BayVV-Versorgung
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BayVV-Versorgung: 2033-F Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20. September 2012, Az. 24 - P 1601 - 043 - 38 950/11 (FMBl. S. 394)

I.

Vorbemerkung

Die Verwaltungsvorschriften sind auch von den nichtstaatlichen Dienstherren zu beachten, soweit nichts anderes bestimmt ist oder es um die Ausübung von Ermessen geht. Bei Ermessensregelungen wird den nichtstaatlichen Dienstherren die Anwendung empfohlen.
Die Verwaltungsvorschriften ersetzen die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 4. Dezember 2002 (Beilage zu StAnz 2003 Nr. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2004 (FMBl S. 97, StAnz Nr. 22).
Die Nummerierung der Verwaltungsvorschriften entspricht der Artikelfolge des Gesetzes. Die zweite Ziffer der Nummerierung bezieht sich in der Regel auf den Absatz des Artikels (z.B. enthält die Nr. 14.2 Hinweise zu Art. 14 Abs. 2 BayBeamtVG); allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift sind mit der Ziffer „0 “ an der zweiten Stelle der Nummerierung gekennzeichnet und den Erläuterungen im Einzelnen vorangestellt (z.B. Nr. 14.0 mit allgemeinen Hinweisen zu Art. 14 BayBeamtVG). Ab der dritten Ziffer folgen laufende Nummern. Bei Verwaltungsvorschriften zu Artikeln, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Ziffer. Sonstige Verwaltungsvorschriften, die sich nicht auf einen Artikel des Gesetzes beziehen, sind in den Anlagen 1 bis 4 enthalten. Artikel ohne Bezeichnung sind solche des BayBeamtVG.

Inhaltsübersicht

Teil 1
Teil 2
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 5
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Abschnitt 3
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 3
Abschnitt 6
Abschnitt 7
Teil 3
Abschnitt 1
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Abschnitt 2
Teil 4
Teil 5
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt 3
Abschnitt 4
Abschnitt 5
Teil 6

1. Geltungsbereich

1.0

Die Vorschrift regelt den sachlichen und personellen Geltungsbereich des BayBeamtVG.

1.1

¹Das BayBeamtVG gilt grundsätzlich für alle Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, die in einem Dienst- oder Richterverhältnis zu einem bayerischen Dienstherrn stehen, sowie ihre Hinterbliebenen. ²Die für Richter und Richterinnen geltenden §§ 15, 33 Deutsches Richtergesetz (DRiG) bleiben daneben als Bundesrecht unberührt.

1.2

¹Die Versorgungsansprüche kommunaler Wahlbeamter und Wahlbeamtinnen ergeben sich aus dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte – KWBG – (BayRS 2022-1-I) in der jeweils geltenden Fassung. ²Die Regelungen zur Versorgungslastenteilung im Innenverhältnis der beteiligten Dienstherren richten sich auch für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen nach den Art. 94 bis 99 und Art. 108 bis 112 oder dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 6. Mai 2010 (GVBl S. 206, BayRS 2033-1-2-F).

1.3

Versorgungsansprüche nach dem BayBeamtVG können sich für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen nur aus Art. 63 ergeben.

2. Arten der Versorgung, Begriffsbestimmung

2.1

Abs. 1 zählt die Grundarten der Versorgungsbezüge abschließend auf.

2.2

In Abs. 2 werden Richterverhältnisse aus Gründen der redaktionellen Vereinfachung Beamtenverhältnissen gleichgestellt, so dass die Vorschriften des BayBeamtVG auch ohne ausdrückliche Erwähnung auf Richter in vollem Umfang Anwendung finden.

4. Allgemeine Anpassung

¹Die Versorgungsbezüge sind entsprechend der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Akzessorietät zur Besoldung anzupassen. ²Die Anpassung erfolgt auf Grund und nach Maßgabe gesonderter Anpassungsgesetze. ³Die Vorschrift begründet keine individuellen Ansprüche der Versorgungsberechtigten.

5. Zahlungsweise

5.0

Die allgemeine Bagatellregelung des Art. 59 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften sind auf Zahlungen nach dem BayBeamtVG anzuwenden.

5.1

¹Die Versorgungsbezüge werden am letzten Werktag gezahlt, der dem Zeitabschnitt vorhergeht, für den die Zahlung bestimmt ist (Zahltag). ²Ist dieser Tag ein Samstag, so gilt der vorletzte Werktag als Zahltag.

5.3 Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland

5.3.1

¹Der Transfer von Versorgungsbezügen ins Ausland ist nach Maßgabe des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Außenwirtschaftsverordnung grundsätzlich unbeschränkt zulässig. ²Im Zahlungsverkehr sind insbesondere die Meldevorschriften der §§ 59 ff. der Außenwirtschaftsverordnung zu beachten. ³Soweit Beschränkungen auf Grund von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union bzw. der Europäischen Gemeinschaft oder der nationalen Behörden bestehen, bedürfen Zahlungen in die betroffenen Länder der Genehmigung durch das Servicezentrum Außenwirtschaftsprüfungen bei der Hauptverwaltung in Bayern der Deutschen Bundesbank, das in Zweifelsfällen auch Auskunft erteilt.

5.3.2

Anstelle eines Transfers von Versorgungsbezügen ins Ausland können die Zahlungen auf Wunsch des oder der Versorgungsberechtigten auch durch Überweisung auf ein Gebietsfremden-Konto bei einem inländischen Geldinstitut oder durch Überweisung zugunsten des oder der Versorgungsberechtigten an einen Gebietsansässigen (z.B. inländischen Inkassobevollmächtigten) geleistet werden.

5.4

¹Die Zahlung von Versorgungsbezügen erfolgt grundsätzlich unbar durch Überweisung auf das Konto des oder der Versorgungsberechtigten. ²Eine andere Auszahlungsart ist auch in den Fällen von Satz 4 nur zulässig, wenn der oder die Versorgungsberechtigte die dadurch anfallenden Kosten und die Gefahr trägt.

6. Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1.1

¹Inwieweit Versorgungsbezüge mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Bezüge der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). ²Ein Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 4 ZPO für die jährliche Sonderzahlung nach Art. 75 ff. besteht nicht. ³Dies gilt auch, wenn die Sonderzahlung – wie im Regelfall – mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.

6.1.2

Zur Abtretung vgl. auch § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und zur Verpfändung §§ 1275 und 1280 BGB (Benachrichtigung mit beglaubigter Urkunde).

6.2.1

¹Stehen sich Versorgungsansprüche Versorgungsberechtigter und Geldforderungen des Dienstherrn (z.B. auf Rückzahlung überzahlter Versorgung) gegenüber, soll die Pensionsbehörde aufrechnen. ²Ein Rückforderungsbescheid ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Soweit eine Aufrechnung nicht möglich ist, ist die Geldforderung des Dienstherrn anderweitig beizutreiben (vgl. Art. 7). ³Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts kommt nur in Betracht, wenn sich ungleichartige Forderungen (z.B. der Versorgungsanspruch und ein Herausgabeanspruch des Dienstherrn gemäß § 37 Abs. 6 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) gegenüberstehen.

6.2.2

Für die Aufrechnung gelten §§ 387 ff. BGB und für das Zurückbehaltungsrecht §§ 273 und 274 BGB.

6.3.1

¹Der Dienstherr kann gegen die in Satz 1 genannten Ansprüche auch nicht nach Abs. 2 aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da diese Rechte nur bis zur Höhe des pfändbaren Teils geltend gemacht werden können. ²Dies gilt nicht für die Verrechnung von Heilbehandlungskosten und Beihilfeleistungen.

6.3.2

¹Das der Verwaltung in Satz 2 eingeräumte Ermessen setzt voraus, dass dem Dienstherrn ein Rückforderungsanspruch nach Art. 15 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) oder Art. 7 Abs. 2 zusteht, der sich nach dem Tode des Beamten oder der Beamtin bzw. des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben richtet. ²Bei nach dem Tode gezahlter Besoldung oder gezahlten Versorgungsbezügen ist eine Anrechnung nach Satz 2 ausgeschlossen.

6.3.3

¹Eine Anrechnung nach Satz 2 erfolgt bis zur Höhe des Sterbegeldanspruchs; dies gilt nicht wenn Kostensterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 gewährt wird und der oder die Anspruchsberechtigte nicht zugleich Erbe ist. ²Eine Anrechnung erfolgt jedoch, wenn der oder die Sterbegeldberechtigte die Erbschaft ausgeschlagen hat und nicht für die Nachlassverbindlichkeit haftet.

7. Rückforderung von Versorgungsbezügen

7.0

¹ Nr. 15 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) ist entsprechend anzuwenden. ²Zur Verpflichtung von Geldinstituten oder Personen, die Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des oder der Versorgungsberechtigten erhielten, zur Rücküberweisung oder Rückerstattung vgl. Art. 117.

8. Verjährung

8.1

¹Die Vorschrift enthält eine eigenständige Regelung der Verjährungsfrist und des Verjährungsbeginns für Ansprüche der Versorgungsberechtigten auf Versorgungsbezüge und der Pensionsbehörde auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen. ²Die Verjährungsfrist beträgt regelmäßig drei Jahre. ³Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist; auf Kenntnis oder Kennenmüssen des Anspruchs oder der anspruchsbegründenden Tatsachen kommt es nicht an.

8.2

¹Bei Ansprüchen der Pensionsbehörde auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn der oder die Versorgungsberechtigte insbesondere seinen oder ihren Anzeige- und Mitwirkungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachgekommen ist. ²Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und entspricht dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit.

8.3

Für Ansprüche auf Versorgungsbezüge, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind und für die die regelmäßige Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, ist Art. 114 zu beachten.

8.4

Im Übrigen ist Nr. 13 der BayVwVBes entsprechend anzuwenden.

9. Festsetzung, Zuständigkeit

9.1.1

¹Über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit entscheidet die Pensionsbehörde grundsätzlich bei Eintritt des Versorgungsfalls. ²Dabei ist zu unterscheiden,
– ob die Zeiten von Amts wegen anzurechnen sind (Art. 14, 16, 17 und 22 Sätze 1 und 2) oder angerechnet werden sollen (Art. 18) oder
– ob die Zeiten im Rahmen einer Ermessensentscheidung angerechnet werden können (Art. 19, 20, 22 Sätze 3 bis 5 – sog. Kannvordienstzeiten – sowie Art. 23 Abs. 2).

9.1.2

¹Über die Berücksichtigung von Dienstzeiten ist grundsätzlich von Amts wegen zu entscheiden; ein Antrag der Versorgungsberechtigten ist nicht erforderlich. ²Liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Berücksichtigung von Kannvordienstzeiten vor, dürfen diese frühestens mit Wirkung vom Beginn des Monats an berücksichtigt werden, in dem die Pensionsbehörde Kenntnis erlangt. ³Nachweise, die innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Ruhestands vorgelegt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt vorgelegt. ⁴Im Rahmen der Festsetzung des Ruhegehalts ist ein Vorbehalt im Hinblick auf Art. 24 Abs. 4 aufzunehmen, soweit Zeiten nach Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 berücksichtigt werden und darauf entfallende sonstige nicht von Art. 85 erfasste Versorgungsleistungen noch nicht zustehen.

9.1.3

Für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung gilt Nr. 9.1.2 entsprechend.

9.2

Für den staatlichen Bereich ist die Pensionsbehörde in der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) des Freistaates Bayern in der jeweils geltenden Fassung bestimmt.

9.3

¹Versorgungsbezüge auf Grund von Kannvorschriften (beispielsweise nach Art. 29, 39 Abs. 2 Satz 2, Art. 42) sind nur auf Antrag zu bewilligen. ²Bewilligungen dürfen frühestens mit Wirkung ab Beginn des Antragsmonats ausgesprochen werden. ³Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder dem Tod des früheren Beamten oder der früheren Beamtin gestellt werden, gelten als zu diesem Zeitpunkt gestellt.

9.4 Vorwegentscheidungen über Kannvordienstzeiten

9.4.1

¹Im Interesse des Dienstherrn oder des Beamten oder der Beamtin soll bereits zum Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis im Rahmen einer Vorwegentscheidung von der Einstellungsbehörde (bei Beamten und Beamtinnen des Staates im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde) über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten entschieden werden. ²Dies gilt insbesondere für Zeiten nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a und Art. 22 Sätze 3 und 4. ³Nr. 9.1.2 Satz 4 gilt entsprechend.

9.4.2

¹Im Rahmen des Art. 23 Abs. 2 soll grundsätzlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit von der personalverwaltenden Stelle eine Vorwegentscheidung getroffen werden, ob der Beamte oder die Beamtin in einem Gebiet verwendet wurde, in dem er oder sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war und wie lang er oder sie sich tatsächlich dort aufgehalten hat. ²Bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist hierfür grundsätzlich kein Einvernehmen mit der Pensionsbehörde erforderlich. ³Im Rahmen der Vorwegentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass die endgültige Entscheidung über die Doppelberücksichtigung im Hinblick auf die Günstigkeitsregel in Art. 23 Abs. 3 bei der Festsetzung des Ruhegehalts durch die Pensionsbehörde erfolgt.

9.4.3

In Vorwegentscheidungen ist ein Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage aufzunehmen.

9.5

¹Entscheidungen haben in der Regel grundsätzliche Bedeutung, wenn sie für eine unbestimmte Zahl von Fällen bindende Festlegungen treffen. ²Die grundsätzliche Bedeutung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass

9.5.1

eine Ermessensentscheidung erforderlich wird, die präjudizielle Bedeutung haben kann, soweit keine Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift vorliegt,

9.5.2

von einer bestehenden allgemeinen Entscheidungspraxis abgewichen werden soll oder

9.5.3

ein unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen ist und eine Verwaltungsvorschrift hierzu nicht vorliegt.

10. Anzeige- und Mitwirkungspflichten

10.0

¹Die Vorschrift regelt die Anzeige- und Mitwirkungspflichten von Beschäftigungsstellen und die der Versorgungsberechtigten sowie die sich für den Versorgungsberechtigten oder die Versorgungsberechtigte ergebenden Folgen bei einer schuldhaften Pflichtverletzung. ²Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 und 2 bestehen selbstständig nebeneinander. ³Der für die Pensionsbehörde geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird hierdurch nicht berührt. ⁴Beim Umgang mit personenbezogenen Daten sind die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23 Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten; insbesondere sind die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten gemäß Art. 16 BayDSG vorrangig bei dem oder der Betroffenen mit seiner oder ihrer Kenntnis zu erheben.

10.1.1

¹Abs. 1 enthält Anzeigepflichten der Beschäftigungsstellen. ²Beschäftigungsstellen sind alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände im Geltungsbereich des BayBeamtVG, unabhängig davon, ob der oder die Versorgungsberechtigte im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis oder in anderer Form beschäftigt ist.

10.1.2

Die Beschäftigungsstelle hat insbesondere im Falle der Gewährung einer Versorgung oder ähnlichen Leistung (z.B. Betriebsrente) auch jede spätere Änderung dieser Versorgung bzw. Leistung gegenüber der Pensionsbehörde anzuzeigen.

10.1.3

Sonstige Anzeigepflichten (z.B. zur Durchführung des Art. 36 Abs. 4 bis 6 BayBesG sowie des Einkommensteuergesetzes – EStG und des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG) bleiben unberührt.

10.2.1

¹Anzeige- und mitwirkungspflichtig sind Versorgungsberechtigte, die Leistungen nach dem BayBeamtVG beziehen oder bezogen haben, auch wenn die Leistungen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nach dem BeamtVG festgesetzt wurden. ²Gleiches gilt für Dritte (beispielsweise Erben), die Versorgungsleistungen zu erstatten haben.

10.2.2

¹Der oder die Versorgungsberechtigte ist auf seine oder ihre Anzeige- und Mitwirkungspflichten hinzuweisen, insbesondere die Verpflichtung,
– die Verlegung des Wohnsitzes,
– den Bezug und jede Änderung von Einkünften, die für die Gewährung von Versorgungsbezügen relevant sind,
– Tatsachen, die die Änderung des Familienzuschlages einschließlich des Unterschiedsbetrages (Art. 69 Abs. 1 und 2) notwendig machen,
– die rechtskräftige Verpflichtung zum Versorgungsausgleich nach Ehescheidung oder Abänderung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich sowie für den ausgleichsberechtigten früheren Ehegatten den Bezug einer Rente aus dem Versorgungsausgleich,
– für den Witwer oder die Witwe auch die Verheiratung (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (Art. 44 Abs. 5 Satz 2),
– für die Waise auch Tatsachen, die die Einstellung der Zahlung des Ausgleichsbetrages (Art. 70) zur Folge haben,
– für den geschiedenen Ehegatten Tatsachen, die die Einstellung der Zahlung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 105 Abs. 3 wegen Wegfalls der Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 3 Satz 2 zur Folge haben, und
– in den Fällen des Art. 21 sowie im Rahmen der Art. 71 bis 74 die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem SGB VI
unverzüglich anzuzeigen. ²Vorstehendes gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (vgl. Art. 115 Abs. 2).

10.2.3

¹Die Pensionsbehörde hat im Rahmen einer Einzelfallentscheidung die Notwendigkeit der Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, die Weitergabe auf das zur Aufgabenerfüllung Erforderliche zu beschränken und auf die Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Unterlagen hinzuwirken. ²Der oder die Versorgungsberechtigte ist über die Weitergabe in geeigneter Weise zu informieren.

10.3.1

¹Der Entzug der Versorgung gemäß Art. 10 Abs. 3 ist ein Druckmittel eigener Art, um die Versorgungsberechtigten zur Erfüllung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten anzuhalten (vgl. BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 – 3 AZR 83/03, ZTR 2004, 386). ²Der Entzug ist daher unabhängig von etwaigen disziplinarrechtlichen Maßnahmen zulässig und geboten, solange die Versorgungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht nachkommen.

10.3.2

¹Durch die Entziehung der Versorgung wird die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge (Art. 7 Abs. 2) nicht ausgeschlossen. ²Die Entziehung der Versorgung setzt voraus, dass eine Mitwirkungspflicht schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht erfüllt wurde. ³Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, inwieweit hierdurch die Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert wurde und das Vorliegen der Voraussetzungen des Versorgungsanspruchs nicht nachgewiesen ist. ⁴Eine volle Entziehung auf Dauer kommt nur bei Vorsatz in Betracht. ⁵In den übrigen Fällen sind der Grad des Verschuldens und die Auswirkungen der Pflichtverletzungen insbesondere bei Überzahlungen zu berücksichtigen. ⁶Im Falle einer vollen Entziehung des Ruhegehaltes auf Dauer ist die dadurch entstehende Nachversicherungspflicht zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 2 SGB VI).
⁷Die Zuerkennung bereits entzogener Versorgungsansprüche erfolgt in der Regel mit Wirkung für die Zukunft. ⁸Dies setzt voraus, dass der oder die Versorgungsberechtigte nicht vorsätzlich gehandelt hat und unbillige Härten vermieden werden.

11. Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

11.0

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt sowie dessen Entstehung und Berechnung.

11.1 Wartezeit

11.1.1

In die Wartezeit sind unter Berücksichtigung des Art. 24 Abs. 1 und 2 einzurechnen

11.1.1.1

Zeiten, soweit sie nach den Art. 14 und 22 Satz 1 ruhegehaltfähig sind, einschließlich der Zeiten, die auf Grund einer Entscheidung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 2 ruhegehaltfähig sind,

11.1.1.2

Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer in eine Freistellung vom Dienst fallende Zeit einer Kindererziehung bei Kindern, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, höchstens bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird (vgl. auch Art. 103 Abs. 2),

11.1.1.3

Zeiten, die nach den Art. 16 und 17 sowie nach Art. 22 Satz 2 als ruhegehaltfähig gelten oder nach Art. 14 Abs. 4 der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit gleichstehen,

11.1.1.4

Zeiten, soweit sie nach Art. 18 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

11.1.2

In die Wartezeit sind nicht einzurechnen

11.1.2.1

Zeiten, die nach Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 und 4 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können,

11.1.2.2

die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 15 und 23,

11.1.2.3

Zeiten nach Art. 21 Abs. 2 und Art. 25,

11.1.2.4

Zeiten der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Sinn des Art. 103 Abs. 4 sind nicht doppelt zu berücksichtigen.

11.1.3

Hinterbliebene von im aktiven Dienst verstorbenen Beamten oder Beamtinnen haben nur dann Anspruch auf Versorgung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 in der Person des Versorgungsurhebers erfüllt sind (vgl. Art. 34 Nr. 1).

11.1.4

Die Wartezeit braucht nicht erfüllt zu sein, wenn der Beamte oder die Beamtin infolge einer Dienstbeschädigung im Sinn der Nr. 2 dienstunfähig geworden ist, es sei denn, die Dienstbeschädigung beruht auf deren grobem Verschulden.

11.1.4.1

Der Begriff der Dienstbeschädigung umfasst die in den Art. 46 und 64 genannten Tatbestände sowie sonstige körperliche und geistige Erkrankungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sofern der Beamte oder die Beamtin sie sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat.

11.1.4.2

Bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes hat sich der Beamte oder die Beamtin eine Dienstbeschädigung zugezogen, wenn der Dienst rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den Eintritt des schädigenden Ereignisses war (vgl. Nr. 46.1.6).

11.1.4.3

¹Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. ²Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. ³Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist nur dann begründet, wenn den Beamten oder die Beamtin auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden trifft. ⁴Ein Augenblicksversagen allein entkräftet noch nicht den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 1989, NJW – RR 1989, 682; BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, NJW – RR 1992, 2418).

11.2 Ruhen des Ruhegehaltsanspruchs bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit

¹Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis die Altersgrenze nach Art. 62, 143 BayBG (gegebenenfalls unter Beachtung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Hochschulpersonalgesetz [ BayHSchPG]) erreicht oder die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. ²Unabhängig davon ist das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts festzusetzen.

11.2.1

¹Soweit das Vorliegen der Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG in Bezug auf ein anderes Beamtenverhältnis festgestellt wurde, hat die Pensionsbehörde dies zugrunde zu legen. ²Die Feststellung des Vorliegens der vollen Erwerbsminderung durch den zuständigen Träger der Rentenversicherung im Sinn des SGB VI steht der Dienstunfähigkeit im Sinn des Abs. 2 gleich.

11.2.2

¹Soweit kein Fall der Nr. 11.2.1 vorliegt, ist das Vorliegen der Dienstunfähigkeit in analoger Anwendung von § 26 BeamtStG und Art. 65 BayBG zu beurteilen. ²Die Pensionsbehörde nimmt hierbei die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr und stellt das Vorliegen der Dienstunfähigkeit fest. ³Vergleichbare Feststellungen anderer Versorgungsträger können herangezogen werden.

11.2.3

¹Der Anspruch auf Ruhegehalt lebt mit Ablauf des Monats der Feststellung auf. ²Als Zeitpunkt der Feststellung wird auf die Entscheidung nach Nrn. 11.2.1 oder 11.2.2 abgestellt.

11.2.4

Das Ruhen des Anspruchs endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verstorben ist.

12. Ruhegehaltfähige Bezüge

12.0

¹Die Vorschrift stellt die zentrale Regelung zur Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen dar. ²Die Ruhegehaltfähigkeit von Bezügen ergibt sich abschließend aus dem BayBeamtVG (Art. 12, 13, 30, 53, 101 und 104). ³Eine Ausnahme hiervon stellt im Rahmen der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende § 6c Abs. 4 Sätze 3 und 6 SGB II dar. ⁴Diese Vorschrift ordnet bei einem Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf die Optionskommune die Ruhegehaltfähigkeit einer möglichen Ausgleichszulage an. ⁵Maßgeblich sind grundsätzlich die Bezüge, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zustanden.

12.1 Ruhegehaltfähige Bezüge

12.1.1

¹Die Bemessungsgrundlage für die ruhegehaltfähigen Bezüge ergibt sich, soweit keine Besonderheiten im BayBeamtVG geregelt sind, aus dem BayBesG. Bereits im BayBesG wird zwischen rein alimentativen Besoldungsbestandteilen (Grundbezüge) und solchen mit nur bedingt alimentativem Charakter (Nebenbezüge) differenziert. ²Diesem Grundgedanken folgend können grundsätzlich nur Grundbezüge als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

12.1.2

¹Ruhegehaltfähige Bezüge sind demnach
das Grundgehalt nach Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47, 107 Abs. 2, Art. 108 Abs. 9 BayBesG,
die Strukturzulage nach Art. 33 BayBesG,
die Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 BayBesG,
der Familienzuschlag der Stufe 1 (Art. 69 Abs. 1),
Hochschulleistungsbezüge (Art. 13),
die Vollstreckungsvergütung (Abs. 2) und
die besondere Zulage für Richter nach Art. 56 Abs. 1 BayBesG (Abs. 3).
²Daneben rechnen Bezügebestandteile für am 1. Januar 2011 vorhandene Versorgungsberechtigte zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, die sich aus Rechtsständen herleiten, die im BayBesG nicht mehr geregelt sind, aber auf Grund des Art. 101 Abs. 6 und 7 noch zur Anwendung kommen. ³Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte und Beamtinnen sind weitere ruhegehaltfähige Bezüge in Art. 104 Abs. 1 bestimmt.

12.1.3

Die Leistungsstufe im Sinn des Art. 66 Abs. 1 BayBesG ist kein Bestandteil des Grundgehalts, sondern ein Leistungsbezug und deshalb nicht ruhegehaltfähig.

12.1.4

Die Auslandsbesoldung dient ausschließlich dem Ausgleich von Mehrbelastungen durch den Auslandsdienst und ist daher nicht ruhegehaltfähig.

12.1.5

Wegen der Bemessung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei einem Beamten oder einer Beamtin, gegen die im Disziplinarverfahren auf eine Gehaltskürzung erkannt worden ist, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften zu beachten (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG).

