787-L Richtlinie zur Förderung operationeller Gruppen im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft „Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft“ (EIP-Agri) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14. April 2022, Az. G2-7020-1/322 (BayMBl. Nr. 281)
Teil I Übersicht
1. Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)
¹Es gelten die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV). ²Rechtsgrundlagen dieser Richtlinie sind:
– die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich der hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
– die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 i. V. m. Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 einschließlich der hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
– die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 einschließlich der hierzu erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen,
– das von der Europäischen Kommission genehmigte Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Freistaates Bayern im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2022,
– die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 2020 (2014/C 204/01) vom 1. Juli 2014 (ABl. C 204 vom 1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch Bekanntmachung der Kommission (ABl. C 424 vom 8. Dezember 2020, S. 30 – – 31) geändert worden ist,
– die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013,
– die Bayerische Haushaltsordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG),
– die Anhang-I-Liste zu Art. 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
2. Zuwendungszweck
¹Zweck der Förderung ist es, Land- und Forstwirtschaft, Forschung, Beratung und Unternehmen des Agrar-, Forst- und Nahrungsmittelsektors stärker zu verknüpfen und Innovationen in der bayerischen Land- und Forstwirtschaft sowie Problemlösungsansätze bei umwelt- und klimarelevanten Problemstellungen effektiv anzustoßen. ²Zu diesem Zweck ist in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 die Gründung operationeller Gruppen (OG) vorgesehen. ³Operationelle Gruppen gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 werden von interessierten Akteursgruppen gegründet, die für das Erreichen der EIP-Agri-Ziele relevant sind. ⁴Im Rahmen der Zusammenarbeit und/oder konkreter Projekte treiben die operationellen Gruppen die Entwicklung von Innovationen voran. ⁵Durch die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteursgruppen soll ein Beitrag zur Intensivierung und Weiterentwicklung des Wissens- und Innovationstransfers in die Praxis sowie für eine wettbewerbsfähige, nachhaltig wirtschaftende und tiergerechte Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft geleistet werden. ⁶Die Zusammenarbeit trägt zur Verwirklichung der Ziele und Prioritäten der ländlichen Entwicklungspolitik gemäß Art. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bei.
3. Allgemeine Anforderungen
3.1 Gründung einer OG
3.1.1
Die OG muss eine Personengesellschaft oder eine juristische Person mit Ausnahme von kommunalen Gebietskörperschaften sein.
3.1.2
¹Die OG umfasst mindestens zwei Akteure, die voneinander unabhängig sind
3.1.3
¹Staatliche Behörden können keine Akteure einer OG sein. ²Staatliche Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen einschließlich Ressortforschungseinrichtungen können durch eine Kooperation mit der OG eingebunden werden.
3.1.4
Die OG muss ihren Sitz in Bayern haben.
3.1.5
Die OG kann einen Akteur als Zuwendungsempfänger bestimmen.
3.1.6
¹Die OG stellt sicher, dass die Tätigkeiten und Entscheidungsfindungen transparent sind und Interessenkonflikte vermieden werden. ²Dazu hat die OG vertragliche Regelungen für die internen Entscheidungsverfahren, die Aufgabenverteilung zwischen den Akteuren sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Akteure, Regelungen für den Streitfall und die Verwertung entstehender Rechte festzulegen. ³Dies kann auch durch Ergänzung bereits bestehender vertraglicher Regelungen erfolgen.
3.2 Antragsteller und Zuwendungsempfänger
3.2.1
¹Antragsteller und Zuwendungsempfänger kann eine OG oder ein Akteur der OG gemäß Teil I Nr. 3.1.5 sein. ²Der Zuwendungsempfänger darf keine natürliche Person und keine staatliche Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung sein.
3.2.2
Der Zuwendungsempfänger kann zwischen der Maßnahme A (Konzepterstellung) und der Umsetzung des Projektes in Maßnahme B unterschiedlich sein.
3.3 Verantwortlicher Ansprechpartner
Es ist ein verantwortlicher Ansprechpartner durch den Antragsteller festzulegen.
– – – – – – Teil II Einzelbestimmungen zu den Fördermaßnahmen
1. Maßnahme A: Einrichtung und Tätigkeit
1.1 Ziele der Maßnahme
Die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger machen durch die:
– Anbahnung und Konzipierung von Innovationsideen bzw. neuen Lösungsansätzen,
– Schaffung von Innovationsanreizen,
– Förderung von neuen Kooperationen, auch sektorübergreifend,
– Bündelung von Wissen, Kompetenzen, Instrumenten oder Methoden und Verbesserung des Wissensaustauschs.
