2246-WK Neufassung der Grundordnung für die Bayerischen Staatstheater
DE - Landesrecht Bayern

2246-WK Neufassung der Grundordnung für die Bayerischen Staatstheater Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26. September 2018, Az. K.2-K1445.2-12b/75 306 (KWMBl. S. 387) (§§ 1–17)

Inhaltsübersicht

I. Aufgaben, Struktur und Grundsätze der Aufgabenerfüllung der Staatstheater und des Zentralen Dienstes

§ 1 Aufgaben der Staatstheater und des Zentralen Dienstes

(1) In Erfüllung des Art. 140 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung unterhält der Freistaat Bayern die Bayerischen Staatstheater (Bayerische Staatsoper, Bayerisches Staatsschauspiel, Staatstheater am Gärtnerplatz).
(2) Die Staatstheater kooperieren mit der Bayerischen Theaterakademie August Everding im Prinzregententheater (Theaterakademie).
(3) ¹Der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater unterstützt die Staatstheater sowie die Theaterakademie in gemeinsamen Angelegenheiten administrativer und wirtschaftlicher Art. ²Hierzu zählen insbesondere Kartenverkauf, Zahlstelle, Belange der Arbeitssicherheit, arbeitsmedizinische Betreuung, IT-Systembetreuung, grundsätzliche Fragen der IT-Organisation und Innenrevision. ³Der Zentrale Dienst erfüllt diese Aufgaben in enger, gegenseitiger Abstimmung mit den Staatstheatern und der Theaterakademie.

§ 2 Organisationsstruktur

¹Als staatliche Behörden unterstehen die Staatstheater und der Zentrale Dienst unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; dieses ist Oberste Dienstbehörde im Sinne der jeweiligen gesetzlichen und sonstigen Vorschriften. ²Für die Staatstheater und den Zentralen Dienst gelten die gesetzlichen und sonstigen Vorschriften für Zentral- und Mittelbehörden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. ³Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaats Bayern (AGO) findet Anwendung.

§ 3 Spielstätten und andere Einrichtungen der Staatstheater

(1) ¹Die Staatstheater bedienen sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere folgender Spielstätten:
– Nationaltheater (Staatsoper)
– Residenztheater (Staatsschauspiel)
– Gärtnerplatztheater(Staatstheater am Gärtnerplatz)
– Marstall (Staatsschauspiel)
– Cuvilliéstheater (in Abstimmung mit der Verwaltung der Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen)
– Prinzregententheater (soweit es die Belange der Theaterakademie gestatten)
²Den Staatstheatern stehen ferner die außerhalb dieser Gebäude liegenden Werkstätten, Magazine und Probenräume zur Verfügung.
(2) Die genannten Räumlichkeiten sind dem Zweck gewidmet, öffentliche Aufführungen durchzuführen und vorzubereiten.
(3) Das Hausrecht in den Theatern wird durch die jeweils zuständige Intendanz ausgeübt.

§ 4 Grundsätze für die Benutzung der Staatstheater

(1) ¹Die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehungen der Staatstheater zu den Besucherinnen und Besuchern und die Modalitäten des Kartenverkaufs. ²Daneben gelten die Abonnementbedingungen der Staatstheater.
(2) ¹Die Aufführungen der Staatstheater sollen möglichst vielen Interessenten zugänglich sein. ²Soweit dies im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und ohne unangemessene Beeinträchtigung des normalen Spielbetriebs möglich ist, sollen auch Gastspiele in anderen bayerischen Orten durchgeführt werden.
(3) Besucherorganisationen werden entsprechend ihren Bemühungen, auch wirtschaftlich weniger leistungsfähige Kreise für den Theaterbesuch zu gewinnen, Eintrittskarten zu vergünstigten Bedingungen zur Verfügung gestellt; dabei werden zeitgenössische Werke, an den Musiktheatern auch Ballettaufführungen, anteilsmäßig berücksichtigt.
(4) ¹Die Staatstheater sind berechtigt, pro Spielzeit eine Wohltätigkeitsveranstaltung durchzuführen, sofern die Veranstaltung kostenneutral und ohne Beeinträchtigung des laufenden Spielbetriebs durchgeführt werden kann. ²Die Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 5 Haushaltsgrundsätze, Ausstattungskosten