12.1.6

War der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt des Versorgungsfalles beurlaubt, ist das Grundgehalt zugrunde zu legen, das der Beamte oder die Beamtin unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 3 und 4 BayBesG) erhalten würde, wenn er oder sie am Tage vor Eintritt des Versorgungsfalles wieder vollen Dienst getan hätte.

12.2 Ruhegehaltfähigkeit der Vollstreckungsvergütung

12.2.1

¹Wurde die Vollstreckungsvergütung wegen Dienstunfähigkeit keine zehn Jahre bezogen, ist dies unschädlich, wenn die Mindestbezugsdauer ohne die Dienstunfähigkeit erreicht worden wäre. ²Hierfür ist grundsätzlich die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG) zugrunde zu legen. ³Bei Eintritt der Dienstunfähigkeit während der Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell ist auf den Beginn der Freistellungsphase abzustellen. ⁴Der Begriff Dienstunfähigkeit schließt das Ableben des Beamten oder der Beamtin mit ein.

12.2.2

¹Aus Satz 4 ergibt sich, dass es bei anderweitiger Verwendung wegen Verlust der Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst ausnahmsweise nicht darauf ankommt, dass die Vollstreckungsvergütung im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bezogen wurde. ²Die Mindestbezugsdauer von zehn Jahren muss gleichwohl erfüllt sein; Nr. 12.2.1 ist anzuwenden.

12.2.3

¹Wenn der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstbeschädigung (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst verloren hat, gilt Nr. 12.2.2 Satz 1 entsprechend. ²Zudem ist auch ein Unterschreiten der Mindestbezugsdauer nach Abs. 2 Satz 3 unschädlich, soweit es auf einer Dienstbeschädigung beruht.

12.4 Wartefrist

12.4.1

¹Eingangsamt einer Qualifikationsebene ist das Amt, in das ein Beamter oder eine Beamtin entsprechend seiner oder ihrer Qualifikationsebene nach den bestehenden laufbahn- und besoldungsrechtlichen Regelungen zuerst eingestellt oder übernommen wird (Art. 23 und 24 BayBesG). ²Eingangsamt im versorgungsrechtlichen Sinn ist auch das Amt, das nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 Leistungslaufbahngesetz – LlbG) für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene übertragen wurde.

12.4.2

¹Kein Eingangsamt ist das durch Beförderung oder durch Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LlbG) übertragene Amt im statusrechtlichen Sinn, einschließlich Beförderungen anlässlich des Abschlusses der modularen Qualifizierung; auch die Gewährung einer Amtszulage (vgl. Art. 2 Abs. 2 LlbG) steht diesbezüglich einer Beförderung gleich. ²Als Beförderung gilt auch die Übertragung eines laufbahnfreien Amtes (z.B. Professor oder Professorin) sowie die von der Erfüllung bestimmter zahlenmäßiger Voraussetzungen abhängige Übertragung eines höherwertigen Amtes (z.B. Anwachsen der Zahl der unterstellten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen). ³Die gesetzliche Überleitung eines Amtes ist keine Beförderung; die Ruhegehaltfähigkeit des gehobenen Amtes ist insoweit nicht wartezeitabhängig.

12.4.3

¹Ein Amt ist mit einem anderen als gleichwertig anzusehen, wenn es einer Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die mindestens mit demselben Endgrundgehalt (gegebenenfalls zuzüglich einer Amtszulage) ausgestattet ist. ²Zwischen den Ämtern muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestanden haben. ³Bezüge eines mindestens gleichwertigen Amtes hat auch bezogen, wer ein entsprechendes Amt in leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit oder auf Probe (Art. 45 und 46 BayBG oder entsprechendem Bundes- bzw. Landesrecht) bekleidet hat. ⁴Nicht berücksichtigt werden können Zeiten in einem gleichwertigen Amt, aus dem der Beamte oder die Beamtin durch eine Disziplinarmaßnahme (Art. 10, 11 BayDG oder entsprechendem Bundes- bzw. Landesrecht) oder unter Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) ausgeschieden ist.

12.4.4

Die Zweijahresfrist rechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an oder, sofern der Beamte oder die Beamtin zu einem früheren Zeitpunkt in die Planstelle eingewiesen worden ist, von diesem Zeitpunkt an (Art. 4 Abs. 1, Art. 20 Abs. 5 BayBesG).

12.4.5

¹Bei der Ermittlung der Zweijahresfrist werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG voll eingerechnet. ²Nicht einzurechnen sind volle Tage eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst.

12.4.6

¹Hat der Beamte oder die Beamtin die Zweijahresfrist nicht erfüllt und liegt keine Ruhestandsversetzung wegen Dienstbeschädigung (Abs. 7 Satz 2) vor, so sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig; eine zwischenzeitliche gesetzliche Überleitung des vorher bekleideten Amtes ist zu berücksichtigen. ²Auf die Erfüllung der Zweijahresfrist in dem vorher bekleideten Amt kommt es nicht an.

12.5 Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge eines früheren höher besoldeten Amtes

12.5.1

¹Ein Antrag ist nicht lediglich im eigenen Interesse gestellt, wenn er nachvollziehbar und objektiv auch den Belangen der Verwaltung dient. ²Die Entscheidung soll dem Beamten oder der Beamtin bei Anordnung des Übertritts in das neue niedriger besoldete Amt förmlich mitgeteilt werden; ein Abdruck der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.

12.5.2

¹Die Anwendung setzt voraus, dass im Zusammenhang mit dem Übertritt in ein niedriger besoldetes Amt keine Unterbrechung vorlag. ²Nicht als Unterbrechung gilt eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit mit anschließender Reaktivierung in dem niedriger besoldeten Amt.

12.5.3

Die Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge des früheren Amtes richtet sich nach den bei Eintritt des Versorgungsfalles geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der Stufe, die der Beamte oder die Beamtin im früheren Amt zuletzt erreicht hat.

12.6 Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W

12.6.1

Die Regelung erfasst neben Wechseln aus einem Amt der Besoldungsordnung C kw in ein Amt der Besoldungsordnung W auch solche aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, und R.

12.6.2

Die Zeit in der Besoldungsordnung W wird auf die Erfüllung der Zweijahresfrist (Abs. 6 Satz 3) angerechnet. Hinsichtlich der Stufen des Grundgehalts (Abs. 6 Satz 2) bleibt sie unberücksichtigt.

12.7 Nichtanwendung der Zweijahresfrist bei Dienstbeschädigung

12.7.1

Die Nrn. 11.1.4 bis 11.1.4.3 gelten entsprechend.

12.7.2

Satz 2 gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Beamtenverhältnis durch Tod infolge einer Dienstbeschädigung geendet hat.

13. Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen

13.0

¹Die Vorschrift bestimmt abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die jeweiligen Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG ruhegehaltfähig werden. ²Voraussetzung ist, dass der Beamte oder die Beamtin aus einem Amt der Besoldungsordnung W in den Ruhestand tritt oder versetzt wird. ³Die Nrn. 12.1.5 und 12.1.6 gelten entsprechend. ⁴Der Vorschrift liegt dabei folgende Systematik zugrunde:

13.0.1 Hochschulleistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3

13.0.1.1 Prüfen der Ruhegehaltfähigkeit des individuellen Hochschulleistungsbezugs nach den Abs. 1 bis 3

¹Die Abs. 1 bis 3 regeln die Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit der einzelnen Hochschulleistungsbezüge an Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3. Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen erhalten keine Hochschulleistungsbezüge. ²Für hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen ist die Sonderregelung des Abs. 6 zu beachten.
³Abs. 1 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von unbefristeten Hochschulleistungsbezügen. ⁴Abs. 2 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von befristeten Hochschulleistungsbezügen. ⁵Abs. 3 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung (z.B. für Dekane oder Dekaninnen).

13.0.1.2 Ermittlung der ruhegehaltfähigen Bezüge bei Zusammentreffen verschiedener ruhegehaltfähiger Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 4

¹Hat der Professor oder die Professorin mehrere, jeweils nach Abs. 1 bis 3 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge bezogen, ist die Konkurrenzregelung des Abs. 4 zu beachten. ²Abs. 4 enthält dabei folgende Grundsätze:
Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge
Nicht gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge sind nicht zu kumulieren; es ist jeweils der Hochschulleistungsbezug mit dem höchsten ruhegehaltfähigen Betrag anzusetzen.
Gleichzeitig gewährte Hochschulleistungsbezüge
¹Mehrere unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind zu kumulieren, wenn sie zuletzt und jeweils für die Dauer von mindestens zwei Jahren gleichzeitig zugestanden haben. ²Mehrere befristete oder unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge können nur kumuliert werden, wenn sie gleichzeitig über eine Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. ³Funktionsleistungsbezüge nach Abs. 3 können nur dann mit unbefristeten oder befristeten Hochschulleistungsbezügen kumuliert werden, wenn sie gleichzeitig für die nach Abs. 3 jeweils maßgebliche Dauer (fünf bzw. zehn Jahre) bezogen wurden.

13.0.1.3 Anwendung der Höchstgrenzenregelung nach Abs. 5

¹Abs. 5 enthält Höchstgrenzen für die nach Abs. 1 bis 4 ermittelten ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge. ²Nach Abs. 5 Satz 1 sind Hochschulleistungsbezüge grundsätzlich bis zu höchstens 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig. ³Abs. 5 Satz 2 enthält eine Überschreitungsmöglichkeit durch Erklärung der Hochschule
auf bis zu 60 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 12 v. H. der Inhaber der W 2 und W 3 Stellen
und auf bis zu 80 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 5 v. H. der Inhaber von W 3 Stellen.

13.0.2 Hochschulleistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

13.0.2.1

¹Abs. 6 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen an Personen, die ein Leitungsamt der Hochschule hauptberuflich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausüben (z.B. Präsident einer Hochschule). ²Die Regelung geht davon aus, dass hierzu regelmäßig ein Doppelbeamtenverhältnis mit Personen begründet wird, die gleichzeitig als Professor oder Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG).

13.0.2.2

¹Die Funktions-Leistungsbezüge sind im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach Abs. 6 Satz 1 in voller Höhe ruhegehaltfähig, wenn
der Beamte oder die Beamtin auf Zeit in den Ruhestand tritt – dies richtet sich nach Art. 123 Abs. 1 Satz 1 BayBG – und
die Funktionsleistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben.
²Die Höchstbetragsregelung des Abs. 5 findet keine Anwendung. Nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ruht dieser Anspruch jedoch bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. ³Daneben besteht in aller Regel ein zweiter Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. ⁴Die beiden nebeneinander bestehenden Ruhegehälter unterliegen der Ruhensberechnung des Art. 84.

13.0.2.3

¹Erfüllt der Professor oder die Professorin nicht die Voraussetzungen zum Eintritt in den Ruhestand nach Art. 123 BayBG, z.B. weil er oder sie noch keine zehn Jahre in einem Beamtenverhältnis zurückgelegt hat, erwirbt der Professor oder die Professorin keinen Versorgungsanspruch aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit. ²Nach Abs. 6 Satz 2 sind jedoch die Funktions-Leistungsbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit im Rahmen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu berücksichtigen. ³Dementsprechend können Funktionsleistungsbezüge nur dann mit unbefristeten oder befristeten Hochschulleistungsbezügen kumuliert werden, wenn sie gleichzeitig mindestens für die nach Abs. 3 jeweils maßgebliche Dauer bezogen wurden. ⁴Art. 84 kommt in dieser Variante nicht zur Anwendung.

13.1 Unbefristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70 BayBesG) sowie unbefristete besondere Leistungsbezüge (Art. 71 BayBesG)

13.1.1

¹Der jeweilige Leistungsbezug muss zuletzt, d.h. bei Eintritt des Versorgungsfalles zugestanden haben. ²Dabei ist jeder Leistungsbezug gesondert zu betrachten. ³Die Nrn. 12.7.1 und 12.7.2 gelten entsprechend.

13.1.2

¹Für die Erfüllung der Zweijahresfrist sind unmittelbar vor dem bis zum Ruhestandsbeginn dauernden Bezugszeitraum liegende Zeiträume mit unbefristeten Leistungsbezügen zu berücksichtigten. ²Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit nicht entfallen. ³Die früheren Bezugszeiten werden jedoch nur bei dem Teil des Leistungsbezuges angerechnet, der maximal dem zuvor gewährten Hochschulleistungsbezug entspricht. ⁴Für den übersteigenden Betrag bleibt die frühere Bezugszeit unberücksichtigt. ⁵Dies kann im Ergebnis zu einer nur teilweisen Ruhegehaltfähigkeit eines zuletzt zugestandenen Leistungsbezuges führen.

13.1.3

¹Leistungsbezüge, die von inländischen Hochschulen außerhalb Bayerns gewährt wurden und in Form und Voraussetzung den unbefristeten Leistungsbezügen nach Art. 69 ff. BayBesG entsprechen, sind entsprechend Nr. 13.1.2 zu berücksichtigen. ²Leistungsbezüge, die von einem ausländischen Dienstherrn oder in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gewährt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

13.1.4

Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge werden für die Zweijahresfrist berücksichtigt, wenn die Hochschulleistungsbezüge

13.1.4.1

von der Hochschule gewährt oder in der Berufungsvereinbarung zugesagt wurden und

13.1.4.2

während der Beurlaubung von einer außeruniversitären Forschungseinrichtung (z.B. Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft deutscher Forschungszentren und Leibnitz-Gemeinschaft ehemals „Einrichtungen der Blauen Liste “) gezahlt wurden. ²Dies kann als erfüllt angesehen werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung das Gehalt von der außeruniversitären Forschungseinrichtung der bisherigen Besoldung nach Art. 2 BayBesG entsprach. ³Es kommt insbesondere nicht darauf an, dass die Hochschulleistungsbezüge gesondert ausgewiesen wurden.

13.1.4.3

Daneben muss die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden (vgl. Nrn. 14.1.3 und 14.2).

13.1.5

¹Wird ein unbefristeter besonderer Leistungsbezug nach Art. 71 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gilt er in Höhe des widerrufenen Betrags als befristeter Leistungsbezug. ²Die Ruhegehaltfähigkeit beurteilt sich nach Abs. 2.

13.1.6

Die Hochschulleistungsbezüge haben nicht zugestanden, wenn sie zurückgefordert wurden (beispielsweise nach Art. 15 oder Art. 70 Abs. 3 Satz 2 BayBesG oder entsprechendem Bundes- bzw. Landesrecht) oder von einer Rückforderung nur aus Billigkeitsgründen abgesehen wurde.

13.2 Befristete Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70 BayBesG) sowie befristete besondere Leistungsbezüge (Art. 71 BayBesG)

13.2.1

¹Bei befristeten Hochschulleistungsbezügen nach Art. 70 und 71 BayBesG kommt es nicht darauf an, dass diese auch zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts noch zustanden. ²Sie sind grundsätzlich ruhegehaltfähig, wenn sie

13.2.1.1

mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben und

13.2.1.2

mehr als einmal vergeben wurden.

13.2.2

¹Für die Zehnjahresfrist kommt es nicht darauf an, dass die befristeten Hochschulleistungsbezüge ununterbrochen zustanden. ²Vorausgegangene Bezugszeiten sind zu addieren. ³Ruhegehaltfähig sind befristete Leistungsbezüge allerdings nur in der Höhe, in denen sie über die Dauer von zehn Jahren zustanden. ⁴Dies kann im Ergebnis zu einer nur teilweisen Ruhegehaltfähigkeit führen. ⁵Nr. 12.4.3 Satz 4 gilt entsprechend. ⁶Art. 12 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

13.2.3

¹Bei befristeten Leistungsbezügen, die von inländischen Hochschulen außerhalb Bayerns gewährt wurden und den befristeten Leistungsbezügen nach Art. 69 ff. BayBesG entsprechen, sind höchstens fünf Jahre bei der Berechnung der erforderlichen Mindestbezugsdauer von zehn Jahren zu berücksichtigen. ²Befristete Leistungsbezüge sind vergleichbar, wenn sie im Rahmen eines Hochschullehrerverhältnisses von einer inländischen Hochschule vergeben wurden und bei im Übrigen vergleichbaren Verhältnissen auch nach Art. 70, 71 BayBesG hätten vergeben werden können. ³Leistungsbezüge, die von einem ausländischen Dienstherrn oder in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis gewährt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.

13.2.4

Wurde ein befristeter Hochschulleistungsbezug nach Ablauf der Befristung in Form eines unbefristeten Hochschulleistungsbezugs weiter gewährt, tritt dessen Ruhegehaltfähigkeit spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem bei einer Weitergewährung eines befristeten Hochschulleistungsbezugs die Ruhegehaltfähigkeit eingetreten wäre.

13.2.5

Nr. 13.1.4 gilt entsprechend.

13.3 Funktions-Leistungsbezüge nach Art. 72 BayBesG für die nebenberufliche Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung

13.3.1

¹Abs. 3 regelt die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen (Art. 72 BayBesG) von Professoren und Professorinnen, die für die nebenberufliche Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung z.B. als Dekan vergeben werden. ²Bei Hauptberuflichkeit richtet sich die Ruhegehaltfähigkeit nach Abs. 6.

13.3.2

Nr. 13.2.3 gilt entsprechend.

13.4 Konkurrenzregelungen

13.4.1

¹Nicht gleichzeitig bezogene Hochschulleistungsbezüge werden nicht kumuliert. ²Nach Abs. 4 Satz 1 ist nur der ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezug nach den Abs. 1 bis 3 mit dem höchsten Betrag anzusetzen.

13.4.2

Bei gleichzeitig bezogenen Hochschulleistungsbezügen ist zu differenzieren:

13.4.2.1

Mehrere unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind zu kumulieren, wenn sie zuletzt und jeweils für die Dauer von mindestens zwei Jahren gleichzeitig zugestanden haben (vgl. Abs. 1).

13.4.2.2

Wurden mehrere befristete Hochschulleistungsbezüge (Abs. 2) oder unbefristete (Abs. 1) und befristete (Abs. 2) Hochschulleistungsbezüge gewährt, wird der kumulierte Betrag zugrunde gelegt, der über eine Dauer von mindestens zehn Jahren gleichzeitig bezogen wurde.

13.4.2.3

Funktions-Leistungsbezüge werden nur dann mit unbefristeten oder befristeten Hochschulleistungsbezügen kumuliert, wenn sie gleichzeitig mindestens für die nach Abs. 3 jeweils maßgebliche Dauer bezogen wurden.

13.5 Höchstbetragsregelung

13.5.1

Abs. 5 enthält eine besondere Höchstbetragsregelung; sie kommt nach der Ermittlung der einzelnen ruhegehaltfähigen Hochschulleistungsbezüge und der Konkurrenzregelung nach Abs. 4 zur Anwendung.

13.5.2

¹Für die Begrenzung der Ruhegehaltfähigkeit der Hochschulleistungsbezüge auf den jeweiligen Vomhundertsatz des zuletzt zustehenden Grundgehalts ist auf den Zeitpunkt der Festsetzung des Ruhegehalts abzustellen. ²Dabei ist unbeachtlich, ob das zuletzt zustehende Grundgehalt ruhegehaltfähig ist.

13.5.3

¹Die Höchstgrenze beträgt 40 v. H. des bei Eintritt in den Ruhestand zustehenden Grundgehalts. ²Eine höhere Höchstgrenze ist zugrunde zu legen, wenn eine wirksame Erklärung der Hochschule vorliegt. ³Zuständig ist nach § 6 Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung (BayHLeistBV) der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule. ⁴Die Erklärung erfolgt durch feststellenden Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. ⁵Die Erklärung muss spätestens zum Zeitpunkt der Vergabe desjenigen Hochschulleistungsbezugs schriftlich abgegeben worden sein, mit dem erstmalig die 40 v. H.-Grenze überschritten wird. ⁶Sie ist unabhängig vom Eintritt der materiellen Voraussetzungen der Ruhegehaltfähigkeit des jeweiligen Hochschulleistungsbezugs – z.B. Ablauf der Mindestfristen nach den Abs. 1 bis 3 – abzugeben.

13.5.4

¹Nicht fristgerecht abgegebene Erklärungen sind rechtswidrig, aber für die Pensionsbehörde bindend, solange sie nicht aufgehoben werden. ²Die Pensionsbehörde prüft bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge die fristgerechte Abgabe der Erklärung. ³Im Fall einer nicht fristgerechten Erklärung hat die Pensionsbehörde die jeweilige Hochschule zu informieren.

13.5.5

¹Überschreiten die berücksichtigungsfähigen Hochschulleistungsbezüge die jeweilige Höchstgrenze sind zunächst dynamisierte vorrangig vor nicht dynamisierten Leistungsbezügen anzusetzen. ²Leistungsbezüge nach Abs. 1 sind sodann vorrangig vor Leistungsbezügen nach Abs. 3 und diese wiederum vor Leistungsbezügen nach Abs. 2 als ruhegehaltfähig zu klassifizieren.

13.5.6

¹Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst überwacht als oberste Dienstbehörde bei den Hochschulen die Einhaltung der für die Überschreitung der 40 v. H.-Grenze normierten Höchstgrenzen der Stelleninhaber nach Abs. 5 Satz 2 (12 v. H. bzw. 5 v. H.). ²Maßgeblich ist die Zahl der Stelleninhaber zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung.

13.5.7

Erklärungen einer früheren Hochschule sind bei einem Wechsel des Professors oder der Professorin für die neue Hochschule nicht bindend.

13.5.8

In Altfällen ist Art. 113 Abs. 4 zu beachten.

13.6 Funktions-Leistungsbezüge nach Art. 72 BayBesG an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

13.6.1

¹Im Regelfall stehen Personen, die ein Leitungsamt an einer Hochschule hauptberuflich in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausüben wie z.B. Präsidenten oder Präsidentinnen einer Hochschule, daneben als Professor oder Professorin in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. Art. 21 Abs. 5 BayHSchG) mit einer entsprechenden Versorgungsanwartschaft. ²Der Ausgleich bei zwei Versorgungsansprüchen erfolgt nach Art. 84.

13.6.2

Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen im Beamtenverhältnis auf Zeit sind im Falle des Abs. 6 Satz 1 nur hinsichtlich dieses Beamtenverhältnisses und nicht bezüglich eines gegebenenfalls daneben bestehenden Lebenszeitbeamtenverhältnisses ruhegehaltfähig.

13.6.3

In Fällen des Abs. 6 Satz 2 gelten Nrn. 13.3.2 bis 13.5.8 entsprechend.

14. Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

14.0

¹Die Vorschrift bestimmt den Umfang der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten im Beamtenverhältnis sowie von gleichgestellten Zeiten. ²Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind gemäß Art. 24 Abs. 1 grundsätzlich nur anteilig zu berücksichtigen. ³Bei Altersteilzeit, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten wurde, ist Art. 103 Abs. 3 zu beachten.

14.1.1 Beamtendienstzeiten

¹Dienstzeit ist die im Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit im Dienst des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände. ²Dienstzeiten bei verschiedenen Dienstherren sind zusammenzurechnen (Einheit des Dienstverhältnisses), ein Wechsel des Dienstherrn hat auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluss. ³Ferner ist unerheblich, ob die Zeit im Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurde. ⁴Nicht ruhegehaltfähig sind Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG (Nr. 1), einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen wurden (Nr. 2) und einer ehrenamtlichen Tätigkeit (Nr. 3).

14.1.2

¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst auch die Tage des Beginns (Tag der Begründung des Beamtenverhältnisses) und der Beendigung des Beamtenverhältnisses (einschließlich Todestag). ²Die Begründung eines Beamtenverhältnisses wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde oder an dem in ihr bestimmten späteren Tag wirksam (vgl. Art. 18 Abs. 3 BayBG). ³Eine rückwirkende Einweisung in eine Planstelle ist ohne Bedeutung. ⁴Ist der Todeszeitpunkt des Beamten oder der Beamtin nicht bestimmbar und wurde daher in der Sterbeurkunde nur ein Zeitraum angegeben, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes.

14.1.3 Beurlaubungen ohne Grundbezüge (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4)

14.1.3.1

¹Zeiten einer Beurlaubung unter Belassung der Bezüge sind grundsätzlich ruhegehaltfähig, bei Beurlaubung mit Wegfall der Bezüge nur, wenn die Beurlaubung öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. ²Liegen die Voraussetzungen vor, ist die Zeit regelmäßig als ruhegehaltfähig anzuerkennen. ³Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend bei Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unter Wegfall der Anwärterbezüge.

