2230.1.1.1-K Vollzug der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Allgemeinverfügung zur Änderung der Schulordnungen in Folge der Corona-Pandemie Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 22. August 2022, Az. II.1-BS4610.2/34 (BayMBl. Nr. 493)
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus erlässt auf der Grundlage des § 46b Abs. 1 Satz 1 und 3 Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 Verordnung vom 1. August 2022 (GVBl. S. 494) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
1. Abweichungen von den Bestimmungen der
1.1
¹Abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 4 GrSO kann der Nachweis über eine Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 BayEUG im Einzelfall auch noch nach Beginn des Schuljahres 2022/2023 nachgereicht werden, wenn die Schuleingangsuntersuchung von dem Gesundheitsamt nicht früher durchgeführt wurde. ²Im Falle des Satzes 1 ist der Nachweis der Schule unverzüglich nachzureichen.
1.2
Die Zeiten der tatsächlichen Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 sowie die Zeiten des ausschließlichen Distanzunterrichts in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 können bei der Berechnung der Verweildauer nach § 8 Abs. 1 Satz 5 GrSO unberücksichtigt bleiben.
2. Abweichungen von den Bestimmungen der
2.1
Abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 2 MSO kann in begründeten Einzelfällen eine Aufnahme in die Mittlere-Reife-Klasse auch dann erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 auch in einem späteren als im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.
2.2
Die Zeiten der tatsächlichen Schulschließungen im Schuljahr 2019/2020 sowie die Zeiten des ausschließlichen Distanzunterrichts in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 können bei der Berechnung der Verweildauer nach § 10 Abs. 1 Satz 5 MSO unberücksichtigt bleiben.
3. Abweichend von
4. Abweichend von
5. Abweichungen von den Bestimmungen der
5.1
Praktische Leistungsnachweise in der praktischen Ausbildung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 6 BFSO Gesundheit können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund von behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung in den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder in anderen Einrichtungen nicht möglich ist.
5.2
Abweichend von § 41 Satz 3 BFSO Gesundheit ist es möglich, die praktische Prüfung unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchzuführen, sofern aufgrund von behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung der praktischen Prüfung in den jeweiligen Einrichtungen der praktischen Ausbildung oder in anderen Einrichtungen nicht möglich ist oder aufgrund der Corona-Pandemie zu einer prüfungsrechtlich unzulässigen Benachteiligung des aktuellen Prüfungsjahrgangs führen würde.
6. Abweichungen von den Bestimmungen der
6.1
Sofern eine praktische Prüfung gemäß § 18 Abs. 3 BFSO Sprachen aus Gründen des Infektionsschutzes nicht durchgeführt werden kann bzw. die Schülerin oder der Schüler krankheitsbedingt nicht teilnehmen kann und eine Nachholung im Rahmen einer angemessenen Frist nicht möglich ist, tritt an ihre Stelle eine mündlich-theoretische Ersatzprüfung, die im Wesentlichen den Anforderungen der regulären Prüfung entsprechen muss.
6.2
Abweichend von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BFSO Sprachen können bei noch fehlenden Leistungsnachweisen die Jahresfortgangsnoten in Fächern, die für die Zulassung zur Abschlussprüfung nicht relevant sind, auch noch nach Beginn der Abschlussprüfung festgesetzt und den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben werden.
7. Abweichungen von den Bestimmungen der
7.1
Praktische Leistungsnachweise im Fach Sozialpflegerische Praxis können gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 BFSO auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund von behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.
7.2
Abweichend von § 46 Abs. 2 BFSO wird im Fach Sozialpflegerische Praxis die Note unter Berücksichtigung jeweils vorhandener Berichte, Beurteilungen der Praktikumsgeberin bzw. des Praktikumsgebers und Beobachtungen der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung festgesetzt, sofern deren Erhebung aufgrund von behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht im vollen Umfang möglich war.