(1) ¹Die Staatstheater sind unter dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. ²Dieser Grundsatz ist in allen Phasen einer Produktion zu beachten.
(2) ¹Die Staatstheater ermitteln vierteljährlich auf der Basis der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben eine Hochrechnung auf den voraussichtlichen Haushaltsabschluss und legen diese dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor. ²Auf eine drohende Haushaltsüberschreitung ist unverzüglich und unter Nennung von Vorschlägen zu deren Vermeidung aufmerksam zu machen.
(3) ¹Die Bühnen- und Kostümausstattungen sind so zu projektieren und zu fertigen, dass sich die Sach- und Personalkosten für Herstellung, Aufbau und Abbau im Repertoirebetrieb, Transport und Lagerung im geringstmöglichen Rahmen halten. ²Dabei sind frühzeitig Ablieferungstermine zu setzen und Höchstgrenzen für Sachwerte (Werkstattzeiten und Größe der Dekorationen) festzulegen. ³Durch kontinuierliche Überwachung der Termineinhaltung, des Arbeitsaufwandes und der Kostenentwicklung ist sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Werkstätten und die Kostengrenzen nicht überschritten werden.

§ 6 Grundsätze des Spielbetriebs, Spielplangestaltung

(1) ¹Die Staatstheater haben an allen Tagen (ausgenommen Karfreitag, 1. Mai, 24. Dezember, Gemeinschaftstag) eine Aufführung in den Zuschauerräumen der Hauptspielstätten durchzuführen, soweit nicht Theaterferien oder Vorprobentage angesetzt sind. ²Mehr als ein Probenabend je Neuproduktion ist nach Möglichkeit zu vermeiden. ³Darüber hinaus sind die Staatstheater ermächtigt, pro Monat einen vorstellungs- und probenfreien Tag einzulegen. ⁴Weitere vorstellungsfreie Tage sind nur aus dringenden Gründen zulässig. ⁵Die Vorstellungen sind soweit irgend möglich nachzuholen.
(2) ¹Die Spielpläne sollen Werke aus den verschiedensten Epochen enthalten und auch zeitgenössische Werke angemessen berücksichtigen. ²Die Spielplangestaltung soll zwischen den Staatstheatern und der Theaterakademie abgestimmt werden. ³Überschneidungen von Premierenterminen sollen vermieden werden.

II. Leitung der Staatstheater und des Zentralen Dienstes

§ 7 Bestellung

¹Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt die Intendanzen der Staatstheater (Staatsintendantinnen und Staatsintendanten), die Geschäftsführenden Direktionen (Geschäftsführende Direktorinnen und Direktoren) sowie die Leitung des Zentralen Dienstes. ²Es bestellt außerdem die Musikalische Leitung der Bayerischen Staatsoper und die Leitung des Bayerischen Staatsballetts und regelt deren Rechte und Pflichten jeweils in einer Geschäftsanweisung.

§ 8 Rechtsstellung und Aufgaben der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes

(1) ¹Die Intendanzen und die Leitung des Zentralen Dienstes sind die verantwortlichen Behördenvorstände. ²Sie sind für die Einhaltung dieser Grundordnung verantwortlich.
(2) ¹Den Intendanzen obliegt neben der künstlerischen auch die administrative und wirtschaftliche Leitung der Staatstheater. ²Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten der Geschäftsführenden Direktionen gemäß § 11 und § 16 Abs. 1 der Grundordnung. ³Im Dissensfall ist eine Entscheidung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst herbeizuführen.
(3) ¹Die Intendanzen verpflichten das Personal mit Ausnahme des Verwaltungspersonals in eigener Zuständigkeit. ²Die Intendanzen und die Leitung des Zentralen Dienstes üben unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 die Aufsicht über das Personal aus und sind weisungsbefugt.
(4) Die Intendanzen sind im Sinne des Presserechts Herausgeber der von den Staatstheatern veröffentlichten Druckwerke, soweit in diesen nichts anderes vermerkt ist.
(5) ¹Die Intendanzen sind Betreiber im Sinne des § 38 der Versammlungsstättenverordnung; dies gilt auch für Aufführungen des jeweiligen Staatstheaters außerhalb der jeweils eigenen Hauptspielstätte. ²Sie haben für die Bestellung eines geeigneten Beauftragten zu sorgen, der im täglichen Arbeitsplan auszuweisen ist.