14.1.3.2

¹Ob ein Urlaub öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, muss spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden sein. ²In der Regel soll hierüber gleichzeitig mit der Beurlaubung entschieden werden. ³Die Entscheidung obliegt der beurlaubenden Stelle und ist zu den Personalakten zu nehmen. ⁴Bei Beurlaubungen ohne Grundbezüge in den nachstehenden Fällen gelten öffentliche Belange oder dienstliche Interessen als zugestanden:
§ 7 des Eignungsübungsgesetzes
§§ 9, 16a ArbPlSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 des Zivildienstgesetzes (ZDG)
¹Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit als
– ¹Wer
– ¹Eine
²Die Voraussetzungen sind auch erfüllt bei der Beurlaubung für eine Tätigkeit bei inländischen Zentralen von Instituten der Entwicklungszusammenarbeit, sofern die konkrete Tätigkeit auf ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit bezogen ist, also nicht bei einer Verwaltungstätigkeit ohne spezifischen Bezug zum Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.
¹Tätigkeit als Fachkraft für Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit bei der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) – vormals Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit GmbH (GTZ) – oder entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft). ²Dass es sich um eine entsprechende Einrichtung handelt, ist in geeigneter Form aktenkundig zu machen.
³Entsprechende Einrichtungen sind uneingeschränkt diejenigen Organisationen, die entweder institutionell gefördert werden oder Haushaltsmittel des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit zur Durchführung von Projekten und Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, der Europäischen Union oder sonstiger überstaatlicher Einrichtungen erhalten. ⁴Diese sind dem Anhang I zu den BeurlR oder den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu entnehmen.
⁵Private Consulting-Unternehmen und privatrechtliche Gesellschaften sind wie entsprechende Einrichtungen zu behandeln, soweit sie im Rahmen eines Unterauftrags (z.B. Beauftragung durch die GIZ) staatliche deutsche Projekte der Entwicklungszusammenarbeit oder im Rahmen eines Auftrags der Europäischen Union Projekte der Entwicklungszusammenarbeit durchführen. ⁶Voraussetzung für die Einstufung als entsandte Fachkraft ist, dass nachweislich eine förderungswürdige Aufgabe der Entwicklungszusammenarbeit wahrgenommen wird.
¹Wahrnehmung einer

14.1.3.3

¹Mit der Beurlaubung soll unter Beachtung von Abs. 2 von der beurlaubenden Stelle auch über die Berücksichtigung von Zeiten nach Satz 2 Nr. 4 entschieden werden. ²Für den Erlass einer Gewährleistungsentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB VI kann die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter Beachtung von Abs. 2 zugesichert werden. ³Die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge ist zudem unter den Vorbehalt zu stellen, dass aus der während der Beurlaubung ausgeübten Tätigkeit keine Versorgung, Rente oder ähnliche Leistung erworben wird. ⁴Der Vorbehalt ist insbesondere auszusprechen, wenn Leistungen zu erwarten sind, die nicht nach Art. 85 angerechnet werden können (vgl. insbesondere Art. 85 Abs. 1 Satz 6). ⁵Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 und Leistungen, die nur den Nachteil eines auf Grund der Beurlaubung nicht eingetretenen regulären Karriereverlaufs ausgleichen, werden von dem Vorbehalt nicht erfasst.

14.1.4 Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst (Abs. 1 Satz 2 Nr. 5)

Bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst sind nur ganze Tage auszuschließen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayBesG).

14.1.5 Zeiten mit Abfindung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 6)

¹Unter Abfindung aus öffentlichen Mitteln im Sinn des Satzes 2 Nr. 6 ist z.B. eine Abfindung nach Art. 166 BayBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder den entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen, sofern sie nicht nach § 88 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung oder entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften vollständig zurückgezahlt worden ist. ²Nicht als Abfindung im Sinn des Satzes 2 Nr. 6 gelten u. a.:
– ein Übergangsgeld nach Art. 67 oder entsprechenden bundes- bzw. landesrechtlichen Vorschriften oder bis zum 31. Dezember 1976 geltendem Recht,
– ein Übergangsgeld nach § 47a BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
– ein Ausgleich nach Art. 103 Abs. 12, § 48 BeamtVG oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften,
– eine Übergangsbeihilfe nach § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes (vorl. BPolBG) vom 6. August 1953 (BGBl I S. 899) oder nach § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung,
– die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.

14.2 Erhebung von Versorgungszuschlägen

¹Die Zahlung von Versorgungszuschlägen ist eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge. ²Grundsätzlich muss die Voraussetzung der zugestandenen öffentlichen Belange oder des dienstlichen Interesses kumulativ vorliegen. ³Bei Abordnungen und Zuweisungen ist Abschnitt VI der Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO (VANBest) zu beachten.

14.2.1 Anwendungsfälle

14.2.1.1

Die Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin zu einem anderen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) sowie die Beurlaubung für eine Tätigkeit bei einem sonstigen Arbeitgeber ist außer in den Fällen der Nrn. 14.2.2 und 14.2.7 von der Zahlung eines Versorgungszuschlags abhängig zu machen
bei der Beurlaubung ohne Grundbezüge, wenn die Berücksichtigung der Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit zugesichert wird,
bei der (Teil-)Beurlaubung nach § 17 Urlaubsverordnung (UrlV) mit entsprechender Kürzung der Besoldung oder bei der Beurlaubung nach § 18 UrlV mit teilweiser Belassung der Leistungen des Dienstherrn, wenn die Zeit der Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.

14.2.1.2

¹Zur Sicherstellung der Zahlung des Versorgungszuschlags ist die Beurlaubung stets von der Vereinbarung eines Versorgungszuschlags mit dem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber abhängig zu machen, sofern nicht ein Ausnahmefall ( Nrn. 14.2.2 und 14.2.7) vorliegt.
²Für den Abschluss der Vereinbarung ist im staatlichen Bereich die Dienststelle zuständig, die die Beurlaubung verfügt. ³In der Vereinbarung ist auf die Regelungen in diesen Verwaltungsvorschriften Bezug zu nehmen und der andere Dienstherr oder Arbeitgeber zu verpflichten, die maßgeblichen Änderungen des Familienstandes (z.B. Eheschließung oder Scheidung) der für die Erhebung des Versorgungszuschlages zuständigen Stelle mitzuteilen. ⁴Im staatlichen Bereich ist ein Abdruck der Vereinbarung der für die Erhebung des Versorgungszuschlags zuständigen Pensionsbehörde (Nr. 14.2.6) und, sofern die Leistungen des Freistaats Bayern während der Beurlaubung dem Beamten oder der Beamtin ganz oder teilweise weitergewährt werden, auch der für die Festsetzung, Abrechnung und Anordnung der Besoldung zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln. ⁵Diese teilt der Pensionsbehörde die Änderungen in den Verhältnissen des Beamten oder der Beamtin, die Auswirkungen auf die Bemessung des Versorgungszuschlags haben (z.B. Eheschließung, Beförderung), umgehend mit.

14.2.1.3

Der Versorgungszuschlag ist im staatlichen Bereich für Personen, deren Amts-, Dienst-, oder Beschäftigungsverhältnis erstmals nach dem 31. Dezember 2007 begründet wurde, dem Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern “ anstelle des monatlichen Pauschalbetrages zuzuführen (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern – BayVersRücklG).

14.2.2 Ausnahmefälle

¹Von der Erhebung eines Versorgungszuschlags wird abgesehen in den Fällen einer Beurlaubung

14.2.2.1

nach §§ 9, 16a ArbPlSchG gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 ZDG.

14.2.2.2

nach § 7 des Eignungsübungsgesetzes.

14.2.2.3

für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Entwicklungshelfer (§ 1 des EhfG).

14.2.2.4

bei Entsendung in öffentliche zwischen- oder überstaatliche Organisationen (vgl. Anhang zu den Entsendungsrichtlinien – EntsR – vom 26. September 2005, GMBl S. 1073; gemäß FMS vom 9. Dezember 2005, GZ.: 21-P 1046-001-43 142/05 ist im staatlichen Bereich entsprechend zu verfahren).

14.2.2.5

als Fachkraft zu einer Auslandstätigkeit bei autonomen Institutionen (z.B. politischen Stiftungen) und freien Organisationen im Rahmen einer vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklungshilfe geförderten entwicklungspolitischen Maßnahme, es sei denn, dass in der Zuwendung des Bundes dafür auch ein Versorgungszuschlag zugunsten des Dienstherrn des Beamten oder der Beamtin enthalten ist (integrierte Fachkraft).

14.2.2.6

als Fachkraft der Technischen Hilfe bei der GIZ – vormals GTZ – oder entsprechenden Einrichtungen (entsandte Fachkraft).

14.2.2.7

zu Fraktionen des Bundestages, der Landtage, bei kommunalen Vertretungskörperschaften und des Europäischen Parlaments.

14.2.2.8

zur vertretungsweisen oder probeweisen Wahrnehmung einer Professur bei einem anderen Dienstherrn. ²Dies gilt nur, soweit der andere Dienstherr im umgekehrten Fall ebenfalls auf die Erhebung von Versorgungszuschlägen verzichten würde.

14.2.2.9

für eine Tätigkeit als Hochschullehrer an einer ausländischen Hochschule.

14.2.2.10

zur Vorbereitung der Wahl zum Deutschen Bundestag oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes.

14.2.2.11

zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes.

14.2.3 Bemessungsgrundlage

14.2.3.1

¹Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungszuschlages bei Beurlaubungen ohne Grundbezüge sind
die ohne die Beurlaubung monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich eines etwaigen Familienzuschlages höchstens bis zur Stufe 1 (Art. 12 Abs. 1). ²Eine Überleitungszulage nach Art. 108 Abs. 1 BayBesG ist in der jeweils ohne die Beurlaubung zustehenden Höhe anzusetzen. ³Vorgriffszahlungen auf allgemeine Erhöhungen der ruhegehaltfähigen Bezüge sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vorbehaltlich einer Neuberechnung nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Erhöhung zu berücksichtigen. ⁴Einmalzahlungen nach den Anpassungsgesetzen bleiben außer Betracht.
die zum Beginn der Beurlaubung monatlich zustehenden unbefristeten und befristeten Hochschulleistungsbezüge (Art. 13). ²Sie sind von Anfang an und in voller Höhe zu berücksichtigen.
die anteilige jährliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils einem Zwölftel der für die Abrechnungsmonate jeweils maßgebenden Bemessungsgrundlage unter Anwendung des im jeweiligen Abrechnungsmonat geltenden Vomhundertsatzes nach Art. 83 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 BayBesG. ²Der Erhöhungsbetrag (Art. 84 BayBesG), der Sonderbetrag für Kinder (Art. 85 BayBesG) und der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sind nicht zu berücksichtigen.
²Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Versorgungszuschlages bleiben versorgungsrechtliche Abweichungen von den in Art. 12 Abs. 1 bestimmten ruhegehaltfähigen Bezügen außer Betracht, so z.B. Art. 12 Abs. 4 bis 8, Art. 103 und 107.

14.2.3.2

Bei Beurlaubungen für eine Lehrtätigkeit als Auslandsdienstlehrkraft oder als Bundesprogrammlehrkraft ist die halbe Bemessungsgrundlage nach Nr. 14.2.3.1 zugrunde zu legen.

14.2.3.3

¹In den Fällen der Nr. 14.2.1.1 Buchst. b gilt Nr. 14.2.3.1 entsprechend. ²Bemessungsgrundlage ist der Teilbetrag, der dem Verhältnis des einbehaltenen Betrags der Bezüge zu dem Gesamtbetrag der Bezüge entspricht.

14.2.3.4

Wird ein Versorgungszuschlag erhoben, so ist er für die gesamte Dauer der Beurlaubung zu zahlen.

14.2.4 Höhe des Versorgungszuschlags

14.2.4.1

Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

14.2.4.2

Im Falle einer während der Beurlaubung ausgeübten Teilzeitbeschäftigung bemisst sich die Höhe des Versorgungszuschlags anteilig nach Maßgabe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Art. 24 Abs. 1.

14.2.4.3

¹Befindet sich die Beamtin während der Beurlaubung in Mutterschutz, bemisst sich der Versorgungszuschlag entsprechend der Nrn. 14.2.4.1 bzw. 14.2.4.2. ²Für den Zeitraum einer Elternzeit während der Beurlaubung ist kein Versorgungszuschlag zu entrichten.

14.2.4.4

Hat der Arbeitgeber des beurlaubten Beamten oder der beurlaubten Beamtin im Falle einer Nachversicherung die Versicherungsbeiträge getragen, die auf die Beschäftigungszeit bei ihm entfallen, so ist der für diesen Zeitraum gezahlte Versorgungszuschlag zur Hälfte an ihn zurückzuzahlen.

14.2.5 Abrechnungszeitraum

14.2.5.1

¹Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. ²Der Versorgungszuschlag wird nachträglich abgerechnet. ³Endet die Beurlaubung während eines Kalenderjahres, so endet gleichzeitig der Abrechnungszeitraum. ⁴Die Abrechnung ist umgehend nach dem Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums vorzunehmen.

14.2.5.2

Auf den für den Abrechnungszeitraum zu zahlenden Versorgungszuschlag wird zum 15. eines jeden Monats ein Monatsbetrag als Abschlag erhoben.

14.2.5.3

Die Höhe der Abschläge ist im Jahr des Beginns der Beurlaubung nach dem für den ersten vollen Monat der Beurlaubung anfallenden Betrag des Versorgungszuschlags und in den folgenden Jahren jeweils nach dem monatlichen Durchschnittsbetrag des abgelaufenen Zeitraums zu bemessen.

14.2.5.4

Der sich nach den Nrn. 14.2.5.2 und 14.2.5.3 ergebende Betrag ist auf den nächsten ohne Rest durch zehn teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden.

14.2.6 Zuständigkeit für die Erhebung

Im staatlichen Bereich obliegt die Erhebung des Versorgungszuschlags der Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit der ZustV-Bezüge).

14.2.7 Ausnahmen

¹Weitere Ausnahmen zur Erhebung von Versorgungszuschlägen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. ²Dies gilt bei nichtstaatlichen Dienstherren nur, wenn allgemeine Ausnahmen getroffen werden sollen, die über den Einzelfall hinaus gelten sollen. ³Im Übrigen entscheidet bei nichtstaatlichen Dienstherren die für den Beamten oder die Beamtin zuständige oberste Dienstbehörde. ⁴Bei Mitgliedern des Bayerischen Versorgungsverbandes wird der Erhebung des Versorgungszuschlages in Höhe des auf den Beamten oder die Beamtin während der Beurlaubung entfallenden Anteils der jeweiligen Umlage zum Bayerischen Versorgungsverband allgemein zugestimmt.

14.2.8 Erhebung von Versorgungszuschlägen bei sonstigen Beurlaubungen unter Fortfall der Leistungen des Dienstherrn

14.2.8.1

¹Für Beurlaubungen ohne Grundbezüge in anderen als den in Nr. 14.2.1 bezeichneten Fällen, in denen der Beamte oder die Beamtin während der Beurlaubung neben seinem oder ihrem Beamtenverhältnis kein weiteres Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet, gelten die Nr. 14.2.1.1 Buchst. a, Nrn. 14.2.1.2, 14.2.3, 14.2.4.1, 14.2.5, 14.2.6 und 14.2.7 sinngemäß, wenn der Urlaub von vornherein oder nach Verlängerung für mehr als sechs Monate gewährt wird.
²Der Versorgungszuschlag ist von dem Beamten oder der Beamtin zu entrichten. ³Die Gewährung des Urlaubs ist von der Abgabe einer Erklärung des Beamten oder der Beamtin zur Entrichtung des Versorgungszuschlags abhängig zu machen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung nach den Nrn. 14.2.7 oder 14.2.8.2 getroffen wird.

14.2.8.2

¹Dient der Urlaub dienstlichen Interessen, so kann von der Erhebung des Versorgungszuschlags abgesehen werden. ²Die Entscheidung trifft die Dienststelle, die die Beurlaubung verfügt.

14.2.9 Übergangsregelung

¹Unberührt von der Neuregelung des Versorgungszuschlags bleiben Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift angetreten worden sind. ²Dies gilt nicht für den Zeitraum einer Verlängerung einer Beurlaubung nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften.

14.3 Nicht ruhegehaltfähige Dienstzeiten

14.3.1

¹Dienstzeiten aus einem inländischen Beamtenverhältnis sind nicht ruhegehaltfähig, wenn das Beamtenverhältnis wegen pflichtwidrigen oder strafbaren Verhaltens endete. ²Dies gilt sowohl für den Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes als auch für den Verlust auf Grund einer Disziplinarentscheidung und zwar auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin diesen Rechtsfolgen nur durch einen Antrag auf Entlassung entgangen ist. ³Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn die beamtenrechtlichen Folgen eines Urteils im Gnadenwege (vgl. Art. 61 Abs. 2 BayBG, Art. 76 BayDG oder entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften) oder im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. Art. 60 Abs. 1 BayBG, § 24 BeamtStG, Art. 71 Abs. 1 BayDG oder entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften) vollständig aufgehoben worden sind.

14.3.2

Ausnahmen (Abs. 3 Satz 2) sollen zugelassen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin, dem oder der ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst oder die Entlassung drohte, auf seinen oder ihren Antrag entlassen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3), aber wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist, nachdem er oder sie rechtskräftig freigesprochen oder nur zu einer Strafe verurteilt worden ist, die sein oder ihr Ausscheiden nicht nach sich gezogen hätte.

14.3.3

Ausnahmen (Abs. 3 Satz 2) können ferner zugelassen werden, wenn der frühere Beamte oder die frühere Beamtin in anderen als den in Nr. 14.3.2 genannten Fällen wieder in das Beamtenverhältnis berufen worden ist und sich in dem neuen Beamtenverhältnis bewährt hat.

14.4 Gleichgestellte Zeiten

14.4.1

Die Gleichstellung nach Abs. 4 Nr. 1 gilt für zurückgelegte Amtszeiten eines Mitglieds der Bundesregierung (§ 2 Abs. 2, §§ 9, 10 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung – BMinG) oder einer Landesregierung (vgl. Art. 2 Abs. 2, Art. 8, 9 und 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung – MinG – oder entsprechendes Landesrecht).

14.4.2

Zu den entsprechenden Voraussetzungen (Abs. 4 Nr. 2), unter denen Zeiten im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs oder einer Parlamentarischen Staatssekretärin bei einem Mitglied einer Bundes- oder Landesregierung zu berücksichtigen sind, gehört, dass der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin einem Berufsausübungsverbot (vgl. § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG in Verbindung mit § 5 BMinG oder entsprechendes Landesrecht) unterlag.

14.4.3

¹Eine Berücksichtigung nach Abs. 4 Nr. 3 kommt nur in Betracht, soweit dem Beamten oder der Beamtin ein entsprechendes Wahlrecht zur Absicherung der Mandatszeit für den Fall zusteht, dass daraus keine Versorgungsanwartschaft oder kein Versorgungsanspruch erworben wird. ²Für Mitglieder des Bayerischen Landtages ergibt sich dies aus Art. 16 Bayerisches Abgeordnetengesetz – BayAbgG, für Mitglieder des Bundestages aus § 23 Abgeordnetengesetz – AbgG.

14.4.4

Abs. 4 Nr. 4 erfasst Zeiten als Rechtsreferendar oder Rechtsreferendarin in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis soweit eine Anwartschaft auf Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet wurde (vgl. Art. 4 Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes – SiGjurVD oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften).

14.4.5

¹ Nr. 5 erfasst ohne Rücksicht auf die Art der Tätigkeit Dienstzeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die während des Beamtenverhältnisses (Entsendungszeit) oder vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt worden sind. ²Wegen der Berücksichtigung entsprechender nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses zurückgelegter Zeiten vgl. Art. 15 Satz 1 Nr. 2. ³Eine von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung (Abs. 4 Nr. 5 zweiter Halbsatz) wird nach Art. 86 Abs. 3 berücksichtigt. ⁴Welche Einrichtungen insbesondere als zwischenstaatliche und überstaatliche Einrichtungen anzusehen sind, ergibt sich insbesondere aus dem Anhang zu den Entsendungsrichtlinien – EntsR – vom 26. September 2005 (GMBl S. 1073; gemäß FMS vom 9. Dezember 2005, GZ.: 21-P 1046-001-43 142/05 ist im staatlichen Bereich entsprechend zu verfahren) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.

15. Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

15.0

Die Vorschrift regelt die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit um Zeiten, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin in grundsätzlich nach Art. 14 oder 16 berücksichtigungsfähigen Dienst- oder Amtsverhältnissen zurückgelegt hat (sog. Nachdienstzeiten).

15.1.1

¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist erst nach dem Ausscheiden aus dem in Satz 1 genannten Dienst- oder Amtsverhältnis neu zu berechnen. ²Eine Neufestsetzung des Ruhegehaltes ist nicht erforderlich, wenn der Höchstruhegehaltssatz auch ohne Nachdienstzeiten erreicht wird. ³Neufestsetzungen sind mit Wirkung vom Ersten des auf die Beendigung der Beschäftigung folgenden Monats vorzunehmen.

15.1.2

¹Voraussetzung für die Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 ist eine Vollbeschäftigung gegen Entgelt. ²Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bleiben – unabhängig vom Rechtsgrund und Beschäftigungsumfang – unberücksichtigt.

15.1.3

¹Nachdienstzeiten nach Satz 1 Nr. 1 werden nicht berücksichtigt, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin aus der nach dem Eintritt in den Ruhestand ausgeübten Tätigkeit einen neuen Versorgungsanspruch erwirbt. ²Dies gilt nicht bei Tätigkeiten im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 (Satz 1 Nr. 2); Art. 86 findet Anwendung. ³Im Übrigen gilt Nr. 14.4.5 entsprechend.

15.1.4

Zu Satz 2 wird auf die zugehörigen Nrn. 14.1.3 bis 14.3.3 verwiesen.

16. Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

16.0

¹Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes und vergleichbaren Zeiten. ²Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 21 und 25 zu beachten

16.1.1

Berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr haben nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung die Soldaten und Soldatinnen gestanden, die in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin, eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit berufen worden sind, und zwar von dem Tag an, an dem das Dienstverhältnis rechtswirksam begründet worden ist (§ 41 SG).

16.1.2

¹Berufsmäßiger Dienst in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (NVA) rechnet frühestens vom 1. März 1956 und längstens bis zum 2. Oktober 1990. ²Die Zeit des Ruhens des Dienstverhältnisses ab dem 3. Oktober 1990 für eine Übergangszeit von sechs bzw. neun Monaten ist nicht anrechenbar (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 2 des Einigungsvertrages). ³Die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes rechnet für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der NVA erst ab der erneuten Berufung in ein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder eines Berufssoldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet B, Abschnitt II Nr. 2 § 8 des Einigungsvertrages).

16.1.3

Als berufsmäßiger Dienst im Vollzugsdienst der Polizei rechnet die von Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes abgeleistete Dienstzeit u. a.

16.1.3.1

im Bundesgrenzschutz, soweit der Dienst nicht auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht geleistet wurde, oder

16.1.3.2

in der Volkspolizei der ehemaligen DDR, nicht dagegen in der kasernierten Volkspolizei. ²Die kasernierte Volkspolizei war eine Vorgängerorganisation der NVA (vgl. Nr. 16.1.2).

16.2

¹Zu Abs. 2 wird auf die zugehörigen Nrn. 14.1.3 bis 14.3.3 verwiesen. ²Nicht als Abfindung im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 gelten Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 Soldatenversorgungsgesetz (SVG). ³Bei Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin (§ 48 SG) oder eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit (§ 54 Abs. 2 Nr. 2 SG), sowie bei Entlassung auf Antrag eines Berufssoldaten oder einer Berufssoldatin (§ 46 Abs. 3 SG) oder eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit (§ 55 Abs. 3 SG) gelten die Nrn. 14.3.2 und 14.3.3 entsprechend.

17. Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

17.0

¹Die Vorschrift regelt die Berücksichtigung von Zeiten des nichtberufsmäßigen Wehrdienstes und Vollzugdienstes der Polizei sowie des Zivildienstes. ²Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 21 und 25 zu beachten.

17.1.1

Die Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 geht der Berücksichtigung nach Art. 18, 19, 20 und 22 Abs. 2 Sätze 3 und 4 vor.

17.1.2

¹Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der Bundeswehr oder eines Zivildienstes ergibt sich aus der Dienstzeitbescheinigung (§ 32 SG bzw. § 46 Abs. 1 ZDG). ²Die Dauer eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes in der NVA ergibt sich aus dem Wehrdienstausweis.

17.1.3

Der nichtberufsmäßige Wehrdienst in der Bundeswehr umfasst die in § 4 Wehrpflichtgesetz (WPflG) genannten Arten des Wehrdienstes sowie nach früherem Wehrrecht geleisteten Wehrdienst.

17.1.4

Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch die Zeit des Ruhens der Dienstverhältnisse ehemaliger Angehöriger der NVA (vgl. Nr. 16.1.2 Satz 2), soweit währenddessen tatsächlich Wehrdienst geleistet wurde.

17.1.5

¹Der nichtberufsmäßige Wehrdienst umfasst auch den Grundwehrdienst in der NVA in der Zeit zwischen dem 1. März 1956 und dem 2. Oktober 1990. ²Die Wehrpflicht in der ehemaligen DDR wurde am 25. Januar 1962 durch Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht vom 24. Januar 1962 eingeführt; vor dem 1. Mai 1962 war der Wehrdienst bis zu drei Jahren freiwillig. ³Die gesetzliche Dauer des Grundwehrdienstes in der ehemaligen DDR betrug vom
⁴Die wehrdienstleistenden Soldaten der NVA wurden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 Soldaten der Bundeswehr (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages).

17.1.6

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst in fremden Streitkräften ist nur soweit er nach § 8 Abs. 2 WPflG auf den deutschen Wehrdienst (vgl. Nr. 17.1.3) ganz oder teilweise angerechnet wurde und im Umfang der tatsächlichen Anrechnung zu berücksichtigen.

17.1.7

Nichtberufsmäßiger Polizeivollzugsdienst im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 ist der nicht von Art. 16 Abs. 1 erfasste, die Arbeitskraft voll beanspruchende Dienst u. a. auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht (§§ 49 ff. des Bundesgrenzschutzgesetzes).

17.1.8

Einem Zivildienst nach dem ZDG stehen gleich:

17.1.8.1

¹Wehrersatzdienst als Bausoldat der ehemaligen DDR gemäß der Anordnung vom 7. September 1964 (GBI I Nr. 11/1964 S. 1290) in der Zeit bis zum 28. Februar 1990. ²Die gesetzliche Dauer des Wehrersatzdienstes von 1964 bis 30. April 1990 betrug 18 Monate.

17.1.8.2

¹Zivildienst auf Grund der Verordnung über den Zivildienst in der DDR vom 20. Februar 1990 (GBI I Nr. 10/1990 S. 79) in der Zeit vom 1. März 1990 bis 2. Oktober 1990. ²Zivildienstpflichtige Personen gelten mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Sinn des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes (Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt III Nr. I Einigungsvertrag). ³Die Dauer des Zivildienstes der DDR betrug zwölf Monate.

