RZWas 2021
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RZWas 2021: 7538-U Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 9. Dezember 2020, Az. 58g-U4450-2020/1-95 (BayMBl. Nr. 782)

Aufgrund des Beschlusses 18/9214 des Bayerischen Landtags vom 9. Juli 2020 sind die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018) vom 8. Oktober 2018 (AllMBl S. 929) aufzuheben und folgende neue RZWas 2021 mit folgenden Eckpunkten bekannt zu machen:
– Geltungsdauer der RZWas 2021 von 1. April 2021 bis 31. Dezember 2024,
– Einführung von Zuwendungsbescheiden mit vier Jahren Laufzeit im Anhang Teil B,
– Einschränkung der Förderung im Anhang Teil B auf Kommunen mit weniger als 20 000 Einwohner,
– moderate Absenkung der Mindestfördersätze im Anhang Teil B und
– Einführung einer Deckelung der Zuwendungen im Anhang Teil B auf 1 Million Euro je Gemeinde und Jahr sowie auf 3 Millionen Euro für Vorhaben nach den Nrn. 2.2.2 und 2.2.3.
– Erweiterung der Förderung im Bereich nichtstaatlicher Wasserbau um die Komponente „Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement“.
Darüber hinaus erfolgt eine Aktualisierung im Zuge der Änderung der VV zu Art. 44 BayHO.

I. Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1. Anwendungsbereich, Zweck der Zuwendung

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) – Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben. ²Gefördert wird ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ³Es werden wasserwirtschaftliche Vorhaben von öffentlichem Interesse gefördert, die ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnten. ⁴Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) werden die notwendigen Vorhaben zur Sicherstellung der Wasserversorgung und der Bau von Abwasseranlagen mit Zuwendungen gefördert, um insbesondere unzumutbar hohe Gebühren- und Beitragsbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. ⁵Die Förderrichtlinien sollen einen wirksamen Anreiz für kostengünstige Lösungen bieten. ⁶Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) und die nachgeordneten Behörden führen gemäß Nr. 12 VV zu Art. 44 BayHO Erfolgskontrollen von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrollen) durch. ⁷Nachfolgend werden die Bestimmungen aufgeführt, die für die Förderung nichtstaatlicher Wasserbauvorhaben, öffentlicher Wasserversorgungsanlagen und öffentlicher Abwasserentsorgungsanlagen gemeinsam gelten. ⁸In den Anhängen Teil A bis C werden ergänzende Regelungen für die jeweiligen Förderbereiche aufgeführt. ⁹Sonderregelungen eines Förderbereichs gelten nicht für einen anderen Förderbereich.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Nichtstaatlicher Wasserbau

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7:

2.1.1

Ausbauvorhaben zur Erstellung oder Verbesserung des Hochwasserschutzes bebauter Gebiete,

2.1.2

Ausbauvorhaben zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern beziehungsweise ihrer Auen, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden), sowie Vorhaben zur Schaffung, Verbesserung beziehungsweise Reaktivierung von Rückhalteräumen an Gewässern,

2.1.3

Gewässerpflege- und -unterhaltungsvorhaben, insbesondere zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden),

2.1.4

Beseitigung von Hochwasserschäden an Gewässern und Wasserbauten, Ereignisdokumentation zu Hochwasser- und Starkregenereignissen,

2.1.5

Vorhaben zur Verbesserung des Boden- und Landschaftswasserhaushalts,

2.1.6

Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte, Konzepte zum kommunalen Sturzflut-Risikomanagement, Gefährdungs- und Risikobetrachtungen für Hochwasser- und Starkregenereignisse (incl. Gefahrenkarten) sowie Gewässerentwicklungskonzepte mit Gewässerstrukturkartierung und WRRL-Umsetzungskonzepte (besonders Vorhaben, die im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit umgesetzt werden) und

2.1.7

Koordinierung der interkommunalen Zusammenarbeit bei der Erstellung von Umsetzungskonzepten und Unterstützung bei der Koordinierung der Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.
Details zur Förderung siehe Anhang Teil A.

2.2 Härtefälle der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 ausnahmsweise in Härtefällen, wenn diese zu einer unzumutbaren Belastung von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen, folgende bauliche Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung:

2.2.1

die bauliche Sanierung (Erneuerung und Renovierung, nicht Reparatur) bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Misch-, Schmutz- und Niederschlagswasserkanäle),

2.2.2

der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen,

2.2.3

die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken, sowie

2.2.4

der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband und

2.2.5

die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten.
Details zur Förderung siehe Anhang Teil B.