1.2 Gegenstand der Maßnahme
Aufbau und Betrieb der OG sowie die Erstellung eines Projektkonzeptes zur Umsetzung eines innovativen Vorhabens.
1.3 Zuwendungsvoraussetzung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.3.1
Die OG muss eine Fragestellung aufgreifen, die für die Land- und Forstwirtschaft in Bayern relevant ist.
1.3.2
¹Die OG muss zur Antragstellung eine konkrete Idee inklusive eines groben Arbeitsplans zur Konzeptentwicklung vorlegen. ²Die Idee muss Potential für Innovationen haben oder innovative Lösungsansätze zeigen, die Bedeutung für die Praxis haben.
1.3.3
Zum Abschluss dieser Maßnahme ist ein Umsetzungskonzept vorzulegen, das die Mindestinhalte der
1.3.4
Die Innovationsidee bzw. der innovative Lösungsansatz aus der Tätigkeit der OG nach Maßnahme A müssen über das SFC (System for Fund Management in the European Union)
1.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.4.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
1.4.2 Umfang der Zuwendung
¹Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese:
– zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
– vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.
²Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.
1.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
1.4.3.1 Personalkosten
¹Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. ²Hierzu gehören
– direkte Personalkosten gemäß Teil III Nr. 8.1 dieser Richtlinie,
– indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben,
– Reisekosten gemäß Teil III Nr. 8.2 dieser Richtlinie.
1.4.3.2 Ausgaben für projektbezogene Beratungsleistungen
Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für
– Steuerberater, Marktstudien, Schulung, Weiterbildung, Coaching sowie weitere Beratungsleistungen und
– projektbezogene Beratungs- und Arbeitsleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern.
1.4.4 Höhe der Förderung
– Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme A insgesamt max. 80 000 Euro.
– Bei Formen der Zusammenarbeit, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten
– Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 5 000 Euro werden nicht bewilligt.
1.4.5 Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien
– Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
– Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 1.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Beratungsleistungen nur eine untergeordnete Bedeutung einnehmen.
1.5 Bewilligungszeitraum
Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme A ab Bewilligung maximal ein Jahr.
2. Maßnahme B: Umsetzung von Projektkonzepten und Durchführung von Innovationsprojekten („Pilotprojekten“ bzw. „Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien“
2.1 Ziele der Maßnahme
Die bayerische Land- und Forstwirtschaft nachhaltiger und wettbewerbsfähiger machen durch die:
– Förderung der Umsetzung von Innovationsprojekten,
– Stärkung des Wissenstransfers (insbesondere durch Verbreitung innovativer Ansätze in die Praxis).
2.2 Gegenstand der Maßnahme
Umsetzung von Projektkonzepten und Durchführung von Innovationsprojekten aus der Maßnahme A, welche die Entwicklung neuer, veränderter oder verbesserter Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien in der Land- und Forstwirtschaft, sowie den Transfer der Ergebnisse der Innovationsprojekte in die land- und forstwirtschaftliche Praxis zum Inhalt haben.
2.3 Zuwendungsvoraussetzung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann für diese Maßnahme nur gewährt werden, wenn zusätzlich zu Teil I Nr. 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
2.3.1
Es können nur Projektanträge berücksichtigt werden, die mit Abschluss der Maßnahme A ein Projektkonzept gemäß Anlage vorlegen.
2.3.2
¹Das Innovationsprojekt der OG muss überwiegend in Bayern durchgeführt werden.²In begründeten Fällen, wenn für die Durchführung des Projektes eine spezielle Technologie oder besonderes Wissen außerhalb Bayerns nötig ist, kann das einzelne Projekt nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle außerhalb Bayerns stattfinden.
2.3.3
Im Rahmen von Maßnahme B ist ein jährlicher Fortschrittsbericht über das Innovationsprojekt zu erstellen und mit dem ersten Zahlungsantrag im darauffolgenden Jahr vorzulegen.
2.3.4
Mit dem letzten Zahlungsantrag ist ein Abschlussbericht vorzulegen.
2.3.5
Auf Grundlage des Abschlussberichtes sind die wesentlichen Ergebnisse der Projektumsetzung im SFC zu veröffentlichen.
2.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
2.4.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
2.4.2 Umfang der Zuwendung
¹Ausgaben sind nur zuwendungsfähig, wenn diese:
– zweifelsfrei dem Projekt zugeordnet werden können und
– vom Zuwendungsempfänger beglichen wurden.
