FöR-UmwSt: 2129.0-U Richtlinien für die staatliche Anerkennung und Förderung von Umweltstationen (FöR-UmwSt) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 11. August 2022, Az. 66h-U8040-2021/88-67 (BayMBl. Nr. 495)
¹Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an staatlich anerkannte Umweltstationen für Bildungsarbeit im Sinn einer hochwertigen Bildung für nachhaltige Entwicklung und Umweltbildung (BNE/UB). ²Es werden nur nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gefördert. ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil I: Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Zuwendung
¹Bildungsarbeit im Sinn einer hochwertigen BNE/UB dient dem öffentlichen Interesse und der Umsetzung des Bildungsauftrags der Bayerischen Verfassung. ²Zweck der Zuwendung ist die Förderung dieser Bildungsarbeit von staatlich anerkannten Umweltstationen, die ohne Zuwendung eine Bildungsarbeit BNE/UB nicht oder nicht in hinreichendem Umfang anbieten können. ³Ziel ist es, ein räumlich möglichst ausgewogenes, flächendeckendes Netz von Umweltstationen dauerhaft zu etablieren und damit nachhaltig eine wohnortnahe BNE/UB für die bayerische Bevölkerung zu ermöglichen.
2. Gegenstand der Förderung
¹Umweltstationen sind multifunktionale außerschulische Einrichtungen, die mit qualifizierten Fachkräften Bildungsangebote BNE/UB erarbeiten und diese in geeigneten Räumlichkeiten beziehungsweise in der freien Natur Teilnehmenden anbieten. ²Sie sind aktiv in der Bildung von Netzwerken BNE/UB in ihrer Region, dabei suchen sie insbesondere auch die Kooperation mit Kommunen, Schulen sowie mit weiteren Bildungsakteuren. ³Durch die Bildungs- und Netzwerkarbeit der Umweltstationen sollen Umweltbewusstsein und Handlungskompetenz im Sinne eines nachhaltigen Lebensstils gestärkt und entwickelt werden. ⁴Zuwendungen nach diesen Richtlinien werden für hochwertige Bildungsangebote gewährt, die sich am Leitbild einer Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE) ausrichten. ⁵BNE vermittelt faktisches Wissen zur Nachhaltigkeit und fördert Fähigkeiten und Kompetenzen, um eine gesellschaftliche Transformation zur Nachhaltigkeit aktiv mitzugestalten. ⁶Dabei stehen insbesondere die Gestaltungskompetenz, aber auch die Fähigkeit zum vorausschauenden Denken und autonomen Handeln sowie die Partizipation an gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen im Vordergrund. ⁷BNE ermöglicht es allen Menschen, die Auswirkungen des eigenen Handelns auf die Welt zu verstehen und verantwortungsvolle, nachhaltige Entscheidungen zu treffen.
3. Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungsempfänger ist diejenige juristische Person, die die Trägerschaft einer staatlich anerkannten Umweltstation innehat und deren Sitz und Geschäftsbetrieb in Bayern liegt, zum Beispiel Kommune, kirchliche Einrichtung oder als gemeinnützig anerkannte Organisation. ²Natürliche Personen sind als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen. ³Die Umweltstationen beziehungsweise die von diesen durchgeführten Veranstaltungen dürfen nicht von der Scientology-Organisation, vergleichbaren Sekten oder sonstigen ideologisch geprägten Institutionen (mit)getragen oder (mit)organisiert werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen und -anforderungen
4.1 Staatliche Anerkennung
Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für Umweltstationen nach diesen Richtlinien ist deren staatliche Anerkennung.
4.2 Anforderungen und Erwartungen an eine staatlich anerkannte Umweltstation
Bei der Anerkennung von Umweltstationen berücksichtigt das StMUV zunächst die örtlichen beziehungsweise regionalen Gegebenheiten, insbesondere den potenziellen Bedarf an Bildungsangeboten BNE/UB sowie die Vermeidung von Konkurrenzsituationen zu in der Nähe befindlichen, bereits anerkannten Umweltstationen.
4.2.1
Eine Bildungseinrichtung kann bei positiver Beurteilung dieser Rahmenvorgaben die staatliche Anerkennung als Umweltstation durch das StMUV auf Antrag erhalten und dauerhaft fortführen, wenn sie die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt:
4.2.1.1
Die Umweltstation ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des Steuerrechts; sie wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben.
