Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung für die Anstellungsprüfung - II. Lehramtsprüfung - der Fachlehrer (ABFPO II)
DE - Landesrecht Bayern

Ausführungsbestimmungen zur Prüfungsordnung für die Anstellungsprüfung - II. Lehramtsprüfung - der Fachlehrer (ABFPO II)

Zum Vollzug der Prüfungsordnung für die Anstellungsprüfung (II. Lehramtsprüfung) der Fachlehrer – FPO II – vom 12. Dezember 1996 (GVBl S. 562, ber. GVBl 1997 S. 23, BayRS 2038-3-4-8-10-UK), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2005, GVBl S. 698, wird Folgendes bestimmt bzw. wird auf Folgendes hingewiesen:

1.1  Zu § 1 FPO II (Zweck der Prüfung)

Aus dem Bestehen der Prüfung kann kein Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Schuldienst abgeleitet werden.

1.2  Zu § 4 FPO II (Prüfungsämter, Prüfungskommissionen)

Abs. 3:
Die Leiter der Prüfungsämter haben neben den in der FPO II ausdrücklich genannten Aufgaben auch
den Prüfungsort zu bestimmen und die örtlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen zu treffen,
den schriftlichen Teil der Prüfung durch Aufsichtspersonen überwachen zu lassen,
die Gesamtprüfungsnote festzustellen,
das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigungen nach §§ 22, 24, 25a FPO II auszustellen,
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen.

1.3  Zu § 14 FPO II (Schriftliche Hausarbeit)

Der Umfang der Hausarbeit soll in der Regel 25 Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten. Am Schluss der schriftlichen Hausarbeit ist zu versichern, dass sie in allen Teilen selbstständig gefertigt, dabei keine anderen als die in der schriftlichen Hausarbeit angegebenen Hilfsmittel benutzt und sie nicht schon anderweitig als Prüfungsarbeit eingereicht wurde. Die Stellen der schriftlichen Hausarbeit, die wörtlich oder dem Sinn nach der Literatur oder anderen Quellen entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall in der für wissenschaftliche Arbeiten üblichen Form als Entlehnung kenntlich gemacht sein. Erweist sich die Versicherung ganz oder teilweise als unwahr, so liegt ein Täuschungsversuch im Sinn des § 6 FPO II vor. Eine anderweitige Verwendung der schriftlichen Hausarbeit ist den Prüfungsteilnehmern vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses nicht gestattet.
Abs. 2
Die Themen, die Zeitpunkte ihrer Vergabe und der Ablieferung der Hausarbeiten sind von den Seminarleitern schriftlich festzuhalten.
Abs. 6
Jeder der beiden Prüfer bewertet die schriftliche Hausarbeit mit einer Note nach § 5 Abs. 1 FPO II und legt die wesentlichen Gründe für die Bewertung in einer Bemerkung nieder. Die sprachliche Darstellung und die äußere Form werden bei der Beurteilung mitgewertet.

1.4  Zu § 15 FPO II (Schriftliche Prüfung)

Bei der Fertigung der Reinschrift der schriftlichen Prüfung sind die Verwendung von Kurzschrift und der Gebrauch von Blei- und Tintenstiften nicht gestattet. Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit von Prüfungsteilnehmern werden durch eine Aufsichtsperson in der Prüfungsarbeit an der Stelle der Unterbrechung sowie in der Niederschrift (§ 2 Abs. 2 FPO II) vermerkt.
Eine der Aufsichtspersonen stellt die Zahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten fest, verschließt sie sofort in einem Umschlag (Papiersiegel) und übermittelt sie der vom Prüfungsamt bestimmten Stelle.
Eine der Aufsichtspersonen führt die Niederschrift über die schriftliche Prüfung (§ 2 Abs. 2 FPO II). In der Niederschrift ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgabe ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit bearbeitet wurde; ferner ist der Niederschrift ein Verzeichnis der zur Prüfung zugelassenen Personen (Prüfungsteilnehmer) beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern eingetragen sind.

1.5  Zu § 16 FPO II (Prüfungslehrproben)

Über jede Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 FPO II) zu erstellen, aus der Zeitpunkt, Verlauf, Vorzüge und Schwächen der Lehrprobe und die Note hervorgehen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben und dem Prüfungsamt zuzuleiten.

1.6  Zu § 17 FPO II (Mündliche Prüfungen)

Über jede mündliche Prüfung ist von einem Prüfer eine Niederschrift (§ 2 Abs. 2 FPO II) zu fertigen. In ihr werden der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung und die darin gestellten Hauptfragen, die Bewertung der Leistung des Prüfungsteilnehmers durch jeden der beiden Prüfer und die endgültige Note fest gehalten. In der Niederschrift ist außerdem anzugeben, ob die Note durch Einigung der beiden Prüfer zustande kam. Die Niederschrift wird von beiden Prüfern unterschrieben und dem Prüfungsamt zugeleitet.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Nr. 1.4 kommt erstmals im Prüfungstermin 2008 zur Anwendung.
Erhard
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht