MiZi
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MiZi: 3004.0-J Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 11. Mai 1998, Az. 1432 - I - 784/96 (JMBl. S. 64)

1. Einführung der bundeseinheitlichen Vorschriften der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen

Die zwischen den Landesjustizverwaltungen und dem Bundesministerium der Justiz vereinbarte Neufassung der Vorschriften über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Der Wortlaut der Anordnung ist als Druckexemplar und in der Datenbank BAYERN-RECHT sowie in der Datenbank für Verwaltungsvorschriften des Bundes (www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de) veröffentlicht. Die Druckexemplare können bei der Kulturbuch-Verlag GmbH, Sprosserweg 3, 12351 Berlin, bezogen werden.
Ein Druckexemplar wird im Staatsministerium der Justiz archivmäßig verwahrt.

2. Sondervorschriften für Bayern

Inhaltsverzeichnis 1. Mitteilungen über verfassungsfeindliche Bestrebungen sowie Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität

(1) Mitzuteilen sind die den Gerichten hinsichtlich ihrer Register bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Informationen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG oder entsprechender Aufgaben aufgrund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 b oder c GG erforderlich sein kann (Art. 12 Abs. 1 BayVSG). Nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe,
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben;
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht;
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden;
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind.
Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes
zu beobachten.
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind unter Beachtung der Bestimmungen der Verschlußsachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern an das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz, Postfach 45 01 45, 80901 München, zu richten.

2. Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Jugendamts

(1) Mitzuteilen sind die in einem gerichtlichen Verfahren bekannt gewordenen Tatsachen, die eine Gefährdung junger Menschen annehmen lassen (Art. 54 AGSG).
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Jugendamt zu richten.

3. Mitteilungen von Entscheidungen in Verfahren, in denen Institute oder Sachverständige Gutachten erstattet haben

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen in Verfahren, in denen ein Institut eine Auskunft erteilt hat oder ein Institut oder ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet haben, sofern in der Auskunft oder dem Gutachten darum gebeten wird.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken durch Übersendung einer Abschrift der Entscheidung. Auf die Pflicht zur vertraulichen Behandlung ist gegebenenfalls hinzuweisen. Die Mitteilung unterbleibt, wenn überwiegende Interessen der Parteien entgegenstehen.
(3) Dokumenten- und Datenträgerpauschalen sind nicht zu erheben (§ 4 Abs. 6 JVKostO).
(4) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.

4. Mitteilungen über Entscheidungen auf den Gebieten des ausländischen oder internationalen Privatrechts sowie des Staatsangehörigkeitsrechts

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die sich mit Fragen des ausländischen oder internationalen Privatrechts oder des Staatsangehörigkeitsrechts befassen, sofern sie für diese Rechtsgebiete von größerer Bedeutung sind oder Verfahren betreffen, in denen das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München ein Gutachten erstattet hat.
(2) Die Mitteilungen sind zu bewirken durch Übersendung einer Abschrift der Entscheidung, in der die Namen von Personen und die Ausführungen über Verhältnisse, aus denen ohne weiteres auf die Personen geschlossen werden kann, wegzulassen oder unkenntlich zu machen sind.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an das Institut für Internationales Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München, Geschwister-Scholl-Platz 1, 80539 München, zu richten.
(5) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.

5. Mitteilungen über Entscheidungen auf den Gebieten des Anerkennungs- und Vollstreckungsrechts

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die sich in grundsätzlicher Weise mit der Frage der Anerkennung und der Vollstreckbarkeit ausländischer Titel befassen. Hierzu gehören in der Regel Entscheidungen, die einem ausländischen Titel die Vollstreckbarerklärung versagen.
(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung von zwei Abschriften der Entscheidung zu bewirken, in denen die Namen von Personen und die Ausführungen über Verhältnisse, aus denen ohne weiteres auf die Personen geschlossen werden kann, wegzulassen oder unkenntlich zu machen sind.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu richten.
(5) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.

6. Mitteilungen über Entscheidungen in Umlegungsverfahren

(1) Mitzuteilen sind rechtskräftige Entscheidungen der für Baulandsachen zuständigen Gerichte in Umlegungssachen nach §§ 45 ff. BauGB.
(2) Die Mitteilungen sind durch Übersendung einer Abschrift der Entscheidung zu bewirken, in der die Namen von Personen und die Ausführungen zu Verhältnissen, aus denen ohne weiteres auf die Personen geschlossen werden kann, wegzulassen oder unkenntlich zu machen sind.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Postfach 22 00 12, 80535 München zu richten.
(5) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.

7. Mitteilungen nach dem Gewaltschutzgesetz

(1) Der Polizei ist der Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung ist unverzüglich nach Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Richter zu veranlassen.
(4) Die Mitteilungen sind an die Polizeidienststelle am Wohnsitz der gefährdeten Person zu richten.

