6410-B Bezeichnung des Freistaates Bayern im Grundbuch
DE - Landesrecht Bayern

6410-B Bezeichnung des Freistaates Bayern im Grundbuch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 4. August 1960, Az. B 2221 - 60 908 (FMBl. S. 895) (StAnz. Nr. 33) (§§ 1–2)

§ 1 Die den Freistaat Bayern vertretenden Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass in Urkunden, auf Grund derer der Freistaat Bayern als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen werden soll, dieser nur mit „Freistaat Bayern “, wenn aber das Grundstück oder Recht zum Forstvermögen gehört, mit „Freistaat Bayern (Forstverwaltung) “ bezeichnet wird.
§ 2 Soweit der Freistaat Bayern in bestehenden Eintragungen nicht entsprechend der Regelung des § 1 bezeichnet ist, ist die Änderung der Bezeichnung zu beantragen, wenn vom Freistaat Bayern eine das Grundstück oder Recht betreffende Eintragung bewilligt wird.
Bayer. Staatsministerium der Finanzen
I. A.
Prof. Dr. Barbarino
Ministerialdirektor
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