2173-A Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwic...
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2173-A Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 13. April 2023, Az. IV3/6552.02-1/7 (BayMBl. Nr. 191)

I. Es wurde die nachfolgend abgedruckte Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales geschlossen.

Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern

1. Gemeinsame Grundsätze für die Weiterentwicklung der Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende

Zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten sowie der Angebote für Eltern- und Familienbildung am Wochenende beschließen die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Freistaat Bayern folgende gemeinsame Grundsätze.

1.1 Familienerholung in Familienferienstätten

1.1.1

Ein gemeinsamer Familienurlaub kann – neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung – wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern, die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern zu stärken und so wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag zu schaffen.

1.1.2

Ziel der staatlichen Förderung ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen Urlaub zu ermöglichen.

1.1.3

¹Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen als Träger anerkennen die Notwendigkeit, geeignete Einrichtungen (gemeinnützige Familienferienstätten) auch in Zukunft zu betreiben. ²Die Schaffung und Erhaltung eines bedarfsgerechten, familienfreundlichen und preisgünstigen Angebots wird dauerhaft angestrebt.

1.1.4

Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ermächtigen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, den Anhang 1 an Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und Änderungen entsprechend bekannt zu machen.

1.1.5

¹Die Träger verpflichten sich, in den gemeinnützigen Familienferienstätten wöchentlich ein Angebot der Eltern- und Familienbildung durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Familien mindestens ein Angebot wahrnehmen. ²Die Vernetzung mit geeigneten Anbietern in der Region (zum Beispiel Beratungsstellen zu Partner- oder Erziehungsfragen, Krankenkassen zu Ernährungsfragen) wird weiter ausgebaut.

1.1.6

¹Die Träger der gemeinnützigen Familienferienstätten verpflichten sich, ihre Angebote am Bedarf der Familien zu orientieren. ²Bei der Ausstattung und beim Betrieb der Einrichtungen sind deshalb die Belange aller Familienmitglieder zu berücksichtigen, insbesondere geeignete Angebote für die Kinder vorzuhalten.

1.1.7

¹Die Träger wirken bei der Beratung und Information der Familien über die gemeinnützige Familienerholung mit. ²Fragen zu Urlaubsangeboten und -zielen werden von einzelnen Beratungsdiensten in Bayern beantwortet. ³Im Rahmen der Möglichkeiten der Beratungsstellen können Familien bei ihrer Antragstellung dort beraten werden.

1.2 Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende

1.2.1

¹Eltern leisten mit der Erziehung ihrer Kinder einen unverzichtbaren, nicht zu ersetzenden Beitrag für die positive Entwicklung ihrer Kinder und für die Zukunft unserer Gesellschaft. ²Ziel der Eltern- und Familienbildung ist es, dazu beizutragen, dass Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter oder werdende Mütter und Väter in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden und so ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII).

1.2.2

¹Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sind Träger der Angebote für die Eltern- und Familienbildung am Wochenende. ²Sie verpflichten sich, die Angebote im Sinne des § 16 SGB VIII entsprechend den Bedürfnissen der Familien auszugestalten.

1.2.3

¹Die Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende richten sich grundsätzlich an alle Eltern. ²Sie sollen bedarfsgerecht und vor allem auch niedrigschwellig sein, um den Zugang so einfach wie möglich zu gestalten. ³Die Durchführung der Angebote erfolgt durch Fachpersonal. ⁴Dies sind Diplom-Psychologen und Diplom-Psychologinnen, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen oder andere, spezifisch geschulte, qualifizierte Fachkräfte. ⁵Die Qualität der Angebote soll möglichst durch eine entsprechende Evaluierung sichergestellt sein.

1.2.4

¹Orte, an denen Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende durchgeführt werden, sind vor allem Kindertagesstätten und Familienbildungsstätten. ²Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende können auch an anderen geeigneten Orten durchgeführt werden.

1.2.5

¹Die Angebote richten sich an die ganze Familie. ²Bei jedem Angebot ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen.

1.2.6

Die einzelnen Träger streben aktiv eine stärkere Vernetzung mit geeigneten Anbietern in ihrer Region an.

2. Förderung des Freistaates Bayern

¹Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung –ANBest-P) und den nachfolgenden Kriterien Zuwendungen für Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.1 Zweck der Zuwendung

Mit der Zuwendung soll es Familien ermöglicht werden,
– einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen sowie
– Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende wahrnehmen zu können.

2.2 Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind
Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten, die in dem als Anhang 1 beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind und
Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Vorträge, Seminare, Schulungen sowie vergleichbare Veranstaltungen der Eltern- und Familienbildung), ausgestaltet als Wochenendseminare.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind
für Familienurlaube nach Nr. 2.2 Buchst. a
Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (zum Beispiel bei Erkrankung der Eltern) (Nr. 2.5.3.1).
für Angebote nach Nr. 2.2 Buchst. b
Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter oder werdende Mütter und Väter (Nr. 2.5.3.2).