17.1.9

¹Zeiten einer Heilbehandlung (vgl. § 10 Bundesversorgungsgesetz – BVG) sind nach Abs. 1 Nr. 2 zu berücksichtigen, wenn die Krankheit oder Verwundung mit einer der in Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 16 Abs. 1 genannten Zeiten in ursächlichem Zusammenhang steht. ²Dies ist anzunehmen, wenn die Arbeitsunfähigkeit bei der Entlassung vorgelegen hat und die Heilbehandlung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an die Entlassung erfolgte. ³Arbeitsunfähig ist, wer infolge Krankheit oder Verwundung seine bisher ausgeübte Tätigkeit nicht (weiter-)verrichten kann.

17.2

Zu Abs. 2 wird auf die zugehörigen Nrn. 14.1.3 bis 14.3.3 verwiesen.

18. Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

18.0

¹Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sollen nach Maßgabe des Art. 18 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung zurückgelegt wurden und die Tätigkeit zur Ernennung in das nachfolgende Beamtenverhältnis geführt hat. ²Es muss sich um üblicherweise Beamten oder Beamtinnen übertragene oder für die Fachlaufbahn förderliche Tätigkeiten handeln. ³Bei der Berücksichtigung von Zeiten in dem von Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 21 und 25 zu beachten.

18.1.1

Nicht berücksichtigt werden Zeiten,
die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, da
– eine Abfindung aus öffentlichen Mittel gewährt worden ist (vgl. Nr. 14.1.5) oder
– es sich um Zeiten nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 zugelassen worden sind oder
im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.

18.1.2

¹Öffentlich-rechtliche Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Gemeindeverbände oder sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände. ²Auf die Dienstherrenfähigkeit im Sinn des § 2 BeamtStG kommt es nicht an. ³Einrichtungen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind wie öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln, wenn sie nach den im Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden Rechtsvorstellungen Einrichtungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gewesen wären. Hierzu zählen beispielsweise:
– zentrale und örtliche Einrichtungen des Staatsapparates (Volkskammer, Staatsrat, Ministerrat, Ministerien, Staatssekretariate, Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden),
– Rechtspflegeorgane (Staatsanwaltschaft, Gerichte),
– Strafvollzugsorgane,
– Polizei, Feuerwehr,
– Zivilverteidigung nach dem Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBl S. 377),
– Zoll,
– Deutsche Reichsbahn,
– Deutsche Post.

18.1.3

Ein „privatrechtliches Arbeitsverhältnis “ umfasst die Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin einschließlich Tätigkeiten als sonstige Beschäftigte im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (insbesondere die dienstordnungsmäßig Angestellten im Sinn der §§ 351 und 352 der Reichsversicherungsordnung – RVO, §§ 144 ff. SGB VII, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte – ALG). Nicht erfasst ist die Beschäftigung als Auszubildender in einem Lehr-, Volontär- und sonstigen Ausbildungsverhältnis.

18.1.4 Unterbrechungen

¹Als ruhegehaltfähig werden Zeiten aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, die ohne Unterbrechung vor der Berufung in das nachfolgende Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden; Unterbrechungen ohne Urlaub von nicht mehr als einem Monat sind unschädlich. ²Bei einem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz oder einer Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG oder einem Erziehungsurlaub nach altem Recht liegt keine Unterbrechung vor. ³Beruht eine Unterbrechung auf Umständen, die der Beamte oder die Beamtin zu vertreten hat (Nr. 18.1.5), ist eine Berücksichtigung der vor der Unterbrechung liegenden Zeit nach Art. 18 ausgeschlossen.
⁴Zeiten einer Unterbrechung können, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften (beispielsweise Art. 17, 22 Satz 2) anzurechnen sind, nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

18.1.4.1

Unterbrechungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
¹Eine Unterbrechung liegt so lange nicht vor, als der Beamte oder die Beamtin im Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt gestanden hat und während des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Beurlaubung nicht länger als einen Monat keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt hatte (für die Zeit der Beurlaubung gilt Nr. 18.1.4 Satz 4 entsprechend). ²Eine Unterbrechung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin mindestens einen Arbeitstag ohne rechtfertigenden Grund nicht tätig gewesen ist.

18.1.4.2

Unterbrechungen zwischen Beschäftigungsverhältnissen
Wurde der Beamte oder die Beamtin nicht unmittelbar nach seinem oder ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in ein weiteres nach Art. 18 berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis berufen, liegt eine Unterbrechung vor.

18.1.5 Unterbrechungen, die der Beamte oder die Beamtin zu vertreten hat

¹Der Beamte oder die Beamtin hat die Unterbrechung zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Beamten oder der Beamtin zuzurechnen sind. ²Dies ist gegeben, wenn das Arbeitsverhältnis

18.1.5.1

durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag oder auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin oder durch den Arbeitgeber aus einem in der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin liegenden wichtigen Grund beendet wurde.

18.1.5.2

wegen betriebsbedingter Kündigung oder wegen Auslaufens eines befristeten Arbeitsverhältnisses beendet wurde und die Wiedereinstellung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn aus einem Grunde verhindert oder verzögert wurde, für den der Beamte oder die Beamtin einzustehen hat. ³Dies ist der Fall, wenn er oder sie nicht alles ihm oder ihr mögliche getan hat, um eine Unterbrechung der Dienstzeit durch anschließende Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst zu vermeiden oder auf eine objektiv unvermeidliche Dauer zu begrenzen. ⁴Allein die Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit begründet keine entgegenstehende Vermutung; vgl. im Übrigen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97).

18.1.5.3

aus familiären Gründen unterbrochen wurde, es sei denn, dass das Ausscheiden aus einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch erfolgte zur tatsächlichen
Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder
Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (vgl. sinngemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG),
wenn der Beamte oder die Beamtin bis zur Wiedereinstellung in das Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhältnis nicht anderweitig erwerbstätig war, die für das Ausscheiden maßgebenden Gründe bis zur Wiedereinstellung fortbestanden haben und soweit die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach Art. 92 Abs. 1 BayBG nicht überschritten hat. ³Maßgebend ist die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin, die zum Zeitpunkt der Wiedereinstellung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis galt. ⁴Dies gilt auch in Fällen der Beurlaubung gemäß § 28 Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) bzw. entsprechender Vorschriften. ⁵Eine Erwerbstätigkeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbstständigen Tätigkeit (§ 8 SGB IV) vor.
⁶Die Höchstdauer der Beurlaubung eines Beamten oder einer Beamtin ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

18.1.6 Unterbrechungen, die der Beamte oder die Beamtin nicht zu vertreten hat

¹Unterbrechungen, die der Beamte oder die Beamtin nicht zu vertreten hat, schließen die Anerkennung der vor der Unterbrechung zurückgelegten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht aus. ²Folgende Unterbrechungen hat der Beamte oder die Beamtin vorbehaltlich der Nr. 18.1.5 nicht zu vertreten:

18.1.6.1

Tätigkeiten bei einer Fraktion des Bundestages, eines Landtages, einer kommunalen Vertretungskörperschaft und des Europäischen Parlaments.

18.1.6.2

¹Ableistung von Wehr- oder Zivildienst, auch wenn der Eintritt freiwillig erfolgt ist. ²Als Wehrdienst gilt der gesetzliche Wehrdienst (vgl. Art. 17) bis zur Dauer von drei Jahren, sofern es sich nicht um einen berufsmäßigen Wehrdienst handelt.

18.1.6.3

Ableistung von Wehrdienst als Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit (Art. 16) mit einer auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit.

18.1.6.4

Zeiten, in der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Sinn der Nrn. 18.1.2 und 18.1.3 auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines der in den Nrn. 18.1.6.2 und 18.1.6.3 genannten Dienste arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

18.1.6.5

¹Zeiten eines Urlaubs ohne Arbeitsentgelt, wenn das dienstliche oder betriebliche Interesse an der Beurlaubung anerkannt wurde. ²Bei Urlaub ohne Arbeitsentgelt aus familiären Gründen ist Nr. 18.1.5.3 entsprechend anzuwenden.

18.1.6.6

Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes bis zu jeweils einem Jahr.

18.1.6.7

Die Zeit nach dem Zuzug aus dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990, wenn sie sechs Monate nicht übersteigt; bei einer längeren Unterbrechung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

18.1.7 Zeitlicher und funktioneller Zusammenhang

¹Eine Tätigkeit hat zur Ernennung geführt, wenn Fähigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die ein wesentlicher Grund – nicht notwendigerweise der alleinige Grund – für die Übernahme in das nachfolgende Beamtenverhältnis waren. ²Dabei muss ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der neuen Verwendung im Beamtenverhältnis bestehen.

18.1.7.1

Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Beschäftigungszeiten dem Eintritt in das Beamtenverhältnis – gegebenenfalls auch in einem anderen Verwaltungszweig oder bei einem anderen Dienstherrn – unmittelbar vorangegangen sind; eine von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretende Unterbrechung (Nr. 18.1.6) bleibt dabei unberücksichtigt.

18.1.7.2

¹Für die Erfüllung des funktionellen Zusammenhangs müssen die im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübten Tätigkeiten mindestens den Tätigkeiten der nächstniedrigeren Qualifikationsebene entsprechen, in der der Beamte oder die Beamtin eingestiegen ist. ²Bei Tätigkeiten vor einer erfolgreichen Qualifikationsprüfung, ist regelmäßig kein funktioneller Zusammenhang gegeben.

18.1.8 Beamtendiensttuerzeiten

Für die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Satzes 1 Nr. 1 gilt Folgendes:

18.1.8.1

Wegen des Begriffs Hauptberuflichkeit wird auf Nr. 24.3 verwiesen.

18.1.8.2

Eine in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegende oder später übertragene Beschäftigung liegt vor, wenn im oder nach dem Beschäftigungszeitraum gleichartige Tätigkeiten bei dem Dienstherrn oder, wenn sich bei diesem eine als Regel zu erkennende Übung nicht feststellen lässt, bei anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn regelmäßig von Beamten oder Beamtinnen wahrgenommen wurden.

18.1.9 Förderliche Tätigkeiten

Für das besondere Tätigkeitsmerkmal der förderlichen Tätigkeit (Satz 1 Nr. 2) gilt, dass sie hauptberuflich im Sinn der Nr. 24.3 sein muss und

18.1.9.1

ihre Ableistung für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene oder für den Befähigungserwerb für die Laufbahn nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltendem Recht gefordert wurde oder

18.1.9.2

sie in einem inneren Zusammenhang mit der ersten Verwendung im Beamtenverhältnis oder mit einer unmittelbar vorausgehenden Beamtendiensttuerzeit gestanden hat (eine von dem Beamten oder der Beamtin nicht zu vertretende Unterbrechung – vgl. Nr. 18.1.6 – bleibt dabei unberücksichtigt).

18.1.10

Förderlichkeit im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 liegt nur vor, wenn die während der Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis ausgeübte Tätigkeit mindestens der Tätigkeit in den Ämtern ab der nächstniedrigeren Qualifikationsebene entspricht, in der der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin als Beamter oder Beamtin eingestiegen ist.

18.1.11

¹Bei Beschäftigten im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (beispielsweise DO-Angestellte) gelten die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit mit Beginn der Versicherungsfreiheit als gegeben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß. ²Sowohl für diese als auch für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Beschäftigungszeiten gelten die Nrn. 18.1.7 bis 18.1.10 entsprechend.

18.1.12

¹Einrichtungen im Sinn des Satzes 2 sind Beschäftigungsdienststellen ohne eigene Dienstherrenfähigkeit, die auf einem Staatsvertrag oder einem Verwaltungsabkommen beruhen. ²Dazu gehören insbesondere der Wissenschaftsrat, der Deutsche Bildungsrat, die Hochschulrektorenkonferenz (bis 31. Oktober 1990: die Westdeutsche Rektorenkonferenz) und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen.

19. Sonstige Zeiten

19.0.1

Die Vorschrift regelt, inwieweit Beschäftigungszeiten verschiedener Art bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden können.

19.0.2

¹Die Berücksichtigung als Vordienstzeit erfolgt im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. ²Bei der Ermessensausübung sind Art. 9 Abs. 1 und 4, Art. 24 Abs. 4 sowie die Nrn. 9.1.1 bis 9.1.3, 9.4 und 24.4 zu beachten.

19.0.3

¹Zeiten, für die eine Abfindung gewährt wurde, sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. ²Ebenfalls können Zeiten, die vor einem früheren Beamtenverhältnis liegen, nicht berücksichtigt werden, wenn die Zeit des früheren Beamtenverhältnisses selbst nicht berücksichtigt wird, weil
eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde (vgl. Nr. 14.1.5) oder
es sich um Zeiten nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 handelt und keine Ausnahme nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 zugelassen worden ist.
³Sie können jedoch berücksichtigt werden, wenn sie auch die Voraussetzungen des Art. 19 in Bezug auf das neue Beamtenverhältnis erfüllen und keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln für diese Zeiten gezahlt wurde.

19.0.4

Wegen des Begriffs Hauptberuflichkeit wird auf Nr. 24.3 verwiesen.

19.1.1

¹Zeiten nach Nr. 1 können berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit den dem Beamten oder der Beamtin zuerst übertragenen Aufgaben gestanden hat. ²Es ist nicht erforderlich, dass die Tätigkeiten zur Ernennung geführt haben oder dass sie ununterbrochen ausgeübt worden sind.

19.1.2

¹Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Rechtsanwaltstätigkeit nach Nr. 1 Buchst. a ist die Zulassung (vgl. § 12 Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO) und die tatsächliche Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin. ²Die Rechtsanwaltstätigkeit kann auch berücksichtigt werden, wenn sie als angestellter Rechtsanwalt oder angestellte Rechtsanwältin beispielsweise in einer Rechtsanwaltskanzlei ausgeübt wurde. ³Dagegen kann die Tätigkeit als bestellter Vertreter oder bestellte Vertreterin ohne Zulassung nicht angerechnet werden. ⁴Gleiches gilt für die nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin.

19.1.3

¹Zu den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Nr. 1 Buchst. b erste Alternative gehören z.B. die Evangelischen Landeskirchen und die Katholische Kirche, zu den Verbänden die Evangelische Kirche in Deutschland (Art. 140 GG, Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung), nicht dagegen von den Kirchen geschaffene privatrechtliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie beispielsweise das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V. oder der Deutsche Caritas-Verband e. V. ²Zum Dienst in öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zählt nicht die Zeit eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes, da hier keine hauptberufliche Tätigkeit vorliegt (siehe Nr. 24.3.3); Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

19.1.4

¹Bei Zeiten einer Lehrtätigkeit im öffentlichen Schuldienst (Nr. 1 Buchst. b zweite Alternative) ist vorrangig eine Anrechnung nach Art. 18 zu prüfen. ²Zeiten einer Lehrtätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst können berücksichtigt werden, wenn sie bei einer als Ersatz für eine öffentliche Schule staatlich anerkannten oder genehmigten Privatschule geleistet wurden (vgl. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG; Art. 92 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG oder entsprechendes Landesrecht). ³Zeiten einer Lehrtätigkeit an einer deutschen Schule im Ausland können berücksichtigt werden, wenn die Lehrbefähigung für eine Tätigkeit im deutschen öffentlichen Schuldienst vor Ableistung dieser Tätigkeit erworben wurde und es sich um eine Lehrtätigkeit an einer Schule handelt, die als "Deutsche Auslandsschule" anerkannt war oder später anerkannt wurde. ⁴Tätigkeiten im ausländischen nichtöffentlichen Schuldienst bleiben unberücksichtigt.

19.1.5

Als Tätigkeit im Dienst einer Fraktion des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments nach Nr. 1 Buchst. c zählt nicht eine Tätigkeit auf Grund eines mit einem Abgeordneten oder einer Abgeordneten abgeschlossenen privatrechtlichen Arbeitsvertrages.

19.1.6

¹Kommunale Spitzenverbände im Sinn der Nr. 1 Buchst. d sind der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie deren Rechtsvorgänger (Deutscher Städtebund, Deutscher Gemeindetag), der Deutsche Städtetag, der Deutsche Landkreistag sowie entsprechende Verbände auf Landesebene (z.B. in Bayern: Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Städtetag, Bayerischer Landkreistag, Verband der bayerischen Bezirke). ²Nicht dazu zählen Zusammenschlüsse, die lediglich der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben dienen (z.B. Kommunale Arbeitgeberverbände, Versicherungsverbände für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kommunale Schadensausgleiche, Verbände kommunaler Unternehmen, Sparkassenverband Bayern).
³Spitzenverbände der Sozialversicherung sind z.B. der GKV-Spitzenverband (bis 30. Juni 2008 die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen), bis zu seiner Auflösung zum 1. Oktober 2005 der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, die Bundesknappschaft, die Bundesverbände der verschiedenen Ersatzkassen und die Seekrankenkasse sowie die Landesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (vgl. § 213 Abs. 1 SGB V). ⁴Als Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen gebildet worden (§ 212 Abs. 2 SGB V).

19.2

¹Nach Nr. 2 können Zeiten einer Beschäftigung im ausländischen öffentlichen Dienst berücksichtigt werden, soweit dort Tätigkeiten ausgeübt wurden, die im Inland herkömmlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wahrgenommen werden. ²Eine Beschäftigung bei den Besatzungsmächten und den Stationierungsstreitkräften sowie bei öffentlichen Einrichtungen in der früheren Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) ist keine Tätigkeit im ausländischen öffentlichen Dienst.

19.3.1

¹Die besonderen Fachkenntnisse (Nr. 3 Buchst. a) bilden die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes nur, wenn und soweit diese besonderen Fachkenntnisse für die Erfüllung der dem Beamten oder der Beamtin zuerst übertragenen Aufgaben zwingend gefordert werden. ²Den Zeiten des Erwerbs der besonderen Fachkenntnisse vorangehende Zeiten des Erwerbs allgemeiner Fachkenntnisse z.B. für laufbahnrechtliche Voraussetzungen fallen nicht darunter. ³Zu den auf "wirtschaftlichem Gebiet" erworbenen Fachkenntnissen gehören auch Fachkenntnisse, die auf einer arbeitsrechtlichen oder sozialpolitischen Tätigkeit beruhen.

19.3.2

Zeiten im Sinn der Nr. 3 Buchst. a können bis zur Hälfte, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene jedoch höchstens zwei Jahre, bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene drei Jahre und bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sechs Jahre, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

19.4

¹Soweit Zeiten nach Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 zusammentreffen, gilt die Höchstdauer von zehn ruhegehaltfähigen Jahren für beide Tatbestände insgesamt. ²In besonders begründeten Einzelfällen können im staatlichen Bereich mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, im nichtstaatlichen Bereich mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde über die genannten höchstens ruhegehaltfähigen Jahre hinaus weitere Zeiten berücksichtigt werden.

20. Ausbildungszeiten

20.0.1

Die Vorschrift regelt, ob und in welchem Umfang Zeiten einer vorgeschriebenen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können.

20.0.2

Nr. 19.0.2 gilt entsprechend.

20.0.3

Soweit nicht anders geregelt, umfasst der Passus „Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene “ im Folgenden auch den Begriff „Laufbahn “ nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht oder die entsprechenden Begriffe in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.

20.1.1

Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn laufbahnrechtlich z.B. in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine bestimmte Art der Ausbildung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorausgesetzt wird.

20.1.2.1

¹Die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung ist nach den Ausbildungsanforderungen für das Beamtenverhältnis zu beurteilen, aus dem die Versorgung gewährt wird. ²Sie ergibt sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften, die zur Zeit der Ausbildung des Beamten oder der Beamtin für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschrieben waren, in der er oder sie zum Beamten oder zur Beamtin mit Grundbezügen bzw. Dienstbezügen ernannt wurde. ³Soweit der Beamte oder die Beamtin von einem anderen Dienstherrn zum Beamten oder zur Beamtin mit Dienstbezügen ernannt wurde, so ist die bei diesem Dienstherrn vorgeschriebene Mindestzeit maßgebend.

20.1.2.2

¹Die Mindestzeit rechnet von ihrem tatsächlichen Beginn an. ²Wird die vorgeschriebene Ausbildung (z.B. ein Jahr Praktikum) durch eine andere, längere Ausbildung (z.B. drei Jahre Lehre) ersetzt, wird nur die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung angerechnet. ³Maßgeblich sind die Mindestausbildungszeiten am Prüfungsort. ⁴Die Mindestzeit bei einem Studium rechnet vom Beginn des 1. Semesters (vgl. Nr. 20.1.9) an.

20.1.2.3

¹Bei einem Einstieg in eine andere Qualifikationsebene oder in eine andere Fachlaufbahn oder einen anderen gebildeten fachlichen Schwerpunkt einer Fachlaufbahn mit anderen Mindestzeiten der vorgeschriebenen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können unabhängig davon, ob ein Dienstherrenwechsel stattgefunden hat, die hierfür vorgeschriebenen Mindestzeiten berücksichtigt werden, wenn dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. ²Dies gilt entsprechend beim Wechsel in eine andere Laufbahn nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht oder beim Übertritt in das Amt eines Professors oder einer Professorin.

20.1.3

¹Ausbildungszeiten können nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgeschlossen wurden. ²Einer vorgeschriebenen Prüfung steht ein vergleichbarer Abschluss gleich.

20.1.4

Bleibt die tatsächliche Ausbildungs- und Prüfungszeit hinter der allgemein vorgeschriebenen Mindestzeit der Ausbildung und der üblichen Prüfungszeit zurück, so kann nur die tatsächliche Dauer der Ausbildung und Prüfung berücksichtigt werden.

20.1.5

Waren für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene bei gleicher allgemeiner Schulbildung alternativ verschiedene Ausbildungsgänge gleichrangig vorgesehen, so ist die vorgeschriebene Mindestzeit des jeweils absolvierten Ausbildungsganges – und nicht etwa die Mindestzeit des kürzeren Ausbildungsganges – maßgebend.

20.1.6

¹Verbrachte Mindestzeiten für mehrere abgeschlossene Ausbildungsgänge können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene oder das Amt ausdrücklich vorgeschrieben waren. ²Es genügt nicht, dass die zusätzliche Ausbildung für die Tätigkeit als förderlich angesehen wurde.
³Ist der Nachweis nur einer abgeschlossenen Berufsausbildung vorgeschrieben, und weist der Beamte oder die Beamtin mehrere unterschiedlich lange vorgeschriebene und abgeschlossene Berufsausbildungen nach, kann die Mindestzeit des längeren Ausbildungsabschnitts als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

20.1.7

¹Zur Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung rechnen auch Zeiten einer anderen als der vorgeschriebenen Ausbildung, soweit sie auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind oder sie ersetzt haben. ²Ist ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die nach der Ausbildung die Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat, ohne weitere Ausbildung in der nächstniedrigeren Qualifikationsebene eingestellt worden, so kann die Ausbildung im Rahmen der für die neue Qualifikationsebene vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden. ³Entsprechendes gilt bezogen auf das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Laufbahnrecht bzw. auf entsprechende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften. ⁴Ist eine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung im Wege eines Fernstudiums, eines nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) zugelassenen Fernlehrgangs oder eines Abendschulbesuchs absolviert worden, kann eine solche Ausbildung bis zur Dauer der Mindestzeiten berücksichtigt werden, die für eine entsprechende Vollzeitausbildung berücksichtigungsfähig wären.

20.1.8

Volontärzeiten und ähnliche informatorische Beschäftigungszeiten können nur dann als vorgeschriebene Ausbildung angesehen werden, wenn sie auf Grund von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften abzuleisten sind.

20.1.9

¹Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Mindestzeit eines Fach- oder Hochschulstudiums sind für das Semester generell sechs Monate anzusetzen. ²Das Semester umfasst bei wissenschaftlichen Hochschulen in der Regel die Zeiten vom 1. April bis 30. September (Sommersemester) und vom 1. Oktober bis 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen die Zeiten vom 1. März bis 31. August (Sommersemester) und vom 1. September bis 28./29. Februar (Wintersemester).

20.1.10

¹Neben der Mindestzeit des vorgeschriebenen Studiums oder des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes können, wenn diese Zeit das Prüfungsverfahren nicht umfasst, als übliche Prüfungszeit für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene sechs Monate, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene drei Monate für jede die genannten Ausbildungsarten abschließende vorgeschriebene Prüfung anerkannt werden. ²Das Prüfungsverfahren endet mit dem letzten Prüfungstag, in der Regel mit der mündlichen Prüfung. ³Ist das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfung nicht festzustellen, so ist das Datum des Prüfungszeugnisses zugrunde zu legen.

20.1.11

¹Die Mindeststudienzeit zuzüglich einer üblichen Prüfungszeit verlängert sich nicht, wenn darin Zeiten enthalten sind, die nach anderen Vorschriften (z.B. Art. 14 und 17), gegebenenfalls auch nur teilweise ruhegehaltfähig sind und nicht zur Unterbrechung des Studiums geführt haben. ²Dies gilt entsprechend für Zeiten der Kindererziehung (Art. 71 Abs. 1 und 7).
³Bei der Begrenzung der Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit nach Satz 1 auf drei Jahre ist vom Beginn der Studienzeit zu rechnen. ⁴Die Begrenzung gilt auch dann, wenn die Fachschul- bzw. Hochschulausbildung vor der Einführung einer Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang absolviert wurde. ⁵Im Übrigen gelten Sätze 1 und 2 dieser Nummer entsprechend.

20.1.12

¹Setzt sich die vorgeschriebene Ausbildung aus verschiedenen Ausbildungsarten zusammen, so ist grundsätzlich die für jede Ausbildungsart verbrachte Zeit der für sie vorgeschriebenen Mindestzeit gegenüberzustellen. ²Ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums oder die Zulassung zu einer vorgeschriebenen Prüfung eine fachpraktische Ausbildung (Praktikum) nachzuweisen, so ist dieses Praktikum auf die vorgeschriebene Mindeststudienzeit anzurechnen, soweit sich Praktikum und Studienzeit überschneiden.

20.1.13

¹Promotionszeiten können bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden, wenn die Promotion für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene vorgeschrieben war. ²Promotionszeiten sind Zeiten der Ausarbeitung der Dissertation und der Vorbereitung auf das Rigorosum sowie das Rigorosum. ³Als Promotionszeit wird die unmittelbar vor dem Rigorosum liegende Zeit berücksichtigt. ⁴Dies gilt auch, wenn diese Zeit vorrangig auf Grund von Dienstzeiten nach anderen Vorschriften (z.B. Art. 14 und 18) berücksichtigungsfähig ist.

20.1.14

Stipendiatenzeiten können nur im Rahmen eines Habilitationsstipendiums als Habilitationszeit berücksichtigt werden.

20.1.15

¹Eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 1 Nr. 2) kann nur berücksichtigt werden, soweit sie als praktische Tätigkeit – in der Regel neben einer Ausbildung – Voraussetzung für die erstmalige Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin war. ²Die Tätigkeit kann sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffentlichen Dienstes abgeleistet worden sein. ³Auf die Höhe eines gewährten Entgelts kommt es nicht an. ⁴Entscheidend für die Berücksichtigung ist allein, ob die Tätigkeit den geforderten Einstellungsvoraussetzungen entsprach. ⁵Wegen des Begriffs "hauptberuflich" wird auf Nr. 24.3 verwiesen. ⁶Zeiten einer Ausbildung, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit angerechnet worden ist oder diese herabgesetzt hat, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.

20.1.16

¹Die hauptberufliche Tätigkeit kann nur im Umfang der vorgeschriebenen Mindestzeit berücksichtigt werden; Nr. 20.1.2.1 Sätze 2 und 3 sowie Nr. 20.1.2.2 Satz 1 gelten entsprechend. ²Übersteigt die nachgewiesene Dauer die vorgeschriebene Mindestzeit, so ist davon auszugehen, dass die Befähigung zur Wahrnehmung des zuerst übertragenen Amtes zum frühestmöglichen Zeitpunkt erworben wurde.

20.1.17

Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach laufbahnrechtlichen Vorschriften auf die vorgeschriebene Ausbildung angerechnet worden sind, können im Umfang dieser Anrechnung berücksichtigt werden.

20.2 Förderliche Zeiten für Beamte oder Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr

20.2.1

¹Zum Vollzugsdienst rechnet der Polizei- und Justizvollzugsdienst. ²Zum Einsatzdienst der Feuerwehr rechnen der unmittelbare Brandbekämpfungs- und Hilfsleistungsdienst.

20.2.2

¹Wegen des Begriffs „hauptberuflich “ wird auf Nr. 24.3 verwiesen. ²In Fällen einer Teilzeitbeschäftigung können auch Tätigkeiten, die über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren abgeleistet wurden, bis zu insgesamt fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

20.2.3

¹Abs. 2 geht einer Berücksichtigung nach Abs. 1 vor, wenn dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. ²Sofern Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Abs. 2 berücksichtigt werden, entfällt eine Berücksichtigung solcher Zeiten nach Abs. 1; andere in Abs. 1 genannte Zeiten (z.B. Studium) bleiben daneben berücksichtigungsfähig.

20.2.4

¹Eine praktische Ausbildung oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit ist für die Wahrnehmung des Amtes als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten oder der Beamtin zuerst übertragen wurden. ²Dieser innere Zusammenhang ist gegeben, wenn durch die praktische Ausbildung oder praktische hauptberufliche Tätigkeit allgemeine Berufs- oder Lebenserfahrung gewonnen wurde, die zur Erfüllung der Aufgaben beigetragen hat. ³Eine praktische hauptberufliche Tätigkeit setzt nicht zwingend eine Ausbildung voraus.

20.3

¹Bei der Prüfung, ob eine Ausbildung der allgemeinen Schulbildung gleichsteht, weil sie diese ersetzt, ist von der für die Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. ²Wird eine bestimmte Ausbildung (z.B. frühere Verwaltungslehre, sonstige Lehrzeit oder Praktikum) nur von Bewerbern oder Bewerberinnen gefordert, die eine andere als die vorgeschriebene Regelschulbildung besitzen, so kann sie nicht berücksichtigt werden.
³Praktika, die als Zugangsvoraussetzung für den Besuch der Fach- bzw. Hochschule vor Beginn des Studiums absolviert werden, können dann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie nicht die allgemeine Schulbildung ersetzen.

20.4.1

¹Haben Beamte oder Beamtinnen, die unter Abs. 4 Satz 1 fallen, die für Regelbewerber oder Regelbewerberinnen ihrer Fachlaufbahn (gegebenenfalls mit dem gebildeten fachlichen Schwerpunkt) bei einem Einstieg in der jeweiligen Qualifikationsebene vorgeschriebene Ausbildung und gegebenenfalls eine vorgeschriebene praktische hauptberufliche Tätigkeit ganz oder teilweise abgeleistet, so können diese im Rahmen der Mindestzeiten berücksichtigt werden. ²Nr. 20.1.3 gilt entsprechend. ³Wegen des Begriffs „anderer als Regelbewerber und Regelbewerberin “ wird auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 52 LlbG hingewiesen.

20.4.2

Soweit Vorschriften über Ausbildung und Prüfung noch nicht bestehen, ist vor der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die Entscheidung der nach der jeweiligen laufbahnrechtlichen Regelung zuständigen obersten Dienstbehörde über die Mindestzeiten einer Ausbildung und gegebenenfalls einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit einzuholen, die bei einer späteren laufbahnrechtlichen Gestaltung vorgeschrieben werden müssen; dies werden in der Regel die in ständiger Übung geforderten Zeiten sein.

21. Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet

21.0

¹Die Vorschrift bestimmt die Anrechnung von vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten. ²Grundlage dieser Vorschrift ist der Einigungsvertrag, wonach die Versorgung im Alter, für den Fall der verminderten Erwerbsfähigkeit und des Todes unabhängig von der Art der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 3. Oktober 1990 ausgeübten Tätigkeit rentenrechtlich zu regeln ist.

21.1.1

¹Maßgebend für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit des Rentenrechts sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung der Pensionsbehörde. ²Bei späterer Erfüllung der Wartezeit oder Erfüllung der Wartezeit nach Eintritt des Versorgungsfalles ist eine Neuberechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab diesem Zeitpunkt vorzunehmen.

21.1.2

¹Für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist die Feststellung des Rentenversicherungsträgers (§ 50 Abs. 1, §§ 51, 52 SGB VI) zugrunde zu legen. ²Zeiten in einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR, die nach dem 1. Januar 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und in denen eine Tätigkeit ausgeübt wurde, gelten gemäß § 5 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) als Pflichtbeitragszeiten.

21.1.3

¹Rentenrechtliche Zeiten sind alle Zeiten, die sich auf den Rentenanspruch und die Rentenhöhe auswirken können. ²Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), beitragsfreie Zeiten (§ 54 Abs. 4 SGB VI) und Berücksichtigungszeiten (§ 57 SGB VI).

21.2

Der Anrechnungszeitraum von bis zu fünf Jahren kann nur einmal berücksichtigt werden.

22. Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

22.0.1

¹Die Vorschrift ergänzt auf Grund der besonderen Werdegänge im Wissenschaftsbereich die allgemeinen Vorschriften über die Berücksichtigung von Vordienst- und Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. ²Sie gilt für Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnungen W und C kw, nicht aber für Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie Akademische Räte und Oberräte.

22.0.2

¹Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Professoren und Professorinnen, die entsprechend Art. 34 BayHSchPG von ihren Pflichten entbunden werden und für ihre Hinterbliebenen; für sie gilt Art. 113 Abs. 2. ²Ist ein solcher Professor oder eine solche Professorin vor der Entpflichtung verstorben, gilt Art. 22 für die Hinterbliebenen unmittelbar (vgl. Art. 113 Abs. 3).

22.0.3

¹Wegen des Begriffs „hauptberuflich “ wird auf Nr. 24.3 verwiesen. ²Stipendiatenzeiten sind grundsätzlich nicht hauptberuflich. ³Die Nrn. 24.3.1 und 24.3.3 gelten jedoch als erfüllt, wenn sich die Tätigkeit und das Stipendium an den Verhältnissen eines Akademischen Rats auf Zeit (vgl. Art. 22 Abs. 3 BayHSchPG) orientierten.

22.0.4

Nr. 19.0.2 gilt für die Sätze 3 bis 5 entsprechend.

22.1.1

¹Satz 1 erfasst nur vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Zeiten der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule, die nach inländischem Recht eine staatliche Hochschule ist oder die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten hat (§ 1 Hochschulrahmengesetz – HRG). ²Die Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer ausländischen Hochschule fällt nicht unter Satz 1.

22.1.2

¹Für die Berücksichtigung der Promotionszeit nach Satz 2 ist es nicht erforderlich, dass die Promotion für die Einstellung oder Berufung vorgeschrieben war. ²Nr. 20.1.13 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. ³Die Berücksichtigung nach Satz 2 geht insoweit der Berücksichtigung nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 vor. ⁴Hat der Professor oder die Professorin die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG oder auf § 44 Nr. 3 HRG beruhende entsprechende landesrechtliche Vorschriften) durch promotionsadäquate Leistungen nachgewiesen, können diese Zeiten im Umfang von bis zu zwei Jahren ausschließlich nach Art. 20 berücksichtigt werden.

22.1.3

¹Zeiten nach Satz 3 können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung gefordert worden sind. ²Dies gilt auch für eine Juniorprofessur im Arbeitnehmerverhältnis; wurde die Juniorprofessur im Beamtenverhältnis auf Zeit verbracht (Art. 15 Abs. 3 BayHSchPG), erfolgt die Anrechnung bereits nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1. Nrn. 20.1.2.1 bis 20.1.4 und 20.1.13 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

22.1.4

Für die Erfüllung der besonderen Tatbestandsvoraussetzungen im Sinn des Satzes 4 gilt Folgendes:

22.1.4.1

¹Nach Satz 4 erster Halbsatz können bei Professoren und Professorinnen an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen Zeiten der als Einstellungsvoraussetzung geforderten beruflichen Praxis (nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHSchPG oder nach auf § 44 Nr. 4 Buchst. c HRG beruhenden entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) berücksichtigt werden; Nr. 20.1.16 gilt entsprechend. ²Dies gilt auch dann, wenn der sonach berücksichtigungsfähige Zeitraum durch die vorrangige Anwendung anderer Vorschriften (z.B. Art. 22 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 1) überlagert wird. ³Die Berücksichtigung nach Satz 4 erster Halbsatz geht einer Berücksichtigung nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a und Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 vor.
⁴Wird die geforderte berufliche Praxis in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt ist Art. 24 Abs. 1 zu beachten. ⁵Der berücksichtigungsfähige Zeitraum verlängert sich dadurch nicht.
⁶Satz 4 erster Halbsatz findet nur Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles dem genannten Personenkreis angehört. ⁷Treten Professoren oder Professorinnen an Fachhochschulen oder für Fachhochschulstudiengänge an anderen Hochschulen in ein anderes Amt (z.B. als Professor oder Professorin an einer Universität) über, wird die geforderte fünfjährige Praxis unmittelbar von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst (Nr. 20.1.15 Satz 1). ⁸Nr. 20.1.2.3 ist zu beachten.

22.1.4.2

¹Zeiten einer Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, können nach Satz 4 zweiter Halbsatz bis zu fünf Jahre im tatsächlich geleisteten Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Professorenamtes förderlich waren. ²Es kommt im Gegensatz zur Nr. 19.3.1 nicht darauf an, dass die besonderen Fachkenntnisse auch zwingend für die Ernennung erforderlich waren. ³Zu berücksichtigen sind auch Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit. ⁴Die Berücksichtigung nach Satz 4 zweiter Halbsatz geht einer Berücksichtigung nach Art. 19 Nr. 3 Buchst. a vor. ⁵In Zeiten nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulstudiums, die vor der Promotion liegen, werden in der Regel allenfalls allgemeine Berufs- und Fachkenntnisse, nicht jedoch besondere Fachkenntnisse im Sinn des Satzes 4 zweiter Halbsatz erworben. ⁶Inwieweit in vor der Promotion liegenden Zeiten besondere Fachkenntnisse erworben wurden, ist im jeweiligen Einzelfall unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu prüfen.
⁷Im Rahmen der Anwendung des Satzes 4 zweiter Halbsatz ist keine feste zeitliche Zuordnung zu beachten. ⁸Damit können Zeiträume, die bereits nach anderen Vorschriften berücksichtigt werden können (z.B. Art. 18, 19 Nr. 2) oder deren Anrechnung ausgeschlossen ist (z.B. nach Art. 21), von der Anwendung der Regelung ausgenommen werden.

22.1.5

¹Bei der zeitlichen Begrenzung auf zehn Jahre ist auf die tatsächlich als ruhegehaltfähig angerechnete Dienstzeit nach Satz 4 abzustellen. ²Über zehn Jahre hinaus können Zeiten nach Satz 4 in besonders begründeten Einzelfällen im staatlichen Bereich mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. ³Die Zustimmung gilt bei am 23. Februar 2002 vorhandenen Beamten und Beamtinnen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 als erteilt.

23. Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

23.0

¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird um eine Zurechnungszeit erhöht, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. ²Zeiten einer Beschäftigung in Ländern mit gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen werden höher gewichtet.

23.1 Zurechnungszeit

23.1.1

Die Regelung gilt auch für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben ist.

23.1.2

Auch für Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, ist der Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres der maßgebende Zeitpunkt, selbst wenn ihr Beamtenverhältnis, aus dem sie in den Ruhestand getreten sind, schon vor diesem Zeitpunkt wegen Zeitablaufs geendet hätte.

23.1.3

Die Regelung gilt auch für die Berechnung des gesetzlichen Ruhegehaltes, bis zu dessen Höhe einem entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann (z.B. nach Art. 29), sofern er oder sie wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist.

23.1.4

Abs. 1 gilt nicht für die Berechnung des Ruhegehaltes oder der Hinterbliebenenversorgung nach einem Beamten oder einer Beamtin im einstweiligen Ruhestand, der oder die wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den dauernden Ruhestand tritt oder verstirbt.

23.1.5

¹Abs. 1 Satz 2 erfasst nur eine erneute Berufung, mit der das Ruhestandsverhältnis beendet wurde. ²Dem Vergleich der Dienstjahre (Abs. 1 Satz 2) ist die nach Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 auf zwei Dezimalstellen berechnete ruhegehaltfähige Dienstzeit zugrunde zu legen.

23.2 Zeiten einer gesundheitsschädlichen Verwendung

23.2.1

Nrn. 9.4.2 und 9.4.3 sind zu beachten.

23.2.2

Als Länder, in denen der Beamte oder die Beamtin gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen folgende Gebiete in Betracht:

23.2.2.1

In Nordamerika die Orte New Orleans, Houston, Miami, Eglin/Florida, Orlando/Florida, Jacksonville/Florida, Tyndall/Florida, Barton/Florida, Stennis Space Center/Mississippi, San Antonio/Texas, Kingsville/Texas, Fort Rucker/Alabama,

23.2.2.2

Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließlich der westindischen Inseln und Paraguay,

23.2.2.3

Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem 20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite einschließlich Namibia (Südwestafrika), Mosambik und Madagaskar,

23.2.2.4

Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich einschließlich Jordanien, Saudi-Arabien und der asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Gebietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,

23.2.2.5

Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-Inseln.

23.2.3

¹Es können nur solche Zeiten der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin berücksichtigt werden, die nach Art. 14 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden. ²War der Beamte oder die Beamtin während der Auslandstätigkeit ohne Grundbezüge beurlaubt, kann die Zeit nur doppelt angerechnet werden, wenn die Beurlaubungszeit ruhegehaltfähig ist (vgl. Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Nr. 4).

23.2.4

¹Als Zeit der Verwendung in den in der Nr. 23.2.2 bezeichneten Ländern kann auch die Zeit anerkannt werden, in der sich ein Beamter oder eine Beamtin infolge Internierung oder aus sonstigen durch Krieg verursachten und von dem Beamten oder der Beamtin nicht verschuldeten Gründen in diesen Ländern aufgehalten hat. ²Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt, bei Verschleppung oder Gefangenschaft sowie aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Beamte oder die Beamtin nicht zu vertreten hat. ³Als sonstige Gründe sind z.B. die in Art. 66 Abs. 1 Satz 2 genannten Tatbestände anzusehen. ⁴Ist der Aufenthalt durch Verschulden des Beamten oder der Beamtin verlängert worden, so bleibt die Zeit der Verlängerung unberücksichtigt.

23.2.5

¹Die doppelte Anrechnung der Dienstzeit nach Abs. 2 setzt voraus, dass die Verwendung mindestens ein Jahr ununterbrochen angedauert hat. ²Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind in vollem Umfang in den Zeitraum von einem Jahr einzurechnen. ³Ein innerhalb oder außerhalb der in der Nr. 23.2.2 bezeichneten Länder verbrachter Urlaub sowie die Zeit eines Beschäftigungsverbots während der Mutterschutzfristen gelten nicht als Unterbrechung.

23.2.6

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist die Zeit des Aufenthalts in den in Nr. 23.2.2 genannten Gebieten doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

23.3

Abs. 3 ist nicht anwendbar bei einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach Art. 103 Abs. 4.

24. Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

24.0

Die Vorschrift fasst Bestimmungen allgemeiner Art zur Berücksichtigung von Dienstzeiten im Unterabschnitt 3 zusammen.

24.1 Teilzeitbeschäftigung

24.1.1

¹Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur in dem Verhältnis als ruhegehaltfähige Zeiten anzusetzen, in dem der bewilligte Beschäftigungsumfang zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit stand. ²Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Tätigkeit; zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vgl. auch Nr. 24.3.4. Erfasst werden Zeiten nach Art. 14 bis 16 sowie Art. 18 bis 20 und 22.

24.1.2

Zeiten einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind wie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung zu behandeln, aber mindestens im Umfang einer Zurechnungszeit anzurechnen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 1).

24.1.3

Bei Lehrern und Lehrerinnen sowie Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen ist von der jeweiligen regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bzw. Regellehrverpflichtung auszugehen.

24.2 Vordienstzeiten

¹Zeiten nach Art. 16 bis 19 und 21 werden nur berücksichtigt, soweit diese vor der Berufung in das jeweilige Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden. ²Für wissenschaftliche Qualifikationszeiten ergibt sich dies unmittelbar aus Art. 22.

24.3 Hauptberuflichkeit

¹Tätigkeiten nach Art. 18, 19 Nr. 1 Buchst. b bis d und Nr. 2, Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie Art. 22 Sätze 1 und 4 müssen hauptberuflich ausgeübt worden sein, damit die Zeiten als Vordienstzeiten berücksichtigt werden können. ²Hauptberuflichkeit im Sinn dieser Vorschriften setzt voraus, dass die Tätigkeit

24.3.1

entgeltlich ausgeübt wurde. ³Dies ist gegeben, wenn für die Tätigkeit eine übliche Gegenleistung erbracht wurde. ⁴Auf die Bezeichnung des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an.

24.3.2

den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellte. ³Dies ist zu bejahen, wenn daneben keine weitere Berufstätigkeit oder nennenswerte Nebentätigkeit ausgeübt wurde, aus der ein anderes Einkommen erzielt wurde.

24.3.3

der Ausbildung und dem Berufsbild entsprach. ³Eine Ausbildung ist nicht hauptberuflich.

24.3.4

mindestens in einem Umfang ausgeübt wurde, der zur gleichen Zeit auch im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.

24.3.4.1

Demnach erfüllen Vordienstzeiten mit folgendem Beschäftigungsumfang den zeitlichen Mindestumfang der Hauptberuflichkeit:
– – Entwicklung der wöchentlichen Arbeitszeit der bayerischen Beamten und Beamtinnen:
Für Zeiträume vor dem 1. September 2004 ist Hauptberuflichkeit auch gegeben, wenn der tatsächliche Beschäftigungsumfang mindestens der Hälfte bzw. einem Viertel der für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung entspricht.

24.3.4.2

Bei Lehrkräften im Schulbereich muss das Verhältnis der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden gegebenenfalls zuzüglich Anrechnungsstunden zur Pflichtstundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft dem anhand obiger Tabellen zu ermittelnden Verhältnis entsprechen.

24.3.4.3

Arbeitszeiten bzw. Unterrichtsstunden in mehreren gleichzeitig nebeneinander bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sind nur zusammenzurechnen, soweit ihnen dasselbe Berufsbild zugrunde liegt.

24.4 Einschränkung wegen anderer Versorgungsleistungen

¹Die Anrechnung von Zeiten auf Grund von Kann-Vorschriften (Art. 19, 20, 22 Sätze 3 bis 5) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit unterliegt den nachstehenden Einschränkungen, wenn der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin noch eine andere Versorgungsleistung bezieht. ²Art. 85 Abs. 4 gilt entsprechend. ³Nr. 9.1.2 Satz 4 ist zu beachten.

24.4.1 Andere Versorgungsleistungen

¹Die Einschränkung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften ist geboten, wenn dem Versorgungsempfänger oder der Versorgungsempfängerin neben den Versorgungsbezügen noch eine andere Versorgungsleistung zusteht, die nicht von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 erfasst wird. ²Zu den anderen Versorgungsleistungen gehören insbesondere Renten aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des Art. 85 auf Grund der Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 ausgeschlossen ist.
³Soweit die andere Versorgungsleistung in einer während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausgeübten Tätigkeit erworben wurde, gilt Art. 85 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.

24.4.1.1

Die Ermittlung des zu berücksichtigenden Betrages der anderen Versorgungsleistungen richtet sich nach den Grundsätzen des Art. 85.

24.4.1.2

¹Wird die andere Versorgungsleistung in ausländischer Währung gezahlt, so ist sie zu dem Stichtag, zu dem die Bewilligung der Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten erfolgt,

24.4.1.3

Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, so ist der zu berücksichtigende Betrag der anderen Versorgungsleistung um 40 v. H. zu mindern (vgl. Art. 100 Abs. 2 Satz 1 bzw. Art. 103 Abs. 11).

24.4.2 Ausmaß der Einschränkung

24.4.2.1 Grundsatz

¹Bezieht ein Versorgungsempfänger oder eine Versorgungsempfängerin eine andere Versorgungsleistung (Nr. 24.4.1), so sind Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften, in denen die andere Versorgungsleistung erworben wurde, nicht oder nur soweit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen, als das Ruhegehalt (Witwen-, Waisengeld) zusammen mit der anderen Versorgungsleistung die Höchstgrenze (Nr. 24.4.2.2) nicht überschreitet. ²Eine geringfügige Überschreitung der Höchstgrenze auf Grund der Berechnungsweise ist zulässig.
³Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf Grund von Kann-Vorschriften, in denen keine andere Versorgungsleistung erworben wurde, bleibt unberührt.

24.4.2.2 Höchstgrenze

¹Die Höchstgrenze ist entsprechend Art. 85 zu berechnen. ²Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sowie der Kinderzuschlag zum Witwengeld nach Art. 74 bleiben dabei außer Betracht. ³Art. 103 Abs. 8 sowie die im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 anzuwendenden Vorschriften (z.B. Art. 36 Abs. 2, Nr. 38.1.4, Art. 41) sind zu beachten.

24.4.2.3 Höchstens erreichbare Versorgung

Von der Höchstgrenze (Nr. 24.4.2.2) ist der Monatsbetrag der „anderen Versorgungsleistung “ abzuziehen.
¹Neben der „anderen Versorgungsleistung “ zustehende Renten, die von der Ruhensvorschrift des Art. 85 erfasst werden, sind der „anderen Versorgungsleistung “ hinzuzurechnen. ²Nr. 24.4.1.3 gilt entsprechend.
Das Ruhegehalt erhöhende Zuschläge nach Art. 71 bis 73 sind in die Ermittlung der höchstens erreichbaren Versorgung ebenfalls einzubeziehen.
¹Sonderzahlungen sind anteilig zu berücksichtigen. ²Im Übrigen ist der Gesamtbetrag der genannten Leistungen in dem Verhältnis zu verringern, in dem die kalenderjährliche Zahlungshäufigkeit dieser Leistungen zu derjenigen der Beamtenversorgung unter Einbeziehung der jährlichen Sonderzahlung nach Art. 75 mit dem für den Zeitpunkt der Ermessensentscheidung maßgebenden Vomhundertsatz nach Art. 76 Abs. 2 steht. ³Den unterschiedlichen Vomhundertsätzen in Art. 76 Abs. 2 ist durch Bildung eines auf zwei Dezimalstellen gerundeten Mittelwertes – auf der Basis der Höchstgrenzenerhöhung nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 – Rechnung zu tragen.
Die Differenz zwischen der Höchstgrenze (Nr. 24.4.2.2) und dem sich nach Buchst. d Satz 2 ergebenden Betrag ergibt diejenige Versorgung, die durch eine Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten höchstens erreichbar ist.

24.4.2.4 Umfang der Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten, in denen andere Versorgungsleistungen erworben wurden

¹Ist der ohne die Kann-Vordienstzeiten zustehende Monatsbetrag des Ruhegehalts (Witwen-, Waisengeldes) niedriger als der Monatsbetrag der höchstens erreichbaren Versorgung (Nr. 24.4.2.3), so sind die Kann-Vordienstzeiten, in denen die andere Versorgungsleistung erworben wurde, bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen. ²Nr. 24.4.2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Ermittlung der anrechenbaren Kann-Vordienstzeiten kann nach folgender Formel vorgenommen werden:
In den Fällen des Art. 103 Abs. 5 bis 7 ist der Umfang der anrechenbaren Kann-Vordienstzeiten gesondert zu ermitteln.