4.2.1.2
Der Träger der Umweltstation muss wirtschaftlich leistungsfähig sein, so dass für die Dauer der Anerkennung ein ordnungsgemäßer Bildungsbetrieb der Umweltstation und insbesondere die zielgerechte Verwendung der staatlichen Zuwendungen gesichert erscheint.
4.2.1.3
¹Das Bildungs- und Leistungsangebot der Umweltstation muss kontinuierlich im Verlauf eines Jahres für die Öffentlichkeit nutzbar sein. ²Durch äußere Faktoren erzwungene Unterbrechungen sind dabei unschädlich.
4.2.1.4
¹Für die Leitung der Einrichtung und die Steuerung der Bildungsarbeit der Umweltstation muss fest angestelltes Personal im Gesamtumfang von mindestens einer Vollzeitkraft (Vollzeitäquivalent – VZÄ) vorhanden sein. ²Dies gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Funktionen auf mehrere Personen verteilt sind und die den genannten Funktionen zuzuordnenden Stellenanteile dieser Personen in der Summe mindestens 1,0 VZÄ erreichen. ³Mindestens 0,5 VZÄ müssen dabei konkret der Funktion Steuerung der Bildungsarbeit („Pädagogische Leitung“) zuzurechnen sein. ⁴Personal, das in diesem Sinne angerechnet werden soll, muss folgende Qualifikationsanforderungen erfüllen:
eine vom StMUV hierfür anerkannte pädagogische Ausbildung
oder
eine vom StMUV hierfür anerkannte pädagogische Zusatzqualifikation (BNE/UB) sowie zwei Jahre Berufserfahrung in der BNE/UB
oder
fünf Jahre Berufserfahrung in der BNE/UB, bei der durch regelmäßige pädagogische Fortbildungen und durch positive Arbeitsergebnisse ein den Anforderungen entsprechendes Qualifikationsniveau erworben wurde und hinreichend belegt werden kann.
4.2.1.5
¹Die Pädagogische Leitung muss sich inhaltlich und methodisch angemessen fortbilden. ²Im Durchschnitt soll inhaltlich sowie methodisch jeweils eine Fortbildung pro drei Jahre absolviert werden.
4.2.1.6
¹Das Bildungsangebot BNE/UB einer Umweltstation soll Komponenten enthalten, die barrierefrei sind. ²Die Umweltstation strebt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Inklusion sowie auf ihrem gesamten Gelände einen möglichst barrierefreien Zugang zu Umweltbildungselementen beziehungsweise Infostellen an.
4.2.1.7
¹Die Umweltstation bietet hochwertige BNE an, zum Beispiel in Form von Seminaren, Tagungen, Exkursionen, Ausstellungen und weiterer zielgruppen- und milieuorientierter Veranstaltungen. ²Die Umweltstation verfügt hierzu über ein ausführliches und aussagekräftiges pädagogisches Konzept, das in der konkreten Bildungsarbeit seine Umsetzung findet. ³Dieses Konzept ist regelmäßig, spätestens jeweils nach fünf Jahren, zu aktualisieren. ⁴An pädagogisches Konzept und konkrete Bildungsarbeit werden dabei insbesondere die nachfolgenden Anforderungen gestellt:
– ¹Das pädagogische Konzept und die konkrete Bildungsarbeit müssen erkennbare Bezüge zur BNE enthalten. ²Es sollen insbesondere drei Dimensionen der Nachhaltigkeit berücksichtigt und miteinander verbunden sowie die Förderung von Schlüsselkompetenzen als wesentliche Zielsetzung der Bildungsarbeit erkennbar werden.
– ¹Das pädagogische Konzept und die konkrete Bildungsarbeit müssen einen substanziellen Anteil an Bildungsangeboten außerhalb von Gebäuden („draußen lernen“) integrieren. ²Hierzu müssen geeignete, für die Bildungsarbeit nutzbare Außenflächen zur Verfügung stehen.
