RZStra: 605-B Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vom 21. Dezember 2018, Az. 43-43271-5-1 (BayMBl. 2019 Nr. 91)
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landkreise
Städte
Gemeinden
Autobahndirektionen
¹Der Freistaat Bayern gewährt in Verbindung mit dem
– Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und dem
– Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) sowie
– den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),
nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben. ²Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1. Grundlage und Zweck der Förderung
1.1
Die Förderung erfolgt aus Mitteln
– des Kraftfahrzeugsteuerersatzverbundes gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG,
– des Kraftfahrzeugsteuerersatzverbundes gemäß Art. 13f BayFAG sowie
– gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BayGVFG.
1.2
Die Zuwendungen sind für den Bau oder Ausbau kommunaler Straßen beziehungsweise für die in den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 angeführten Vorhaben an Staatsstraßen bestimmt, soweit sie zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden dringend notwendig sind.
1.3
¹Bau ist gleichzusetzen mit dem Neubau. ²Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist. ³Hierzu gehört auch die Änderung von Knotenpunkten durch den Bau von Lichtsignalanlagen. ⁴Bei Ingenieurbauwerken ist eine Erhöhung der Tragfähigkeit oder eine Erweiterung der Verkehrsräume, bei elektrotechnischen Anlagen eine Erhöhung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit dem Ausbau gleichzusetzen.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderung von Vorhaben des Baus oder Ausbaus aus Mitteln gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG
2.1.1
Kreis- und Gemeindestraßen
2.1.2
Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden, sowie Gehwege
2.1.3
Unselbstständige Geh
2.1.4
Selbstständige Geh
2.1.5
Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) und dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), soweit förderfähige Vorhaben gemäß den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.4 beteiligt sind.
2.1.6
¹Öffentliche Umsteigeparkplätze an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs. ²Die Umsteigeparkplätze sind nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken. ³Stellplatzablösebeträge sind nach Maßgabe des Art. 23 BayHO zu berücksichtigen. ⁴Umsteigeparkplätze mit dem ÖPNV werden nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (RZÖPNV) gefördert.
2.2 Fördervorhaben aus Mitteln gemäß Art. 13f BayFAG
2.2.1
Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen beziehungsweise Entlastungsstraßen im Zuge von Staatsstraßen.
2.2.2
Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden oder Landkreise die Änderungskosten übernehmen.
2.2.3
Bau von unselbstständigen Radwegen (oder Radschnellwegen) sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt.
2.2.4
¹Bau von Radschnellwegen als selbstständige Radwege im Sinn von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, die für den überörtlichen Radverkehr von besonderer Verkehrsbedeutung sind, bei denen die Gemeinden Träger der Baulast beziehungsweise die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind. ²Radschnellwege sind Verkehrswege, die auf Grund des hohen baulichen Standards eine schnelle, sichere und möglichst störungsfreie Fahrt mit dem Fahrrad einschließlich Pedelec ermöglichen. ³In der Regel bilden sie ein zusammenhängendes Netz mit vorhandenen Radwegen oder neu zu schaffenden Radwegen oder Radschnellwegen. ⁴Zum hohen Standard von Radschnellwegen gehören
– eine großzügige Breite zur Ermöglichung eines gefahrlosen Überholens oder Passierens auch von Nebeneinanderfahrenden; Zweirichtungsradwege weisen hierzu in der Regel eine Breite von vier Metern, Einrichtungsradwege von in der Regel drei Metern auf,
– sichere und komfortable Knotenpunkte mit keinen (Über- oder Unterführung, Bevorrechtigung) oder nur geringen Wartezeiten für den Radverkehr,
– Trennung des Radverkehrs von anderen regelmäßig zu erwartenden Verkehrsarten,
– möglichst geringe Steigungen,
– hohe Belagsqualität.
⁵Radschnellwege müssen
– eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- und Pendlerverkehre haben,
– ein hohes Radverkehrspotenzial besitzen, welches in der Regel vorliegt, wenn nach einer Machbarkeitsstudie oder Potenzialanalyse Prognoseverkehrsstärken von mehr als 2 000 Radfahrten pro Tag im Querschnitt (DTVRad) zu erwarten sind; bei im Ausnahmefall niedrigeren Prognosebelastungen sind die Wirtschaftlichkeit und der Bedarf gesondert nachzuweisen,
– nicht überwiegend touristischen Verkehren dienen oder zu dienen bestimmt sein,
– alleiniger oder Mitbestandteil einer Radschnellverbindung mit einer Mindestlänge von in der Regel zehn Kilometer sein und
– dauerhaft sowie verkehrssicher – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast betrieben und unterhalten werden.
2.3 Fördervorhaben von Gemeinden, Landkreisen und kommunalen Zusammenschlüssen aus BayGVFG-Mitteln
2.3.1
Bau oder Ausbau – soweit in der Baulast von Gemeinden oder Landkreisen.
2.3.1.1
¹Verkehrswichtige innerörtliche Straßen, welche innerhalb der geschlossenen Ortslage die Grundstruktur des Straßennetzes bilden. ²Es muss sich um Straßen mit maßgebender Verbindungsfunktion handeln. ³Die Anforderungen, die für die Anerkennung als verkehrswichtige innerörtliche Straße zu stellen sind, können je nach Größe der Gemeinden verschieden sein. ⁴Maßgebend für den Charakter der Straße ist die Funktion, die ihr nach dem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan innerhalb des gemeindlichen Straßennetzes zukommt. ⁵Zu diesen Straßen gehören nicht die Anlieger- und Erschließungsstraßen.
2.3.1.2
¹Besondere Fahrspuren für Omnibusse. ²Das ist der für Linienbusse vom übrigen Fahrverkehr – zumindest für bestimmte Zeiten – freigehaltene Verkehrsraum.
2.3.1.3
¹Verkehrswichtige Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz. ²Dabei handelt es sich um öffentliche Straßen, die den Anschluss von Gebieten mit größerem Verkehrsaufkommen an das überörtliche Verkehrsnetz vermitteln. ³Zum überörtlichen Verkehrsnetz gehören Bundesfernstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, ferner wichtige Bahnhöfe, Flughäfen, bedeutende Verkehrslandeplätze und Binnenhäfen.
2.3.1.4
¹Verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen, die das Grundnetz zur Verbindung größerer Gemeindeteile bilden, also zwischen dem Hauptort und den Ortsteilen sowie von Ortsteilen untereinander verlaufen. ²Dabei muss aber nicht jeder Ortsteil mit jedem anderen direkt verbunden sein.
2.3.1.5
Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken.
2.3.1.6
Dynamische Verkehrsleitsysteme als Steuerungs- und Informationssysteme zur Verbesserung des Verkehrsflusses und der Verkehrssicherheit, zur Minderung von Parksuchverkehr, zur umweltverträglichen Verkehrsführung und Vernetzung der Verkehrsträger.
2.3.1.7
¹Öffentliche Umsteigeparkplätze an Straßen zur Verringerung des motorisierten Individualverkehrs. ²Die Umsteigeparkplätze sind nur förderfähig, soweit sie dem Benutzer kostenfrei zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die geforderten Gebühren lediglich die Betriebskosten decken. ³Stellplatzablösebeträge sind nach Maßgabe des Art. 23 BayHO zu berücksichtigen. ⁴Umsteigeparkplätze zum ÖPNV werden nach RZÖPNV gefördert.
