DOLWF
DE - Landesrecht Bayern

DOLWF: 7900-L Dienstordnung für die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (DOLWF) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten vom 10. Dezember 1993, Az. V 6-OD 400-17 (AllMBl. 1994 S. 310) (§§ 1–20)

Inhaltsübersicht

A. Aufgaben und Organisation

§ 1 Ziele und Aufgaben

(1) Allgemeines Ziel der Tätigkeit der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (Landesanstalt) ist es, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie Beratungs- und Fortbildungsaufgaben in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium für
(2) ¹Der Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich der Landesanstalt ist in den einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften festgelegt. ²Aus der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft vom 6. April 1993 (GVBl S. 313) ergeben sich folgende Aufgaben:
Praxisbezogene Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Waldökologie und der Forstwirtschaft
Anlage und Betreuung langfristiger Versuche der Staatsforstverwaltung,
Erstellung von Fachgutachten für Behörden der Staatsforstverwaltung,
Inventuren, Prognose von Waldkrankheiten,
Dokumentation von forstlichen Forschungsergebnissen,
Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Richtlinien und Merkblättern für den forstlichen Betrieb,
Mitwirkung bei der Prüfung von Forstschutzmitteln und forstlichen Geräten,
Beratung der Behörden der Staatsforstverwaltung und
Mitwirkung bei der forstlichen Aus- und Fortbildung.
(3) Das Staatsministerium kann der Landesanstalt weitere Aufgaben zuteilen. Arbeiten für Dritte bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
(4) Der Landesanstalt obliegt die Geschäftsführung für das Kuratorium gemäß § 3 Abs. 1 BayLWFV.

§ 2 Organisatorischer Aufbau

(1) ¹Der Wirkungsbereich der Landesanstalt umfaßt das Gebiet des Freistaates Bayern. ²Forschungs- und Entwicklungsarbeiten können mit Zustimmung des Staatsministeriums auch außerhalb Bayerns durchgeführt werden.
(2) ¹Die Landesanstalt ist entsprechend der

§ 3 Aufgabenverteilung

(1) Ständige Aufgaben (Daueraufgaben) werden von den Sachgebieten oder von Arbeitsgruppen, zeitlich befristete Aufgaben werden von Projektgruppen oder von den Sachgebieten wahrgenommen.
(2) ¹Für Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2, 4 und 7 sind in der Regel Arbeits- oder Projektgruppen zuständig. ²Die Entscheidung über Arbeits- und Projektgruppen sowie deren Leiter trifft der Leiter der Landesanstalt im Rahmen der bei Kap. 09 08 zugewiesenen Haushaltsmittel, im übrigen das Staatsministerium.
(3) Die Sachgebiete nehmen insbesondere die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3, 5, 6, 8 und 9 angeführten Aufgaben wahr.
(4) ¹Das Staatsministerium kann die Aufgaben der Landesanstalt in einer Aufgaben-Übersicht festlegen, die den Entwicklungen angepaßt wird. ²Die Aufgaben innerhalb der Landesanstalt sind nach den „Stellenbeschreibungs-Richtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung“ zu verteilen.

§ 4 Organisationsübersicht und Geschäftsverteilungsplan

(1) Der organisatorische Aufbau der Landesanstalt ist in einer Organisationsübersicht darzustellen.
(2) Die Sachgebiete und deren Aufgaben sowie die Sachgebietsleiter und deren Stellvertreter sind in einem Geschäftsverteilungsplan zu benennen.
(3) ¹Die Geschäftsverteilung bestimmt der Leiter der Landesanstalt. ²Das Staatsministerium kann die Organisation und die Geschäftsverteilung ändern.

B. Personal

§ 5 Leiter der Landesanstalt

(1) Der Leiter der Landesanstalt ist Beamter des höheren Forstdienstes.
(2) ¹Der Leiter der Landesanstalt vertritt seine Behörde gegenüber der Öffentlichkeit. ²Er pflegt im Rahmen der Aufgaben der Landesanstalt die Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einrichtungen, insbesondere mit der
(3) ¹Der Leiter der Landesanstalt ist Dienstvorgesetzter aller Beamten der Landesanstalt. ²Er ist für die Angestellten und Arbeiter der Landesanstalt Vertreter des Arbeitgebers. ³Er ist Vorgesetzter der Sachgebietsleiter, des Leiters des Verwaltungsbüros sowie der ihm unmittelbar unterstellten Beschäftigten der Landesanstalt sowie der Leiter der Arbeits- und Projektgruppen, soweit diese Beschäftigte der Landesanstalt sind.
(4) ¹Der Leiter der Landesanstalt lenkt und koordiniert die Arbeit der Sachgebiete sowie der Arbeits- und Projektgruppen, sorgt für eine einheitliche Vertretung nach außen und erstellt einen Tätigkeitsbericht. ²Er übernimmt die Leitung eines Sachgebietes.
(5) Der Leiter der Landesanstalt ist Beauftragter für den Haushalt.
(6) Der Leiter der Landesanstalt arbeitet mit der Personalvertretung zusammen und fördert ihre Tätigkeit.
(7) Stellvertreter des Leiters der Landesanstalt ist ein Sachgebietsleiter, der vom Staatsministerium im Benehmen mit dem Leiter der Landesanstalt bestellt wird.
(8) Bei gleichzeitiger Abwesenheit des Leiters der Landesanstalt und dessen Stellvertreters übernimmt der jeweils ranghöchste, bei Ranggleichheit der dienstälteste Sachgebietsleiter die Stellvertretung.

