RÖFE
DE - Landesrecht Bayern

RÖFE: 7072.1-W Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 22. Juni 2022, Az. 73-3360/10/10 (BayMBl. Nr. 403)

¹Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen des Tourismus nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere Nr. 14 VV zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG),
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung),
– der Vorschriften des jeweils geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), sofern die Förderung aus Mitteln der GRW (ko-)finanziert wird,
– der Vorschriften der einschlägigen EU-Bestimmungen, sofern die Förderung aus Mitteln des „Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“ (ko-)finanziert wird.
²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gem. Art. 7 BayHO.

I. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs

1. Zweck der Förderung

1.1

Die Förderung soll zum Wohle der Gemeinschaft als Ganzes der Attraktivitätssteigerung und Qualitätsverbesserung der Tourismusinfrastruktur in den Fördergebieten und insbesondere der Steigerung der Übernachtungszahlen dienen sowie ihren Erholungswert erhöhen und damit ihre Wirtschaftskraft steigern.

1.2

Vor diesem Hintergrund wird hinsichtlich der Qualität der Vorhaben auf Grundlage eines vorzulegenden Nachhaltigkeitskonzepts ein Fokus auf identifikations- und imagebildende Projekte sowie auf Vorhaben mit innovativen Ansätzen und ökologischer Ausrichtung gesetzt.

1.3

Besondere Berücksichtigung finden interkommunale Maßnahmen.

2. Gegenstand der Förderung

2.1

Auf der Grundlage des Tourismuspolitischen Konzepts und der touristischen Leitbilder der Bayerischen Staatsregierung und entsprechend dem unter Nr. 1 genannten Förderzweck werden öffentliche Einrichtungen des Tourismus gefördert.

2.2

Als öffentliche Einrichtungen des Tourismus im Sinne der Nr. 2.1 gelten Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur, die von unmittelbarer Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung der Fördergebiete sind und überwiegend dem regionalen Tourismus dienen.

2.3

Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen (in der Regel beihilfefrei) und einnahmeschaffenden Maßnahmen (in der Regel beihilfebehaftet) an bzw. von Basiseinrichtungen zu differenzieren.

2.4

¹Als nicht einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
– Kurparks,
– Kur- bzw. Wanderwegen, einschließlich unentgeltlichen Rastplätzen in anerkannten Kur- und Erholungsorten in Bayern,
– unentgeltlichen Tourismusämtern und touristischen Informationszentren,
– innere Erschließungsmaßnahmen für die oben genannten Vorhaben.
²Die Anschaffung von Loipenspur- und Wegepflegegeräten ist ebenfalls förderfähig. ³Ebenfalls förderfähig sind Maßnahmen zur Besucherstromlenkung. ⁴Einzelne Maßnahmen können dabei zu einem Gesamtkonzept zusammengefasst werden, dem die Koordinierung und Lenkung von Nutzern touristischer Infrastrukturen zugrunde liegt. ⁵Dieses Konzept kann auch von mehreren Kommunen gemeinsam erstellt werden.

2.5

Als einnahmeschaffende Basiseinrichtungen sind insbesondere förderfähig:
die Errichtung, die Erweiterung, die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
– Tagungs- und Veranstaltungsräumen,
– Veranstaltungszentren,
– Sole- und Heilwasserleitungen
sowie die Generalinstandsetzung, der Umbau und die Modernisierung von
– Häusern des Gastes,
– Kurhäusern,
– Kurmittelhäusern,
– Hallen- bzw. Thermalbädern ausschließlich für den nicht-medizinischen Bereich.

2.6

¹Förderfähig sind Maßnahmen, die der deutlichen und nachweisbaren Steigerung der Energieeffizienz von touristischen Infrastruktureinrichtungen dienen, ohne dass dadurch der touristische Nutzen gesteigert werden muss. ²Da die Förderung durch das EFRE-Programm Bayern 2021 – 2027 kofinanziert wird, ist dieser Tatbestand bis 2027 begrenzt.

2.7

¹Sonstige Infrastrukturmaßnahmen können in besonderen Ausnahmefällen gefördert werden, sofern sie für den Tourismus in Bayern von außerordentlicher Bedeutung und nicht nach anderen Förderrichtlinien förderfähig sind. ²Ein besonderer Ausnahmefall liegt dann nicht vor, wenn aufgrund einer Vielzahl ähnlich oder gleich gelagerter möglicher Bezugsfälle in Bayern eine Präzedenzfallwirkung nicht ausgeschlossen werden kann.

