2235.1.1.5-K Durchführung des Sportunterrichts in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (achtjähriges Gymnasium)
DE - Landesrecht Bayern

2235.1.1.5-K Durchführung des Sportunterrichts in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (achtjähriges Gymnasium) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 1. Dezember 2008, Az. V.6-5 K 7400-3.67 902 (KWMBl. 2009 S. 7)

Inhaltsübersicht

I. Vorbemerkung

Die Stundentafel des G8 sieht in den Jahrgangsstufen 11 und 12 für alle Schülerinnen und Schüler das Fach Sport als verpflichtend zu belegendes Unterrichtsfach vor. Umfang und Angebot des Faches Sport richten sich nach den Stundentafeln und dem Lehrplan für das bayerische Gymnasium, Fachlehrplan für Sport in der jeweils gültigen Fassung unter Beachtung einschlägiger Vorschriften, z.B. Bekanntmachung zur Sicherheit im Sportunterricht (KWMBl I 2003 S. 202).
Sportlich besonders interessierten Schülerinnen und Schülern steht über eine zusätzliche Belegung von zwei Wochenstunden Additum Sporttheorie die Möglichkeit offen, das Fach Sport als schriftlich-praktisches oder mündlich-praktisches Abiturprüfungsfach zu wählen.

II.

1. Unterrichtsorganisation

Das Fach Sport wird in den Jahrgangsstufen 11 und 12 nicht mehr sportartübergreifend, sondern ausgehend von den Voraussetzungen der Schule und unter Einbeziehung der Interessenlage der Schüler sportartspezifisch angeboten.
Die Möglichkeit der unterrichtenden Sportlehrkraft, im Rahmen des pädagogischen Freiraums andere sportliche Handlungsfelder in vertretbarem zeitlichem Umfang mit einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt.
– Sportartspezifische Übungsstätten und Ausrüstungen müssen in ausreichendem Umfang kostenlos zur Verfügung stehen.
– Der Unterricht muss von einer hauptamtlichen oder hauptberuflichen Sportlehrkraft der Schule erteilt werden.
– Der Unterricht in den sportlichen Handlungsfeldern
– Für den Unterricht im sportlichen Handlungsfeld
– Der Unterricht in den sportlichen Handlungsfeldern
– Jeder Schüler muss im Verlauf der vier Ausbildungsabschnitte mindestens einmal ein sportliches Handlungsfeld aus der Gruppe A und mindestens einmal ein sportliches Handlungsfeld der Gruppe B wählen. Für Sportabiturschüler ist die Belegung der Gruppe C nicht möglich.
– Ein sportliches Handlungsfeld kann höchstens zweimal gewählt werden.
– Schulen, die Sportabiturschüler haben, bieten je ein sportliches Handlungsfeld der Gruppe A sowie der Gruppe B für je zwei Ausbildungsabschnitte an. Diese beiden angebotenen sportlichen Handlungsfelder sind auch für Nicht-Sportabitur-Schüler offen und wählbar.

2. Bewertung der Leistungen im Fach Sport

Für die Bewertung der Leistungen im Fach Sport gelten ergänzend zu den Vorschriften der GSO folgende Bestimmungen:

2.1 Berechnung der Punktzahl der Halbjahresleistungen

Für die Bewertung der Leistungen im Fach Sport werden in jedem Ausbildungsabschnitt die sportpraktischen Leistungen aus dem Bereich der sportlichen Handlungsfelder sowie Leistungen aus dem Bereich der sportlichen Bildung herangezogen.
Die Punktzahl der Halbjahresleistung im Fach Sport ergibt sich als Durchschnittswert aus:
– der doppelt gewichteten Punktzahl für die praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld (die jeweiligen sportartspezifischen Regelungen sind in Ziffer 2.2 beschrieben)
– sowie der Punktzahl für die anderen kleinen Leistungsnachweise (z.B. selbständiges Gestalten von Stundenteilen, Demonstrationsaufgaben, Kurzreferate oder theoretische Prüfung) aus allen Lernbereichen; über deren Form und Anzahl entscheidet der Kursleiter.
Erst die Endpunktzahl wird gerundet. Eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig.