2.3.1.8
Öffentliche Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen ausgewiesene Güterverkehrszentren einschließlich der in diesen Verkehrsflächen liegenden zugehörigen kommunalen Erschließungsanlagen nach den §§ 127 und 128 Baugesetzbuch.
2.3.2
Kreuzungsmaßnahmen nach dem EKrG oder dem WaStrG, soweit Gemeinden oder Landkreise als Baulastträger der kreuzenden Straße Kostenanteile zu tragen haben.
2.3.3
Bau oder Ausbau von unselbstständigen Gehwegen
2.4
Sofern Bauvorhaben nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 Erschließungsanlagen nach § 127 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Ausgaben gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können die Gemeinden, die Landkreise, die rechtsfähigen kommunalen Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie
Baulastträger der in den Nrn. 2.1, 2.2.4 und 2.3 genannten Straßen, selbstständigen Geh- und Radwege oder Radschnellwege, sowie Umsteigeparkplätze sind, oder
in den Fällen der Nrn. 2.1.3 und 2.2 die Kosten tragen oder die Sonderbaulast übernehmen.
4. Fördervoraussetzungen
4.1 Antragsteller
Der Antragsteller muss darlegen können, dass
– aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten das Vorhaben nur dann realisiert werden kann, wenn er staatliche Zuwendungen erhält (Muster 2 zu Art. 44 BayHO), und
– die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
4.2 Vorhaben
Das Vorhaben muss
– nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein,
– die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen und die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen,
– bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, den Naturhaushalt, das Landschaftsbild und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
– die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entsprechen; bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören,
– mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, zuvor abgestimmt sein,
– bei Förderung aus BayGVFG-Mitteln in einem Flächennutzungsplan, Generalverkehrsplan oder in einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein.
4.3 Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
¹Eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG kann zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Minderung von Härten gewährt werden. ²Eine Härte liegt insbesondere vor, wenn
die Ausgaben einer Straßenbaumaßnahme je Kilometer Ausbaulänge besonders hoch sind, weil
insbesondere größere Ingenieurbauwerke, Verkehrseinrichtungen oder besonders umfangreiche Erdbewegungen erforderlich sind oder schwierige Gelände- beziehungsweise Untergrundverhältnisse zu einer erheblichen Verteuerung führen,
besonders hohe Grunderwerbsausgaben (zum Beispiel in Ortsdurchfahrten) anfallen oder Gebäude erworben und abgebrochen werden müssen,
Aufwendungen für den Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz in erheblichem Umfang erforderlich sind,
oder
ein größerer Straßenzug in relativ kurzer Zeit ausgebaut werden soll, weil eine den finanziellen Möglichkeiten des Vorhabenträgers entsprechende zeitliche Streckung
zu unvertretbaren Mehrausgaben führen würde,
unwirtschaftlich wäre (zum Beispiel wenn das Vorhaben erst mit Fertigstellung der Gesamtmaßnahme verkehrswirksam wird) oder
aus anderen Gründen nicht hingenommen werden kann,
oder
ein Vorhaben trotz angespannter Finanzlage des Vorhabenträgers unverzüglich durchgeführt werden muss oder
ein Bauvorhaben der Beseitigung von Schäden dient, die durch Elementarereignisse verursacht wurden; gefördert wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des durch das Elementarschadensereignis beschädigten Straßen- und Brückenbauwerks in kommunaler Straßenbaulast, nicht gefördert werden sonstige Maßnahmen, die dem Unterhalt oder der Sanierung zuzuordnen sind, auch wenn diese wegen der Sondersituation in verstärktem Umfang anfallen.
4.4 Zeitpunkt des Vorhabenbeginns
¹Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. ²Abweichend hiervon ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn dann unschädlich, wenn er nicht vor dem 1. Januar des Jahres liegt, in dem
das Vorhaben in das Programm nach Art. 5 BayGVFG oder nach Art. 13f BayFAG aufgenommen wird, oder
der erste Zuwendungsbescheid für eine Zuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG ergangen ist, oder
im Fall einer gemeinsamen Förderung gemäß Nr. 7.4 das Vorhaben sowohl in das Programm nach Art. 5 BayGVFG aufgenommen als auch der erste Zuwendungsbescheid für eine Zuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG ergangen ist
und der Zuwendungsempfänger die schriftlich von der Bewilligungsbehörde bekannt gegebenen technischen Auflagen sowie Besonderen Nebenbestimmungen-Straßenbau (BNBestStra) beim Vorhabenbeginn berücksichtigt hat. ³Durch den vorzeitigen Vorhabenbeginn verursachte Mehrausgaben sind nicht zuwendungsfähig. ⁴Wurde mit dem Vorhaben schon vor dem 1. Januar des Jahres der vorgesehenen Programmaufnahme oder des ersten BayFAG-Zuwendungsbescheides begonnen, so ist das Vorhaben nicht zuwendungsfähig. ⁵Ausgenommen hiervon sind von der Bewilligungsbehörde zugelassene Vorsorgemaßnahmen nach
4.5 Wiederholte Förderung
Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Verkehrsfreigabe sollen für gleichartige Vorhaben desselben Straßenabschnitts keine weiteren Zuwendungen gegeben werden, es sei denn, unvorhersehbare Gründe, zum Beispiel unerwartete Verkehrsentwicklungen, rechtfertigen eine Ausnahme.
4.6 Mindesthöhe der zuwendungsfähigen Kosten (Bagatellgrenzen)
4.6.1
¹Aus BayGVFG-Mitteln sind Maßnahmen nur förderfähig, wenn die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 100 000 Euro oder bei Straßen und Wegen nach den Nrn. 2.3.1.4 und 2.3.3 von 50 000 Euro überschreiten. ²Für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.3.1.7 und 2.3.2 bestehen keine Bagatellgrenzen.
4.6.2
¹Nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind Maßnahmen nur förderfähig, wenn die zuwendungsfähigen Kosten in den Fällen der Nr. 4.3 Satz 2 Buchstaben a) bis c) die Bagatellgrenze von 50 000 Euro überschreiten. ²Außerdem soll in diesen Fällen eine Förderung nur erfolgen, wenn die zuwendungsfähigen Kosten mehr als 5 Euro je Einwohner bei kreisfreien Gemeinden oder mehr als 2,50 Euro je Einwohner bei Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden betragen. ³Bei einer von mehreren Kommunen gemeinsam durchgeführten Maßnahme ist die maßgebliche einwohnerbezogene Bagatellgrenze aus der Summe der je beteiligter Kommune ermittelten einwohnerbezogenen Bagatellgrenze zu errechnen.
4.6.3
Maßnahmen sind nur förderfähig, wenn die zuwendungsfähigen Kosten bei Gewährung von Zuwendungen nach Art. 13f BayFAG gemäß Nr. 2.2 die Bagatellgrenze von 50 000 Euro überschreiten.
5. Art der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuweisungen als
Anteilfinanzierung oder als
Festbetragsfinanzierung
gewährt.
5.2
Durch die Zuwendungen aus Mitteln gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG und BayGVFG werden die Eigenmittel und die den Gemeinden und Landkreisen gemäß Art. 13a, Art. 13b Abs. 1 Satz 1 und Art. 13b Abs. 2 BayFAG zur Verfügung gestellten Beträge ergänzt.
6. Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten
6.1 Zuwendungsfähige Kosten
6.1.1
¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Bau und Ausbau der in Nr. 2 aufgeführten Verkehrswege und -anlagen. ²Dies sind Bauausgaben für den Straßenkörper und das Zubehör. ³Hierzu gehören insbesondere auch die Ausgaben für
Geh- und Radwege einschließlich Geh- beziehungsweise Radwegüber- und -unterführungen; dabei sind auch Ausgaben zuwendungsfähig, die auf den Bau oder Ausbau von öffentlichen Feld- und Waldwegen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG in der für Geh- und Radwege notwendigen Breite entfallen, soweit solche Wege als Teilstrecken von im Übrigen unselbstständigen Geh- und Radwegen (oder Radschnellwegen) genutzt werden,
Omnibus-Haltebuchten für den Linien- und Schülerverkehr,
Lärmschutzmaßnahmen (Lärmvorsorge) an Verkehrswegen und baulichen Anlagen aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, insbesondere nach § 41ff Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG),
Lichtsignalanlagen entsprechend den Kriterien nach Nr. 1.2 der Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA),
baubedingte Verkehrsführungen und Baustellenumfahrungen einschließlich Behelfsbrücken, soweit der Verkehr nicht behelfsmäßig über die Baustelle geführt, umgeleitet oder unterbrochen werden kann,
die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie Aufwendungen für den Natur- und Landschaftsschutz nach den für Bundes- und Staatsstraßen geltenden Grundsätzen der „Vollzugshinweise Straßenbau“ zur Bayerischen Kompensationsverordnung (veröffentlicht in Bayern.Recht),
die Beseitigung von Altlasten, soweit der Zuwendungsempfänger oder Dritte nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften dazu verpflichtet sind,
notwendige Rettungsgrabungen, soweit der Zuwendungsempfänger im Rahmen einer denkmalschutzrechtlichen Auflage dazu verpflichtet ist,
Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung des Oberflächenwassers und Entwässerung des Straßenkörpers; hier gilt:
Wird eine Straße über eine gemeindliche Kanalisation entwässert, so sind die Ausgaben für den Bau einer neuen oder die Erneuerung einer gemeindlichen Kanalisation nur bis zu dem Betrag zuwendungsfähig, den der Straßenbaulastträger für den Bau und die Erneuerung einer eigenen Entwässerungsanlage in der geschlossenen Ortslage hätte aufwenden müssen, soweit hierfür nicht andere Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden.
Dieser Ausgabenanteil kann analog Nr. 14 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR) – auch pauschaliert werden; die Pauschalen werden vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bekanntgegeben.
Ausgaben für den Anschluss an eine gemeindliche Kanalisation sind auch dann zuwendungsfähig, wenn der Anschluss an die Kanalisation in einem Zeitraum bis zu fünf Jahren vor dem Beginn des Baus des zu fördernden Vorhabens erfolgt ist (Vorsorgemaßnahme).
Wird an bestehende Kanäle neu angeschlossen, ist die theoretische Restnutzungsdauer (Nutzungsdauer nach Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV) zu berücksichtigen;
die an die Gemeinden zu leistenden Beiträge für die Herstellung von Borden (Hochborde) in Ortsdurchfahrten im Zuge von Kreisstraßen bei Vorhaben von Landkreisen bis zur Höhe der für die Bundes- und Staatsstraßen festgelegten Pauschalsätze,
Baugrunduntersuchungen während der Bauausführung,
Ausgaben der Ausführungsstatik (einschließlich Bau- und Bewehrungsplänen) für Ingenieurbauwerke.
6.1.2
¹Die Gestehungskosten des Grunderwerbs sind zuwendungsfähig. ²Ihre Förderung erfolgt frühestens bei Beginn der Bauarbeiten. ³Darunter ist nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit das nach den Grundsätzen des Enteignungs- und Entschädigungsrechts Erforderliche zu verstehen – somit grundsätzlich der Verkehrswert (vergleiche Art. 10 BayEG).⁴Hierzu zählen ferner:
Entschädigungen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen wegen der Bauausführung und Beweissicherungen,
notwendige Vermessungs-, Vertrags-, Vertretungs- und Gerichtskosten,
Ausgaben für notwendige grunderwerbsbezogene Gutachten,
die Grunderwerbssteuer.
⁵Maklergebühren gehören nicht zu den Gestehungskosten.
6.1.3
¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die notwendigen Änderungen oder Verlegungen anderer Verkehrswege (Folgemaßnahmen). ²Hierzu gehören auch die Ausgaben für Umleitungsstrecken einschließlich der evtl. notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustands sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden.
6.1.4
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Änderungen an Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie an Telekommunikationslinien Dritter, die bisher Straßengrund nicht mitbenützen, welche der Straßenbaulastträger aufgrund einer Entschädigungspflicht zu tragen hat.
6.1.5
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für Vorsorgemaßnahmen gemäß
6.1.6
¹Zuwendungsfähig sind bei Vorhaben nach den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 Ausgaben der Planung und Bauleitung, die pauschal mit 12 % der zuwendungsfähigen Bauausgaben in die zuwendungsfähigen Kosten einbezogen werden, soweit der Antragsteller diese Leistungen vollständig erbracht oder finanziert hat. ²Bei Teilleistungen des Antragstellers wird die Pauschale analog der Leistungsphasen der HOAI gekürzt.
6.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten
6.2.1
Ausgaben für
die Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel Überquerungshilfen außerorts, in Tunneln, die auch tagsüber beleuchtet werden müssen) oder zum Standard von Radschnellwegen (vergleiche Nr. 2.2.4) gehört,
Änderungen an Ver- und Entsorgungseinrichtungen, die bereits im Straßengrund (einschließlich des Grunds anderer Straßen) liegen – unabhängig von der Rechtsform und den im Einzelfall bestehenden Regelungen,
die der Zuwendungsempfänger zu tragen verpflichtet ist, jedoch nicht in seiner Aufgabe als Straßenbaulastträger
sind nicht zuwendungsfähig.
6.2.2
Ausgaben für
– Längsparkstreifen,
– Parkplätze, soweit nicht Umsteigeparkplätze nach den Nrn. 2.1.6 beziehungsweise 2.3.1.7
sind nicht zuwendungsfähig.
6.2.3
Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
– nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden,
– vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind
sind nicht zuwendungsfähig.
6.2.4
Ausgaben für Deckenbaumaßnahmen, die lediglich der Deckschichterneuerung, Unterhaltung oder Instandsetzung dienen oder nicht zu einer Erhöhung der Belastungsklasse nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO)“ führen sind nicht zuwendungsfähig.
6.2.5
Ausgaben für die Umgestaltung von Straßen zu verkehrsberuhigten Bereichen sowie für Maßnahmen, die im Ergebnis zu keiner Verbesserung der Verkehrsverhältnisse führen (so genannter Rückbau) sind nicht zuwendungsfähig.
6.2.6
¹Ausgaben für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen, auch die Ablösungsbeträge für die Unterhaltungskosten nach § 13 Abs. 3 und § 13a Abs. 1 FStrG, Art. 33 Abs. 3 Satz 2 und Art. 33a Abs. 1 Satz 3 BayStrWG und für die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Abs. 4 EKrG sind nicht zuwendungsfähig. ²Sonderregelungen für die Förderung von Ausgaben für den Winterdienst bleiben hiervon unberührt.