§ 9 Vertretung der Intendanzen und der Leitung des Zentralen Dienstes

(1) Die Intendanz wird in nicht-künstlerischen Angelegenheiten durch die Geschäftsführende Direktion, in künstlerischen Angelegenheiten grundsätzlich durch die Künstlerische Betriebsdirektion vertreten.
(2) Die Leitung des Zentralen Dienstes wird durch die Leitung der Abteilung „Kartenverkauf“ vertreten.
(3) ¹Im Übrigen regeln die Staatstheater und der Zentrale Dienst die Zuständigkeit und die Vertretung in ihren jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen. ²Der Geschäftsverteilungsplan und ein Organigramm ist zu Beginn jeder Spielzeit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mitzuteilen.

III. Gliederung der Staatstheater und des Zentralen Dienstes

§ 10 Abteilungen der Staatstheater

(1) In den Staatstheatern bestehen regelmäßig folgende Abteilungen:
– Musikalische Leitung (Staatsoper, Staatstheater am Gärtnerplatz)
– Ballett (Staatsoper, Staatstheater am Gärtnerplatz)
– Künstlerische Betriebsdirektion
– Dramaturgie
– Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Marketing
– Technik
– Kostümwesen
– Verwaltung
(2) Bei der Bayerischen Staatsoper führt das Ballett als selbständige Abteilung die Bezeichnung „Bayerisches Staatsballett“.

§ 11 Aufgaben der Verwaltung

(1) ¹Die Geschäftsführende Direktion leitet die Verwaltung, verpflichtet und beaufsichtigt das dort beschäftigte Personal und ist Dienstvorgesetzter der dort beschäftigten Beamten. ²Die Verwaltung hat dafür zu sorgen, dass die für die Staatstheater geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Haushaltsvorschriften und die Tarifverträge, eingehalten, für die Theater möglichst günstige Verträge geschlossen und die Verträge erfüllt werden.
(2) ¹ Geschäftsführende Direktion ist in Abstimmung mit der Intendanz verantwortlich für die wirtschaftliche Führung des Theaters. ²Sie ist Beauftragter für den Haushalt gemäß Art. 9 BayHO. ³Bei allen Entscheidungen, die eine Ausgabe oder den Verlust von Einnahmen zur Folge haben können, bei der längerfristigen Planung, bei strukturellen Fragen, bei grundsätzlichen organisatorischen Maßnahmen, bei der Besetzung von Leitungspositionen und bei Vertragsabschlüssen ist die Geschäftsführende Direktion zu beteiligen.
(3) Die Verwaltung ist für die Ausgabe von Frei-, Dienst-, Ehren- und Gebührenkarten nach Maßgabe der vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst getroffenen Regelungen verantwortlich.
(4) Die von der Geschäftsführenden Direktion im Rahmen ihrer Aufgaben getroffenen Entscheidungen sind für alle Abteilungen verbindlich.
(5) Die Geschäftsführende Direktion bestellt ihre Stellvertretung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 12 Abteilungen des Zentralen Dienstes

Der Zentrale Dienst gliedert sich in folgende Abteilungen:
– Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten (Personal und Haushalt des Zentralen Dienstes, Zahlstelle, Arbeitssicherheit und Innenrevision)
– Kartenverkauf
– IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation

§ 13 Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten

(1) ¹Die Leitung des Zentralen Dienstes steht der Abteilung „Allgemeine Verwaltungsangelegenheiten“ unmittelbar vor. ²Sie ist Dienstvorgesetzter der im Zentralen Dienst beschäftigten Beamten.
(2) Der Zahlstelle obliegt insbesondere die Abwicklung aller Einnahmen aus dem Karten- und Abonnementverkauf.
(3) Für die Arbeitssicherheit an den Staatstheatern und der Theaterakademie sorgen nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen ein Sicherheitsingenieur und der arbeitsmedizinische Dienst.
(4) ¹Der Zentrale Dienst übernimmt die Innenrevision bei den Staatstheatern und der Theaterakademie. ²Die Untersuchungstätigkeit richtet sich nach einem Prüfungsplan, der jährlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erstellt wird, und berücksichtigt die Anregungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes. ³Die Innenrevision erörtert die Ergebnisse der Untersuchungen mit den jeweiligen Staatstheatern bzw. der Theaterakademie und berichtet dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst; dabei unterbreitet sie Vorschläge für Verbesserungen, Einsparmöglichkeiten und deren Umsetzbarkeit. ⁴Auf Verlangen untersucht sie auch die Organisation des Zentralen Dienstes und teilt die Ergebnisse unmittelbar dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit.