3. Fördergebiet

¹Vorrangig werden Vorhaben im ländlichen Raum gefördert. ²Außerhalb der genannten Gebiete kommt eine Förderung in begründeten Ausnahmefällen in Betracht.

4. Zuwendungsempfänger und Maßnahmenträger

4.1

Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften und ausschließlich kommunal getragene Organisationen.

4.2

¹Sofern ein nach Nr. 2 grundsätzlich förderfähiges Vorhaben von einem anderen Maßnahmenträger durchgeführt wird und sich die kommunale Körperschaft daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinien. ²Die Weiterleitung an einen anderen Maßnahmenträger durch die kommunale Körperschaft richtet sich nach Nr. 13 VV zu Art. 44 BayHO. ³Es muss gewährleistet sein, dass die kommunale Körperschaft maßgeblichen Einfluss auf die Ausgestaltung und den Betrieb des Vorhabens hat sowie dinglich sichergestellt sein, dass die geförderte Maßnahme während der Zweckbindungsfrist nicht zweckfremd genutzt wird. ⁴Zudem muss der Maßnahmenträger das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zur Prüfung der Maßnahme anerkennen.

4.3

¹Unbeschadet Nr. 4.2 kann der Zuwendungsempfänger den Betrieb und die Vermarktung des geförderten Infrastrukturvorhabens unter Beachtung vergabe- und beihilferechtlicher Vorschriften an natürliche oder andere juristische Personen übertragen. ²Voraussetzung dafür ist, dass die Förderziele des Zuwendungsgebers und die Interessen des Zuwendungsempfängers gewahrt werden, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung des Vorhabens behält. ³Die Übertragung bedarf der Einwilligung der Bewilligungsstelle. ⁴Zudem muss der Betreiber das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zur Prüfung der Maßnahme anerkennen.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1

¹Es werden nur Vorhaben gefördert, für die ein touristischer Bedarf vorliegt und die überwiegend touristisch genutzt werden. ²Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen bei Loipenspur- und Wegepflegegeräten 50 000 Euro, bei den übrigen Vorhaben mindestens 100 000 Euro betragen. ³Eigenständige Vorhaben zur Herstellung der Barrierefreiheit können bereits ab zuwendungsfähigen Ausgaben von 10 000 Euro gefördert werden.

5.2

¹Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, mit denen noch nicht begonnen wurde, es sei denn, dass vor Vorhabenbeginn die Zustimmung zum vorzeitigen, zuwendungsunschädlichen Maßnahmenbeginn erteilt wurde. ²Auf Nr. 1.3 VV zu Art. 44 BayHO wird verwiesen ³Dies gilt im Fall der Nr. 4.2 auch für den Maßnahmenträger.

5.3

Soweit geeignete und gleichwertige Einrichtungen aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, werden eigene Einrichtungen kommunaler Körperschaften nicht gefördert.

5.4

¹Bei Investitionsmaßnahmen von einnahmeschaffenden Einrichtungen ist in geeigneten Fällen vor Beginn der Maßnahme zunächst eine Nutzen-Kosten-Analyse durchzuführen, die die möglichen Handlungsoptionen (z. B. unveränderte Fortführung des Betriebs, Schließung der Einrichtung, Modernisierung) berücksichtigt. ²Auf Nr. 10 VV zu Art. 7 BayHO wird verwiesen.

5.5

Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das geplante Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe bestehen und den Belangen des Umweltschutzes sowie der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen werden.

5.6

Es ist sicherzustellen, dass die geförderte Einrichtung zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen öffentlich zugänglich ist (z. B. durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung) und überwiegend touristisch genutzt wird.

5.7

¹Die für das Vorhaben geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Barrierefreiheit sind einzuhalten. ²Darüber hinaus muss das Vorhaben den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen. ³Bei Vorhabenplanungen sind die zuständigen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 ff des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.

5.8

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein.

5.9

¹Nicht gefördert werden Ausgaben für den Betrieb oder die laufende Unterhaltung einer Tourismuseinrichtung. ²Ausgaben für Betrieb und laufenden Unterhalt der Tourismuseinrichtung müssen für den Maßnahmenträger finanzierbar sein.