6.2.7
¹Verwaltungskosten (auch von beteiligten Dritten) einschließlich der Aufwendungen für Planung und Bauleitung (Ausnahme siehe Nr. 6.1.6). ²Hierzu zählen
– Personal- und Sachkosten, insbesondere für die Entwurfsaufstellung,
– Baugrunduntersuchungen für Planungen,
– Entwurfsstatik (statische Berechnungen, die für Ausschreibung und Vergabe notwendig sind),
– Durchführung der Genehmigungsverfahren,
– Ausschreibung und Vergabe der Bauarbeiten,
– Sicherheits- und Gesundheitskoordination,
– Bauüberwachung und Baulenkung,
– Kontrollprüfungen,
– Vermessungsarbeiten nach § 3 Nr. 2 VOB/B,
– Abrechnung der Baumaßnahmen,
– Herstellung der Bestandspläne und Bauwerksbücher,
– Prüfung der Statik,
– Grundsteinlegungen, Richtfeste und Feiern bei Inbetriebnahme.
³Kosten gemäß § 5 der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung sind nicht zuwendungsfähig.
6.2.8
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für künstlerische Ausgestaltungen (zum Beispiel Brückenplastiken).
6.2.9
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für kommunale Eigenregieleistungen, es sei denn, die Arbeiten sind für eine Ausschreibung nicht geeignet.
6.3 Weitere abzusetzende Kosten von den sich nach Nr. 6.1 und 6.2 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten
6.3.1
Kostenanteile, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (ausgenommen sind Vorhaben nach den Nrn. 2.1.3 und 2.2.1 bis 2.2.4, bei denen der Zuwendungsempfänger Ausgaben infolge der Sonderbaulast zu tragen hat), wie zum Beispiel
aus den Einzelplänen 14 und 35 des Bundeshaushalts bei Vorhaben im militärischen Interesse an der zivilen Infrastruktur,
bei Kreuzungsmaßnahmen die von anderen Kreuzungsbeteiligten zu tragenden Kostenanteile,
ein vom Zuwendungsempfänger vereinnahmter Vorteilsausgleich nach § 12 EKrG, wenn die künftige Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes dem Eisenbahnunternehmen obliegt,
ein möglicher Erschließungsaufwand nach § 127ff Baugesetzbuch (BauGB); welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall umlagefähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt; die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen,
bei Vorhaben von Gemeinden – die Kostenbeiträge der Träger der Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen für die Herstellung von Borden (Hochborde).
6.3.2
¹Der Verkehrswert oder der Erlös – wenn dieser höher ist – für Grundstücke oder Grundstücksteile, die dadurch frei werden, dass infolge des Vorhabens Verkehrsanlagen aufgegeben werden. ²Dies gilt nicht, soweit sie wirtschaftlich nicht nutzbar sind oder der Träger des Vorhabens sie für öffentliche Verkehrseinrichtungen nutzt.
6.4 Leistungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
6.4.1
¹Zuwendungen und sonstige freiwillige Leistungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Kostenanteile Dritter nach Nr. 6.3.1. ²Dabei ist Nr. 2.4 VVK zu Art. 44 BayHO zu beachten.
6.4.2
Weder aus BayGVFG- noch aus BayFAG-Mitteln werden gefördert
Gemeindestraßen, für die Zuwendungen gemäß den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas) in der jeweils gültigen Fassung gewährt werden,
Geh- und Radwege sowie Parkplätze, für die Zuwendungen aus Mitteln zur Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftspflege- und Naturpark-Richtlinien – LNPR) in der jeweils gültigen Form gewährt werden.
7. Höhe der Zuwendung
7.1
¹Bei der Bemessung der Zuwendung sind die Bedeutung des Bauvorhabens, die finanzielle Lage des Vorhabenträgers, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel zu berücksichtigen. ²Für die Beurteilung der finanziellen Lage einer Kommune sind die Daten nach Muster 2 zu Art. 44 BayHO heranzuziehen.
7.2
Bei einer Förderung allein aus BayFAG-Mitteln soll die Förderung nicht weniger als 30 % und nicht mehr als 80 % der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
7.3
Die Förderung aus BayGVFG-Mitteln ist bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Kosten zulässig.
7.4
¹Reicht eine Förderung aus BayFAG- oder BayGVFG-Mitteln zur Sicherung der Finanzierung eines Vorhabens nicht aus, ist eine gemeinsame Förderung aus BayFAG- und BayGVFG-Mitteln möglich. ²Die Gesamtförderung soll auch in diesen Fällen 80 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
7.5
Die Gesamtförderung darf 90 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten.
7.6
Sind an der Finanzierung eines Vorhabens mehrere Kommunen mit stark unterschiedlicher Finanzlage beteiligt, können auf Antrag einer der beteiligten Kommunen für die einzelnen Kommunen unterschiedliche Fördersätze festgesetzt werden.
8. Mehrfachförderung
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann eine Mehrfachförderung nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen.
Teil 2 Förderverfahren
9. Programmaufstellung für Förderungen aus Mitteln des BayGVFG und nach Art. 13f BayFAG
9.1
¹Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist zuvor in die Förderdatenbank Straßenbau aufzunehmen. ²Das Programm nach Art. 5 BayGVFG wird in der Förderdatenbank geführt.
9.2
¹Soweit BayGVFG-Vorhaben mit voraussichtlich zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Millionen Euro innerhalb von fünf Jahren anlaufen sollen, sind diese zur Vorbereitung der mittelfristigen Finanzplanung von den Vorhabenträgern bei den Regierungen anzuzeigen. ²Hierzu sind folgende Daten erforderlich:
– Bezeichnung des Vorhabens,
– voraussichtliche Gesamtkosten,
– zuwendungsfähige Kosten,
– erwartete Zuwendung,
– voraussichtliche Zuwendungsraten in den folgenden fünf Jahren mit Restbetrag.
³Die Regierungen zeigen diese Vorhaben – möglichst gesammelt – jeweils bis 15. Februar dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr an. ⁴Wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich der Ausgaben oder der Finanzierung, sind zur Berichtigung der mittelfristigen Finanzplanung zeitnah anzuzeigen.
9.3
¹Für die Vorhaben, die bereits gefördert werden, zur Förderung anstehen oder in Kürze anlaufen sollen, wird die Förderdatenbank Straßenbau geführt. ²Voraussetzung für die Aufnahme in das Förderprogramm ist, dass das Vorhaben aus dem der Regierung zur Verfügung stehenden Kontingent an Haushaltsmitteln gefördert werden kann. ³Die Regierungen pflegen die erforderlichen Daten in das Programm ein. ⁴Soweit nach Nr. 14.4 der Regierung die Bewilligung der Zuwendungen in eigener Zuständigkeit obliegt, nimmt sie die Aufnahme in das Programm selbst vor und teilt dies dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Angabe der Programmnummer per E-Mail (poststelle@stmb.bayern.de) mit. ⁵Ein Rechtsanspruch auf Förderung innerhalb eines bestimmten Zeitraums wird durch die Programmaufnahme nicht begründet. ⁶Über Vorhaben, die nicht in das Programm aufgenommen werden können, unterrichtet die Regierung den Antragsteller.
9.4
¹Das Programm wird jährlich fortgeschrieben. ²Ein Vorhaben ist von den Regierungen solange in der Förderdatenbank zu pflegen, bis der Abschluss der Prüfung des Nachweises der Verwendung durch Datum und Aktenzeichen des Prüfvermerks nach Nr. 11.2 VVK oder eine anderweitige Erledigung in der Förderdatenbank eingetragen wird. ³Soweit sich durch eine Rechnungsprüfung Änderungen der Förderung ergeben, sind diese in die Förderdatenbank zu übernehmen.