§ 14 Kartenverkauf

¹Der Zentrale Dienst führt den Kartenverkauf für die Veranstaltungen der Staatstheater und der Theaterakademie durch. ²Er ist an die sachlichen Vorgaben der Staatstheater und der Theaterakademie gebunden, insbesondere an deren Eintrittspreisgestaltung, Einrichtung von Abonnementreihen, Verträge mit Besucherorganisationen sowie an die vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erlassenen allgemeinen Benutzungsbedingungen, die Premiereneinladungsliste und die Regelungen zur Vergabe von Frei-, Dienst-, Ehren- und Gebührenkarten. ³Über Organisation, Gestaltung und Abwicklung des Verkaufs entscheidet der Zentrale Dienst im Benehmen mit den Staatstheatern selbständig. ⁴Dabei verfolgt er das Ziel größtmöglicher Einnahmen und gewährleistet einen kundenfreundlichen Service.

§ 15 IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation

(1) ¹Der Zentrale Dienst ist zuständig für die IT-Systembetreuung und grundsätzliche Fragen der IT-Organisation im Bereich der Staatstheater und der Theaterakademie mit Ausnahme des bühnentechnischen Bereichs. ²Soweit die personellen Kapazitäten nicht ausreichen, kann externe Hilfe in Anspruch genommen werden.
(2) ¹Die Staatstheater und die Theaterakademie beteiligen den Zentralen Dienst in allen Angelegenheiten der IT-Systembetreuung und grundsätzlichen Fragen der IT-Organisation; dieser hat darauf zu achten, dass die erforderliche Einheitlichkeit der IT-Ausstattung gewahrt wird. ²Im Einvernehmen mit dem Zentralen Dienst schaffen die Staatstheater und die Theaterakademie IT-Geräte und -Programme jeder Art an und schließen hierauf bezogene Wartungsverträge ab.

IV. Rechtsgeschäftliche Vertretung, Zustimmungsvorbehalte

§ 16 Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, Zustimmungsvorbehalte

(1) Die rechtsgeschäftliche Vertretung des Freistaats Bayern erfolgt im jeweiligen Aufgabengebiet durch die Leitung des Zentralen Dienstes bzw. durch die Intendanzen gemeinsam mit den Geschäftsführenden Direktionen, in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und in Vertretung der Intendanzen durch die Geschäftsführenden Direktionen.
(2) Folgende Rechtsgeschäfte und Vorgänge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst:
der Abschluss von Miet-, Pacht- und ähnlichen Verträgen, die sich auf Grundstücke beziehen, soweit mit dem Abschluss eine nicht nur geringe Ausweitung der Nutzflächen verbunden ist oder dem Abschluss grundsätzliche Bedeutung zukommt, unbeschadet der Zuständigkeit der Immobilien Freistaat Bayern,
der Abschluss von Verträgen, die Verpflichtungen des Freistaats Bayern für künftige Haushaltsjahre enthalten, wenn es sich nicht um laufende Geschäfte im Sinn der Nr. 4 VV zu Art. 38 BayHO handelt, sowie der Abschluss von Verträgen, die für das laufende Haushaltsjahr Verpflichtungen für Sach- und Investitionsausgaben von mehr als 100.000,- € enthalten,
der Abschluss von Verträgen über Gastspiele der Staatstheater im Ausland sowie von Verträgen über Gastspiele, deren Kosten nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können; entsprechendes gilt für Kooperationen,
die Aufhebung und Änderung von Verträgen zum Nachteil des Freistaats Bayern, die über Nr. 1.5 VV zu Art. 58 BayHO hinausgehen,
die Festlegung der Eintrittspreisstruktur, die Festlegung der Abonnementbedingungen und der Abschluss von Verträgen mit Besucherorganisationen,
der Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Arbeitsverträgen mit Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern der Staatstheater,
Abweichungen von der Abteilungsstruktur (vgl. §§ 10 und 12),
die Festlegung der Theaterferien.

V. Schlussbestimmung

§ 17 Inkrafttreten

¹Diese Grundordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Grundordnung in der zuletzt geänderten Fassung vom 5. Dezember 1997 außer Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
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