5.10

¹Die Zuwendung ist zweckgebunden. ²Die Dauer der Zweckbindungsfrist richtet sich nach dem Fördergegenstand und beträgt bei unbeweglichen Investitionsgütern 25 Jahre, in allen anderen Fällen zehn Jahre. ³Bei der Förderung von EDV-Ausstattung und Digitalisierungsmaßnahmen beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, bei den Loipenspur- bzw. Multifunktionsgeräten beträgt die Zweckbindungsfrist 15 Jahre. ⁴Für eine andere als eine zweckentsprechende überwiegend touristische Nutzung vor Ablauf der Bindungsfrist hat der Zuwendungsempfänger die gewährten Zuwendungen zeitanteilig zu erstatten.

5.11

Sofern der Maßnahmenträger nicht gleichzeitig Zuwendungsempfänger ist, hat der Zuwendungsempfänger (= kommunale Körperschaft) sich die anteilige Rückforderung gegenüber dem jeweiligen Träger vorzubehalten und entsprechend zu sichern.

5.12

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach Maßgabe der AGVO erfolgt nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

5.13

Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Zuwendung auf Grundlage der AGVO gewährt werden.

6. Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Weg der Anteilfinanzierung als Investitionszuschuss gewährt.

6.2

Ein Zuschuss der kommunalen Körperschaft im Sinne von Nr. 4.2 ist nur bis zu der Höhe zuwendungsfähig, die auch bei einer unmittelbaren Trägerschaft der kommunalen Körperschaft anerkannt werden könnte.

6.3

¹Sofern mit dem Vorhaben Betriebs(netto)einnahmen erzielt werden, darf die Höhe der Beihilfe (= Summe aller als Beihilfe zu wertende öffentliche Mittel) nicht die Differenz zwischen den förderfähigen Ausgaben und dem (voraussichtlichen) Betriebsgewinn übersteigen. ²Der Betriebsgewinn ist nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 39 AGVO in Verbindung mit der einschlägigen AGVO-Vorschrift des Besonderen Teils der AGVO (Art. 53, 55 oder 56 AGVO) zu ermitteln. ³Der (voraussichtliche) Betriebsgewinn wird entweder vorab auf der Grundlage realistischer Projektionen oder über einen Rückzahlungsmechanismus von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.

6.4

¹Wenn eine Förderung nach den Grundsätzen der AGVO nicht möglich ist, ist im Einzelfall eine Förderung nach De-minimis zulässig. ²Soweit die Förderung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, ist insgesamt der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (De-minimis-Beihilfen i. H. v. maximal 200 000 € innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen) einzuhalten. ³Dies ist nicht gesondert mit dem StMWi abzustimmen.

6.5

¹Der Ausgangsfördersatz für Fördervorhaben gemäß Nr. 2 liegt bei 35 Prozent ²Unter Berücksichtigung der Lage des Investitionsortes in einem besonders strukturschwachen Gebiet, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers sowie weiterer Faktoren kann ein höherer Fördersatz gewährt werden.

6.6

Der Zuwendungsempfänger hat sich in jedem Fall angemessen, mindestens in Höhe von 20 Prozent an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen.

6.7

¹Ausgabenmehrungen werden grundsätzlich nicht gefördert. ²Lediglich in Ausnahmefällen kann für nachträgliche Ausgabensteigerungen, die für den Zuwendungsempfänger unvermeidbar bzw. unvorhersehbar sind und mehr als fünf Prozent, mindestens aber 100 000 Euro der bewilligten zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen, eine Nachförderung gewährt werden. ³Dabei sind die geltenden Auflagen insbesondere nach Nr. 5.3 ANBest-K (unverzügliche Anzeigepflicht) und Nr. 3.4 ANBest-K (Pflicht zur Einholung einer vorherigen Zustimmung bei wesentlichen Abweichungen von den Bauunterlagen) zu beachten.

7. Zuwendungsfähige Ausgaben

7.1

Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Güter, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind.

7.2

Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen.

7.3

Dabei sind folgende Ausgaben nicht zuwendungsfähig:
– Grundstückskosten (Kostengruppe 100),
– Herrichten und Erschließen (Kostengruppe 200), mit Ausnahme der Kosten für die nichtöffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
– Bauherrenaufgaben (Kostengruppe 710), Finanzierungskosten (Kostengruppe 800), allgemeine und sonstige Baunebenkosten (Kostengruppen 760 und 790),
– darüber hinaus insbesondere
– Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal u. Ä.,
– Garagen für nicht öffentliche Zwecke,
– Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen,
– Ausgaben für die Beschaffung von Maschinen und Geräten zur Erstellung der Anlage einschließlich Unterstellmöglichkeiten,
– Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Tourismuseinrichtung,
– Zuschaueranlagen bei Bädern,
– die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist.