10. Antrag
10.1
¹Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach BayGVFG, Art. 13c Abs. 1 BayFAG und Art. 13f BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres einzureichen. ²Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, sofern ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen. ³Die Regierung teilt dem Vorhabenträger mit, ob eine Programmaufnahme beziehungsweise eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG im Jahr des vorgesehenen Baubeginns möglich ist. ⁴Bei Festbetragsfinanzierung nach BayGVFG oder Art. 13f BayFAG erfolgt die Programmaufnahme erst nach Ausschreibung wesentlicher Bauleistungen. ⁵Die Vorhabenträger sollen der Regierung die Ausschreibungsergebnisse bis 1. Mai des Jahres der Programmaufnahme vorlegen. ⁶Bei einer Festbetragsfinanzierung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG wird der erste Zuwendungsbescheid erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses für die wesentlichen Bauleistungen erlassen. ⁷Insbesondere bei einer Beantragung von BayFAG-Zuwendungen zusammen mit BayGVFG sollen die Ausschreibungsergebnisse bis 1. Mai des Jahres der BayGVFG-Programmaufnahme beziehungsweise des geplanten Baubeginns durch die Vorhabenträger der Regierung vorgelegt werden. ⁸Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind bis zum 15. Januar des Förderjahres zu stellen; für BayGVFG-Mittel und Art. 13f BayFAG-Mittel sind sie mit dem Nachweis nach Nr. 20 zu verbinden.
10.2
¹Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten voraussichtlich alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (Baurecht und Grunderwerb gesichert) gewährleistet ist. ²Die übrige Finanzierung muss gesichert sein.
10.3
¹Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. ²Sie ist von demjenigen zu beantragen, der von den übrigen Beteiligten dazu beauftragt wird. ³Jeder der Beteiligten erhält eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheids. ⁴Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den anderen Beteiligten durchführt.
10.4
¹Große Vorhaben, die nicht in drei bis vier Jahren verwirklicht und bei denen technisch und verkehrswirksam selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in entsprechende Bauabschnitte zu unterteilen. ²Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben. ³Dieser ist zum Beispiel durch km-Angaben, Abschnitts- und Stationsnummer oder Ortsbezeichnungen eindeutig festzulegen.
11. Antragsunterlagen – Beteiligung der Bauverwaltung
11.1 Dem Antrag sind beizufügen
11.1.1
¹Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf. ²Dieser muss auch alle Nebenarbeiten umfassen, insbesondere die notwendigen Änderungen an kreuzenden und einmündenden Straßen und die Änderungs- und Sicherungsarbeiten an fremden Anlagen, soweit diese Arbeiten nicht von den Eigentümern dieser Anlagen auf eigene Kosten selbst durchgeführt werden.
11.1.2
Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Vordruck
11.1.3
Eine für die Bewilligungsbehörde nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligungen Dritter.
11.1.4
¹Bei Förderung aus BayGVFG-Mitteln ein Generalverkehrsplan, der Flächennutzungsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan. ²Wenn derartige Pläne den Bewilligungsstellen bereits vorliegen, kann darauf Bezug genommen werden (siehe auch Nr. 4.2).
11.1.5
Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2 zu Art. 44 BayHO, im Fall der Nr. 10.3 für sämtliche Beteiligte.
11.1.6
Unterlagen nach Nr. 11.1 sollen auch in elektronischer Form (PDF) zur Verfügung gestellt werden.
11.2 Beteiligung der Bauverwaltung
11.2.1
¹Bauverwaltung nach den VV zu Art. 44 BayHO ist für Zuwendungen nach BayGVFG, Art. 13c Abs. 1 BayFAG und Art. 13f BayFAG die staatliche Straßenbauverwaltung. ²Insoweit obliegt die baufachliche Prüfung für alle Zuwendungen der örtlich zuständigen Regierung. ³Die Regierungen können Aufgaben auch dem örtlich zuständigen Staatlichen Bauamt übertragen.
11.2.2
¹Die Begutachtung von Hochwasser- und Unwetterschäden bei Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG kann auch durch die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes als Bauverwaltung nach den VV zu Art. 44 BayHO erfolgen, soweit es sich nur um Instandsetzungen oder Wiederherstellungen im Ausmaß des ursprünglichen Straßen- und Brückenzustands handelt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 60 BayStrWG erfüllt sind. ²Bei Auswirkungen auf das überörtliche Straßennetz oder über die Landkreisbelange hinaus ist jedoch das Staatliche Bauamt einzuschalten.
11.2.3
¹Der Bauverwaltung obliegt die baufachliche Prüfung. ²Sie erstreckt sich umfassend auf die Fördervoraussetzungen des Teil 1 und die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Beteiligter. ³Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens mit aller Sorgfalt zu beurteilen. ⁴Außerdem ist zu beachten, dass die einschlägigen Planungsrichtlinien nur Regelwerte enthalten, von denen in Einzelfällen eine Abweichung erforderlich sein kann. ⁵Will ein Antragsteller ein Vorhaben in begründeten Fällen in einem geringeren Standard oder in einfacherer Ausgestaltung durchführen, so ist dies nur zu beanstanden, wenn dabei gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde.
11.2.4
¹Das Ergebnis der Prüfung ist in der baufachlichen Stellungnahme festzuhalten und den Antragsunterlagen hinzuzufügen; dabei sind die erforderlichen Auflagen vorzuschlagen. ²Die Entwurfsunterlagen und die Kostenberechnungen sind mit einem Sichtvermerk zu versehen. ³In den Antragsunterlagen erforderliche Ergänzungen beziehungsweise Berichtigungen sind in brauner Farbe einzutragen.
11.2.5
¹Das Vorhaben ist mit der Bauverwaltung abzustimmen. ²Erforderliche technische Änderungen sind in den einzureichenden Antragsunterlagen zu berücksichtigen oder ihre Beachtung ist zuzusichern; andernfalls sind die Gegenvorstellungen zu begründen. ³Aufgrund wesentlicher Planungsänderungen erstellte neue Antragsunterlagen bedürfen einer erneuten baufachlichen Stellungnahme.
11.2.6
Bei Vorhaben, die ohne ausführliche Entwurfsunterlagen durchgeführt werden können, genügt ein vereinfachter Entwurf.
11.3
Die für das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach den Nr. 12.1 b) und c) bestimmten Mehrfertigungen der Antragsunterlagen sind zu beschränken auf
– Antragsvordruck,
– Erläuterungsbericht,
– Übersichtslageplan Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 5 000 mit farbiger Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes,
– Lageplan,
– Regelquerschnitt,
– Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Vordruck
– Angaben zu den finanziellen Verhältnissen,
– baufachliche Stellungnahme.
11.4
Bei gemeindlichen Kostenbeteiligungen an Vorhaben von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung sind die dem Antrag gemäß Nr. 11.1 beizugebenden Unterlagen zu beschränken auf
– Vereinbarung nach den Flurbereinigungsrichtlinien,
– Erläuterungsbericht,
– Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25 000 oder 1 : 5 000 mit farblicher Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes,
– Regelquerschnitt,
– Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten,
– bei Förderung aus BayGVFG-Mitteln – Generalverkehrsplan, Flächennutzungsplan oder einen für die Beurteilung gleichwertigen Plan,
– die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen,
– baufachliche Stellungnahme der Direktion für Ländliche Entwicklung,
– bei einer Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG oder aus BayGVFG-Mitteln obliegt diese ergänzende Stellungnahme der Regierung bei der abschließenden Prüfung nach Nr. 12.4.
11.5
Den Anträgen auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind keine Unterlagen beizufügen.