²Ausgaben einzelner Akteure bzw. der OG, falls diese nicht Zuwendungsempfänger sind, sowie ggfs. von Kooperationspartnern sind unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen ebenso zuwendungsfähig.
2.4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
2.4.3.1 Personalkosten
¹Personalkosten für vom Antragsteller angestelltes Personal. ²Hierzu gehören
– direkte Personalkosten gemäß Teil III Nr. 8.1 dieser Richtlinie,
– indirekte Kosten in Höhe von 15 % der nachgewiesenen und zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben,
– Reisekosten gemäß Teil III Nr. 8.2 dieser Richtlinie.
2.4.3.2 Ausgaben für Dienstleistungen sowie Miet- und Pachtkosten
Dazu gehören im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages oder einer anderen vertraglichen Regelung Ausgaben für
– projektbegleitende Untersuchungen und Studien,
– Analysen und Tests,
– Schulung und Beratung für die OG bzw. ihre Akteure,
– Öffentlichkeitsarbeit einschließlich Veranstaltungen,
– sonstige projektbezogene Dienstleistungen von Projektakteuren bzw. Kooperationspartnern (z. B. erbrachte Arbeitszeit),
– Miet- und Pachtkosten für Maschinen, Labore, Produktions- und Lagergebäude und Grundstücke.
2.4.3.3 Projektbezogene Verbrauchsgüter und investive Ausgaben
Dazu gehören Ausgaben für
– Verbrauchsgüter, zum Beispiel Saatgut, Pflanzenschutzmittel, notwendiges Material und Bedarfsmittel.
– Investitionen, die zur Durchführung des geförderten Projektes notwendig sind. Dies sind insbesondere:
Anschaffungskosten für Ausrüstungen, Geräte und Technologieobjekte, die ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden,
Investitionskosten zum Erwerb oder zur Entwicklung von Computersoftware und dem Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
2.4.4 Höhe der Förderung
– Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme B, die Formen der Zusammenarbeit dienen, von denen ausschließlich der Agrarsektor profitiert, insgesamt max. 400 000 Euro.
– Der Zuschuss beträgt für Vorhaben der Maßnahme B, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Nicht-Anhang-I-Produkten dienen, insgesamt max. 200 000 Euro, einschließlich einer möglichen De-minimis-Förderung zur Konzepterstellung (Maßnahme A).
– Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von insgesamt unter 25 000 Euro werden nicht bewilligt.
2.4.5 Fördersatz der verschiedenen Ausgabekategorien
– Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.1 werden bis zu 80 % gefördert.
– Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.2 werden bis zu 100 % gefördert. Es werden nur Vorhaben bewilligt, die konzeptionell so angelegt sind, dass die Dienstleistungen nur eine untergeordnete Bedeutung einnehmen.
– Zuwendungsfähige Ausgaben gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3 werden bis zu 60 % gefördert.
2.5 Bewilligungszeitraum
¹Der Bewilligungszeitraum beträgt für die Maßnahme B ab Bewilligung maximal drei Jahre. ²In begründeten Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums zugestimmt werden.
Teil III Weitere Zuwendungsbestimmungen
1. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
– Grundlagenforschung,
– vorbereitende Arbeiten für die Antragstellung zur Maßnahme A, ausgenommen sind Ausgaben gemäß Teil III Nr. 9.3 dieser Richtlinie,
– Ausgaben für die Neuerrichtung und den Umbau von Gebäuden und baulichen Anlagen sowie für den Kauf/Erwerb von bereits bestehenden Gebäuden und baulichen Anlagen,
– Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,
– Erwerb von Ausrüstungen, Geräten und Technologieobjekten, die nicht ausschließlich für das geförderte Projekt verwendet werden,
– Erwerb von selbstfahrenden Maschinen (z. B. Schlepper, Auto),
– Erwerb gebrauchter Maschinen, Anlagen und Geräte,
– Leasingkosten,
– Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung,
– Umsatzsteuer,
– Preisnachlässe (Skonti, Boni und Rabatte),
– Zölle,
– Ausgaben für die Anmeldung von Patenten.
2. Mehrfachförderung
¹Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nur dann zulässig, wenn
– es sich bei diesen um ausschließlich nationale öffentliche Förderprogramme gemäß Art. 23 und 44 BayHO (oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes) handelt und
– mit der Förderung unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und
– in diesen Programmen nicht etwas anderes bestimmt ist.
²Die Summe aller Zuschüsse (aus EU- und Landesmitteln) aus öffentlichen Förderprogrammen ist auf maximal 90 % der Ausgaben zu begrenzen. ³Sollten diese 90 % überschritten werden, erfolgt die Kürzung bei der EIP-Förderung.