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Allgemeine Voraussetzungen

¹Berücksichtigungsfähig sind nur Familien, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und deren Familiennettoeinkommen im Kalenderjahr unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegt:
Einkommenshöchstgrenzen sind
– für alleinerziehende Eltern 31 000 €,
– für beide Eltern 34 000 €,
– und je weiteres Kind 4 800 €.
²Soweit in begründeten Ausnahmefällen Großeltern die Zuwendungsempfänger sind (Nr. 2.3 Buchst. a), ist das Einkommen der Großeltern für die Berechnung maßgeblich. ³Als Berechnungsgrundlage für das Familiennettoeinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres der Zuwendungsempfänger abzüglich pauschal 27 % für Steuer und Sozialabgaben, beziehungsweise 22 % bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern heranzuziehen. ⁴Als Nachweis der positiven Einkünfte dient der maßgebliche Einkommensteuerbescheid. ⁵Bestandteil des Familiennettoeinkommens sind auch etwaige Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bundeselterngeld etc.). ⁶Als Nachweis dienen geeignete Dokumente der bewilligenden Institutionen. ⁷Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nicht anders geregelt, ist für die Berechnung des Familiennettoeinkommens Art. 6 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442, BayRS 2170-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 173 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden. ⁸Der Einkommensberechnung wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn der Antragsteller dies unter Darlegung einer gewichtigen Änderung der Lebenssituation (zum Beispiel Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung) beantragt. ⁹Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens werden das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag, das Bayerische Landeserziehungsgeld, das Bayerische Betreuungsgeld sowie das Bayerische Familiengeld nicht berücksichtigt. 1⁰Bezieht/Beziehen der/die Zuwendungsempfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Kinderzuschlag und/oder Wohngeld entfällt eine Einkommensprüfung.

2.4.2 Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten (Nr. 2.2 Buchst. a)

¹Die Familienferienstätten müssen über eine kinder- und familiengerechte Ausstattung verfügen und eine familiengerechte Preisgestaltung nachweisen können. ²Ein geeignetes Betreuungsangebot für Kinder ist sicherzustellen. ³Für Eltern, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und Großeltern sind wöchentlich Angebote der Eltern- und Familienbildung durchzuführen. ⁴Berücksichtigungsfähig sind nur gemeinsame Erholungsaufenthalte von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und alleinerziehenden Müttern und Vätern mit einem oder mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird. ⁵In begründeten Ausnahmefällen sind gemeinsame Erholungsaufenthalte von Großeltern mit einem oder mehreren Enkelkindern berücksichtigungsfähig, für das/die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter Kindergeld beziehen. ⁶Gefördert werden Aufenthalte in Familienferienstätten, die in Anhang 1 aufgeführt sind. ⁷Gefördert wird jährlich ein Erholungsaufenthalt. ⁸Je Erholungsaufenthalt sind mindestens sechs, höchstens 14 Verpflegungstage förderfähig. ⁹Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag. 1⁰Erholungsaufenthalte mit weniger als sechs Verpflegungstagen werden nicht gefördert. 1¹Gefördert werden nur Erholungsaufenthalte, für die ein bestätigter Nachweis gemäß Anhang 2 erbracht wird. ¹2Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich den Aufenthalt von der Familienferienstätte bestätigen zu lassen bzw. weitere Angaben selbst vorzunehmen.

2.4.3 Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Nr. 2.2 Buchst. b)

¹Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie für Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter mit einem oder mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird oder für werdende Mütter und Väter bestimmt sind. ²Die Maßnahmen sollen präventive Begleitung in den verschiedenen Phasen der Partnerschaft, Ehe und Familie bieten. ³Sie sollen zur Verbesserung der Beziehungen und der Kommunikation zwischen Paaren sowie Eltern und ihren Kindern beitragen. ⁴Schwerpunktmäßig müssen die Angebote auf die Unterstützung in den besonderen Familienphasen ausgerichtet sein, vor allem vor und nach der Geburt eines Kindes sowie bei Erziehungsproblemen (gemäß § 16 SGB VIII). ⁵Es sollen auch Maßnahmen für Familien mit mehr als zwei Kindern angeboten werden. ⁶Bei jedem Angebot ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen. ⁷Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die mit Fachpersonal (vgl. Nr. 1.2.3) durchgeführt werden. ⁸Die Angebote werden als Wochenendseminar (Freitag, Samstag, Sonntag) durchgeführt. ⁹Je Wochenendseminar müssen wenigstens dreizehn Unterrichtseinheiten (jeweils 45 Minuten) für die Eltern- und Familienbildung verwendet werden. 1⁰Angebote, die mehr als ein Wochenende Zeit erfordern, können als zweiteilige Wochenendseminare angeboten werden. 1¹Bei der Förderung können Angebote bis zu maximal sechs Tagen berücksichtigt werden. ¹2Bei der Durchführung der Angebote sind vor allem Familien mit Einkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenze nach Nr. 2.4.1 zu berücksichtigten. ¹3Die Träger sind verpflichtet, diesen Personenkreis bevorzugt anzusprechen und die fachliche Gestaltung der Maßnahmen entsprechend auszurichten. ¹4Gefördert werden nur Angebote, für die ein bestätigter Nachweis gemäß Anhang 2 erbracht wird. ¹5Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich die Teilnahme durch den Träger bestätigen zu lassen. ¹6Nicht förderfähig sind überwiegend religiöse oder nicht familienbezogene Angebote.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1 Art der Förderung

Die staatlichen Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

2.5.2.1 Familienurlaub zur Erholung in Familienferienstätten

¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Unterbringung in Familienferienstätten. ²Soweit die Unterbringung nicht mindestens Halbpension beinhaltet, kann für jeden Verpflegungstag eine Pauschale von 15,00 € pro Person für den Verpflegungsaufwand als zuwendungsfähig anerkannt werden.