2.2 Sportartspezifische Regelungen

2.2.1 Sportliche Handlungsfelder der Gruppe A

Schülerinnen und Schüler:
Eine jeweils mindestens fünfteilige Übungsverbindung an zwei Geräten nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers. Ausnahmen:
– Reck: eine mindestens vierteilige Übungsverbindung
– Sprung (Kasten oder Sprungtisch), jeweils mit Absprunghilfe (Sprungbrett oder Minitrampolin): zwei gleiche oder zwei verschiedene Sprünge, der bessere wird gewertet
Eine der beiden Übungsverbindungen kann durch die Bewertung einer ästhetisch-gestalterischen Komposition an einem anderen oder mehreren Geräten zu zweit oder in der Gruppe (maximal fünf Personen) ersetzt werden.
Beurteilungskriterien: insbesondere Schwierigkeitsgrad, technische Ausführung, Choreografie, insbesondere auch bei Partner- bzw. Gruppenpräsentation. Eine Übung höherer Schwierigkeit kann trotz leichterer Mängel in der Ausführung noch mit „sehr gut“ bewertet werden.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.
Schülerinnen und Schüler:
Präsentation von zwei in Teilen selbst gestalteten Choreografien (jeweils ca. 1 bis 2 min), auch zu zweit oder in der Gruppe (maximal fünf Personen) nach den Inhalten des Unterrichts aus zwei der drei folgenden Bereiche nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers:
– Tanz
– Gymnastik mit Handgerät
– Fitnessgymnastik
Beurteilungskriterien: insbesondere Musikinterpretation, Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungsformen, technische Ausführung, räumliche Gestaltung sowie Ausdrucksfähigkeit und Originalität.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.
Jeweils eine leichtathletische Leistung aus drei der vier folgenden Bereiche nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers:
Schülerinnen:
Bereich 1: 100-m-Lauf oder 100-m-Hürdenlauf (Höhe: 0,76 m)
Bereich 2: Kugelstoß (4 kg) oder Speerwurf (600 g) oder Schleuderball (1 kg)
Bereich 3: Weitsprung oder Hochsprung
Bereich 4: 800-m-Lauf oder 3 000-m-Lauf
Schüler:
Bereich 1: 100-m-Lauf oder 110-m-Hürdenlauf (Höhe: 0,91 m)
Bereich 2: Kugelstoß (6 kg) oder Speerwurf (800 g)
Bereich 3: Weitsprung oder Hochsprung
Bereich 4: 800-m-Lauf oder 3 000-m-Lauf
Aus den Bereichen 1 bis 3 kann nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers in einem Bereich anstelle der Leistung eine Technikdemonstration aus demselben Bereich treten. Mögliche Disziplinen für die Technikdemonstration: Hürdenlauf, Kugelstoß, Speerwurf, Schleuderball, Weitsprung oder Hochsprung. Dabei kann die Lehrkraft eine Abweichung von den Wettkampfbestimmungen (z. B. Gewicht der Kugel, Streckenlänge im Hürdenlauf) zulassen.
Beurteilungskriterien für die Technikdemonstration: insbesondere technische Ausführung, qualitative Bewegungsmerkmale (z. B. Bewegungspräzision, Bewegungskopplung).
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.
Beim Wurf und Stoß sowie im Weitsprung (Absprung vom Balken) sind je vier Versuche erlaubt. Im Hochsprung scheidet die Schülerin bzw. der Schüler nach drei aufeinanderfolgenden Fehlversuchen aus.
Schülerinnen und Schüler:
– 50 m oder 100 m (Brust oder Freistil oder Rücken oder Schmetterling)
– 400 m (Brust oder Freistil)
Die Kurzstreckenleistung und die 400-m-Strecke sind in unterschiedlichen Schwimmstilen zu schwimmen.
Die Kurzstreckenleistung kann nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers durch die Bewertung einer Technikdemonstration mit Start und Wende einschließlich Wiederaufnahme der Schwimmbewegung ersetzt werden. Dabei kann die Lehrkraft eine Abweichung von der Streckenlänge zulassen. Auch in der Technikdemonstration ist in einem anderen Schwimmstil zu schwimmen als auf der 400-m-Strecke.
Beurteilungskriterien für die Technikdemonstration: insbesondere technische Ausführung, qualitative Bewegungsmerkmale (z. B. Bewegungspräzision, Bewegungskopplung).
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.

2.2.2 Sportliche Handlungsfelder der Gruppe B

Schülerinnen und Schüler:
– Eine komplexe spielnahe technisch-taktische Aufgabenstellung
– Spiel (ggf. auch in reduzierter Mannschaftsstärke)
Der Spielbewertung ist nicht nur ein allgemeiner Eindruck der spielerischen Gesamtleistung zugrunde zu legen, sondern eine Beurteilung des Fertigkeits- und Fähigkeitsniveaus auch unter Berücksichtigung konditioneller Aspekte in verschiedenen Spielsituationen. Die so erbrachten Leistungen sind zusammen mit der spielerischen Gesamtleistung zu bewerten.
Beurteilungskriterien: insbesondere situationsgerechte Anwendung und Ausführung der Technik, taktisches Verhalten in Angriff und Abwehr, Einsatzbereitschaft, faires und mannschaftsdienliches Verhalten.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.