4.2.1.8
¹Die Bildungsarbeit der Umweltstation muss in ihrem Themen- und Zielgruppen-Bezug sowie hinsichtlich Veranstaltungsformaten ein möglichst breites Spektrum anbieten. ²Maßgeblichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel Struktur und Aufgabenspektrum des Trägers, regionale Zielgruppen- und Milieustrukturen, aktuelle oder regional bedeutende Umwelt- und Nachhaltigkeitsthemen) kann durch eine temporäre oder auch dauerhafte Schwerpunktbildung angemessen Rechnung getragen werden. ³Das StMUV kann eine weitergehende Spezialisierung einer Umweltstation zulassen, wenn hierfür ein konkreter Bedarf besteht.
4.2.1.9
¹Die Umweltstation muss eine regelmäßige Erfassung und Bewertung der Inanspruchnahme von und der Zufriedenheit mit ihrem Bildungsangebot (Erfolgskontrolle) durchführen. ²Dabei sollen Daten zur Inanspruchnahme des Bildungsangebots erfasst und die Evaluierung der Kundenzufriedenheit regelmäßig und repräsentativ durchgeführt werden.
4.2.2
Daneben wird im Allgemeinen von einer Umweltstation Folgendes erwartet:
4.2.2.1
Im Sinn eines gesamtinstitutionellen Ansatzes (Whole Institution Approach) zur Weiterentwicklung und Gestaltung einer Bildungseinrichtung als Lernort einer nachhaltigen Entwicklung unternimmt die Umweltstation im Rahmen ihrer Kompetenzen und finanziellen Ausstattung in möglichst vielen Bereichen Anstrengungen mit der Zielsetzung, selbst ein nachhaltig gestalteter Lebens- und Erfahrungsraum zu sein.
4.2.2.2
Die Umweltstation unternimmt Anstrengungen, eine impulsgebende Rolle im BNE-Netzwerk der Region einzunehmen beziehungsweise einen maßgeblichen Beitrag zur Netzwerk-Bildung der BNE-Akteure zu leisten.
4.2.2.3
Die Umweltstation unternimmt Anstrengungen, eine der übergeordneten Zielsetzung dienliche Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und im gesellschaftlich-politischen Raum zu erreichen (zum Beispiel durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit, Kontaktpflege zu politischen Gremien und Entscheidungs-, Amts- oder Mandatsträgern).
4.3 Verfahren der Anerkennung
¹Anträge auf Anerkennung als Umweltstation sind beim StMUV jeweils bis zum 1. Februar eines Jahres zu stellen. ²Die Prüfung des Antrags und die abschließende Entscheidung erfolgt durch das StMUV. ³Die örtlich zuständige Regierung ist zu beteiligen. ⁴Die Anerkennung wird spätestens zum 1. August des jeweiligen Jahres ausgesprochen, das erste Förderjahr startet am 1. Januar des Folgejahres. ⁵Eine erstmalige staatliche Anerkennung wird zunächst für den Zeitraum bis zum Ablauf von zwei Förderjahren ausgesprochen („befristete Anerkennung“). ⁶In diesem Zeitraum wird die Umweltstation durch das StMUV begleitet und die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen für eine Anerkennung überprüft. ⁷Zum Ende des zweiten Förderjahres erfolgt eine abschließende Bewertung. ⁸Ist diese positiv, so erfolgt eine dauerhafte Anerkennung. ⁹Ansonsten endet die Anerkennung mit Ablauf der Befristung. 1⁰Nr. 4.7 (Widerruf) bleibt unberührt. 1¹Wird über einen Antrag auf staatliche Anerkennung, der vor Inkrafttreten dieser Richtlinien gestellt wurde, erst nach deren Inkrafttreten entschieden, so gelten vollumfänglich die Bestimmungen dieser Richtlinien. ¹2Abweichend von den Zeitvorgaben in den Sätzen 1 und 4 der Nr. 4.3 soll in diesem Fall bei positiver Entscheidung eine Inanspruchnahme der Förderangebote für anerkannte Umweltstationen bereits für das Förderjahr 2023 ermöglicht werden.