3. ¹Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. ²Es gelten deshalb auch die VV zu diesen Artikeln und die jeweils anzuwendenden Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P), soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt wird.
4. Die in Nr. 7 ANBest-P genannten Prüfungsrechte stehen auch den nach EU-Recht ermächtigten Organen und Personen (EU-Kommission, Europäischer Rechnungshof, Bescheinigende Stelle) zu.
5. Vorzeitige Beendigung von Maßnahme B
5.1
Wenn sich das bewilligte Vorhaben im Rahmen der Maßnahme B als nicht durchführbar erweist, steht eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung im Ermessen der Bewilligungsbehörde.
5.2
Von einer Rückforderung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
– der Projektplan bisher ordnungsgemäß umgesetzt wurde,
– das Projekt während seiner bisherigen Laufzeit regelmäßig evaluiert wurde (Fortschrittsberichte),
– die Evaluierungsergebnisse zeigen (Fortschritts- beziehungsweise Abschlussberichte), dass der Erfolg des Innovationsprojektes nicht erreichbar ist, beziehungsweise nicht erreicht werden konnte.
6. Vergabe von Aufträgen
Die Nr. 3.1 und 3.2 ANBest-P werden nicht angewendet.
7. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden durch
– vorab kalkulierte Werte bei der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen oder
– geeignete Bewertungssysteme, wie z. B. Angebote, Referenzkosten oder Bewertungsausschuss
sichergestellt.
8. Standardeinheitskosten
8.1
Werden Personalkosten geltend gemacht, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben Standardeinheitskostensätze angesetzt.
8.2
¹Werden Reisekosten geltend gemacht, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben Standardeinheitskostensätze angesetzt. ²Ausgaben für Fahrstrecken unter 20 km werden nicht gefördert. ³Für die Berechnung der Fahrtstrecken werden die kürzeste Strecke zwischen dem Startpunkt und Reiseziel als zuwendungsfähig anerkannt.
8.3
Die zum jeweiligen Aufruf geltenden Standardeinheitskostensätze werden in der jeweils gültigen Fassung für direkte Personalkosten auf Grundlage der durchschnittlichen Stellengehälter aus der Entgeltgruppe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH) für Leistungsgruppe mit Monats- und Stundensätzen und für Reisekosten in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) festgelegt.
8.4
¹Das für die Förderung zuständige StMELF veröffentlicht mit jedem Aufruf die für die Antragstellung geltende Standardeinheitskostensätze auf seiner Homepage. ²Für die gesamte Laufzeit eines Vorhabens sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung galten. ³Eine Anpassung innerhalb einer Projektlaufzeit ist nicht möglich.
9. Zulässiger Maßnahmenbeginn
9.1
Die Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO wird nicht angewendet.
9.2
Es sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig, bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages und die Bezahlung nach der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind.
9.3
¹Abweichend davon sind generell Ausgaben für steuerliche und juristische Beratung in Hinblick auf die Gründung und Rechtsform der OG zuwendungsfähig, die vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheids bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich sind. ²Weitere Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des StMELF möglich.
9.4
¹Personalausgaben sind förderfähig, wenn sie nach der Bewilligung bzw. nach Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns entstanden sind. ²Dabei ist es nicht relevant, ob ein Vertrag bereits vorher abgeschlossen wurde. ³Personalausgaben, die sich auf eine Leistungserbringung vor der Bewilligung bzw. Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns beziehen, sind nicht förderfähig.
9.5
¹Ausgaben, bei denen solche Ausnahmen (Nr. 9.3 und 9.4) nicht vorliegen und bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leistungsvertrages oder die Bezahlung vor der Bekanntgabe eines Zuwendungsbescheides bzw. vor Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns erfolgt sind, sind nicht zuwendungsfähig. ²Wird für solche Ausgaben eine Zuwendung beantragt, werden diese gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 sanktionsrelevant gekürzt.
10. Änderungen der Zusammensetzung der OG, der Einbindung von Kooperationspartnern, der genehmigten Idee und des Konzepts oder des bewilligten Projektes müssen von den Antragstellern umgehend schriftlich mitgeteilt werden und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
11. In Abweichung von Nr. 6.3 ANBest-P gilt eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren, beginnend ab dem Datum der Schlusszahlung.
12. Ergänzend zu Nr. 6.1.5 ANBest-P gilt, dass für den Nachweis der Verwendung der Mittel elektronische Belege Originalbelegen gleichgestellt sind.