2.5.2.2 Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Angebot der Eltern- und Familienbildung am Wochenende.

2.5.3 Höhe der Förderung, Eigenmitteleinsatz

2.5.3.1 Familienurlaub zur Erholung in Familienferienstätten (Nr. 2.2 Buchst. a)

Die Zuwendung beträgt je Verpflegungstag
– für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen erwachsenen Teilnehmer bis zu 19,50 €,
– für jedes berücksichtigungsfähige Kind, das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, bis zu 25,50 €.

2.5.3.2 Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Nr. 2.2 Buchst. b)

¹Die Tagespauschale beträgt je Veranstaltungstag
– für jedes berücksichtigungsfähige Kind bis zu 27,00 €
– für jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bis zu 30,50 €.
²Reichen die staatlichen Zuwendungen zur Teilnahme berücksichtigungsfähiger Personen oder Familien mit niedrigen Einkommen nicht aus, weil die Teilnehmerbeiträge oder Fahrtkosten nicht aufgebracht werden können, wird dem zuständigen Jugendhilfe- und/oder Sozialhilfeträger empfohlen, diese Kosten nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB VIII oder nach § 27 Abs. 1 SGB XII unter besonderer Berücksichtigung des § 16 SGB XII zu übernehmen.

2.5.3.3 Eigenanteil

Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.

2.5.4 Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Rahmenvereinbarung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. ²Rechnet ein Dritter die staatliche Zuwendung für die förderfähigen Maßnahmen auf seine Leistungen an, so entfällt die staatliche Förderung.

2.6 Verfahren

2.6.1 Allgemeine Voraussetzungen, Zuständigkeit, vorzeitiger Vorhabenbeginn

2.6.1.1

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für den verwaltungsmäßigen Vollzug der Bewilligung der Mittel (Antragsprüfung, Bescheiderteilung, Mittelauszahlung) und die Prüfung des Verwendungsnachweises zuständig.

2.6.1.2

¹Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. ²Maßnahmen, die über den 31. Dezember hinausgehen, sind voll im darauffolgenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen.

2.6.1.3

¹Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit dem Zugang der Bestätigung der Bewilligungsbehörde über den Eingang des Antrags als erteilt. ²Dabei wird bei schriftlicher Eingangsbestätigung von einem Zugang am Tag nach Versenden der Eingangsbestätigung, bei elektronischer Eingangsbestätigung von einem Zugang am selben Tag ausgegangen.

2.6.1.4 Antragsverfahren, Berechnung, Auszahlung, Nachweis der Verwendung

¹Anträge auf Zuwendungen für Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten bzw. für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sind vor Beginn der jeweiligen Maßnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu richten. ²Sie sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu richten. ³Ausnahmen sind möglich. ⁴Anträge, die bei einem Träger gestellt werden, sind unverzüglich an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiterzuleiten. ⁵Die Antragsteller haben zu versichern und nachzuweisen, dass ihre Angaben zu den Einkommensverhältnissen richtig sind.

2.6.1.5

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt die Förderfähigkeit fest, berechnet die Höhe des zustehenden Festbetrags und erlässt den Zuwendungsbescheid.

2.6.1.6

¹Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids nach Vorlage der Bestätigung nach Nr. 2.4.2 beziehungsweise nach Nr. 2.4.3. ²Die Bestätigung ist dem Zentrum Bayern Familie und Soziales innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme vorzulegen. ³Für die Bestätigung ist einheitlich der Vordruck gemäß Anhang 2 zu verwenden.

2.6.1.7

Der Nachweis der Verwendung wird durch Vorlage der Bestätigung nach Nr. 2.4.2 beziehungsweise nach Nr. 2.4.3 erbracht.

2.7 Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.

2.8 Schlussbestimmung

¹Die in Nr. 2 genannten Förderbestimmungen können einseitig seitens des Freistaates Bayern geändert werden. ²Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind zu hören.

3. Befristung der Rahmenvereinbarung, Übergangsregelung

¹Diese Rahmenvereinbarung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet. ²Sie kann von beiden Seiten vorzeitig (bis 31. März eines Jahres) zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. ³Förderanträge werden nach derjenigen Rahmenvereinbarung behandelt, in deren Gültigkeitszeitraum der Familienurlaub beziehungsweise das Wochenendseminar fällt.
II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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