12. Einreichung, Prüfung und Weiterleitung des Antrags
12.1
¹Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO bei der Regierung einzureichen. ²Bei gemeinsamer Beantragung von BayFAG- und BayGVFG-Mitteln ist nur ein Antrag erforderlich. ³Kreisangehörige Gemeinden übermitteln dem Landratsamt gleichzeitig eine Kopie des Antrags mit den Unterlagen. ⁴Der Antrag ist der Regierung mit den Unterlagen nach Nr. 11.1 in folgender Anzahl vorzulegen:
zweifach, wenn nach Nr. 14.2 oder/und Nr. 14.4 der Regierung die Bewilligung obliegt,
dreifach, wenn – bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis einschließlich 2,5 Millionen Euro – nach den Nrn. 14.3 oder 14.4 die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich ist,
vierfach, wenn – bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Millionen Euro – nach Nr. 14.2 die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat und nach Nr. 14.4 die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich ist.
12.2
¹Vom Landratsamt ist die Berechnung beziehungsweise Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter gemäß Nr. 11.1.3 durch die notwendigen Feststellungen nach Nr. 6.3.1 d), letzter Halbsatz, zu prüfen. ²Über das Ergebnis berichtet das Landratsamt der Regierung.
12.3
¹Die abschließende Prüfung der Anträge auf Zuwendungen obliegt den Regierungen. ²Ihnen obliegt dabei die fachliche Koordinierung. ³Die baufachliche Stellungnahme gemäß Nr. 11.2.4 dient als Entscheidungshilfe.
12.4
¹Das Ergebnis der abschließenden Prüfung des Antrags ist unter Verwendung des Arbeitsblatts nach Vordruck
12.5
Die Regierung übersendet – soweit sie gemäß den Nrn. 14.2, 14.3 beziehungsweise 14.4 die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.1 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zur Bewilligung der Zuwendung benötigt – das Arbeitsblatt samt Vermerk nach Nr. 12.4 mit den beschränkten Antragsunterlagen nach Nr. 11.3 bei Vorhaben,
– die nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG gefördert werden sollen, an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und an das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, wobei die Vorschläge der Regierung für die Bewilligungen in einer Liste nach Vordruck
– die nach BayGVFG oder nach Art. 13f BayFAG gefördert werden sollen, an das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
13. Inaussichtstellung der Zuwendung
13.1
¹Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt dem Antragsteller die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung aus Art. 13f BayFAG-Mitteln oder aus BayGVFG-Mitteln schriftlich und unmittelbar in Aussicht, wenn für die Bewilligung dieser Zuwendung nach den Nrn. 14.3 oder 14.4 die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich ist. ²Gleichzeitig mit dieser Inaussichtstellung werden die Regierungen ermächtigt, bis zu dieser Höhe die Bewilligung entsprechend dem Baufortschritt und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in den einzelnen Haushaltsjahren auszusprechen.
13.2
¹Den Regierungen obliegt diese Inaussichtstellung der voraussichtlichen Gesamthöhe der Zuwendung aus BayGVFG-Mitteln – im eigenen Zuständigkeitsbereich bei mehrjährigen Bauvorhaben – nach der Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3. ²Sie können diese Inaussichtstellung auch mit dem ersten Zuwendungsbescheid nach Nr. 15.1 verbinden.
13.3
¹Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG werden mit dem ersten Zuwendungsbescheid in Aussicht gestellt. ²Die Inaussichtstellung kann in begründeten Ausnahmefällen zeitlich vorgezogen werden.
13.4
¹Die Inaussichtstellung bedeutet nur, dass der Freistaat Bayern vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in der angegebenen Höhe bewilligen wird. ²Die Inaussichtstellung begründet keine Rechtspflicht auf Gewährung der Zuwendung.
13.5
¹Die Inaussichtstellung der Zuwendung wird als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung) oder in einem Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten und in einem Höchstbetrag festgesetzt (Anteilfinanzierung). ²Werden bei der Anteilfinanzierung die veranschlagten Kosten überschritten, wird der Höchstbetrag gewährt, werden sie unterschritten, der zugestandene Fördersatz.
13.6
¹In der Inaussichtstellung ist festzulegen, dass sie gegenstandslos wird, wenn das Bauvorhaben innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre nicht begonnen wurde. ²Soll das Vorhaben dann zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden, kann erneut ein Antrag mit berichtigten Unterlagen eingereicht werden.
14. Bewilligung der Zuwendung
14.1
Die Bewilligung der Zuwendungen obliegt der Regierung.
14.2
Bei Vorhaben nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG mit zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Millionen Euro von Landkreisen und von Gemeinden, die Leistungen nach Art. 13a BayFAG erhalten, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich.
14.3
Bei Vorhaben nach Art. 13f BayFAG ist die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.1 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich.
14.4
Bei Vorhaben nach BayGVFG ist die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich, soweit es sich nicht um EKrG-Maßnahmen und Umsteigeparkplätze mit zuwendungsfähigen Kosten unter 100 000 Euro oder um gemeinschaftliche Vorhaben bei geteilter Baulast an Bundes- und Staatsstraßen, an Kreisstraßen in der Verwaltung der Staatlichen Bauämter sowie um verkehrswichtige zwischenörtliche Straßen handelt und die zuwendungsfähigen Kosten nicht mehr als 2,5 Millionen Euro betragen.
15. Zuwendungsbescheid
15.1
¹Die Regierung erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach Vordruck
15.2
¹Die Frist für die Verwendung der Art. 13f BayFAG-Mittel und der BayGVFG-Mittel endet mit Ablauf des Jahres der Bewilligung. ²Die Frist für die Verwendung der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG endet mit Ablauf des auf die Bewilligung folgenden Jahres. ³Die Regierung kann die Frist im Einzelfall auf Antrag einmal um ein weiteres Jahr verlängern, wenn die Auszahlung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht möglich war.
15.3
¹Bei gemeinsamer Förderung aus BayFAG- und BayGVFG-Mitteln nach Nr. 7.4 soll nur ein gemeinsamer Zuwendungsbescheid erteilt und ein gemeinsamer Bewilligungsakt geführt werden, soweit die Einzel-Bewilligungen derselben Behörde obliegen. ²Erfolgt die Bewilligung von BayFAG- und BayGVFG-Mitteln in getrennten Zuwendungsbescheiden, dürfen die BayFAG-Mittel erst bewilligt werden, wenn die Gewährung der BayGVFG-Mittel sichergestellt ist. ³Im Übrigen gilt Nr. 13.5.
15.4
¹Bei Festbetragsfinanzierungen und bei Förderungen mit Kostenpauschalen genügt eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen. ²Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.
15.5
¹Bei Zuwendungen über 100 000 Euro soll gemäß Nr. 5.2.2 VVK zu Art. 44 BayHO ein Restbetrag bis zur Vorlage (und Prüfung) des Nachweises der Verwendung beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zurückbehalten werden. ²Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid.
15.6
Die Bewilligungsbehörde setzt auch die etwa erforderlichen zusätzlichen Nebenbestimmungen (insbesondere technische Auflagen) fest.
15.7
Ist die Bewilligungsbehörde nicht Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers, leitet sie eine Kopie des Zuwendungsbescheids auch der Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers zur Unterrichtung zu.
16. Prüfung der Bauausführung
16.1
Die während der Bauausführung erforderliche stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Nebenstimmungen (Bedingungen und Auflagen) obliegt der mit der baufachlichen Prüfung zum jeweiligen Vorhaben betrauten Behörde (siehe Nr. 11.2.4 beziehungsweise Nr. 12.3).