2.2.3 Sportliche Handlungsfelder der Gruppe C

Schülerinnen und Schüler:
– Eine technische Aufgabenstellung
– Durchfahren einer Strecke von 1 000 m auf Zeit im Einer
Beurteilungskriterien: insbesondere Ruder- und Blattführung, Körperarbeit im Boot, Beherrschung des Bootes bei verschiedenen Fahrmanövern.
Für die beim Fahren auf Zeit erzielten Leistungen können wegen der Verschiedenartigkeit der Gewässer keine allgemein gültigen Wertungstabellen aufgestellt werden.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.
Schülerinnen und Schüler:
– Eine technisch-taktische Aufgabenstellung
– Klettern bzw. Bouldern einer definierten Route
Beurteilungskriterien: insbesondere Sicherheitsaspekte, Griff- und Tritttechniken, Bewegungssicherheit, Bewegungsfluss, Bewegungsökonomie.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.
Schülerinnen und Schüler:
– Je eine technische Aufgabenstellung aus zwei der drei folgenden Bereiche (Auswahl der Bereiche durch Schülerin bzw. Schüler):
Jonglage
Akrobatik mit Partnerin bzw. Partner oder in der Gruppe (maximal fünf Personen)
Äquilibristik
Anstelle der beiden technischen Aufgabenstellungen kann eine Präsentation einer selbst gestalteten Bewegungskünste-Show (alleine oder in einer Gruppe von maximal fünf Personen) treten.
Beurteilungskriterien: insbesondere Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungsformen, technische Ausführung, räumliche Gestaltung sowie Ausdrucksfähigkeit und Originalität.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.
Schülerinnen und Schüler:
– Eine komplexe spielnahe technisch-taktische Aufgabenstellung
– Spiel
Der Spielbewertung ist nicht nur ein allgemeiner Eindruck der spielerischen Gesamtleistung zugrunde zu legen, sondern eine Beurteilung des Fertigkeits- und Fähigkeitsniveaus auch unter Berücksichtigung konditioneller Aspekte in verschiedenen Spielsituationen. Die so erbrachten Leistungen sind zusammen mit der spielerischen Gesamtleistung zu bewerten.
Beurteilungskriterien: insbesondere situationsgerechte Anwendung und Ausführung der Technik, taktisches Verhalten in Angriff und Abwehr, Einsatzbereitschaft, faires Verhalten.
Im zweiten Ausbildungsabschnitt gelten erhöhte Anforderungen.

III.

1. Zeitlicher Umfang und Struktur

Das Fach Sport als Abiturprüfungsfach umfasst pro Ausbildungsabschnitt vier Wochenstunden in folgenden Bereichen:
– zwei Wochenstunden „Fach Sport“ in einer Sportart der Gruppe A bzw. der Gruppe B; ein- und dieselbe Sportart ist in jeweils zwei Ausbildungsabschnitten zu belegen.
– zwei Wochenstunden „Additum Sporttheorie“

2.

Im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 10 im Fach Sport mindestens die Note „befriedigend“.

3. Bewertung der Leistungen im Fach Sport als Abiturprüfungsfach

3.1 Bewertung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten

Im Fach Sport als Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung ergibt sich die Endpunktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahl im Fach Sport und der Punktzahl im Additum Sporttheorie (vgl. § 61 Abs. 6 Satz 2 GSO).
Die für das „Fach Sport“ und für das „ Additum Sporttheorie“ errechneten Punktzahlen sowie die Endpunktzahl werden gerundet.

3.2 Abiturprüfung

3.2.1 Bestandteile der Abiturprüfung

Sofern das geforderte Additum Sporttheorie belegt wurde, wird im Fach Sport eine mündliche oder eine schriftliche Abiturprüfung abgelegt. Diese besteht in beiden Fällen aus einer besonderen Fachprüfung, die neben der Sporttheorie einen fachpraktischen Teil umfasst.

– – 3.2.2 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Die Festsetzung des Prüfungsergebnisses erfolgt nach § 83 Abs. 2 GSO. Die Punktzahl der fachpraktischen Prüfung ergibt sich dabei als zu rundender Durchschnittswert aus den zueinander gleich gewichteten sportlichen Handlungsfeldern.