4.4 Übergangsregelung für bestehende Umweltstationen
¹Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinien wirksam staatlich anerkannten Umweltstationen behalten vorläufig ihre Anerkennung (Bestandsschutz). ²Innerhalb von maximal drei Jahren wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß diesen Richtlinien durch das StMUV überprüft. ³Das StMUV fordert die hierfür erforderlichen Unterlagen und Nachweise von den Umweltstationen an. ⁴Bestehende Umweltstationen, denen die Erfüllung der Anforderungen nach Prüfung nicht bestätigt werden kann, erhalten auf Antrag eine Frist von einem Jahr zur Nachbesserung. ⁵Bestehen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien begründete Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen durch eine bestehende Umweltstation, kann die Gewährung einer Grundförderung nach Nr. 5.1 vorläufig ausgesetzt werden, bis eine Überprüfung erfolgt ist. ⁶Diese ist zeitnah durchzuführen.
4.5 Überprüfung der Anerkennung
¹Nach einer dauerhaften Anerkennung wird die Erfüllung der Anforderungen turnusmäßig überprüft. ²Dies hat jeweils spätestens nach fünf Jahren zu erfolgen. ³Darüber hinaus kann eine anlassbezogene Überprüfung bei Vorliegen von Erkenntnissen, die Zweifel an der Erfüllung der Anforderungen für eine Anerkennung begründen, durchgeführt werden. ⁴Die Umweltstationen haben auf Anforderung des StMUV die erforderlichen Unterlagen und Nachweise zur Verfügung zu stellen. ⁵Umweltstationen, denen die Erfüllung der Anerkennungsanforderungen nach Prüfung nicht bestätigt werden kann, erhalten auf Antrag eine Frist von einem Jahr zur Nachbesserung.
4.6 Mitteilungspflicht
Umweltstationen, die nach erfolgter Anerkennung einzelne oder mehrere der Anforderungen gemäß Nr. 4.2.1 nicht mehr erfüllen, sind verpflichtet, dies umgehend dem StMUV mitzuteilen.
4.7 Widerruf
¹Die Anerkennung als Umweltstation soll durch das StMUV insbesondere dann widerrufen werden, wenn
der Betrieb der Umweltstation beziehungsweise die zielgerechte Verwendung von staatlichen Zuwendungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Nr. 4.2.1.2)
oder
die notwendige Personalausstattung (Nr. 4.2.1.4) über einen längeren Zeitraum nicht gegeben ist, wenn dadurch der Bildungsbetrieb nicht in einem angemessenen Umfang oder der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann, spätestens jedoch nach sechs Monaten, wenn bis dahin keine Perspektive für eine zeitnahe Lösung aufgezeigt werden kann
oder
die Überprüfung (Nr. 4.5) negativ verläuft und eine Nachbesserungsfrist entweder nicht in Anspruch genommen wird oder diese nicht zur Erfüllung der gestellten Anforderungen führt
oder
die Umweltstation ihrer Mitteilungspflicht (Nr. 4.6) nicht nachkommt.
²Darüber hinaus bleiben die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) unberührt.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
¹Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres gewährt. ²Ziel ist dabei die Förderung der Gesamtheit der Bildungsarbeit BNE/UB (vergleiche Nr. 2) einer staatlich anerkannten Umweltstation im Bewilligungszeitraum. ³Die Zuwendung wird als „Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB“ (Grundförderung) bezeichnet.
5.2 Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
¹Die Zuwendung muss verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten im Sinn einer hochwertigen BNE/UB, insbesondere deren Vorbereitung, Durchführung und Evaluation einschließlich der hierzu erforderlichen Organisations- und Verwaltungskosten (zuwendungsfähige Ausgaben). ²Dazu zählen im Einzelnen:
Personalausgaben für fest angestelltes Personal und sonstige Dienstleistende, hier insbesondere Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen ökologischen Jahr oder am Bundesfreiwilligendienst sowie Praktikanten, in dem Umfang, in dem diese am Bildungsbetrieb mitwirken, sofern sie vom Träger der Umweltstation geleistet und von keinem Dritten erstattet werden.
Sachausgaben (zum Beispiel für die Bildungsarbeit erforderliche Materialien, Ausstattungsgegenstände, Ausgaben für Beförderungsleistungen gegenüber Teilnehmenden während eines Bildungsangebots BNE/UB).
Ausgaben für Referentinnen und Referenten (zum Beispiel für einen Fachvortrag).
Ausgaben für Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen für ein für Bildungszwecke BNE/UB genutztes Gelände.