24.4.3 Verfahren

24.4.3.1

Im Rahmen von Vorwegentscheidungen sind Art. 9 Abs. 4 und die Nrn. 9.4.1 und 9.4.3 zu beachten.

24.4.3.2

¹Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt nur solange sich die der Berechnung zugrunde liegenden Verhältnisse nicht ändern. ²Die auf Grund der Bewilligung gewährten Leistungen gelten mit Wirkung von dem Tage, von dem an sich die Verhältnisse ändern, bis zur endgültigen Neufestsetzung der Leistungen als vorläufige Zahlungen. ³Die Anrechnung von Kann-Vordienstzeiten ist nur mit dieser ausdrücklichen Einschränkung vorzunehmen. ⁴Die Versorgungsempfänger sind zur unverzüglichen Mitteilung maßgeblicher Änderungen an die Pensionsbehörde zu verpflichten. ⁵Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor allem vor, wenn eine andere Versorgungsleistung erstmals bewilligt wird oder sich wesentlich ändert oder wenn zu einer anderen Versorgungsleistung eine Rente im Sinn des Art. 85 Abs. 1 hinzutritt. ⁶Eine Änderung ist wesentlich, wenn die geänderte andere Versorgungsleistung um mindestens 10 v. H. von dem der früheren Ermessensentscheidung zugrunde liegenden Betrag abweicht. ⁷Veränderungen der Leistungen auf Grund allgemeiner Anpassungen (Dynamisierung) bleiben dabei unberücksichtigt.

24.4.3.3

Bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung nach dem Tode eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin ist die anrechenbare ruhegehaltfähige Kann-Vordienstzeit wie bei einer Erstfestsetzung zu berechnen.

– – 25. Ausschlusszeiten

25.0

Tätigkeiten mit besonderer Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik dürfen nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.

25.1.1

Über den Ausschluss von Zeiten nach Art. 25 entscheidet die Pensionsbehörde; sie ist an Entscheidungen anderer Behörden oder Dienststellen z.B. im Rahmen der Festsetzung des früheren Besoldungsdienstalters nicht gebunden.

25.1.2

¹Der Ausschluss von Zeiten einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gilt nicht nur für Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese Einrichtungen. ²Nicht erforderlich ist, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt. ³Ausreichend für den Ausschluss ist bereits die Verpflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS, wobei es nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden gekommen ist. ⁴Damit sind auch sogenannte Perspektivagenten erfasst, wenn sie nicht aktiviert worden sind.

25.1.3

Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/AfNS vor, ist erforderlichenfalls beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR eine Stellungnahme einzuholen.

25.1.4

¹Ob und gegebenenfalls wann eine Tätigkeit für das MfS/AfNS beendet worden ist, muss nach der Lage des Einzelfalles entschieden werden. ²In der Regel kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit fünf Jahre nach dem letzten konkreten Tätigwerden beendet wurde. ³Spätere Zeiten können als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. ⁴Unterbrechungen der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger als fünf Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich das letztmalige Tätigwerden. ⁵Liegt lediglich eine Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel ebenfalls nach Ablauf von fünf Jahren von einer Beendigung der Tätigkeit für das MfS/AfNS ausgegangen werden.

25.1.5

¹Die Aufzählung in Abs. 1 Satz 2 ist nicht abschließend. ²Eine besondere persönliche Systemnähe ist daher grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.

25.2

¹Für den Ausschluss von Tätigkeiten als Angehöriger oder Angehörige der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht wurde; es genügt die organisatorische Zugehörigkeit zu den Grenztruppen oder ein dort verbrachter Grundwehrdienst. ²Zu den Grenztruppen gehören auch deren Vorgängereinrichtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). ³Zeiten als Zivilbeschäftigte der Grenztruppen werden nicht erfasst.

26. Höhe des Ruhegehalts

26.0

¹Die Vorschrift regelt die Höhe des Ruhegehalts. Sie enthält Regelungen zur Verminderung des Ruhegehalts bei vorzeitigen Ruhestandseintritten (Versorgungsabschlag) sowie zur Erhöhung durch Versorgungsaufschläge. ²Die Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen in Art. 106 ist zu beachten.

26.1.1

¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit ist, soweit sie nicht vom Beginn an gerechnet volle Jahre umfasst, nach Kalendertagen unter Berücksichtigung von Schalttagen zu berechnen. ²Bei der Zusammenrechnung sind je 365 Tage – ohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Dienstzeiten Schalttage enthalten – als ein Jahr anzusetzen. ³Zeitlich zusammenhängende, nach verschiedenen Vorschriften zu berücksichtigende Zeiten sind als durchgehende Dienstzeit zu berechnen. ⁴Zeitlich getrennte Dienstzeiten und Dienstzeiten mit unterschiedlichem Anrechnungsumfang (z.B. bei Teilzeitbeschäftigung) sind gesondert zu berechnen. ⁵Bruchteile von Tagen, die sich bei der Berechnung einzelner Dienstzeiten ergeben, sind entsprechend Abs. 1 Sätze 3 bis 5 zu berechnen und zu runden.

26.1.2

Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit gilt der Ruhegehaltssatz nach Art. 28, wenn es für sie günstiger ist.

26.2 Versorgungsabschlag

26.2.1

¹Für die Ermittlung des Versorgungsabschlags ist der in der Ruhestandsversetzung bezeichnete Grund und der darin genannte Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. ²Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (vgl. BVerwG; Urteil vom 25. Oktober 2007; 2 C 22.06).

26.2.2

¹Dem Versorgungsabschlag unterliegt das nach Abs. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 27, 30 Abs. 3 und 4, Art. 103, 107) ermittelte Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge zum Ruhegehalt nach Art. 71 bis 73. ²Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Unterschiedsbetrag (Art. 69 Abs. 2) unterliegt dem Versorgungsabschlag nicht.

26.2.3

Das Mindestruhegehalt (Abs. 5) wird nicht vermindert.

26.2.4

¹Der Versorgungsabschlag bemisst sich höchstens nach dem Zeitraum bis zur für den Beamten oder die Beamtin maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze. ²Bei der Berechnung des für den Versorgungsabschlag zugrunde zu legenden Zeitraumes ist Nr. 26.1.1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

26.2.5

¹Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 endet der für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebende Zeitraum auch bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen zum Ende des Monats, in dem die allgemeine Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht würde. ²Soweit Lehrkräfte bereits vor diesem Zeitpunkt wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze (Art. 62 Satz 2 BayBG) in den Ruhestand treten, endet der für die Berechnung des Versorgungsabschlags zugrunde zu legende Zeitraum bereits mit der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2, Art. 143 Abs. 1 Satz 2 BayBG.

26.2.6

Die Minderung des Ruhegehalts ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung (Art. 31 ff. und 44 Abs. 2 bis 5) zu berücksichtigen.

26.2.7

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt auch, wenn ein Beamter oder eine Beamtin im aktiven Dienst verstirbt.

26.3 Ausnahmen vom Versorgungsabschlag

¹Nach Abs. 3 entfällt bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach Vollendung eines bestimmten Lebensalters und langen Dienstzeiten der Versorgungsabschlag. ²Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. ³Die Regelung gilt für alle Beamte oder Beamtinnen, die ab dem 1. Januar 2011 in den Ruhestand versetzt werden. ⁴Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen vorliegen, trifft die Pensionsbehörde.

26.3.1 Ruhestandsversetzung auf Antrag und wegen Dienstunfähigkeit

26.3.1.1

¹Der Beamte oder die Beamtin muss in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 bei Beginn des Ruhestands das 64. Lebensjahr vollendet haben. ²Bei Ruhestandsversetzungen vor vollendetem 64. Lebensjahr ist Abs. 3 nicht anwendbar. ³Nr. 26.2.1 gilt entsprechend.

26.3.1.2

Zum Beginn des Ruhestands muss eine Dienstzeit von 45 bzw. 40 Jahren erreicht werden.

26.3.1.3 Dienstzeit im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2

¹Bei der Ermittlung der Dienstzeit sind nach Abs. 3 Satz 2 folgende Zeiten einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Dienst stehen:
Beamtendienstzeiten oder gleichgestellte Zeiten nach Art. 14,
Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten nach Art. 16,
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten nach Art. 17,
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nach Art. 18,
Ausbildungszeiten nach Art. 20 und
Wissenschaftliche Qualifikationszeiten nach Art. 22 Satz 1.
²Diese Zeiten können nur insoweit einbezogen werden, als sie bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. ³Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind bei der Berechnung dieser Dienstzeit in vollem Umfang zu berücksichtigen. ⁴Eine Doppelanrechnung von Zeiten (Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 4) findet nicht statt.
⁵Nach Abs. 3 Satz 3 sind Zeiten einer Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes voll einzubeziehen. ⁶Für die Beurteilung, ob dem Beamten oder der Beamtin Zeiten einer Kindererziehung zuzuordnen sind, gilt Nr. 71.3 entsprechend.
⁷Soweit Zeiträume nach mehreren Tatbeständen berücksichtigungsfähig sind, sind sie nur einmal einzubeziehen.

26.3.2 Ruhestandsversetzung auf Antrag nach Art. 129 Satz 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 130 bis 132) BayBG

26.3.2.1

¹Der Beamte oder die Beamtin muss auf Antrag nach Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt

26.3.2.2 Dienstzeit im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

¹Bei Ermittlung der Dienstzeit von 20 Jahren sind nur Zeiten einzubeziehen, die als Polizeivollzugsbeamter oder Polizeivollzugsbeamtin (Art. 129 BayBG), als Beamter oder Beamtin im Strafvollzugsdienst (Art. 130 BayBG), als Beamter oder Beamtin des Landesamtes für Verfassungsschutz (Art. 131 BayBG) sowie als Feuerwehrbeamter oder Feuerwehrbeamtin (Art. 132 BayBG) im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten abgeleistet worden sind. ²Zeiten in einem Arbeitsverhältnis bleiben unberücksichtigt. ³Zeiträume können nur insoweit einbezogen werden, als sie bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 Abs. 1 und 2 berücksichtigt werden. ⁵Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 anteilig einzubeziehen. ⁶Kindererziehungszeiten bleiben unberücksichtigt. ⁷Soweit Zeiträume nach mehreren Tatbeständen berücksichtigungsfähig sind, sind sie nur einmal einzubeziehen.
¹Unter Schichtdienst versteht man, dass der Beamte oder die Beamtin ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt war, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsah. ²Unter Wechselschichtdienst versteht man, dass zusätzlich ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen war, und der Beamte oder die Beamtin dabei in je sieben Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistete. ³Als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzung Schicht- oder Wechselschichtdienst können Zeiträume herangezogen werden, in denen dem Beamten oder der Beamtin eine Schichtzulage nach § 12 Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) bzw. eine Schicht- oder Wechselschichtzulage nach entsprechenden früheren Vorschriften zustand. ⁴Entsprechende frühere Vorschriften waren im Zeitraum vom 1. August 1989 bis zum 30. Juni 1998 – § 22 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV), vom 1. Juli 1998 bis 31. August 2006 – § 20 EZulV in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis zum 31. Dezember 2010 – § 20 EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung. ⁵Die Pensionsbehörde prüft den Bezug der entsprechenden Zulage anhand der Besoldungsakte.
⁶Für Zeiträume vor der Einführung entsprechender Zulagen oder für Zeiten ohne Zulagenberechtigung oder für Zeiten bei anderen Dienstherren hat die personalverwaltende Stelle gegenüber der Pensionsbehörde spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Ruhestandsversetzung zu erklären, ob und in welchen Zeiträumen von dem Beamten oder der Beamtin Schicht- oder Wechselschichtdienst geleistet wurde. ⁷Entsprechendes gilt, wenn eine Zulage nur auf Grund besoldungsrechtlicher Konkurrenzregelungen nicht gezahlt wurde. ⁸Als Grundlage für diese Erklärung kann die personalverwaltende Stelle Erklärungen des Beamten oder der Beamtin auf Dienstpflicht heranziehen, die jedoch von der personalverwaltenden Stelle anhand der Personalakte (Werdegang, Beurteilungen, usw.) auf Plausibilität zu prüfen sind. ⁹Die Pensionsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen und entscheidet abschließend. 1⁰Bei Versetzungen zum Freistaat Bayern nach dem 31. Dezember 2010 hat die personalverwaltende Dienststelle gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem abgebenden Dienstherrn, die zum Zeitpunkt der Versetzung bereits in entsprechenden Diensten zurückgelegten Zeiten festzustellen.
¹Vergleichbar belastende unregelmäßige Dienste im Sinn des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 können für folgende Zeiten angenommen werden:
– ¹Zeiträume, für die eine Sondereinsatzzulage nach § 14 BayZulV bzw. entsprechenden früheren Vorschriften zustand. ²Entsprechende frühere Vorschriften waren im Zeitraum vom 1. Juni 1979 bis 30. Juni 1998 – § 23a EZulV, vom 1. Juli 1998 bis 31. August 2006 – § 22 EZulV in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2010 – § 22 EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
– Zeiträume, für die eine Fliegererschwerniszulage nach § 15 BayZulV bzw. der entsprechenden früheren Vorschrift zustand im Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. August 2006 – § 22a EZulV in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2010 – § 22a EZulV in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.
– Zeiträume einer besonderen Auslandsverwendung im Sinn des Art. 64 Abs. 2, in denen ein Auslandsverwendungszuschlag nach Art. 38 Satz 5 BayBesG bzw. der entsprechenden früheren Vorschrift im Zeitraum vom 29. Juli 1995 bis 31. August 2006 – § 58a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der jeweils geltenden Fassung und vom 1. September 2006 bis 31. Dezember 2010 – § 58a BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt wurde.
²Darüber hinaus sind unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einordnung folgende Zeiten im Rahmen des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zu berücksichtigen:
– Zeiträume, die in Einsatzzügen bei den Polizeipräsidien oder den Einsatzhundertschaften der Bereitschaftspolizei geleistet wurden.
– Zeiträume, die Beamte und Beamtinnen hauptamtlich und ständig als nicht offen ermittelnde Polizeibeamte oder Polizeibeamtinnen geleistet haben.
– Zeiträume, die in Fahndungs- oder Observationsgruppen geleistet wurden.
³Ein vergleichbar belastender unregelmäßiger Dienst liegt nur bei einer ständigen Verwendung (vgl. Nr. 55.2.2.1.2 Abs. 1 BayVwVBes) in den in den Sätzen 1 und 2 dieses Buchstabens beschriebenen Tätigkeit vor. ⁴Rufbereitschaftsdienst bleibt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme unberücksichtigt. ⁵Unbeachtlich ist auch, ob Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wurde. ⁶Nr. 26.3.2.2 Buchst. a Sätze 5 bis 10 gelten entsprechend.

26.4 Versorgungsaufschlag

¹Nach Abs. 4 erhalten Lehrer und Lehrerinnen sowie hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen des Freistaates Bayern, für die eine nach der gesetzlichen Regelaltersgrenze (Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG) liegende Altersgrenze (Art. 62 Satz 2 BayBG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) gilt, bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichen dieser Altersgrenze einen Versorgungsaufschlag in Höhe von 3,6 v. H. je vollem Jahr der Differenz zwischen beiden Altersgrenzen. ²Zeiten auf Grund Art. 63 BayBG bleiben unberücksichtigt.

26.4.1

Nr. 26.2.1 gilt entsprechend.

26.4.2

¹Der Versorgungsaufschlag bemisst sich nach dem Zeitraum zwischen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und dem Eintritt in den Ruhestand. ²Zeiten einer Beurlaubung, einer Teilzeitbeschäftigung (einschließlich Zeiten in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit) oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind in vollem Umfang zu berücksichtigen.

26.4.3

¹Das Schuljahr endet mit Ablauf des 31. Juli (Art. 5 Abs. 1 BayEUG). ²Das Ende des Schulhalbjahres wird durch die jeweiligen Schulordnungen festgelegt. ³Das Semester endet bei wissenschaftlichen Hochschulen in der Regel am 30. September (Sommersemester) bzw. am 31. März (Wintersemester), bei Fachhochschulen am 30. September (Sommersemester) bzw. am 14. März (Wintersemester).

26.4.4

¹Der Versorgungsaufschlag erhöht das nach Abs. 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3, Art. 103, 107) ermittelte Ruhegehalt einschließlich eines Zuschlages zum Ruhegehalt nach den Art. 71 bis 73. ²Ein neben dem Ruhegehalt zustehender Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Unterschiedsbetrag (Art. 69 Abs. 2) ist nicht um einen Versorgungsaufschlag zu erhöhen.

26.4.5

Abs. 4 findet auf das Mindestruhegehalt (Abs. 5) keine Anwendung.

26.4.6

Nrn. 26.2.4 und 26.2.6 sind entsprechend anzuwenden.

26.4.7

Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin im aktiven Dienst im Zeitraum zwischen der Regelaltersgrenze und der für ihn oder sie geltenden Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG ist der bis einschließlich Todestag erdiente Versorgungsaufschlag bei der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigten.

26.4.8

Durch den Versorgungsaufschlag kann die Höchstversorgung von 71,75 v. H. bzw. 75 v. H. (Art. 107) der ruhegehaltfähigen Bezüge überschritten werden.

26.5 Mindestversorgung

26.5.1

¹Mindestversorgung steht nicht zu, wenn die erdiente Versorgung zuzüglich Zuschlägen zum Ruhegehalt nach Art. 71 bis 73 die Mindestversorgung überschreitet (vgl. Nr. 71.7.4). ²Für die Entscheidung, ob amtsunabhängige Mindestversorgung zusteht, sind beim Vergleich mit dem erdienten Ruhegehalt (gegebenenfalls zuzüglich Zuschläge) die Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag bei der Besoldungsgruppe A 3 nach der Tabelle 2 der Anlage 5 zum BayBesG zu beachten.

26.5.2

¹Durch Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden. ²Nr. 26.2.3 bleibt unberührt.

26.6 Erweiterte Ruhensregelung bei Bezug von Mindestversorgung und Rente

26.6.1

Für die Ermittlung der anzusetzenden Rente ist Art. 85 anzuwenden.

26.6.2

Die erweiterte Ruhensregelung ist nicht bei Bezug von Mindestunfallversorgung nach den Art. 53 und 58 anzuwenden.

26.6.3

¹Der Berechnung des erdienten Ruhegehalts ist der erdiente Ruhegehaltssatz einschließlich einer Zurechnungszeit und einer erhöhten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 4) zugrunde zu legen. ²Ein Zuschlag zum Ruhegehalt nach den Art. 71 bis 73 ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen.

26.6.4

¹Das verbleibende Restruhegehalt (Abs. 6 Sätze 1 und 3) darf nicht hinter dem erdienten Ruhegehalt einschließlich des Unterschiedsbetrages nach Art. 69 Abs. 2 zurückbleiben. ²Ein zustehender Zuschlag zum Ruhegehalt nach den Art. 71 bis 73 ist dem erdienten Ruhegehalt hinzuzurechnen.

26.6.5

¹In Fällen der Hinterbliebenenversorgung sind Art. 35 Abs. 2 und Art. 41 zu beachten. ²Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist Bestandteil des erdienten Witwengeldes.

26.7 Einstweiliger Ruhestand

26.7.1

Die Bemessung der ruhegehaltfähigen Bezüge richtet sich nach Art. 12; folglich ist insbesondere die Zweijahresfrist nach Art. 12 Abs. 4 bis 7 zu beachten.

26.7.2

¹Für die Berechnung des Zeitraums der Gewährung des erhöhten Ruhegehalts ist hinsichtlich des Begriffs „Amt “ auf das letzte statusrechtliche Amt abzustellen. ²Die Zeit einer rückwirkenden Einweisung in die Planstelle oder der Wahrnehmung der Funktion des später übertragenen Amtes wird nicht berücksichtigt.
³Endet der einstweilige Ruhestand vor Ablauf des Anspruchszeitraums (z.B. durch Reaktivierung nach § 30 Abs. 3 BeamtStG, Eintritt in den dauernden Ruhestand nach § 30 Abs. 4 BeamtStG oder Tod), wird das erhöhte Ruhegehalt nur bis zur Beendigung des einstweiligen Ruhestandes gewährt. ⁴Der Anspruchszeitraum wird nicht durch die Anwendung von Ruhensregelungen unterbrochen.

26.7.3

¹Nach Ablauf des Zeitraumes, für den erhöhtes Ruhegehalt zusteht, erhält der Beamte oder die Beamtin das Ruhegehalt, das er oder sie erhalten hätte, wenn er oder sie im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand in den dauernden Ruhestand versetzt worden wäre. ²Die Versorgung ist nach den allgemeinen Vorschriften festzusetzen. ³Dabei ist, soweit für vorhandene Versorgungsfälle keine abweichende gesetzliche Regelung besteht, das im Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand geltende Recht zugrunde zu legen.

27. Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

27.0

¹Durch die Vorschrift sollen versorgungsrechtliche Nachteile ausgeglichen werden, die durch einen „Statuswechsel “ und den dadurch bedingten Wechsel des Systems der Alterssicherung eintreten. ²Die Versorgungslücke, die sich aus dem vorübergehenden Ausschluss des Beamten oder der Beamtin von einer gesetzlichen Rente bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand ergibt, wird dadurch geschlossen, dass sich für jeweils zwölf Kalendermonate einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Ruhegehaltssatz vorübergehend um 0,95667 Prozentpunkte erhöht.

27.1

¹Die Vorschrift regelt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, falls der Beamte oder die Beamtin vor der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt oder mit Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist. ²Die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt nur auf Antrag (Nr. 27.4), wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. ³Danach muss der Beamte oder die Beamtin
– bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
– wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder
– wegen Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein und
– zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben sowie
– der erreichte Ruhegehaltssatz unter 66,97 v. H. liegen und
– Erwerbseinkommen von weniger als 470 € im Monat durchschnittlich bezogen werden.
⁴Die Regelung findet bei der Bemessung des der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legenden Ruhegehaltes keine Anwendung. ⁵Die Bemessung des Sterbegeldes bleibt unberührt.

27.1.1 Wartezeiterfordernis

Zu Beginn des Ruhestandes muss die Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sein; die Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate (vgl. § 50 Abs. 1, §§ 51 und 52 SGB VI).

27.1.2 Erreichter Ruhegehaltssatz

¹Ruhegehaltssätze nach anderen als den in Abs. 1 genannten Vorschriften können nicht erhöht werden; Art. 107 Abs. 5 ist zu beachten. ²Demnach erfolgt keine Erhöhung des Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5. ³Die Erhöhung ist vor dem Vergleich mit dem maßgebenden Mindestruhegehalt vorzunehmen.

27.1.3 Ruhestandseintritt

¹Die Dienstunfähigkeit muss im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand vorliegen und Anlass für die Versetzung in den Ruhestand sein. ²Besondere Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand sind in Art. 129 Satz 1, Art. 130 bis 132 sowie in Art. 143 Abs. 2 BayBG bestimmt. ³Die Antragsaltersgrenze nach Art. 129 Satz 2 BayBG gilt nicht als besondere Altersgrenze.

27.1.4 Kein Erwerbseinkommen

¹Wegen der Art der zu berücksichtigenden Einkünfte vgl. Nr. 83.4. ²Wird das Erwerbseinkommen nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, wird bei der Ermittlung der durchschnittlich im Monat erzielten Einkünfte nur auf die Beschäftigungszeit abgestellt.

27.2 Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

27.2.1

¹Ob Pflichtbeitragszeiten vorliegen, ergibt sich aus den rentenrechtlichen Feststellungen (z.B. Versicherungsverlauf). ²Als anrechnungsfähige Pflichtbeitragszeiten werden auf Grund entsprechender Anwendung von Art. 24 Abs. 2 nur die vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Zeiten berücksichtigt.

27.2.2

¹Kalendermonate, die zum Teil ruhegehaltfähig sind und die gleichzeitig mit Pflichtbeitragszeiten bewertet wurden, sind als volle Kalendermonate zu berücksichtigen (vgl. § 122 Abs. 1 SGB VI). ²Wird eine Vordienstzeit trotz voller Beschäftigung nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt (z.B. nach den Art. 19 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3, Art. 22 Satz 4 letzter Halbsatz) ist die (andere) Hälfte der in die Vordienstzeit fallenden Pflichtbeitragszeit für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen. ³Die sich ergebenden Kalendermonate der Pflichtbeitragszeiten sind zusammenzurechnen. ⁴Die gesamten berücksichtigungsfähigen Kalendermonate (einschließlich der verbleibenden Kalendermonate nach Abs. 2 Satz 4) werden durch zwölf geteilt und mit dem Vom-Hundert-Satz multipliziert. ⁵Der erdiente Ruhegehaltssatz erhöht sich um den errechneten Steigerungssatz bis zu der in Abs. 2 Satz 2 genannten Höchstgrenze.

27.3 Wegfall der Erhöhung

27.3.1

¹Solange der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin nicht von der für die Ernennung zuständigen Behörde nach § 29 BeamtStG reaktiviert wird, kann die Pensionsbehörde in der Regel vom weiteren Vorliegen der Dienstunfähigkeit ausgehen. ²Erlangt die Pensionsbehörde Hinweise die auf Dienstfähigkeit hindeuten, besteht für den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin die Verpflichtung, sich auf Weisung der Pensionsbehörde gemäß Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. ³Nrn. 45.3.1 und 45.3.2 gelten entsprechend. ⁴Falls im weiteren Verfahren Dienstfähigkeit festgestellt wird, ist zudem die für die Ernennung zuständige Behörde zu informieren.

27.3.2

Erwerbseinkommen

27.4 Antragserfordernis

¹Das Antragserfordernis besteht nur für die erstmalige Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. ²Ein Antrag wirkt fort, wenn der Grund, der zur (vorübergehenden) Beendigung der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Abs. 3 geführt hat, entfällt (z.B. bei Wegfall eines Erwerbseinkommens). ³Die erneute Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolgt ab dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen wieder vorliegen.