8. Abweichungen von den Bestimmungen der
8.1
Praktische Leistungsnachweise im Fach Praxis der Heilerziehungspflege gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 FSO und im Fach Praxis der Familienpflege gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 13 Abs. 2 Satz 3 FSO können auch unter simulierten Bedingungen in der jeweiligen Schule durchgeführt werden, sofern aufgrund von behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie die Durchführung an den jeweiligen Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung oder an anderen Einrichtungen nicht möglich ist.
8.2
¹Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 FSO werden die dort aufgezählten Grundlagen zur Notenbildung des Faches Praxis der Heilerziehungspflege an Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe nur im vorliegenden Umfang berücksichtigt, sofern deren Erhebung aufgrund von behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht im vollen Umfang möglich war. ²Diese Abweichung gilt für das Fach Praxis der Familienpflege an Fachschulen für Familienpflege entsprechend.
8.3
Abweichend von § 43 Abs. 1 Satz 1 FSO und § 54 FSO beträgt die Prüfungszeit maximal 60 Minuten, wenn die praktische Prüfung an der Schule durchgeführt wird.
8.4
Abweichend von § 63 Nrn. 1 bis 3 FSO werden die dort aufgezählten Grundlagen nur soweit vorhanden zur Notenbildung herangezogen, sofern deren Erhebung aufgrund von behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht im vollen Umfang möglich war.
9. Die Regelungen in den laufenden Nrn. 1 bis 8 gelten für die jeweiligen Förderschulen entsprechend.
10. Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.
Begründung
Die weltweite SARS-CoV-2-Pandemie betrifft auch den Schulbereich in hohem Maße. Obwohl die Schülerinnen und Schüler im Verlauf des Schuljahrs 2021/2022 wieder weitgehend im Präsenzunterricht beschult werden konnten, waren in den vergangenen Jahren in bisher nicht gekannter Weise Sonderregelungen von den Schulordnungen erforderlich, um faire Rahmenbedingungen für die einzelnen Schülerinnen und Schüler – insbesondere für die Ablegung von Prüfungsleistungen – gewährleisten zu können. Die Auswirkungen der Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs waren im Schuljahr 2021/2022 bereits deutlich geringer spürbar. Für das Schuljahr 2022/2023 kann nach aktueller Beurteilung des Infektionsgeschehens auf eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen verzichtet werden. In einzelnen Bereichen ist aber weiterhin die Möglichkeit zur Abweichung von den Vorgaben der Schulordnungen erforderlich:
– Grundschulen und Mittelschulen (Nr. 1 und 2):
Die Abweichungen berücksichtigen, dass trotz weitgehenden Präsenzunterrichts im Schuljahr 2021/2022 in der Vergangenheit pandemiebedingt nicht für alle Schülerinnen und Schüler ein völlig normaler Schulbetrieb stattgefunden hat. Zudem sind auch in der aktuellen Situation Verzögerungen bei Schuleingangsuntersuchungen denkbar.
–
Die fortbestehenden Beschränkungen im Hinblick auf einrichtungsbezogene Testerfordernisse auch im Schuljahr 2022/2023 (§ 3 16. BayIfSMV) machen es weiterhin erforderlich, an Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Gymnasien mit sozialwissenschaftlichem Profil, an denen eine Mittelstufe Plus eingerichtet ist, die Vorrückungserlaubnis am Ende der Jahrgangsstufe 10 auch dann zu gewähren, wenn die Schülerin oder der Schüler ohne eigenes Verschulden das Sozialpraktikum nicht oder nicht vollständig erbringen kann.
–
Gerade für Berufe des Gesundheitswesens, deren praktische Ausbildungsanteile bzw. Praktika in Einrichtungen stattfinden, die noch von spezifischen Anordnungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) betroffen sind, sind auch im Schuljahr 2022/2023 Abweichungen von einzelnen Aspekten der Schulordnungen nötig. Sofern die Entwicklung des Infektionsgeschehens dies nötig macht, sind ggf. auch für weitere Ausbildungsrichtungen wieder Anpassungen nachzuziehen.
–
Hier gelten die schulspezifischen Vorgaben entsprechend.
Regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten der Allgemeinverfügung. Die Rechtsgrundlage in § 46b BaySchO ist ebenfalls nur bis zum 31. Juli 2023 befristet.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
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