2.3 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung

Gefördert werden in Förderprogrammen nach Nr. 7 Vorhaben zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie, die bei Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung durchzuführen sind (nur in Maßnahmenprogrammen aufgeführte ergänzende Maßnahmen).
Details zur Förderung siehe Anhang Teil C.

2.4 Sonderprogramme und kommunale Pilotvorhaben im Sinn der Zweckbestimmung nach Nr. 1

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:
– Gebietskörperschaften (einschließlich deren Eigenbetriebe),
– öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften,
– Kommunalunternehmen nach Art. 89 der Gemeindeordnung und
– Gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

¹Die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eines Vorhabens sind nachzuweisen nach Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 4.1 BayZBau). ²Wenn mehrere Lösungen möglich sind, kann nur die wirtschaftlichste und sparsamste Lösung gefördert werden.

4.2

¹Es können nur Vorhaben gefördert werden, die noch nicht begonnen worden sind (Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO). ²Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. ³Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase sieben der HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren), naturschutzfachliche Erhebungen sowie naturschutzfachliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens. ⁴Das Wasserwirtschaftsamt (WWA) kann im Ausnahmefall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich zustimmen.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

¹Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. ²Mittel des Bundes und des Freistaates Bayern werden im nichtstaatlichen Bereich für Vorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 im Rahmen der RZWas 2021 bewilligt. ³Die jeweiligen Förderbestimmungen, zum Beispiel die der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK), sind dabei zu beachten.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Es gelten folgende Grundsätze:
– Alle Ausgaben, die für die Durchführung des Vorhabens unabdingbar erforderlich sind (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren usw.), sind zuwendungsfähig, außer sie sind entsprechend Nr. 5.3 nicht zuwendungsfähig.
– ¹Die im Rahmen der Inaussichtstellung nach Nr. 9 durch das WWA getroffenen Festlegungen zur technischen Bemessung beziehungsweise Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben bei der Abrechnung unverändert. ²Das WWA entscheidet, zum Beispiel auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Ausgabe, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.
Zuwendungsfähig sind:

5.2.1

Ausgaben für Investitionen, die
– in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Bauunterlagen vor Ausführung veranschlagt sind (REWas-Ausgaben),
– nach Ausführung der Maßnahme im Bauausgabebuch belegt sind (Ausführungskosten).

5.2.2

¹Freiwillige Arbeitsleistungen von Verbands- und Gemeindeangehörigen und Sachleistungen gehören als Eigenleistung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Folgende Sätze werden anerkannt:
– Arbeitsleistungen in Höhe der bekanntgemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE), die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für die Vergütung von Eigenleistungen in der Flurbereinigung jeweils bekannt gegeben werden,
– Sachleistungen bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises.

5.2.3

¹Personalausgaben sind zuwendungsfähig bis zur Höhe der einem vergleichbaren staatlichen Beschäftigten zu gewährenden Leistungen (Kappung). ²Diese ergeben sich aus den einschlägigen tariflichen und rechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). ³Eine Kappung wird nicht durchgeführt, wenn die Vergütung der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers das Leistungsniveau nach dem TVöD und den diesen ergänzenden Bestimmungen nicht überschreitet.

5.2.4 Ausgaben für Architekten- und Ingenieurleistungen

Diese Ausgaben entfallen insgesamt, wenn der Vorhabenträger eine oder mehrere der HOAI-Leistungsphasen drei bis sechs oder acht ganz oder teilweise durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder durch Dritte unentgeltlich erbringen lässt.

5.3 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind:

5.3.1

¹Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist. ²Dazu zählen nicht Beiträge nach der kommunalen Beitrags- und Gebührensatzung oder vergleichbare Beiträge Dritter sowie Beiträge nach Art. 26 und 42 BayWG.

5.3.2

Ausgaben der Grundstücksbereitstellung, wie Wert, Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke.

5.3.3

Umsatzsteuerbeträge, die der Vorhabenträger oder ein Dritter, der von ihm unmittelbar oder mittelbar beauftragt ist, im Rahmen des zu fördernden Vorhabens nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehen kann.

5.3.4

Ausgaben für Leistungen, die der Vorhabenträger durch eigenes Personal oder durch Personal einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft unentgeltlich erbringen lässt, ausgenommen für Vorhaben, bei denen das WWA ausdrücklich zugestimmt hat.

5.3.5

Ausgaben, die das WWA in der baufachlichen Stellungnahme oder in der Abrechnung als nichtzuwendungsfähig erklärt.

