle noch sonstige Abgaben.
Artikel 30 (1) Die Republik Österreich ist hinsichtlich des Teiles des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein, der sich auf die in Art. 14 und 15 angeführten Grubenfelder auf bayerischem Gebiet erstreckt, von Steuern und Abgaben aller Art befreit.
(2) Die Steuer- und Abgabenbefreiung des Abs. 1 erstreckt sich auch auf den Holzbezug der Salinenverwaltung Hallein nach Art. 23 und auf den Betrieb von Steinbrüchen nach Art. 25.
Artikel 31 ¹Wegen einer Streitsache, die sich auf einen Gegenstand der Salinenkonvention in der Fassung des Abkommens von 1957 bezieht und an der der Freistaat Bayern beteiligt ist, kann ein österreichisches Gericht oder eine österreichische Verwaltungsbehörde erst dann angerufen werden, wenn Vergleichsverhandlungen ohne Ergebnis verlaufen sind. ²Die Vergleichsverhandlungen sind durch einen Antrag beim Amt der Salzburger Landesregierung und in Angelegenheiten des Dritten und Vierten Abschnittes bei der Generaldirektion der Österreichischen Salinen einzuleiten. ³Diese Stellen haben das Einvernehmen mit der Oberforstdirektion München oder mit dem Bayerischen Oberbergamt je nach deren sachlicher Zuständigkeit zu pflegen und zu versuchen, die Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist, längstens jedoch binnen drei Monaten, gütlich beizulegen. ⁴Auf Antrag eines der Beteiligten sind im Zug des Vergleichsverfahrens die sachlich in Betracht kommenden Bundesministerien der Republik Österreich und die zuständigen Staatsministerien des Freistaates Bayern mit dem Schlichtungsversuch betraut. ⁵In diesem Fall verlängert sich die Frist auf längstens sechs Monate vom Zeitpunkt der ersten Antragstellung. ⁶Die Verjährung ist während der Anhängigkeit des Vergleichsverfahrens gehemmt.
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