16.2
Für diese Prüfung der Bauausführung leitet der Antragsteller der nach Nr. 16.1 zuständigen Behörde eine gleichgestellte Ausfertigung der geprüften Antragsunterlagen zu.
17. Auszahlung der Zuwendungen
17.1
Die Auszahlung der Zuwendung ist bis spätestens 20. November des Bewilligungsjahres bei der für die Auszahlung zuständigen Stelle zu beantragen, die von der Bewilligungsbehörde hierfür bestimmt wird.
17.2
In der Auszahlungsanordnung ist zu vermerken, dass der Nachweis der Verwendung nur zu den Bewilligungsakten genommen wird (siehe Nr. 23.2 Spiegelstrich 2).
17.3
¹Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 Euro die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung erfolgen. ²Unter der Voraussetzung von Nr. 15.5 soll bei Zuwendungen über 100 000 Euro der Restbetrag erst nach Vorlage (und Prüfung) des Nachweises der Verwendung ausgezahlt werden.
18. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
18.1 Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG
¹Die Regierungen erhalten zur Abwicklung der Programme jährlich Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. ²Ihnen obliegt die Aufteilung auf die im Programm enthaltenen Vorhaben entsprechend deren Dringlichkeit und des im laufenden Jahr zu erwartenden Baufortschritts. ³Auch die Aufteilung der Kontingente für neue Förderzusagen auf die einzelnen Teile des Programms entsprechend dem Bedarf und der Dringlichkeit bleibt den Regierungen überlassen. ⁴Nicht verbrauchte Kontingente verfallen am Jahresende.
18.2 Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
¹Den Regierungen wird für die von ihnen in eigener Zuständigkeit zu bewilligenden Zuwendungen (siehe Nr. 14.1 in Verbindung mit Nr. 14.2) ein Kontingent zugewiesen. ²Im Übrigen weist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Haushaltsmittel gleichzeitig mit der Zustimmung zur Bewilligung zu.
18.3 Vermeidung von Ausgaberesten
Die Bewilligungsbehörden haben durch rechtzeitige Kürzungen und Umbewilligungen dafür zu sorgen, dass Ausgabereste möglichst vermieden werden.
19. Nachbewilligung von Zuwendungen
19.1
¹Der Finanzierungsplan ist verbindlich. ²Eine Nachbewilligung scheidet bei Anteilfinanzierung grundsätzlich aus. ³Ausnahmen gelten nur für Ausgabensteigerungen, die
mehr als 5 % der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten, mindestens aber 100 000 Euro, oder
bei Maßnahmen nach §§ 3 und 13 EKrG mit zuwendungsfähigen Kosten bis 1,0 Million Euro mehr als 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, mindestens 10 000 Euro, (bei höheren zuwendungsfähigen Kosten gilt a))
betragen, wenn die Ausgabensteigerungen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten sind.
19.2
Wurde die Ausgabensteigerung durch Ergänzungen oder Erweiterungen des Vorhabens verursacht, so kann die Zuwendung nur erhöht werden, wenn die Ergänzung oder Erweiterung zur Auflage gemacht oder von der Bewilligungsbehörde als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurde. Nr. 19.1 gilt entsprechend.
19.3
Eine Nachbewilligung ist insbesondere nicht möglich, wenn die Ausgabensteigerung auf mangelhafte Planung und Kostenermittlung, unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Nebenstimmungen (Bedingungen und Auflagen) zurückzuführen ist.
19.4
¹Das Antragsverfahren für Nachbewilligungen regelt sich ebenfalls nach den Nrn. 12 bis 15. ²Hierbei sind bei den Anträgen die nach Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten sich ergebenden Zuständigkeitsgrenzen, auch für die Anzahl und den Umfang der Antragsunterlagen, nach Nr. 11 zu beachten.
19.5
Bei Festbetragsfinanzierungen ist eine Nachbewilligung grundsätzlich nicht möglich.
20. Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG
¹Die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen und verausgabten Mittel sind vom Zuwendungsempfänger jährlich zum 15. Januar unter Verwendung des Vordrucks Muster 1b zu Art. 44 BayHO gegenüber der Regierung nachzuweisen (siehe Nr. 10.1 dieser Richtlinien). ²Gegebenenfalls ist gleichzeitig das Datum der Fertigstellung der Baumaßnahme mit anzugeben. ³Die Regierungen arbeiten diese Angaben in den Jahresabschluss ein und leiten diesen bis zum 25. Januar an den Administrator der Förderdatenbank Straßenbau weiter. ⁴Der Administrator der Förderdatenbank legt dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr den Jahresabschluss für Bayern bis 15. Februar vor.
21. Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
¹Die Regierungen legen eine Übersicht über die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG unter Verwendung des Vordrucks in
– das Datum der Fertigstellung der Baumaßnahme,
– das Datum des Eingangs des Nachweises der Verwendung bei der mit der fachtechnischen Prüfung betrauten Behörde (siehe Nr. 22.2),
– Datum und Aktenzeichen des Prüfungsvermerks nach Nr. 11.2 VVK.
22. Nachweis der Verwendung
22.1
¹Der Nachweis der Verwendung (Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO oder – soweit bei Festbetragsfinanzierung im Bewilligungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO) ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Verwendungszweckes (Ziffer 6.1 ANBest-K) in zweifacher Ausfertigung zur fachtechnischen Prüfung bei der Behörde einzureichen, der die Prüfung der Bauausführung nach Nr. 16.1 oblag. ²Kann innerhalb der Frist eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, ist ein vorläufiger Nachweis der Verwendung zu erstellen. ³Bei gemeinsamer Förderung aus BayFAG- und BayGVFG-Mitteln ist ein gemeinsamer Nachweis zu erstellen. ⁴Bei unterschiedlicher Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ist jedoch der Nachweis der Ausgaben für BayGVFG- und BayFAG-Mittel getrennt zu führen
– in Nr. 5.2 des Vordrucks Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Formblatt Verwendungsnachweis) beziehungsweise
– in Nr. 4 des Vordrucks Muster 4a zu Art. 44 BayHO (Formblatt Verwendungsbestätigung), sofern im Zuwendungsbescheid eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gestattet ist (siehe Nr. 15.4).
22.2
Der Eingang des Nachweises der Verwendung ist von der fachtechnisch prüfenden Behörde der Bewilligungsbehörde mit Formblatt
22.3
¹Der Nachweis der Verwendung ist innerhalb von 6 Monaten stichprobenweise in bautechnischer Hinsicht zu prüfen. ²Auf Art. 48 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wird hingewiesen. ³Soweit ein Staatliches Bauamt mit der Prüfung beauftragt wurde, sind an die Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen weiterzuleiten:
– das Ergebnis der Prüfung des Nachweises der Verwendung durch das Staatliche Bauamt,
– Muster 4 zu Art. 44 BayHO (Formblatt Verwendungsnachweis) beziehungsweise sofern im Zuwendungsbescheid eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gestattet ist (siehe Nr. 15.1) Muster 4a zu Art. 44 BayHO (Formblatt Verwendungsbestätigung),
– der sachliche Bericht,
– die Ausgabenübersicht,
– falls erforderlich, die Zinsberechnung für die vorzeitige Inanspruchnahme von Fördermitteln,
– falls erforderlich, die vom Landratsamt beitragsrechtlich beurteilte Ermittlung von Anliegerbeiträgen.