§ 6 Sachgebietsleiter

(1) ¹Der Sachgebietsleiter ist in der Regel Beamter des höheren Forstdienstes. ²Der Sachgebietsleiter ist Vorgesetzter der ihm unterstellten Beschäftigten der Landesanstalt.
(2) Der Leiter der Landesanstalt bestimmt im Benehmen mit dem Sachgebietsleiter dessen Stellvertreter.

§ 7 Leiter der Arbeits- und Projektgruppen

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeits- und Projektgruppen können im Rahmen der verfügbaren Haushalts- oder Drittmittel wissenschaftliche Mitarbeiter sowie weitere Mitarbeiter und Hilfskräfte befristet beschäftigt werden.
(2) ¹Das Staatsministerium bestellt die Leiter der Arbeits- und Projektgruppen auf Vorschlag des Kuratoriums. ²Wird vom Kuratorium kein Leiter vorgeschlagen, so wird er vom Staatsministerium bestimmt. ³Die Zuständigkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(3) ¹Die Leiter der Arbeits- und Projektgruppen sind Vorgesetzte des zugeteilten Personals. ²Sie sind für den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und die wirtschaftliche Verwendung der zugeteilten Mittel (Personal, Sach- und Ausgabemittel) verantwortlich.

§ 8 Sachbearbeiter und weitere Mitarbeiter

(1) Den Sachgebieten und den Arbeits- und Projektgruppen werden Beamte, Angestellte oder Arbeiter als Mitarbeiter zugeteilt.
(2) ¹Beamten und Angestellten können als Sachbearbeiter bestimmte Fachaufgaben zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen werden. ²Sie können als Fachvorgesetzte, im Einzelfall auch als Vorgesetzte, eingesetzt werden. ³Die weiteren Mitarbeiter unterstützen die Arbeit des Sachgebietes bzw. der Arbeits- und Projektgruppe.

§ 9 Leiter und Personal des Verwaltungsbüros

(1) ¹Das Verwaltungsbüro der Landesanstalt leitet in der Regel ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes. ²Er ist Vorgesetzter der Beamten und Angestellten des Bürodienstes sowie der ihm unterstellten anderen Beschäftigten.
(2) ¹Der Stellvertreter des Büroleiters ist Beamter des mittleren Forstverwaltungsdienstes, ausnahmsweise ein Angestellter des Bürodienstes. ²Zur Stellvertretung werden ihm bestimmte Aufgaben übertragen, die in der Stellenbeschreibung festgelegt sind. ³Die Sachentscheidung in den übrigen Aufgaben trifft, sofern diese nicht bis zur Rückkehr des Büroleiters zurückgestellt werden können, der Leiter der Landesanstalt oder ein von ihm bestimmter Beamter.
(3) Die Angestellten im Bürodienst können einen eigenen Aufgabenbereich übertragen erhalten.

§ 10 Angestellte und Arbeiter

Die Angestellten und die Arbeiter der Landesanstalt sind unter Beachtung der Arbeitsverträge und der tarifrechtlichen Regelungen einzusetzen.

C. Dienstführung

§ 11 Führungsgrundsätze

Die Führungsgrundsätze sind in den „Führungsrichtlinien für die Behörden und Dienststellen der Bayerischen Staatsforstverwaltung“ festgelegt.

§ 12 Amtseinführung

(1) Der Leiter der Landesanstalt wird durch den Staatsminister für
(2) Der Leiter der Landesanstalt oder in seinem Auftrag der jeweilige Vorgesetzte führt die Beamten und Angestellten der Landesanstalt bei Dienstantritt ein.