5.3.6

Ausgaben, deren Rechtsgrund außerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist mit Ausnahme von Leistungen nach Nr. 4.2 Satz 3, soweit im Zuwendungsbescheid auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

5.4 Höhe der Zuwendung

¹Siehe Anhänge Teil A bis C. ²Der Anteil aller Zuwendungen (auch aus anderen Förderprogrammen) darf maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

II. Zuwendungsverfahren

6. Zuständige Verwaltung und Bewilligungsbehörde

¹Das zuständige WWA ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung nach Nr. 6.1 VV zu Art. 44 BayHO und Nr. 3.2 ANBest-K. ²Es prüft alle Vorhaben, für die Zuwendungen beantragt werden, in baufachlicher Hinsicht. ³Für die baufachliche Prüfung aller Vorhaben gelten die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen gemäß Nr. 6.2 VV zu Art. 44 BayHO. ⁴Das zuständige WWA ist außerdem Bewilligungsbehörde und entscheidet über die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben nach Nr. 5.2, die Inaussichtstellung der Zuwendungen nach Nr. 9, die Bewilligung der Zuwendungen nach Nr. 10 sowie über die Schlussabrechnung nach Nr. 13.

7. Anmeldung von Vorhaben zur Aufnahme in ein Förderprogramm

¹Für die einzelnen Förderbereiche und Haushaltsjahre können Förderprogramme aufgestellt werden. ²Die Aufnahme eines Vorhabens in die Dringlichkeitsliste und in ein Förderprogramm ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids.

7.1 Anmeldung zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste

Zur Aufnahme in die Ämter- und Dringlichkeitsliste können baureife Vorhaben mit Antragsunterlagen nach Nr. 8 beim zuständigen WWA angemeldet werden, die noch nicht begonnen wurden oder für die die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Nr. 1.3.3 VV zu Art. 44 BayHO bereits erteilt wurde.

7.2 Aufstellung der Ämter- und Dringlichkeitslisten

¹Anhand der von den WWA baufachlich vorgeprüften Anmeldungen stellen die WWA Ämterlisten auf und melden diese den Regierungen. ²Die Regierungen erstellen daraus Dringlichkeitslisten. ³Für die Dringlichkeit der Vorhaben in den Ämter- und Dringlichkeitslisten sind in nachstehender Reihenfolge maßgebend:
– die wasserwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens,
– eine Bindung an andere Vorhaben im öffentlichen Interesse,
– der Planungs- und Verfahrensstand,
– eine bereits erteilte Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn,
– der bereits erreichte Baufortschritt,
– die demografische Entwicklung und
– die interkommunale Zusammenarbeit.

7.3 Aufstellen der Förderprogramme

Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt auf der Grundlage der Dringlichkeitslisten der Regierungen die Förderprogramme auf.

8. Zuwendungsanträge

8.1 Antragsverfahren (zu Nr. 3 VV zu Art. 44 BayHO)

¹Der Antrag mit dem Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO und den erforderlichen Antragsunterlagen ist beim zuständigen WWA einzureichen. ²Vorhaben, die voraussichtlich nicht in drei Jahren verwirklicht und bei denen technisch selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in Bauabschnitte zu unterteilen. ³Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben.

8.2 Antragsunterlagen

Folgende Bauunterlagen sind erforderlich:
– Entwurf für das Vorhaben beziehungsweise den Bauabschnitt, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung (zweifach)
– Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil, zweifach)
– Lageplan, in dem die zu fördernden Teile rot gekennzeichnet sind (zweifach)
– Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen (zweifach)
– Erklärung des Vorhabenträgers, ob er die Zuwendung an einen Dritten weiterleitet (zweifach)
– Erklärung des Vorhabenträgers, ob er beziehugnsweise der Letztempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist (Nr. 9 des Musters 1a zu Art. 44 BayHO, zweifach)