3.2.3 Sportartspezifische Regelungen für die Abiturprüfung

3.2.3.1 Sportliche Handlungsfelder der Gruppe A

– Eine jeweils mindestens fünfteilige Übungsverbindung an zwei Geräten nach Wahl der Schülerin bzw. Schülers. Ausnahmen:
– Reck: eine mindestens vierteilige Übungsverbindung
– Sprung (Kasten oder Sprungtisch), jeweils mit Absprunghilfe (Sprungbrett oder Minitrampolin): zwei gleiche oder zwei verschiedene Sprünge, der bessere wird gewertet
Eine der beiden Übungsverbindungen kann durch die Bewertung einer ästhetisch-gestalterischen Komposition an einem anderen oder mehreren Geräten zu zweit oder in der Gruppe (maximal fünf Personen) ersetzt werden.
Schülerinnen und Schüler:
Präsentation von zwei in Teilen selbst gestalteten Choreografien (jeweils ca. 1 bis 2 min), auch zu zweit oder in der Gruppe (maximal fünf Personen) nach den Inhalten des Unterrichts aus zwei der drei folgenden Bereiche nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers:
– Tanz
– Gymnastik mit Handgerät
– Fitnessgymnastik
Jeweils eine leichtathletische Leistung aus drei der vier folgenden Bereiche nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers:
Schülerinnen:
Bereich 1: 100-m-Lauf oder 100-m-Hürdenlauf (Höhe: 0,76 m)
Bereich 2: Kugelstoß (4 kg) oder Speerwurf (600 g) oder Schleuderball (1 kg)
Bereich 3: Weitsprung oder Hochsprung
Bereich 4: 800-m-Lauf oder 3 000-m-Lauf
Schüler:
Bereich 1: 100-m-Lauf oder 110-m-Hürdenlauf (Höhe: 0,91 m)
Bereich 2: Kugelstoß (6 kg) oder Speerwurf (800 g)
Bereich 3: Weitsprung oder Hochsprung
Bereich 4: 800-m-Lauf oder 3 000-m-Lauf
Aus den Bereichen 1 bis 3 kann nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers in einem Bereich anstelle der Leistung eine Technikdemonstration aus demselben Bereich treten. Mögliche Disziplinen für die Technikdemonstration: Hürdenlauf, Kugelstoß, Speerwurf, Schleuderball, Weitsprung oder Hochsprung. Dabei kann die Lehrkraft eine Abweichung von den Wettkampfbestimmungen (z. B. Gewicht der Kugel, Streckenlänge im Hürdenlauf) zulassen.
Für die Leistungsbewertung in den einzelnen Disziplinen gelten die folgenden Wertungstabellen:
Schülerinnen und Schüler:
– 50 m oder 100 m (Brust oder Freistil oder Rücken oder Schmetterling)
– 400 m (Brust oder Freistil)
Die Kurzstreckenleistung und die 400-m-Strecke sind in unterschiedlichen Schwimmstilen zu schwimmen.
Die Kurzstreckenleistung kann nach Wahl der Schülerin bzw. des Schülers durch die Bewertung einer Technikdemonstration mit Start und Wende einschließlich Wiederaufnahme der Schwimmbewegung ersetzt werden. Dabei kann die Lehrkraft eine Abweichung von der Streckenlänge zulassen. Auch in der Technikdemonstration ist in einem anderen Schwimmstil zu schwimmen als auf der 400-m-Strecke.
Für die Leistungsbewertung in den einzelnen Disziplinen gelten die folgenden Wertungstabellen:

3.2.3.2 Sportliche Handlungsfelder der Gruppe B

Schülerinnen und Schüler:
– Eine komplexe spielnahe technisch-taktische Aufgabenstellung
– Spiel (ggf. auch in reduzierter Mannschaftsstärke)

3.2.4 Zeitpunkt der Abiturprüfungen

Der Zeitpunkt der Abiturprüfungen im Fach Sport als Abiturprüfungsfach richtet sich nach § 74 Abs. 1 GSO.

3.2.5 Leitung der Abiturprüfungen

Die Leitung der Abiturprüfungen obliegt zwei Prüfern, darunter die die Sporttheorie unterrichtende Lehrkraft.

IV. Inkrafttreten und Aufheben von Vorschriften

Diese Bekanntmachung tritt für das achtjährige Gymnasium am 1. August 2009 in Kraft. Die Bekanntmachung über die Durchführung von Grund- und Leistungskursen Sport vom 21. September 1994 (KWMBl I S. 506) tritt am 31. Juli 2011 außer Kraft.
Erhard
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