7.4

Ausgaben für Förderanlagen (Kostengruppe 460), nutzungsspezifische Anlagen (Kostengruppe 470), Gebäudeautomation (Kostengruppe 480) und Außenanlagen (Kostengruppe 500) sind nur insoweit förderfähig, als sie für die Maßnahme unabdingbar erforderlich sind.

7.5

Ausgaben für die Ausstattung (Kostengruppe 610 und 630) sind grundsätzlich förderfähig, wenn diese für die Tourismuseinrichtung notwendig ist.

7.6

Ausgaben für Kunstwerke (Kostengruppe 600) sowie Ausgaben für künstlerische Leistungen (Kostengruppe 750) sind zuwendungsfähig, wenn Zweck und Bedeutung der Tourismuseinrichtung diese Ausgaben rechtfertigen.

7.7

Ausgaben zur Vorbereitung der Objektplanung, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Ausgaben für Gutachten und Beratung (Kostengruppen 720 bis 740) sind förderfähig, jedoch nur, wenn die Leistungen (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation) nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden.

7.8

Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen sowie die sonstigen Ausgaben aus Nr. 7.7 sind mit 18 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 zu pauschalieren.

7.9

Ausgaben zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sind förderfähig.

7.10

Ausgaben für Maßnahmen zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen, zur Luftreinhaltung, zur Abfallbeseitigung sowie für energiesparende Maßnahmen und Technologien können im fachtechnisch für notwendig erachteten Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.

7.11

Notwendige Mehrausgaben aus Gründen des Denkmalschutzes oder aus städtebaulichen Gründen, denen keine erhebliche finanzielle Bedeutung zukommt, können in die Förderung einbezogen werden (vgl. Nr. 8.2).

7.12

¹Ausgaben für gebrauchte mobile Wirtschaftsgüter können gefördert werden, sofern innerhalb der letzten zehn Jahre hierfür keine Zuwendung gewährt worden ist. ²Bei Ersatzbeschaffungen sind, auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist, die Erlöse, die aus der Veräußerung der ausgesonderten Geräte erzielt werden, von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen, sofern diese Geräte bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert waren.

8. Mehrfachförderung

8.1

Grundsätzlich entfällt eine Förderung nach diesen Richtlinien, wenn für dieselben zuwendungsfähigen Ausgaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.

8.2

Durch Trennung der jeweiligen Ausgaben ist eine eventuelle Doppelförderung mit Städtebaufördermitteln bzw. mit Mitteln nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz oder sonstigen Förderprogrammen auszuschließen.

8.3

Die Beihilfehöchstintensitäten bei einer Förderung nach AGVO sind insgesamt einzuhalten.

II. Verfahren

9. Antragsverfahren

9.1

¹Die Anträge sind bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt wird. ²Bei regierungsbezirksübergreifenden Vorhaben ist der Antrag bei der Regierung einzureichen, in deren Bezirk die federführende kommunale Körperschaft ansässig ist.

9.2

¹Für die Anträge auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden. ²Nach Muster 1b zu Art. 44 BayHO sind die Mittelbedarfe für die Folgejahre für bewilligte Förderungen jeweils bis zum 1. Dezember des Vorjahres bei der zuständigen Regierung zu beantragen. ³Die Formblätter sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie elektronisch abrufbar bzw. bei den Regierungen erhältlich.

9.3

Den Anträgen sind insbesondere beizufügen:

9.3.1

eine Begründung, in der insbesondere die strukturpolitische, regionalwirtschaftliche und tourismuspolitische Bedeutung des Vorhabens sowie das Nachhaltigkeitskonzept gemäß Nummer 1.2 eingehend dargestellt wird. Das Nachhaltigkeitskonzept soll je nach Art und Ausrichtung des Vorhabens auf die Themen Identifikation, Imagebildung, Innovation und Ökologie in Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme eingehen. Darüber hinaus soll das Konzept auch Ausführungen zur wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit enthalten, insbesondere zur Barrierefreiheit,

9.3.2

ein Beschluss des zuständigen Organs des Maßnahmenträgers über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahme,

9.3.3

ggf. die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen für Baumaßnahmen,

9.3.4

bei Hochbauten eine Kostengliederung nach DIN 276 entsprechend Muster 5 zu Art. 44 BayHO, bei Tiefbauten eine entsprechende Kostengliederung,