Sonstige mit der Bildungsarbeit BNE/UB in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung, Telekommunikation, EDV, Porto, Bürobedarf), Kosten für grafische Gestaltung und Druck beziehungsweise Online-Darstellung, Fahrt- und Reisekosten für eigenes Personal und Honorarkräfte.
5.2.2
Die Zuwendung darf nicht verwendet werden für (nicht zuwendungsfähige Ausgaben):
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken, Ausgaben für den Erwerb und die Errichtung von Gebäuden und Außenanlagen.
Ausgaben für den Bauunterhalt beziehungsweise Renovierung.
Ausgaben für Verpflegung und Lebensmittel (außer für fachbezogene Umweltbildungsprojekte wie Brotbacken, Kochkurse, Kräuterkurse, regionale Lebensmittel).
Ausgaben für laufende Raummieten.
Kommunale Regiearbeiten beziehungsweise Bauhofleistungen.
Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abgezogen werden können.
Ausgaben für Geschenke und Repräsentationszwecke.
Die Zuwendung darf insbesondere nicht verwendet werden für Ausgaben im Zusammenhang mit Bildungsangeboten, für die die Umweltstation Zuwendungen nach den Richtlinien für die Förderung von Projekten der Bildung für nachhaltige Entwicklung/Umweltbildung (FöR-PrBNE) erhält (Ausschluss einer Doppelförderung).
5.3 Höhe der Grundförderung
¹Die Höhe der Zuwendung beträgt 30 000 Euro pro Umweltstation. ²Vorausgesetzt wird dabei, dass die Gesamtsumme der für die Bildungsarbeit BNE/UB (Nr. 5.1 Satz 2) der Umweltstation im Bewilligungszeitraum getätigten zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2.1 i. V. m. Nr. 5.2.2) nach Abzug der mit der Bildungsarbeit BNE/UB im Zusammenhang stehenden Einnahmen den Betrag von 30 000 Euro erreicht oder überschreitet. ³Zuwendungsfähige Ausgaben und projektbezogene Einnahmen für Vorhaben, die im Bewilligungszeitraum auf Grundlage der FöR-PrBNE gefördert werden, dürfen dabei nicht in Ansatz gebracht werden. ⁴Liegt der nach Satz 2 i. V. m. Satz 3 ermittelte Betrag unter 30 000 Euro, so kann eine Zuwendung abweichend von Satz 1 maximal in Höhe des ermittelten Betrags gewährt werden.
5.4 Mehrfachförderung
¹Eine Förderung nach diesen Förderrichtlinien entfällt für Maßnahmen, für die Mittel des Freistaats Bayern aus anderen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden. ²Von der Umweltstation erhaltene Fördermittel aus anderen Förderprogrammen des Freistaats Bayern sind dann unschädlich im Sinne einer Mehrfachförderung, wenn die jeweiligen Fördergegenstände gegeneinander abgrenzbar sind und hierdurch eine Mehrfachförderung zuverlässig vermieden werden kann. ³In diesem Sinne steht die Grundförderung nach diesen Richtlinien nicht in Konkurrenz zu der den Umweltstationen offenstehenden Förderung innovativer Bildungsprojekte nach den FöR-PrBNE. ⁴Werden für ein Vorhaben Mittel gemäß § 3 Abs. 4 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch, Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst gewährt, so sind diese Mittel auf die Förderung nach diesen Richtlinien nicht anzurechnen; sie sind jedoch anzugeben.
Teil II: Verfahren
6. Antragstellung
¹Anträge auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB nach diesen Förderrichtlinien sind von den Vorhabenträgern mit dem jeweils aktuellen Antragsformblatt schriftlich in einfacher Fertigung oder elektronisch bis zum 1. Oktober eines Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Dem Antrag ist als Anlage eine aussagekräftige Darstellung der im Bewilligungszeitraum geplanten Bildungsaktivitäten BNE/UB („Arbeitsprogramm“) anzufügen. ³Ein Ausgaben- und Finanzierungsplan, eine erforderliche Präzisierung des Arbeitsprogramms (Satz 2) sowie weitere erläuternde Unterlagen können bis spätestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums unter Verwendung der jeweils aktuellen Formblätter nachgereicht werden.