22.4
¹In die stichprobenweise Prüfung des Nachweises der Verwendung ist auch die Beachtung der Vergabegrundsätze (siehe Nr. 3 ANBest-K) einzubeziehen. ²Bei schweren Verstößen gegen die Vergabegrundsätze nach Nr. 3 ANBest-K sind die zuwendungsfähigen Kosten für die jeweiligen Auftragseinheiten, bei denen der Verstoß festgestellt wurde, bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten nicht zu berücksichtigen. ³Die Kürzung der Zuwendung soll in der Regel 20 % bis 25 % der Gesamtzuwendung nicht übersteigen. ⁴Der Zuwendungsanteil einer etwaigen durch den VOB-Verstoß bedingten Verteuerung ist gesondert anzurechnen. ⁵Für die Festsetzung der Höhe der Kürzung sind das Ausmaß des VOB-Verstoßes und die finanziellen Verhältnisse des Vorhabenträgers maßgebend.
22.5
Bei gemeindlichen Kostenbeteiligungen an Vorhaben von Teilnehmergemeinschaften Flurbereinigung (siehe Nr. 11) genügt als Verwendungsnachweis eine Bestätigung der Direktion für Ländliche Entwicklung.
22.6
¹Werden die Zuwendungen als Festbetrag gewährt, genügt – soweit im Zuwendungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO. ²Dabei hat der Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Maßnahme
– wirtschaftlich und sparsam,
– antragsgemäß nach den geprüften Antragsunterlagen ausgeführt,
– unter Beachtung der VOB durchgeführt und
– das Förderziel erreicht wurde.
³Sofern die Maßnahme nicht nach den geprüften Antragsunterlagen ausgeführt wurde, ist ein Bestands- oder ein Ausführungsplan vorzulegen. ⁴Sollte bei Ausgabenänderungen der nach dem BayGVFG zulässige Höchstfördersatz von 80 % oder nach Nr. 7.5 von 90 % überschritten werden, ist der Bewilligungsbescheid auf diese Begrenzung der Förderhöhe umzustellen. ⁵Eine Neufestsetzung des Festbetrags hat unabhängig von der Überschreitung der zulässigen Höchstfördersätze insbesondere dann zu erfolgen, wenn
– unzutreffende Angaben im Bewilligungsantrag die Höhe des Festbetrags beeinflusst haben,
– die Projektausführung unvollständig war oder erheblich von der genehmigten Planung abgewichen wurde,
– gegen Auflagen verstoßen wurde oder
– neue Deckungsmittel hinzukommen.
22.7
Vorläufige Verwendungsnachweise, deren Prüfung länger als drei Jahre zurückliegt, können von der Bewilligungsbehörde für endgültig erklärt werden.
22.8
Falls die Gestehungskosten des Grunderwerbs nicht innerhalb vertretbarer Zeit abschließend nachgewiesen werden können, kann die Bewilligungsbehörde eine Pauschale festsetzen.
22.9
Bei Zuwendungen aus BayGVFG-Mitteln und Art. 13f BayFAG-Mitteln gilt zusätzlich, dass der Abschluss der Prüfung des Nachweises der Verwendung von der Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nach Eintragung in der Förderdatenbank per E-Mail (poststelle@stmb.bayern.de) mitgeteilt wird, das dann in der Förderdatenbank das Fördervorhaben abschließt.
23. Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs
23.1
Der ORH erhält in elektronischer Form an poststelle@orh.bayern.de
– durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nach Nr. 9.1 jährlich fortgeschriebenen Programme (BayGVFG und Art. 13f BayFAG),
– durch die Regierungen die Übersicht nach Nr. 21 (Art. 13c Abs. 1 BayFAG) zum 15. Februar jeden Jahres.
23.2
Damit entfällt
– die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide nach Nr. 4.4 VVK mit dem Vorbehalt der Anforderung im Einzelfall,
– die Übersendung je einer Ausfertigung des Prüfungsvermerks und des Verwendungsnachweises an die rechnungslegende Stelle nach Nr. 11.3 VVK,
– der Nachweis nach Nr. 9.2 VVK und Mitteilung nach Nr. 9.3 VVK.
Teil 3 Schlussbestimmungen
24. Übergangsbestimmungen
24.1
¹Zuwendungen für Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 2007 bereits ein Bewilligungsbescheid erlassen beziehungsweise beim BayFAG einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt wurde, werden zu den bisherigen Bedingungen unverändert fortgeführt. ²Insoweit sind die bis dahin geltenden Bestimmungen anzuwenden. ³Durch die Übergangsvorschrift des Art. 9 BayGVFG ist sichergestellt, dass die nach bisherigem Recht erteilten Zuwendungsbescheide durch die Rechtsänderung nicht widerrufen werden müssen, sondern fortgelten.
24.2
¹Von den sich nach den Nrn. 6.1 bis 6.3 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten sind die nach Maßgabe des Art. 5 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung zu erhebenden Beiträge für Straßenausbaumaßnahmen abzusetzen, wenn vor dem 1. Januar 2018
ein erster Zuwendungsbescheid erlassen oder das Vorhaben in das Programm nach Art. 5 BayGVFG aufgenommen wurde oder
mit dem Bau begonnen worden ist.
²Dabei ist von dem in den bis zum 31. Dezember 2017 zu berücksichtigenden Satzungsmustern des Bayerischen Gemeindetags vorgesehenen Gemeindeanteil – unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu dem jeweiligen Satzungsmuster – auszugehen. ³Welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall zuwendungsfähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt. ⁴Die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen.
24.3
¹Erwartet eine Gemeinde Erstattungsleistungen gemäß Art. 19 Absatz 9 Satz 1 KAG, weil sie bis zum 11. April 2018
– eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen hat,
– die Ausgaben für das Vorhaben in einem bis dahin der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegten Haushaltsplan enthalten sind und
– das Vergabeverfahren für eine erste Bauleistung eingeleitet hat,
werden diese als Kostenanteile Dritter im Sinne von Nr. 6.3.1 von den sich nach Nr. 6.1 und 6.2 ergebenden zuwendungsfähigen Kosten abgezogen. ²Dabei ist von Erstattungsleistungen gemäß gemeindlicher Beitragssatzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung auszugehen. ³Welcher Aufwand nach den angeführten Grundsätzen im Einzelfall zuwendungsfähig ist, wird von der Rechtsaufsichtsbehörde festgestellt. ⁴Die Bewilligungsbehörden können in der Regel von diesen Feststellungen ausgehen. ⁵Sollten die aufgrund eines Antrags nach Art. 19 Abs. 9 Satz 3 Nr. 4 KAG erhaltenen Erstattungsleistungen nach Art. 19 Abs. 9 Satz 1 KAG niedriger sein, als die bei Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten zugrunde gelegten Erstattungsleistungen, können die bisher festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten auf Antrag entsprechend erhöht werden. ⁶Der Antrag ist spätestens bis zum 30. Juni 2029 bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu stellen. ⁷In den Fällen nach Nr. 24.2 Satz 1 ist Nr. 24.3 nicht anzuwenden.
25. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Die Nr. 6.3.1 d) und Nr. 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. ²Im Übrigen treten diese Richtlinien mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. ³Sie gelten für die Vorhaben, die ab dem maßgeblichen Inkrafttreten erstmals bewilligt werden (Datum des Zuwendungsbescheids).
Bayerisches Staatsministerium
für Wohnen, Bau und Verkehr
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen und für Heimat
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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