28. Ruhegehaltssatz für Beamte und Beamtinnen auf Zeit

28.0

¹Die Vorschrift enthält besondere Ruhegehaltssätze für Beamte und Beamtinnen auf Zeit nach Maßgabe der Amtszeit. ²Für Beamte auf Zeit im Sinn des Art. 45 BayBG findet die Regelung keine Anwendung (vgl. Art. 30 Abs. 2), für kommunale Wahlbeamte nur nach Maßgabe besonderer Regelung im KWBG (vgl. Art. 1 Abs. 2).

28.1

¹Die Vorschrift enthält eine abweichende Sonderregelung nur für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes; die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. ²Die besonderen Ruhegehaltssätze treten, wenn dies günstiger ist, an die Stelle der nach den allgemeinen Vorschriften (Art. 26 Abs. 1, Art. 103 Abs. 5 bis 7) ermittelten Ruhegehaltssätze.

28.2

¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit umfasst die Amtszeit sowie alle für die Berechnung des Ruhegehaltes nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht kommenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. ²Eine Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 bleibt außer Betracht. ³Der Begriff der Amtszeit im Sinn des Satzes 1 erfasst nur die Amtszeit als Beamter oder Beamtin auf Zeit einschließlich der Zeit nach Satz 2 bis zu einer Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. ⁴Mehrere Amtszeiten sind zusammenzurechnen, auch wenn sie bei verschiedenen Dienstherren abgeleistet worden sind und nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen.
⁵Nach Ablauf des Zeitraums, für den nach Art. 26 Abs. 7 ein erhöhtes Ruhegehalt zu zahlen ist, wird das Ruhegehalt gewährt, das sich auf Grundlage der bis dahin erreichten ruhegehaltfähigen Amtszeit ergibt. ⁶Sind darüber hinaus weitere Zeiten im einstweiligen Ruhestand berücksichtigungsfähig, ist das Ruhegehalt nach Ablauf des insgesamt berücksichtigungsfähigen Zeitraums neu festzusetzen.

29. Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen

29.0

¹Die Vorschrift regelt die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen für Beamte und Beamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG entlassen wurden. ²Auf Beamte und Beamtinnen auf Widerruf sowie Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen ist die Regelung nicht anwendbar. ³Bei Unfallfolgen gelten die Art. 55 und 63.

29.1.1

Unterhaltsbeiträge werden nur auf Antrag bewilligt; der Zahlungsbeginn ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 (vgl. Nr. 9.3).

29.1.2

¹Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden. ²Eine frühere Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn bei Versicherungsfällen wegen Alters trotz Nachversicherung die Wartezeit für die Regelaltersrente (§ 50 Abs. 1 SGB VI) nicht erfüllt wird. ³Dies gilt in den Fällen des Aufschubs der Beitragszahlung gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI entsprechend.

29.1.3

¹Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich auf Zeit zu bewilligen. ²Der Bewilligungszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten; ab der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze kann der Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit bewilligt werden. ³Die Bewilligung ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. ⁴Die Bewilligung unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind.

29.1.4

¹Während des Bezuges von Übergangsgeld (Art. 67) darf kein Unterhaltsbeitrag geleistet werden. ²Nach Auslaufen des Übergangsgeldes kann ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

29.1.5 Höhe des Unterhaltsbeitrags

Ein Unterhaltsbeitrag kann nur bewilligt werden, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers oder der Antragstellerin geboten ist; dabei soll die Dauer der Dienstzeit angemessen berücksichtigt werden.

29.1.5.1 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das fiktive (= erdiente) Ruhegehalt oder ein höheres Mindestruhegehalt. Art. 27 findet grundsätzlich Anwendung.

29.1.5.2 Dienstzeit

¹Als Dienstzeit in diesem Sinn sind die auf die Wartezeit (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anrechenbaren Zeiten zugrunde zu legen. ²Beträgt die Dienstzeit weniger als zwei Jahre, soll ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden. ³Der Unterhaltsbeitrag soll bei einer Dienstzeit von mindestens
der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. ⁴Die Mindestversorgung kann unterschritten werden.

29.1.5.3 Bedürftigkeit

¹Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers oder der Antragstellerin bleiben nur Leistungen außer Betracht, die auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen nur subsidiär gewährt werden und die für bestimmte Mehraufwendungen auf Grund von Beeinträchtigungen körperlicher, geistiger oder seelischer Art zustehen. ²Leistungen aus der Pflegeversicherung und die Grundrente für Beschädigte und Hinterbliebene nach dem BVG oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, bleiben ebenso unberücksichtigt. ³Ein an den Antragsteller oder die Antragstellerin als Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld bleibt bei der Bemessung eines Unterhaltsbeitrages außer Betracht, wenn es sich bei ihm oder ihr um einen Angehörigen des Pflegebedürftigen oder um eine Person handelt, die gegenüber dem Pflegebedürftigen eine sittliche Verpflichtung erfüllt. ⁴In den übrigen Fällen bleiben von dem Pflegegeld einer Pflegeperson 470 € unberücksichtigt. ⁵Ferner bleiben das Kindergeld nach § 31 und Abschnitt X EStG oder dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistungen, die die Gewährung des Kindergeldes ausschließen, außer Betracht.

29.1.5.4

Werden Leistungen nicht beantragt oder wird darauf verzichtet, ist an deren Stelle der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

29.1.6

¹Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sind die Verhältnisse des Einzelfalles zu berücksichtigen; die Mindestversorgung kann unterschritten werden. ²Der Unterhaltsbeitrag soll in einem Vomhundertsatz des fiktiven Ruhegehalts festgesetzt werden ³In den Fällen der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit sind bei der Ermittlung des für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages maßgebenden Ruhegehaltes Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 und 3 anzuwenden. ⁴Für die Anwendung des Art. 27 müssen die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 ohne die nachversicherten Beamtendienstzeiten erfüllt sein.

29.1.7

¹Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsbeitragsempfängers oder der Unterhaltsempfängerin führen zu einer Neufestsetzung, wenn sich die zu berücksichtigenden Einkünfte ändern. ²Art. 83 Abs. 4 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend. ³Im Bewilligungsbescheid sind die Versorgungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass sie jede Änderung der wirtschaftlichen Lage wie z.B. einen Rentenbezug unverzüglich anzuzeigen haben; weitere Anzeigepflichten bleiben unberührt.

29.1.8

¹ Art. 92 (Kürzung nach Versorgungsausgleich) findet auch auf Unterhaltsbeiträge Anwendung (Art. 115 Abs. 1 Nr. 1). ²Dabei ist es ohne Bedeutung, dass mit der Nachversicherung eine vom Familiengericht zu Lasten des Nachversicherten begründete Rentenanwartschaft als übertragen gilt (§ 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). ³Eine Rente aus dieser Nachversicherung ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. ⁴Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung ist Art. 85 Abs. 1 Satz 4 insoweit nicht zu beachten.

30. Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

30.0

¹Die Vorschrift regelt die Versorgung von Beamten und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion nach Art. 46 und 45 BayBG. ²Beamtenverhältnisse dieser Art werden versorgungsrechtlich nicht wie die übrigen Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit behandelt, da hier ein Doppelbeamtenverhältnis vorliegt.

30.1

¹Für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 29 besteht kein Anlass, weil im Regelfall die Versorgung aus dem ruhenden Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit gewährleistet ist. ²Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 29 ist auch in den Ausnahmefällen im Sinn von Art. 45 Abs. 5 Satz 2 BayBG ausgeschlossen.

30.2.1

¹Das Beamtenverhältnis auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion begründet keinen Anspruch auf Versorgung. ²Wird der Beamte oder die Beamtin wegen dienstunfallbedingter Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, richtet sich ein Unfallruhegehalt (Art. 53 und 54) nach dem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit.

30.2.2

Wird der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 46 oder Art. 45 BayBG entlassen und liegt eine durch einen während dieses Rechtsverhältnisses erlittenen Dienstunfall verursachte Erwerbsminderung vor, findet Art. 55 Anwendung.

30.3.1

¹Der Ruhegehaltsanspruch des Beamten oder der Beamtin wird nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt. ²Die Zeit im Beamtenverhältnis auf Zeit wird als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 angerechnet. ³Die ruhegehaltfähigen Bezüge richten sich nach dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, erhöhen sich allerdings um einen Unterschiedsbetrag in Höhe eines Viertels der Differenz zwischen den fiktiv ruhegehaltfähigen Bezügen aus dem Amt auf Zeit gegenüber denjenigen des auf Lebenszeit übertragenen Amtes.

30.3.2

Für den Wiedereintritt in das vorherige Amt ist ausschließlich die statusrechtliche Entscheidung maßgeblich.

30.4

¹Dienstunfähige Beamte und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit in leitender Funktion sind unter den Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 12 BayBG in den Ruhestand zu versetzen. ²Sie haben nach Abs. 2 Halbsatz 1 keinen Anspruch auf Ruhegehalt aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, sondern nur aus dem zugrunde liegenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. ³In diesen Fällen berechnen sich jedoch die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit; insbesondere Art. 12 Abs. 4 und 7 sind anzuwenden.

31. Allgemeines

31.0

¹Die Vorschrift zählt die zur Hinterbliebenenversorgung zugehörigen Leistungen abschließend auf. ²Die Vorschriften dieses Abschnitts über Witwer und Witwen finden auf hinterbliebene Lebenspartner entsprechende Anwendung (Art. 115 Abs. 2).

32. Bezüge für den Sterbemonat

32.0

¹Die Vorschrift bestimmt, dass die Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert werden und dass noch nicht gezahlte Teile der Bezüge an die Ehegatten und Abkömmlinge gezahlt werden können. ²Die Bezüge für den Sterbemonat stehen in der Höhe zu, in der sie dem Beamten oder der Beamtin, dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin oder dem entlassenen Beamten oder der entlassenen Beamtin im Erlebensfalle selbst zugestanden hätten.

32.1

Abs. 1 erfasst die bereits gezahlten Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen der verstorbenen Beamten oder Beamtinnen, Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen sowie entlassenen Beamten oder Beamtinnen.

32.2 Nachzahlungen

32.2.1 Nachzahlung im Sinn des Abs. 2

¹Nachzahlungen im Sinn des Abs. 2 (insbesondere Teilsonderzahlungen nach Art. 79 Abs. 2 BayBeamtVG oder Art. 87 Abs. 2 BayBesG) sind vorrangig an die überlebenden Ehegatten und die Abkömmlinge zu zahlen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte vor, dass diese nicht erbberechtigt sind. ²Die Zahlung hat befreiende Wirkung; das Innenverhältnis zwischen den Erben und den überlebenden Ehegatten oder Abkömmlingen bleibt unberührt. ³Falls keine überlebenden Ehegatten oder Abkömmlinge vorhanden sind, gilt Nr. 32.2.2.

32.2.2 Sonstige Nachzahlungen

32.2.2.1

¹Sonstige Nachzahlungen sind ausschließlich an die Erben zu leisten. ²Personen, die nach Aktenlage als Erben vermutet werden können, sind vom Nachzahlungsanspruch zu verständigen. ³Wer Erbe ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht (§§ 1922 ff. BGB). ⁴Fehlt es nach Aktenlage an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Erbvermutung, können Amtsermittlungen über noch unbekannte Personen unterbleiben.

32.2.2.2

¹Handelt es sich bei den mutmaßlichen Erben um Hinterbliebene, so können an diese Nachzahlungen ohne Erbschein bis zu einem Betrag von 2.000 € geleistet werden, wenn sie ihre Erbeneigenschaft glaubhaft darlegen. ²Als Nachweis genügt in der Regel die Vorlage von Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) oder die Benachrichtigung des Nachlassgerichts über das Ergebnis der Erbenermittlung von Amts wegen (Art. 37 Abs. 2 AGGVG). ³Nachzahlungen an mutmaßliche Erben sind im Hinblick auf deren Erbberechtigung unter den Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.

32.2.2.3

Nachzahlungen ab einem Betrag von 2.000 € sind nur gegen Vorlage einer amtlichen Bescheinigung (Erbschein) zu leisten, die den öffentlichen Glauben an deren Richtigkeit begründet (§ 2366 BGB).

33. Sterbegeld

33.0

Die Vorschrift regelt das pauschale Sterbegeld, das Kostensterbegeld sowie das Witwer- oder Witwensterbegeld.

33.1 Pauschales Sterbegeld

33.1.1

¹

33.1.2

33.1.2.1

leibliche Kinder (§§ 1591, 1592 BGB),

33.1.2.2

angenommene Kinder (vgl. § 1741 ff. BGB) und

33.1.2.3

Abkömmlinge der unter Nrn. 33.1.2.1 und 33.1.2.2 genannten Kinder, falls diese mit dem Sterbegeldurheber verwandt sind (§§ 1754, 1772 BGB).

33.1.2.4

Leibliche Kinder, die erst nach dem Tod des Sterbegeldurhebers geboren sind, haben keinen Anspruch auf Sterbegeld.

33.1.3 Sonstige Angehörige

33.1.3.1

¹Für den in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Personenkreis besteht auf Antrag Anspruch auf Sterbegeld. ²Verwandte der aufsteigenden Linie sind Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB) usw., nicht dagegen Stief-, Pflege- und Schwiegereltern. ³Zu den Geschwistern des oder der Verstorbenen gehören auch Halbgeschwister.

33.1.3.2

¹Häusliche Gemeinschaft im Sinn des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft voraus. ²Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der häuslichen Gemeinschaft dann nicht entgegen, wenn eine nur vorübergehende auswärtige Unterbringung vorgesehen ist.
³Entscheidend für die Beurteilung, ob eine häusliche Gemeinschaft vorliegt, ist auch der Wille zur Beibehaltung derselben, der sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt. ⁴Der Wille zur Beibehaltung der häuslichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn die betreffende Person im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmäßig in die gemeinsame Wohnung zurückkehrt.
⁵Durch die zeitweilige auswärtige Unterbringung z.B.
– zur Schul- oder Berufsausbildung,
– bei Aufenthalt in einem Krankenhaus oder Pflegeheim,
– bei Abordnung des Beamten oder der Beamtin,
– bei Versetzung des Beamten oder der Beamtin, solange am neuen Dienstort Wohnungsmangel herrscht,
wird die häusliche Gemeinschaft nicht aufgehoben.

33.1.4 Reihenfolge der anspruchsberechtigten Personen

¹Sind mehrere Personen vorhanden, bestimmt sich die zahlungsberechtigte Person nach der Reihenfolge der Aufzählung. ²Sind im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Rangfolge mehrere Personen gleichberechtigt, kann das Sterbegeld an jede von ihnen mit befreiender Wirkung gezahlt werden (vgl. § 428 BGB).

33.1.5

¹Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 Satz 3 kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Ehegatte von dem oder der Verstorbenen getrennt lebt oder eine andere Person die Bestattungskosten getragen hat. ²Liegt ein wichtiger Grund vor, steht die Entscheidung im Ermessen der Pensionsbehörde.

33.2 Bemessung des pauschalen Sterbegeldes

33.2.1 Tod eines Beamten oder einer Beamtin

33.2.1.1

¹Für die Bemessung des Sterbegeldes ist von den Bezügen im Sterbemonat auszugehen. ²Bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung ohne Bezüge, Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach einem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes (soweit dort im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist) und beschränkter Dienstfähigkeit sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Bezüge anzusetzen; Nr. 12.1.6 gilt entsprechend. ³Dies gilt auch bei Kürzungen der Bezüge gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayDG oder einer teilweisen Einbehaltung von Bezügen bei vorläufiger Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 2 BayDG.

33.2.1.2

¹Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin auf Probe oder auf Zeit in leitender Funktion (Art. 45 und 46 BayBG), so bemisst sich das Sterbegeld nach den Bezügen aus diesem Amt. ²Zur Bemessung des Sterbegeldes beim Tode eines entpflichteten Hochschullehrers vgl. Art. 113 Abs. 2.

33.2.1.3

¹Zu den laufenden monatlichen Bezügen gehören die Besoldungsbestandteile nach Art. 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 BayBesG. ²Die Auslandsbesoldung nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayBesG ist ohne die Zuschläge für Personen nach Art. 38 BayBesG in Verbindung mit § 53 Abs. 4 Nr. 2 BBesG und den Auslandsverwendungszuschlag nach Art. 38 BayBesG in Verbindung mit § 56 BBesG zu berücksichtigen. ³Zu den laufenden monatlichen Bezügen gehören ferner der Zuschlag nach Art. 60 BayBesG, die Leistungsstufe nach Art. 66 BayBesG, Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69 ff. BayBesG, soweit sie nicht in Form einer Einmalzahlung vergeben werden, sowie die Ballungsraumzulage (Art. 94 BayBesG). ⁴Bei Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Anwärterbezüge nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG anzusetzen. ⁵Eine Kürzung des Grundgehalts nach Art. 35 Abs. 2 BayBesG bei ledigen Beamten oder Beamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnten, bleibt unberücksichtigt.

33.2.1.4

Vergütungen nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 BayBesG, Leistungsprämien nach Art. 67 BayBesG, die Sonderzahlung nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 6 BayBesG und vermögenswirksame Leistungen nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 7 BayBesG sind keine laufenden monatlichen Bezüge.

33.2.1.5

¹Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen (insbesondere bei beurlaubten Beamten und Beamtinnen) ist nach Abs. 2 Satz 3 auf das Sterbegeld nach Art. 33 anzurechnen, soweit es ebenfalls dem Zweck dient, zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung beizutragen sowie den Hinterbliebenen die Umstellung auf die geänderten Lebensverhältnisse zu erleichtern. ²Es kommt nicht darauf an, dass das Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt des Ablebens noch bestand. ³Soweit Sterbegeld einem anderen Zweck dient und sich dies aus den objektiven Umständen ergibt, ist von einer Anrechnung abzusehen. ⁴Entsprechendes gilt für Leistungen nach einem Abgeordnetengesetz des Bundes oder eines Landes, soweit dort im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

33.2.2 Tod eines Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtin oder eines entlassenen Beamten oder Beamtin

33.2.2.1

¹Bei der Bemessung des Sterbegeldes sind als laufende monatliche Bezüge das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag sowie die familienbezogenen Leistungen (Art. 69 sowie Art. 71 bis 73) des Sterbemonats anzusetzen; in Fällen des Art. 11 Abs. 2 das fiktive Ruhegehalt. ²War der Ruhegehaltssatz vorübergehend nach Art. 27 erhöht, ist das sich hieraus ergebende Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. ³Unberücksichtigt bleibt die Sonderzahlung nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 7.

33.2.2.2

¹Zu den Unterhaltsbeiträgen gehören nur solche, die nach diesem Gesetz gezahlt werden. ²Hierzu zählen auch sog. Gnadenunterhaltsbeiträge nach Art. 80 Abs. 3.

33.2.2.3

¹Die Anrechnung von Sterbegeldern aus anderen Beschäftigungsverhältnissen erfolgt dergestalt, dass insoweit nur die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften verbleibenden laufenden monatlichen Bezüge als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden. ²Falls aus den Leistungen, die zur Anwendung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften führen, kein Sterbegeld gezahlt wird, sind insoweit die ohne Anwendung der jeweiligen Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehenden monatlichen Bezüge zugrunde zu legen. ³Die Witwer- oder Witwenrente nach § 46 SGB VI stellt kein Sterbegeld dar. ⁴Eine Kürzung des Ruhegehalts auf Grund von Disziplinarmaßnahmen (Art. 12 BayDG) bleibt unberücksichtigt. ⁵Dagegen ist eine Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich nach Art. 92 bei der Bemessung des Sterbegeldes zu berücksichtigen.

33.3 Kostensterbegeld

Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 erhalten sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld in Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2.

33.3.1

¹Antragsberechtigt ist jede Person, die nicht unter Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 fällt, dies können auch juristische Personen (z.B. Träger von Alten- oder Pflegeheimen) sein. ²Zu den anspruchsberechtigten Personen gehören auch die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Personen, wenn zur Zeit des Todes keine häusliche Gemeinschaft mit dem Sterbegeldurheber bestand.

33.3.2

¹Kostensterbegeld wird in Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt. ²Die Antragsteller haben ihre Aufwendungen nachzuweisen. ³Der Aufwand wird auch dann getragen, wenn zur Begleichung der Nachlass verwendet wurde. ⁴Die Kosten für die letzte Krankheit können in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem sie nicht von der Beihilfe und der Krankenversicherung erstattet wurden.

33.3.3

¹Erstattungsfähige Aufwendungen sind die angemessenen Kosten für

33.3.4

¹Versicherungsleistungen (beispielsweise Leistungen aus einer Sterbegeld- oder Risikolebensversicherung) mindern die angemessenen Kosten, soweit sie zur Deckung der Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung bestimmt sind. ²Dies gilt auch, wenn die Versicherungsleistungen zum Nachlass gehören. ³Im Übrigen bleibt der Nachlass unberücksichtigt.

33.3.5

Beantragen mehrere sonstige Personen Kostensterbegeld und übersteigen die erstattungsfähigen Aufwendungen die Obergrenze in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 wird Kostensterbegeld jeweils anteilig nach dem Verhältnis der jeweils getragenen erstattungsfähigen Aufwendungen zu den insgesamt geltend gemachten erstattungsfähigen Aufwendungen gewährt.

33.4 Witwer- oder Witwensterbegeld

33.4.1

Nach hinterbliebenen Ehegatten, die im Sterbemonat des Sterbegeldurhebers versterben, kann kein Witwer- oder Witwensterbegeld gewährt werden, weil ihnen noch kein Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag zustand.

33.4.2

Kinder im Sinn des Abs. 4 Satz 1 sind leibliche und angenommene Kinder des Sterbegeldurhebers (Nr. 33.1.2).

33.4.3

Die Berechtigung zum Bezug von Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag muss im Sterbemonat vorliegen; auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Art. 44 Abs. 2 Satz 1) kommt es nicht an

33.4.4

Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft vgl. Nr. 33.1.3.2.

33.4.5

Zur Bemessungsgrundlage des Witwengeldes oder Unterhaltsbeitrags zählt der Kinderzuschlag zum Witwengeld (Art. 74), jedoch nicht der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags nach Art. 69 Abs. 2.

33.4.6

Nr. 33.2.2 gilt entsprechend; hinsichtlich der Anrechnung anderer Sterbegelder gehören insbesondere auch Art. 38 Satz 2 und Art. 44 Abs. 5 Satz 2 zu den Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften.

34. Versorgungsurheber

34.0

¹Die Vorschrift bestimmt die Versorgungsurheber für die laufenden Leistungen der Hinterbliebenenversorgung. ²Versorgungsurheber ist die Person, von der sich im Fall ihres Versterbens Versorgungsansprüche für Hinterbliebene ableiten. ³Wegen der Versorgung der Hinterbliebenen von emeritierten Professoren und Professorinnen vgl. Art. 113 Abs. 2 und 3.

35. Witwengeld

35.0

¹Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für das Witwengeld. ²Der Witwer oder die Witwe erlangt nach dem Tode des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Witwengeld. ³Bei einer vorsätzlichen Tötung des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin durch den Witwer oder die Witwe kann das Witwengeld bis zur Rechtskraft des Strafurteils einbehalten werden (Art. 80 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 letzter Halbsatz BayBeamtVG in Verbindung mit Art. 39 ff. BayDG).

35.1

Witwer oder Witwe ist der überlebende Ehegatte; Nr. 33.1.1 gilt entsprechend.

35.2.1 Ausschluss nach Abs. 2 Nr. 1 (sog. Versorgungsehe)

35.2.1.1

¹Maßgeblich für die Feststellung der Ehedauer ist allein der Zeitraum der zum Zeitpunkt des Todes rechtlich wirksamen Ehe. ²Zeiten einer früheren Ehe mit demselben Ehegatten sind nicht mit einzurechnen.

35.2.1.2

¹Der Anspruch auf Witwengeld entfällt nicht, wenn die Schaffung eines Versorgungsanspruchs nicht der überwiegende Zweck der Eheschließung war; es obliegt der Witwe oder dem Witwer, Umstände darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, die die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen. ²Ist der Versorgungsurheber an den Folgen einer Straftat oder eines Unfalls verstorben, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die gesetzliche Vermutung widerlegt wurde.

35.2.1.3

¹Die Kenntnis einer grundsätzlich lebensbedrohenden Erkrankung des verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung schließt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung regelmäßig aus. ²Etwas anderes gilt, wenn sich die Eheschließung als konsequente Verwirklichung eines bereits vor der Erlangung dieser Kenntnis bestehenden Heiratsentschlusses darstellt.

35.2.2 Ausschluss nach Abs. 2 Nr. 2 (sog. nachgeheiratete Witwer oder Witwen)

35.2.2.1

Der Ausschluss kommt auch zum Tragen, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin nach Vollendung der Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG eine frühere, zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau oder einen früheren, zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann wieder heiratet.

35.2.2.2

Nachgeheiratete Witwer oder Witwen erhalten nach Maßgabe des Art. 38 einen Unterhaltsbeitrag.

36. Höhe des Witwengeldes

36.0

¹Die Vorschrift regelt die Bemessung des Witwengeldes. ²Bei einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind die Übergangsregelungen in Art. 102 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 zu beachten.

36.1.1

¹Der Berechnung des Witwengeldes ist das Ruhegehalt (gegebenenfalls vermindert um einen Versorgungsabschlag oder erhöht um einen Versorgungsaufschlag) zugrunde zu legen, das sich vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften ergibt. ²Zuschläge nach Art. 71 und 72 sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage.

36.1.2

¹Beim Tod eines Beamten oder einer Beamtin ist von dem fiktiven Ruhegehalt auszugehen. ²Die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre der Beamte oder die Beamtin am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten. ³Kürzungen der Bezüge auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben unberücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 Satz 4 BayDG). ⁴Auch in den Fällen einer Feststellung der Disziplinarbehörde nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayDG sind die ungekürzten Bezüge Bemessungsgrundlage. ⁵Eine Zurückstufung (Art. 10 BayDG) wirkt sich jedoch auch auf das Witwengeld aus.