7. Bewilligungszuständigkeit
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Regierung.
8. Bewilligungsverfahren
¹Die Bewilligungsbehörde prüft die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen der Anträge auf Grundförderung Bildungsarbeit BNE/UB und wickelt das weitere Förderverfahren ab. ²Dem StMUV sind Abdrucke des Zuwendungsbescheids und eventueller Änderungsbescheide zu übermitteln.
9. Beginn der Ausführung
¹Vorhaben, mit deren Ausführung vor der Bewilligung oder vor Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen wurde und die keine Anschlussbewilligungen sind, werden nicht gefördert. ²Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag schriftlich oder elektronisch die Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilen, wenn die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO vorliegen. ³Die Beachtung ANBest-P oder der ANBest-K, namentlich der Vergabevorschriften, ist Voraussetzung für den Erlass eines Zuwendungsbescheids. ⁴Aus der Einwilligung in den vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Vorhabenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. ⁵Einer Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn bedarf es nicht, wenn es sich um ein wiederholendes gleichartiges Vorhaben desselben Trägers handelt und die Voraussetzungen der VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO erfüllt sind (Anschlussbewilligung). ⁶Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Antrag zu dem in Nr. 6 genannten Termin bei der Bewilligungsbehörde vorliegt und eine Grundförderung in gleicher Höhe auch für das vorhergehende Förderjahr bereits beantragt und bewilligt wurde. ⁷Davon unabhängig gelten Nr. 9 Sätze 3 und 4 (dieser nunmehr bezogen auf die Anschlussbewilligung) unverändert.
10. Auszahlung der Grundförderung
Auszahlungsanträge sind mit dem vorgegebenen Formblatt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
11. Nachweis der Verwendung, Verwendungsbestätigung
¹Die Verwendung der Zuwendung zum Zweck der Förderung von Bildungsarbeit BNE/UB ist innerhalb von sechs Monaten mittels Verwendungsbestätigung nachzuweisen (Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO). ²Hierzu ist der jeweils aktuelle Vordruck des StMUV schriftlich in einfacher Fertigung oder elektronisch bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ³Der Verwendungsbestätigung ist als Anlage eine tabellarische Zusammenstellung der im Bewilligungszeitraum durchgeführten Bildungsaktivitäten BNE/UB in der vom StMUV vorgegebenen Struktur sowie ergänzend eine inhaltliche Darstellung anzufügen. ⁴Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsbestätigung, erstellt einen Prüfvermerk und die Abschlussverfügung und übernimmt auch die evtl. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen. ⁵Die Bewilligungsbehörde legt dem StMUV die geprüfte Verwendungsbestätigung mit Prüfvermerk und Abschlussverfügung sowie gegebenenfalls die Ausfertigung von Widerrufs-, Rücknahme- beziehungsweise Rückforderungsbescheiden vor.
12. Einbindung des Beratergremiums, Aufwandsentschädigung
12.1
¹Das StMUV kann zur fachlichen Beratung im Anerkennungsverfahren (Nr. 4.3) oder bei Überprüfungsverfahren von Anerkennungen einschließlich eines möglichen Widerrufs einer Anerkennung (Nrn. 4.4, 4.5 und 4.7) ein Beratergremium einbinden. ²Die vom StMUV bestellten Mitglieder des Beratergremiums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
12.2
¹Als Ausgleich für den mit den beratenden Tätigkeiten verbundenen zeitlichen Aufwand gewährt das StMUV auf Antrag jedem Gremiumsmitglied für die aktive Teilnahme an einer Beratergremiumssitzung eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro. ²Ebenfalls auf Antrag gewährt das StMUV jedem an einer Beratung persönlich teilnehmenden Mitglied für die An- und Abreise eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach Art. 6 BayRKG beziehungsweise erstattet hierfür die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse einschließlich Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
Teil III: Schlussvorschriften
13. Datenschutz
¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und 14 DSGVO werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
15. Aufhebung der bisherigen Förderrichtlinien; Übergangsregelung
¹Die Bekanntmachung vom 11. April 2019 über die Richtlinien für die Förderung von Umweltstationen (BayMBl. 2019 Nr. 150) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft. ²Darauf beruhende Bewilligungen werden nach den bisherigen Vorschriften vollzogen.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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