13. Zweckbindung
13.1
¹Nur Investitionen, gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3/ 2. Tiret, unterliegen einer Zweckbindung von 5 Jahren ab Schlusszahlung. ²In Ermessen der Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf eine Zweckbindung verzichtet werden.
13.2
Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der jeweiligen Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben innerhalb der Zweckbindungsfrist richten sich nach den einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen.
13.3
Eine Weiternutzung der geförderten Investitionen durch Akteure der OG bzw. einen eingebundenen Kooperationspartner ohne Entgelt ist förderunschädlich.
14. Nr. 4.2 ANBest-P wird nicht angewendet.
15. Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (gemäß Teil III Nr. 2), sonstige öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. werden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen und sind in der Gesamtfinanzierung anzugeben (spätestens beim letzten Zahlungsantrag).
16. Nettoeinnahmen
Nettoeinnahmen, die sich aus dem Vorhaben gemäß Art. 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben, sind auf die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt anzurechnen:
– Für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 1 Million Euro, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften (Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), kommen die Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1516 der Kommission zur Anwendung, das heißt der Pauschalsatz für Nettoeinnahmen wird auf 20 % festgelegt. Dies gilt nicht, wenn die Förderung als De-minimis-Beihilfe erfolgt.
– Bei Projekten mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 Euro, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften, sind diese Nettoeinnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen (Art. 65 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Dies erfolgt nicht für Vorhaben, auf die die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden (De-minimis-Beihilfe).
17. ¹Die Aufhebung (Rücknahme und Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen. ²Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben als Ausnahme gemäß Nr. 16.3 VV zu Art. 44 BayHO Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 250 Euro.
18. Wettbewerbsrecht
Für eine Konzepterstellung (Maßnahme A), bei der nicht ausschließlich der Agrarsektor
19. Verfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).
19.1 Aufrufverfahren
¹Zunächst wird auf der Homepage des StMELF das Aufrufverfahren veröffentlicht. ²Aufrufe für Maßnahme A bzw. Maßnahme B erfolgen getrennt voneinander. ³Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien mit der Punktegewichtung, Mindestpunktzahl (Schwellenwert), der Plafond für den Aufruf und der Stichtag, bis zu dem die Anträge vollständig abzugeben sind, bekannt gegeben.
19.2 Antragstellung
Anträge sind mit den im Förderwegweiser zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
19.3 Bewilligungs- und Auswahlverfahren
19.3.1
¹Nach Einreichung der Anträge wird geprüft, ob die Anträge vollständig sind und ob die Zuwendungsfähigkeit (Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Teil I Nr. 3, Teil II Nr. 1.3 und Nr. 2.3) erfüllt ist. ²Anträge, die zum Antragsendtermin nicht vollständig vorliegen oder nicht alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen sind von einer Förderung ausgeschlossen.
19.3.2
Die zuwendungsfähigen Förderanträge werden anschließend anhand Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet.
19.3.3
Für die Bewertung der Anträge auf Grundlage der Auswahlkriterien wird für jede Maßnahme A bzw. B ein Gremium bzw. Ausschuss durch das StMELF bestellt.
19.3.4
¹Förderanträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl (Schwellenwert) im Auswahlverfahren nicht erreichen sind von einer Förderung ausgeschlossen und sind abzulehnen. ²Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bedient und daher nicht bewilligt werden können, sind ebenfalls abzulehnen, mit dem Hinweis, dass im Rahmen eines nachfolgenden Aufrufs erneut ein Antrag eingereicht werden kann.
19.3.5
Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderanträge auf Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens (Ranking-Liste) und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
19.4 Auszahlungsverfahren
19.4.1
Für Vorhaben nach Maßnahme A kann nur einmalig ein Zahlungsantrag beim Projektabschluss eingereicht werden.
19.4.2
Für Vorhaben nach Maßnahme B können jährlich maximal zwei Zahlungsanträge eingereicht werden.
19.4.3
Mit den Zahlungsanträgen können nur tatsächlich entstandene Ausgaben geltend gemacht werden, die mittels Originalrechnungen, elektronischer Belege oder vergleichbarer anderer Belege mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen zu belegen sind.
19.4.4
¹Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des letzten Zahlungsantrags durch die Bewilligungsbehörde. ²Voraussetzung dafür ist, dass die Übermittlung der Ergebnisse aus Maßnahme A oder Maßnahme B an SFC erfolgt ist (siehe Teil II Nr. 1.3.4 und Nr. 2.3.5).
20. Haushaltvorbehalt
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
21. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 14. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 202) aufgehoben. ³Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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