9. Zuwendungsbescheid (zu den Nrn. 4.1 und 4.2 VV zu Art. 44 BayHO)

¹Mit dem Zuwendungsbescheid werden aufgrund des Antrags nach Nr. 8 die Zuwendungen in einer vorläufigen Größenordnung festgesetzt und dem Zuwendungsempfänger die Auszahlung der Zuwendungen nach Nr. 10 schriftlich oder in elektronischer Form in Aussicht gestellt. ²Die endgültige Festsetzung der Zuwendung erfolgt mit Schlussbescheid nach Nr. 13. ³Der Zuwendungsbescheid beinhaltet:
– die Festlegung beziehungsweise Anerkennung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
– die Zusage, dass der Freistaat Bayern vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in dieser Höhe leisten wird, wenn das Vorhaben entsprechend dem geprüften Antrag verwirklicht wird,
– die Festlegung der Schlussrate nach Nr. 10,
– die Zustimmung zum Beginn des Vorhabens nach Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO und
– die Möglichkeit der Vorlage einer Verwendungsbestätigung (nach
– soweit der Zuwendungsempfänger ein gefördertes Vorhaben nicht selbst ausführt, sondern die Zuwendung an einen Dritten weiterleiten möchte, eine Weiterleitungsgenehmigung nach Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO.
⁴Nebenbestimmungen aller Zuwendungsbescheide sind:
– die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K), bei nichtkommunalen Zuwendungsempfängern die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P),
– die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2021),
– etwaige ergänzende Nebenbestimmungen, die sich aufgrund von Anforderungen aus der baufachlichen Stellungnahme des WWAs ergeben und
– der Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist.
⁵Der Zuwendungsbescheid soll spätestens fünf Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen nach Nr. 8.2 erlassen werden. ⁶Wird in begründeten Einzelfällen hiervon abgewichen, ist der Antragsteller zu informieren.⁷Bei Vorhaben, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nach Nr. 12 vorliegt, kann ein Schlussbescheid nach Nr. 13 erlassen werden, der den Zuwendungsbescheid umfasst.

10. Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung (zu Nr. 7 VV zu Art. 44 BayHO)

¹Der Zuwendungsempfänger fordert die Zuwendung nach Baufortschritt mit einem Baustandsbericht nach

11. Baurechnung (zu Nr. 6.3 ANBest-K)

¹In dem nach Nr. 6.3 ANBest-K vom Zuwendungsempfänger regelmäßig zu führenden Bauausgabebuch sind alle Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben in zeitlicher Reihenfolge aufzuführen. ²Die Ausgaben sind in zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben aufzugliedern (siehe Anlage 1 Nr. 4). ³Nach Abschluss der Arbeiten sind im Bauausgabebuch die Summen der Einnahmen und Ausgaben für das Vorhaben einzutragen. ⁴Auf der Einnahmeseite ist anzugeben, welche Einnahmen nach Art und Höhe noch erwartet werden. ⁵Die Aufstellung ist vom Zuwendungsempfänger mit Orts- und Tagesangabe zu unterschreiben.

12. Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung (nach Nr. 10 VV zu Art. 44 BayHO)

¹Der Verwendungsnachweis nach Anlage 4 beziehungsweise die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 und Nr. 4 NBest-Was 2021 ist dem WWA dreifach vorzulegen. ²Die Verwendungsbestätigung anstelle eines Verwendungsnachweises kann nur für Vorhaben zugelassen werden, bei denen ausschließlich Mittel des Freistaats Bayern vergeben werden (Nr. 10.3 VV zu Art. 44 BayHO). ³Die Möglichkeit der Verwendungsbestätigung erstreckt sich nicht auf Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise mit Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder anderer Dritter finanziert werden. ⁴Seit 1. August 2008 ist die Verwendungsbestätigung nur möglich, wenn das Vorhaben auf der Grundlage von Kostenpauschalen gefördert wird.

13. Abschluss der Förderung

¹Die Förderung wird durch Schlussbescheid abgeschlossen. ²Das WWA setzt mit dem Schlussbescheid die Zuwendungen auf der Grundlage des nach Nr. 9 erlassenen Zuwendungsbescheids und des nach Nr. 12 vorgelegten Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung endgültig fest. ³Der im Rahmen des hinsichtlich der endgültigen Höhe der Zuwendung für vorläufig erklärten Zuwendungsbescheids (Inaussichtstellung) ermittelte Zuwendungssatz bleibt unverändert. ⁴Die im Rahmen der Inaussichtstellung in Abstimmung mit dem WWA getroffenen Festlegungen zur Bemessung beziehungsweise Zuwendungsfähigkeit von Anlagenteilen bleiben ebenso unverändert. ⁵Das WWA entscheidet, zum Beispiel auch bei Feststellungen der Rechnungsprüfung, als Bewilligungsbehörde über die Förderhöhe oder die Zuwendungsfähigkeit einer Aufwendung, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unter Beteiligung von Regierung und StMUV.

III. Schlussvorschriften

14. Einvernehmen

Die Bekanntmachung ergeht, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr sowie nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018) vom 8. Oktober 2018 (AllMBl S. 929) tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

16. Übergangsregelungen

Für die Bewilligungen von Vorhaben aus früheren Förderrichtlinien gelten die Festlegungen der Nr. 10 entsprechend.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor
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