9.3.5

ein Finanzierungsplan mit Beilagen gemäß Nr. 14.4 VV zu Art. 44 BayHO,

9.3.6

eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. Angaben zur Höhe und zur Finanzierung der durch das Vorhaben ausgelösten Folgeausgaben,

9.3.7

eine Angabe der voraussichtlichen Beihilfehöchstbeträge anderer beihilferelevanter öffentlicher Mittel und ggf. eine De-minimis-Erklärung,

9.3.8

Stellungnahmen der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltungsstellen mit Sichtvermerk auf den Bauunterlagen und Ausgabenberechnungen im Rahmen der Nr. 14.4 VV zu Art. 44 BayHO,

9.3.9

bei einnahmeschaffenden Vorhaben in geeigneten Fällen eine Nutzen-Kosten-Analyse (vgl. Nr. 5.4),

9.3.10

vom Antragsteller benannte Evaluierungsindikatoren zur Bemessung der Erreichung der Ziele des Vorhabens.

9.4

Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

9.5

Das Landratsamt bzw. die kreisfreie Stadt übersendet der zuständigen Regierung eine Stellungnahme, ob die Gesamtfinanzierung gesichert ist, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind, den Belangen des Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung Rechnung getragen wird und die Nachfolgelasten getragen werden können.

9.6

¹Über die Gewährung der Zuwendungen entscheiden die Regierungen im Rahmen der durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie erteilten Ermächtigung in eigenverantwortlicher Zuständigkeit. ²Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

9.7

¹Die Regierungen haben bei jedem Fördervorhaben vor Gewährung einer Zuwendung zu prüfen, ob das Vorhaben den EU-beihilferechtlichen Vorschriften entspricht und insbesondere die Vorgaben der AGVO eingehalten werden. ²Bei Beihilferelevanz erfolgt die Förderung in der Regel auf Grundlage von Art. 55 AGVO (Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionalen Freizeitinfrastrukturen). ³In Einzelfällen kommt auch eine Förderung nach Art. 53 AGVO (Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes) oder nach Art. 56 AGVO (Investitionsbeihilfen für lokale Infrastrukturen) in Betracht. ⁴Eine Anwendung der De-minimis-Verordnung ist zulässig.

9.8

¹Soweit die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe bewilligt wird, hat der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung abzugeben. ²Dem Zuwendungsempfänger wird eine De-minimis-Bescheinigung über die Förderung ausgehändigt. ³Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. ⁴Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

10. Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis

10.1

¹Die Auszahlungsanträge sind bei den Regierungen einzureichen. ²Die Auszahlung erfolgt über die Regierungen.

10.2

Die Regierungen überwachen, dass die Zuwendungen ordnungsgemäß und zweckentsprechend verwendet werden und dass der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird.

10.3

Die Verwendungsnachweise werden von den Regierungen abschließend überprüft.

11. Widerruf und Rückforderung

Zuwendungsbescheide können widerrufen und bereits gewährte Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die der Bewilligung zugrundeliegenden Fördervoraussetzungen nach Abschluss des Vorhabens nicht erfüllt sind oder eine Nutzungsänderung vor Ablauf der Bindungsfrist erfolgt (vgl. Nr. 5.10).

12. Evaluierung der Fördermaßnahme

¹Um eine nachträgliche Evaluierung der Fördermaßnahme möglich zu machen, soll der Antragsteller bereits im Rahmen der Antragstellung konkrete Angaben, ggf. unter Nennung von Indikatoren, machen, welche Ziele er mit der Maßnahme verfolgt. ²Der Zuwendungsempfänger hat der zuständigen Regierung mindestens dreimal innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über die Zielerreichung anhand der im Antrag genannten Indikatoren zu übermitteln. ³Diese sind Grundlage für die im Bescheid festzulegenden Ziele.

III. Hinweise und Schlussbestimmungen

13. Prüfung durch den ORH

Der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern bzw. Maßnahmenträgern (vgl. Nr. 4.2) zu prüfen.

14. Subventionserhebliche Tatsachen

Die VV Nr. 3.4.5 zu Art. 44 BayHO ist, soweit einschlägig, zu beachten.

15. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

15.1

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

15.2

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien zur Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen (RÖFE) vom 9. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 459) bleibt nur auf Vorhaben anwendbar, für die vor dem 1. Juli 2022 ein prüffähiger Antrag oder die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorliegt, und sich die Rechtslage durch diese Regelung zu Ungunsten des Antragstellers geändert hat.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin
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