§ 13 Dienstverkehr

(1) ¹Für den Dienstverkehr der Landesanstalt gelten die Vorschriften der „
(2) ¹Der Leiter der Landesanstalt unterzeichnet wichtige Schreiben an andere Behörden, Dienststellen und an Verbände sowie alle Schreiben an die Personalvertretung. ²Er unterzeichnet die Schreiben an das Staatsministerium in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Angelegenheiten (Entscheidungshilfen). ³Der zuständige Sachgebietsleiter, der das Schreiben entworfen hat, ist zu benennen, gegebenenfalls auch der Sachbearbeiter. ⁴Ist der Leiter der Landesanstalt bei Schreiben an das Staatsministerium anderer Meinung als der zuständige Sachgebietsleiter, so hat er dessen abweichende Auffassung darzulegen. ⁵Im übrigen ist die Unterschriftsbefugnis in den Stellenbeschreibungen festgelegt.
(3) ¹Die Landesanstalt hat in jedem Fall einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten, wenn das Staatsministerium für eine Entscheidung zuständig ist. ²Für die Entscheidung bedeutsame Unterlagen, Gutachten und Stellungnahmen sind vorzulegen.
(4) Auskünfte gegenüber Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt der Leiter der Landesanstalt oder der von ihm Beauftragte.

§ 14 Fachberatung

Der Leiter der Landesanstalt und die Sachgebietsleiter können die Beratung durch Hochschullehrer der

§ 15 Rechtsberatung

(1) ¹Für die Rechtsberatung der Landesanstalt ist die Bezirksfinanzdirektion München im Rahmen der Vertretungsverordnung zuständig. ²Andere Behörden können im Wege der Amtshilfe um Rechtsberatung gebeten werden.
(2) In Angelegenheiten, die einer rechtlichen Überprüfung bedürfen, ist eine rechtsgutachtliche Äußerung einzuholen.
(3) Von der Einschaltung der Vertretungsbehörde kann abgesehen werden,
– wenn es sich um sachlich und rechtlich einfache Vorgänge handelt,
– wenn bereits auf geltendem Recht beruhende Rechtsgutachten über Vorgänge mit gleichem Sachverhalt vorliegen oder
– wenn rechtlich geprüfte Musterverträge ohne wesentliche Änderungen verwendet werden können.

§ 16

Die Landesanstalt erläßt vorprozessuale Entscheidungen, insbesondere Abhilfebescheide, Widerspruchsbescheide und Beschwerdeentscheidungen, soweit sie hierfür zuständig ist; sie unterstützt die zuständige Vertretungsbehörde bei der Vorbereitung und Führung von Gerichtsverfahren.

§ 17 Verschlußsachen, vertrauliche Schriftstücke

Verschlußsachen und vertraulich zu behandelnde Schriftstücke, Urkunden und Akten, insbesondere Personalakten, sind vom Leiter der Landesanstalt oder – soweit zulässig – von einem von ihm Beauftragten zu bearbeiten und in der vorgeschriebenen Weise zu verwahren.

§ 18 Dienstsiegel

(1) Die Landesanstalt führt ein Dienstsiegel mit dem großen bayerischen Staatswappen und der Umschrift „Bayerische Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft“.
(2) ¹Die Befugnis zum Führen des Dienstsiegels erteilt der Leiter der Landesanstalt schriftlich; in der Regel erhält der Leiter des Verwaltungsbüros diese Befugnis. ²Das Dienstsiegel ist gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. ³Es ist verschlossen aufzubewahren und darf anderen nicht überlassen werden; sein Verlust ist sofort anzuzeigen.

§ 19 Veröffentlichungen

(1) ¹Forschungs- und Entwicklungsergebnisse dürfen vor ihrer Veröffentlichung nur mit Genehmigung des Leiters der Landesanstalt an Dritte weitergegeben werden. ²Bei Forschungs- und Entwicklungsergebnissen von Arbeits- und Projektgruppen bedarf es dazu auch der Genehmigung des Leiters der Arbeits- und Projektgruppe.
(2) Über die Veröffentlichung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen der Arbeits- und Projektgruppen entscheidet das Staatsministerium im Benehmen mit dem Leiter der Landesanstalt beziehungsweise dem Leiter der Arbeits- oder Projektgruppe.
(3) Über die Veröffentlichung von Gutachten der Landesanstalt entscheidet deren Leiter mit Zustimmung des Auftraggebers.

D. Schlußbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

(1) ¹Diese Dienstordnung tritt am 10. Dezember 1993 in Kraft. ²Gleichzeitig wird die „Dienstordnung für die Bayerische Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt (DOFVA)“ vom 20. Dezember 1978 (LMBl S. 62) außer Kraft gesetzt.
(2)
I. A.
Zerle
Ministerialdirigent
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