1. Mitteilungen über die Entziehung der Freiheit von Angehörigen fremder Staaten

(1) Die Belehrung eines Betroffenen nach II/5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative über sein Recht, die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Staates zu verlangen (Art. 36 Abs. 1 Buchst. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen), hat grundsätzlich der Richter zu veranlassen.
(2) Die Mitteilungen nach II/5 dürfen nur durch Übersendung einer abgekürzten Ausfertigung des die Freiheitsentziehung anordnenden Beschlusses ohne Entscheidungsgründe bewirkt werden, weil andernfalls regelmäßig schutzwürdige Belange des Betroffenen oder einer anderen Person beeinträchtigt werden können. Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Betroffene ausdrücklich mit einer Übersendung der vollständigen Abschrift der Entscheidung einverstanden erklärt und schutzwürdige Belange einer anderen Person nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Belehrung nach II/5 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alternative und die Mitteilungen nach II/5, die dem Richter obliegen, entfallen, soweit sie von der Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet (Justizvollzugsanstalt, Bezirkskrankenhaus, Universitätsklinik), bewirkt worden sind.
(4) Art. 36 Abs. 1 Buchst. b des Wiener Übereinkommens, der eine Kodifizierung geltenden Völkergewohnheitsrechts darstellt, und die dazu erlassenen Vorschriften in II/5 und den vorstehenden Absätzen gelten auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Übereinkommen nicht beigetreten sind.

1. Mitteilungen über die Bestimmung des Versteigerungstermins

(1) Mitzuteilen ist bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts die Bestimmung des Versteigerungstermins, wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass das Grundstück in ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG in Verbindung mit § 39 ZVG).
(2) Die Mitteilungen sind an das zuständige Amt für Ländliche Entwicklung zu richten.
(3) Mit der Mitteilung ist die Anfrage zu verbinden, ob das Grundstück in ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz einbezogen ist.

1. Mitteilungen über die Anordnung der Postsperre

(1) Mitzuteilen sind Beschlüsse, durch die eine Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet, aufgehoben oder beschränkt wird.
(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach Erlass des Beschlusses zu bewirken.
(3) Die Mitteilungen sind an alle örtlich tätigen Postdienstunternehmen zu richten.
(4) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.

1. Mitteilungen über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit

Die in XVI/5 Abs. 1 genannten Entscheidungen sind ferner dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen (Art. 35 Abs. 3 AGGVG).

1. Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts

(1) Mitzuteilen ist die Todesanzeige des Standesbeamten, wenn bekannt wird, dass
der Erblasser das Amt eines Vormundes, Gegenvormundes, Betreuers, Gegenbetreuers oder Pflegers bekleidet hat;
als Erben Minderjährige, deren Eltern verstorben sind, oder unter Vormundschaft oder unter Pflegschaft stehende Personen oder Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, beteiligt sind.
(§ 22a Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 13 Abs. 1 Nr. 3 EGGVG).
(2) Die Mitteilungen sind von dem Richter zu veranlassen.
(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Familien- oder Betreuungsgericht zu richten.

1. Mitteilungen über Eigentümereintragungen bei forstberechtigten Grundstücken

(1) Mitzuteilen ist die Eintragung eines neuen Eigentümers, wenn mit dem Grundstück eine Forstberechtigung an einem Grundstück des Freistaates Bayern verbunden und diese gemäß § 9 Abs. 1 GBO auf dem Grundbuchblatt des berechtigten Grundstücks vermerkt ist.
(2) Die Mitteilung ist an die Zentrale der Bayerischen Staatsforsten zu richten.
(3) Die Vorschriften über verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (§§ 12 ff. EGGVG) gelten nicht.

2. Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens

(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen in das Grundbuch, die nach dem Wirksamwerden einer Verfügungs- und Veränderungssperre nach Art. 27 Abs. 1 BayEG vorgenommen werden (Art. 27 Abs. 4 Satz 2 BayEG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu richten.

3. Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung von Vorschriften

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft; dies gilt nicht für XII/5 ByMiZi, die erst am 1. Januar 1999 in Kraft tritt.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Einführung der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (EBekMiZi) vom 1. Oktober 1967 (JMBl S. 125), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 25. November 1994 (JMBl 1995 S. 5). außer Kraft; dies gilt nicht für XII/1 ByMiZi in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1984 (JMBl S. 123), die erst zum 1. Januar 1999 außer Kraft tritt.
(3) Die Geschäftsanweisung für die Behandlung der Grundbuchsachen (GBGA) vom 7. Dezember 1981 (JMBl S. 190), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. April 1988 (JMBl S. 50), wird wie folgt geändert:
In § 34 Abs. 2 wird die Angabe XVIII/5 durch die Angabe XVIII/4 ersetzt.
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