36.1.3

Vorübergehende Erhöhungen des Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 7 und Art. 27 sowie Kürzungen des Ruhegehaltes auf Grund disziplinarrechtlicher Vorschriften bleiben bei der Berechnung des Witwengeldes außer Betracht (Art. 12 Satz 2 BayDG).

36.1.4

¹Das amtsabhängige Mindestwitwengeld beträgt 55 v. H., in Fällen des Art. 102 Abs. 1 oder Art. 105 Abs. 1 60 v. H. des Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 1, das amtsunabhängige 60 v. H. des Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2. ²Der Zuschlag nach Art. 74 wird nur für den Vergleich mit dem amtsabhängigen Mindestwitwengeld (55 v. H.) einbezogen, da bei Bezug von amtsunabhängigem Mindestwitwengeld die Gewährung eines Zuschlages nach Art. 74 ausgeschlossen ist (vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 3).

36.2 Kürzung des Witwengeldes

36.2.1

¹Als aus der Ehe hervorgegangenes Kind gilt jedes gemeinsame leibliche Kind der Ehegatten. ²Hierzu gehört sowohl das während der Ehe als auch das innerhalb von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe durch Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten (§ 1593 BGB) oder das bereits vor der Eheschließung geborene leibliche Kind der Ehegatten. ³Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Kind tot geboren wurde.

36.2.2

Wird ein Kind aus der Ehe des Beamten erst nach dessen Tod geboren, so ist die Kürzung des Witwengeldes rückwirkend aufzuheben.

36.2.3

¹Abs. 2 ist vor Anwendung der Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden. ²Ein gegebenenfalls neben dem Witwengeld zustehender Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 bleibt bei der Kürzung unberücksichtigt.
³Die Kürzung des Witwengeldes beträgt:
⁴Das danach errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben (vgl. Nr. 36.1.4).

37. Witwenabfindung

37.0

¹Mit der Witwenabfindung wird ein Ausgleich dafür gewährt, dass auf Grund der Wiederverheiratung der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag erlischt. ²Nr. 33.1.1 gilt entsprechend. ³Zum Wiederaufleben des Witwengeldanspruchs bei Auflösung der Ehe vgl. Art. 44 Abs. 5.

37.1

Unterhaltsbeiträge in diesem Sinn sind nur Unterhaltsbeiträge nach diesem Gesetz (vgl. Nr. 33.2.2.2).

37.2.1

¹Bemessungsgrundlage ist das auf Grund Anrechnungs- (insbesondere Art. 38 Satz 2), Kürzungs- (insbesondere Art. 36 Abs. 2, Art. 41 und 92 Abs. 3) und Ruhensvorschriften (insbesondere Art. 83 bis 87) verminderte Witwengeld einschließlich eines eventuell zustehenden Kinderzuschlages zum Witwengeld nach Art. 74. ²Ein neben dem Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlter Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sowie die Sonderzahlung nach Art. 75 bis 79 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage der Witwenabfindung ein.

37.2.2

¹Der Durchschnittswert wird errechnet, indem die Bruttozahlbeträge des Heiratsmonats und der elf davor liegenden Kalendermonate bzw. der Kalendermonate des kürzeren Zeitraums aufsummiert und das Ergebnis durch zwölf bzw. die Anzahl der Kalendermonate des kürzeren Zeitraums dividiert wird. ²Der Abfindungsbetrag beträgt das Vierundzwanzigfache des Durchschnittswerts und ist in einer Summe zu zahlen.

38. Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen

38.0

¹Besteht kein Anspruch auf Witwengeld, weil der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hatte (nachgeheiratete Witwer bzw. Witwen, vgl. Art. 35 Abs. 2 Nr. 2), wird dem Witwer oder der Witwe Unterhaltsbeitrag gewährt. ²Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag in angemessener Höhe. ³Erzieltes oder erzielbares Einkommen ist nach den Sätzen 2 und 3 in angemessenem Umfang anzurechnen. ⁴Anspruch auf Unterhaltsbeitrag besteht nicht, wenn eine Versorgungsehe (Art. 35 Abs. 2 Nr. 1) vorlag. ⁵Im Übrigen sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.

38.1 Angemessener Unterhaltsbeitrag

Der angemessene Unterhaltsbeitrag im Sinn des Satzes 1 ist nicht gleichzusetzen mit dem Zahlbetrag, der sich erst durch die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ergibt.

38.1.1

¹Der Unterhaltsbeitrag ist höchstens in Höhe des nach diesem Gesetz zu berechnenden Witwengeldes (Art. 36 Abs. 1 gegebenenfalls zuzüglich eines Kinderzuschlags nach Art. 74 bzw. 102 Abs. 1 oder Art. 105 Abs. 1) zu gewähren. ²Bei der Berechnung des theoretischen Witwengeldes sind Art. 36 Abs. 2 und Art. 41 zu beachten.

38.1.2

¹Als angemessener Unterhaltsbeitrag ist unabhängig von den Nrn. 38.1.3 und 38.1.4 die Höchstgrenze (Nr. 38.1.1) anzusetzen, solange der oder die Anspruchsberechtigte ein Kind des Versorgungsurhebers betreut. ²Die Betreuung endet in der Regel mit der Volljährigkeit des Kindes.

38.1.3

Ein Unterhaltsbeitrag kann ausnahmsweise voll versagt werden, wenn es der Witwe oder dem Witwer im Einzelfall zugemutet werden kann, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.

38.1.4

¹Im Übrigen sind das Lebensalter des Versorgungsurhebers im Zeitpunkt der Eheschließung und die Ehedauer zu berücksichtigen. ²Der Unterhaltsbeitrag ist für jedes angefangene spätere Jahr der Eheschließung nach dem vollendeten 75. Lebensjahr um 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes zu mindern. ³Nach fünfjähriger Ehedauer sind für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem geminderten Betrag 5 v. H. des gesetzlichen Witwengeldes hinzuzusetzen, bis der volle Betrag wieder erreicht ist.
⁴Die Minderung des Witwengeldes beträgt:
usw.

38.1.5

Durch die Minderung nach Nr. 38.1.4 kann die Mindestwitwenversorgung unterschritten werden.

38.1.6

Der ermittelte Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen.

38.2 Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

Auf den Unterhaltsbeitrag und einen etwaigen Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Witwers oder der Witwe in angemessenem Umfang anzurechnen.

38.2.1

¹Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind die in § 18a Abs. 2 bis 3 SGB IV aufgezählten Einkommensarten sowie Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets mit Ausnahme des Dienstbeschädigungsausgleichs oder der Dienstbeschädigungsteilrente. ²Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind abzuziehen (vgl. Nr. 83.4.1.3).

38.2.2

¹Abfindungen stellen vergleichbares Erwerbseinkommen im Sinn des § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV dar, wenn sie vom Arbeitgeber gezahlt werden, weil das Arbeitsverhältnis vorzeitig, ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist, beendet worden ist (sog. Entlassungsabfindung). ²Sie gleichen übergangsweise den Verlust des monatlichen Arbeitsentgelts aus und sind anhand der bisher erfolgten Zahlungen für die Anrechnung in (künftige) monatliche Beträge aufzuteilen.

38.2.3

¹Keine Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sind:
Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgungen,
Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung.
²Hinterbliebenenrenten (Witwenrente nach dem letzten Ehegatten), hierzu gehören nicht wiederaufgelebte Witwenrenten (Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten), sind im Rahmen des Art. 85 zu berücksichtigen. ³Art. 85 ist vor Art. 38 Satz 2 anzuwenden (vgl. Art. 90 Abs. 1).

38.2.4

¹Renten und Rentenerhöhungen des Witwers oder der Witwe (Erwerbsersatzeinkommen) bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf § 1587b Abs. 2 BGB, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) – einschließlich Leistungen der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht – beruhen und diese Anwartschaftsbegründung nach Art. 92 zu einer Kürzung des Unterhaltsbeitrages führt (Wiederheirat geschiedener Eheleute). ²Demnach ist höchstens ein Rentenbetrag in Höhe des Kürzungsbetrages nach Art. 92 Abs. 3 anrechnungsfrei zu lassen. ³Ist der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Rententeil niedriger als der Kürzungsbetrag, ist lediglich der (niedrigere) Rententeil anrechnungsfrei zu lassen. ⁴Auf den danach verbleibenden Rentenbetrag ist Nr. 38.2.6 anzuwenden.

38.2.5

Einmalzahlungen (z.B. jährliche Sonderzahlung) sind im Zuflussmonat zu berücksichtigen, es sei denn, eine wegen Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 anzuwendende Ruhens-, Anrechnungs- oder Kürzungsvorschrift bestimmt etwas anderes.

38.2.6

Vor der Anrechnung sind Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen um folgende Freibeträge zu mindern:

38.2.6.1

vom Erwerbseinkommen bleiben 470 € monatlich voll und von dem darüber hinausgehenden Betrag 30 v. H. anrechnungsfrei,

38.2.6.2

vom Erwerbsersatzeinkommen bleiben 300 € monatlich anrechnungsfrei.

38.2.7

¹Treffen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zusammen, so ist der jeweilige Anrechnungsfreibetrag gesondert, aber jeweils nur einmal zu gewähren. ²Dies gilt auch, wenn mehrere Erwerbseinkommen oder mehrere Erwerbsersatzeinkommen bezogen werden.

38.2.8

¹Wenn wegen derselben Einkommen die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Satzes 2 als auch einer Ruhensvorschrift in Betracht kommt, ist zunächst wegen aller Einkommen Satz 2 anzuwenden. ²Die nach der Anrechnung nach Satz 2 mit dem verbleibenden Unterhaltsbeitrag durchzuführende Ruhensberechnung führt in der Regel zu keinem zusätzlichen Ruhensbetrag.

38.2.9

¹In den Fällen des Satzes 3 sind die ansonsten, nach Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z.B. Erfüllung einer Altersgrenze) zu zahlenden Monatsbeträge zugrunde zu legen. ²Wegen der Verrentung von Kapitalleistungen vgl. Nr. 85.4.2.1.

38.3

¹Die Bewilligung ist hinsichtlich der der Angemessenheitsprüfung zugrunde liegenden Umstände (Nrn. 38.1.2 und 38.1.3) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr. 38.2) – auch hinsichtlich der Höhe – unter auflösender Bedingung bei wesentlicher Änderung auszusprechen. ²Die Bewilligung unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen auch rückwirkend zu berücksichtigen sind.

39. Waisengeld

39.0

¹Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Waisengeld an die Kinder des Versorgungsurhebers. ²Die Waisen erlangen nach dem Tode des Versorgungsurhebers einen eigenständigen Anspruch auf Waisengeld. ³Ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist Art. 44 Abs. 2 bis 4 zu beachten.

39.1

Kinder des Versorgungsurhebers sind die leiblichen (vgl. Nr. 33.1.2.1) und die von ihm selbst angenommenen Kinder (vgl. Nr. 33.1.2.2).

39.2.1

¹Waisengeld wird nicht gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte. ²In diesen Fällen kann jedoch auf Antrag (vgl. Nr. 9.3) ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden; Nr. 29.1.3 gilt entsprechend.

39.2.2

¹Ein Unterhaltsbeitrag ist unter Beachtung des Art. 41 Abs. 3 zu bewilligen. ²Im Rahmen der Ermessensausübung ist die Bedürftigkeit der Waise, insbesondere deren wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. ³Die Nrn. 29.1.5.3, 29.1.5.4 und 29.1.7. sind entsprechend anzuwenden.

40. Höhe des Waisengeldes

40.0

Die Vorschrift regelt die Höhe des Waisengeldes.

40.1

¹Die Nrn. 36.1.1 bis 36.1.4 gelten entsprechend. ²Das Mindestwaisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v. H. und für die Vollwaise 20 v. H. des maßgeblichen Mindestruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5.

40.2.1

Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes für den überlebenden Elternteil besteht dem Grunde nach auch, wenn wegen der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.

40.2.2

Erhält der überlebende Elternteil nur einen Unterhaltsbeitrag, der von vornherein in geringerer Höhe als das Witwengeld (unter Berücksichtigung des Art. 74) festgesetzt ist, wird das Waisengeld bis zu der Höhe gezahlt, die sich aus der Differenz zwischen dem Witwengeld und dem Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Satzes für Halbwaisen ergibt, höchstens jedoch in Höhe des Satzes für Vollwaisen.

40.2.3

Übersteigen Unterhaltsbeitrag und Waisengeld das Ruhegehalt, unterliegen die Hinterbliebenenbezüge zusätzlich der Kürzung nach Art. 41.

40.3.1

¹Für die Feststellung, welches Waisengeld das höhere ist, sind die Beträge der Waisengelder vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften anzusetzen. ²Ist Waisengeld nach Art. 41 oder 92 zu kürzen, so ist vom gekürzten Waisengeld auszugehen. ³Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus mehreren Beamtenverhältnissen einer Person, so ist Art. 84 anzuwenden. ⁴Unterschiedsbeträge nach Art. 69 Abs. 2 und Ausgleichsbeträge nach Art. 70 bleiben unberücksichtigt.

40.3.2

Bei einer Änderung der Höhe der zu vergleichenden Waisengelder (z.B. durch Erhöhung von Halb- auf Vollwaisengeld, Wegfall der Kürzung nach Art. 41) ist neu festzustellen, welches Waisengeld als das höchste zu zahlen ist.

41. Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

41.0.1

¹Die Vorschrift regelt das Verhältnis von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen. ²Die Summe der Hinterbliebenenversorgung darf nicht höher sein als das Ruhegehalt des Versorgungsurhebers.

41.0.2

¹Die Regelung ist vor Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften anzuwenden. ²Kürzungen nach Art. 36 Abs. 2 und Art. 40 Abs. 2 Halbsatz 2 sind dagegen zu beachten. ³Unterschiedsbeträge nach Art. 69 Abs. 2 und der Ausgleichsbetrag nach Art. 70 bleiben bei der Kürzung nach dieser Vorschrift außer Betracht.

41.1

Die anteilmäßige Kürzung berechnet sich nach folgender Formel:

42. Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

42.0

¹Die Vorschrift enthält die Rechtsgrundlage für die Leistung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen (Witwer, Witwen und Kinder), wenn der Beamte oder die Beamtin nicht ruhegehaltberechtigt war, sondern einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 erhielt oder hätte erhalten können. ²Voraussetzung ist, dass die Hinterbliebenen zum Bezug von Witwengeld, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach Art. 38, 39 Abs. 2 Satz 2 berechtigt wären, wenn der oder die Verstorbene ruhegehaltberechtigt gewesen wäre.

42.1.1

Unterhaltsbeiträge werden nur auf Antrag bewilligt (vgl. Nr. 9.3.); der frühestmögliche Zahlungsbeginn ergibt sich aus Art. 43.

42.1.2

Über die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Nachversicherung (§ 8 SGB VI) zu entscheiden.

42.1.3

¹Ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 42 ist grundsätzlich auf Zeit zu bewilligen. ²Der Bewilligungszeitraum soll drei Jahre nicht überschreiten; bei Waisen kann eine Bewilligung auch länger, höchstens jedoch bis zum Ablauf des Anspruchs auf Waisengeld nach Art. 44 Abs. 1 Nr. 3 erfolgen. ³Die Bewilligung ist – auch hinsichtlich der Höhe – unter der auflösenden Bedingung der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszusprechen; sie kann bei Ablauf der Bewilligungszeit auf Antrag verlängert werden. ⁴Die Bewilligung unter der auflösenden Bedingung bewirkt, dass wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch rückwirkend zu berücksichtigen sind. ⁵Bei Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages wegen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse ist Nr. 29.1.7. entsprechend anzuwenden.

42.1.4

¹War einem entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 z.B. auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bewilligt, so schließt dies die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages an die Hinterbliebenen nicht aus. ²Im Übrigen sind Nrn. 29.1.5 bis 29.1.5.4 entsprechend anzuwenden.

42.1.5

¹Der Unterhaltsbeitrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwen- oder Waisengeldes festzusetzen. ²Die Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 5) kann dabei unterschritten werden.

42.1.6

Bei einer Kürzung nach Versorgungsausgleich (Art. 92) findet Nr. 29.1.8 entsprechende Anwendung.

44. Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

44.0

Die Vorschrift regelt das Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung.

44.1

Im Fall der Wiederverheiratung (Abs. 1 Nr. 2) gilt Nr. 33.1.1 Satz 2 entsprechend.

44.2 Waisengeld nach Vollendung des 18. Lebensjahres

44.2.1

Das Waisengeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

44.2.2 Waisen in Schul- oder Berufsausbildung (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

44.2.2.1 Schulausbildung

¹Schulausbildung ist jede Ausbildung an allgemein- oder berufsbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, in denen Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen bzw. in Anlehnung daran erteilt wird. ²Die Schulausbildung dient der Allgemeinbildung oder beruflichen Bildung, ohne jedoch auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet zu sein.
¹Kennzeichnend für eine Schulausbildung ist die Vermittlung von Wissen an einer schulischen Einrichtung (auch Fernschulen). ²Dies setzt voraus, dass der Schüler oder die Schülerin in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine dauernde Lernkontrolle ermöglicht. ³Die Ausbildung darf nicht überwiegend in der Gestaltungsfreiheit des Schülers oder der Schülerin liegen. ⁴Außerdem muss Kontakt und Austausch zwischen den Schülern und den Lehrern bestehen. ⁵Hängt die Dauer und Intensität der Ausbildung von der Entscheidung und Selbstverantwortung des Schülers oder der Schülerin ab, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Ernsthaftigkeit anhand geeigneter Nachweise (Bescheinigung über regelmäßige Einreichung von Hausarbeiten zur Korrektur bei der Fernschule, Bescheinigung über Fortgang) belegt wird (Nr. 44.2.2.2 Buchst. e Sätze 2 und 3). ⁶Die Anerkennung eines Fern-Abiturs kommt entsprechend dieser Grundsätze in Betracht (Nr. 44.2.2.4 Buchst. a Satz 4). ⁷Die private Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für eine höhere Klasse oder die Nichtschüler-Reifeprüfung ist regelmäßig keine Schulausbildung im Sinn des BayBeamtVG, weil es an der Einbindung in eine schulische Mindestorganisation fehlt.
¹Zur Schulausbildung zählt auch der Besuch einer vergleichbaren allgemein- oder berufsbildenden Schule im Ausland (z.B. im Rahmen von Schüleraustauschprogrammen oder im Rahmen eines akademischen Jahres an einem amerikanischen College). ²Gleiches gilt für die Teilnahme an Sprachkursen zur Erlernung der deutschen Sprache, wenn der Erwerb dieser Sprachkenntnisse Grundlage für eine anschließend beabsichtigte Ausbildung oder Berufsausübung in Deutschland ist.

44.2.2.2 Berufsausbildung

¹Berufsausbildung
¹Das Berufsziel wird weitgehend von den Vorstellungen des Vaters oder der Mutter und der Waise bestimmt; diese haben bei der Ausgestaltung der Ausbildung einen weiten Entscheidungsspielraum. ²Das Berufsziel kann sich auf grundsätzlich jede Tätigkeit beziehen, die in der Zukunft zur Schaffung bzw. Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig gegen Entgelt ausgeübt werden kann. ³Für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb geregelter Bildungsgänge sind von der Waise die beruflichen Einsatzbereiche sowie die entsprechenden Anforderungen an Fertigkeiten und Kenntnisse darzulegen. ⁴Eine Bestimmung des Berufsziels liegt nicht vor, wenn lediglich eine allgemeine Tätigkeitsrichtung angegeben wird (z.B. „etwas Soziales “), aus der sich nicht ohne weitere Konkretisierung ein Angebot für den Arbeitsmarkt formulieren lässt. ⁵Dies schließt jedoch eine spätere Auswahl aus verschiedenen Ausprägungen desselben Tätigkeitsbildes (z.B. Bereiche der Kranken- und Altenpflege) oder eine Spezialisierung auf Einzelbereiche nicht aus; Buchst. d bleibt unberührt.
¹Es sind auch der Vervollkommnung und Abrundung von Fähigkeiten und Kenntnissen dienende Maßnahmen einzubeziehen, die außerhalb eines geregelten Bildungsganges ergriffen werden und damit über das vorgeschriebene Maß hinausgehen. ²Es ist nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme einem im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelten fest umrissenen Bildungsgang entspricht, sie in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist, auf ein deutsches Studium angerechnet wird oder dem Erwerb von Kenntnissen oder Fähigkeiten dient, die für den angestrebten Beruf zwingend notwendig sind.
Zur Berufsausbildung gehört auch die Weiterbildung im erlernten und ausgeübten Beruf, wenn diese dazu dient, zu einer höheren beruflichen Qualifikation zu gelangen, sowie die Ausbildung für einen anderen Beruf.
¹Die Ausbildung muss Zeit und Arbeitskraft der Waise dermaßen in Anspruch nehmen, dass ein greifbarer Bezug zu dem angestrebten Berufsziel hergestellt wird und Bedenken gegen die Ernsthaftigkeit ausgeschlossen werden können. ²Die Ernsthaftigkeit einer Ausbildung bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Präsenz an einer Ausbildungsstätte erfordern (z.B. Universitäts- und Fachhochschulstudiengänge, Fernuniversität, andere Fernlehrgänge), sollte durch Vorlage von Leistungsnachweisen („Scheine “, Bescheinigungen des oder der Betreuenden über Einreichung von Arbeiten zur Kontrolle), die Aufschluss über die Fortschritte des oder der Lernenden geben, belegt werden. ³Sind bei Studenten und Studentinnen die Semesterbescheinigungen aussagekräftig (durch Ausweis der Hochschulsemester), sind diese als Nachweis ausreichend. ⁴Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von zehn Wochenstunden kann regelmäßig als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. ⁵Eine tatsächliche Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit von weniger als zehn Wochenstunden kann nur dann als ausreichende Ausbildung anerkannt werden, wenn Umstände bestehen, nach denen der zusätzliche ausbildungsbezogene Zeitaufwand über das übliche Maß hinausgeht (z.B. besonders umfangreiche Vor- und Nacharbeit; neben die Unterrichtseinheiten treten zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten bzw. praktische Anwendung des Gelernten; nicht bereits – bei Sprach-/Au-pair-Aufenthalten – als solches das Leben in einer Gastfamilie, da es nicht außerhalb des Üblichen liegt) oder wenn die besondere Bedeutung der Maßnahme für das angestrebte Berufsziel dies rechtfertigt (z.B. Erwerb einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung, Prüfungsteilnahme, regelmäßige Leistungskontrollen, berufszielbezogene Üblichkeit der Durchführung einer solchen Maßnahme, Anforderungen und Empfehlungen einschlägiger Ausbildungs- und Studienordnungen oder der entsprechenden Fachbereiche, Ausbildungsmaßnahme dient der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss und die Waise strebt diesen Abschluss an). ⁶Üblich ist ein Zeitaufwand für häusliche Vor- und Nacharbeit, welcher der Dauer der Unterrichts- bzw. Ausbildungszeit entspricht, sowie ein Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte bis zu einer Stunde für die einfache Wegstrecke.
¹Die Ausbildung muss in ihrer zeitlichen Gestaltung einem von vornherein festgelegten Plan entsprechen. ²Weicht die Dauer der Ausbildung erheblich von der üblichen Dauer vergleichbarer oder ähnlicher Ausbildungen ab, bedarf die Ernsthaftigkeit besonderer Begründung. ³Die freie Selbstausbildung ist – unabhängig vom Ausbildungsziel – keine Berufsausbildung. ⁴Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sich zeitweise nach Plan ausbilden lässt, weil es für die Anerkennung als Berufsausbildung nicht auf Teilabschnitte, sondern auf die Gesamtausbildung ankommt.
¹Eine behinderte Waise befindet sich auch dann in Berufsausbildung, wenn sie durch gezielte Maßnahmen auf eine – wenn auch einfache – Erwerbstätigkeit vorbereitet wird, die nicht spezifische Fähigkeiten oder Fertigkeiten erfordert. ²Unter diesem Gesichtspunkt kann z.B. auch der Besuch einer Schule für behinderte Menschen, einer Heimsonderschule, das Arbeitstraining in einer Anlernwerkstatt oder die Förderung im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen eine Berufsausbildung darstellen.
Zur Berufsausbildung zählen auch:
– der Vorbereitungsdienst der Lehramtsanwärter oder Lehramtsanwärterinnen, Studien- und Rechtsreferendare,
– der Vorbereitungsdienst der Beamtenanwärter und Beamtenanwärterinnen,
– die in Berufen des Sozialwesens und der nichtärztlichen medizinischen Hilfstätigkeiten im Anschluss an die schulische Ausbildung zu leistenden Berufspraktika, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung in dem ausgebildeten Beruf und die Berufsausübung sind,
– eine Berufsausbildung während des Strafvollzugs,
– die der Ausbildung zum Ordensgeistlichen bzw. der Tätigkeit als Laienbruder oder Ordensschwester vorangehende Zeit eines Postulats oder Noviziats,
– die Unterweisung in einem Anlernverhältnis, wenn ihr ein Ausbildungsplan zugrunde liegt, sie auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist und nicht den Charakter einer Arbeitsleistung gegen Entgelt hat; dies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn der Anlernling für die übliche Dauer einer Berufsausbildung für einen Beruf ausgebildet wird, der früher als Ausbildungsberuf anerkannt war,
– die Berufsausbildung eines Soldaten oder einer Soldatin auf Zeit als Offiziersanwärter oder Offiziersanwärterin bzw. Unteroffiziersanwärter oder Unteroffiziersanwärterin, die Berufsausbildung endet mit der Ernennung zum Leutnant bzw. Unteroffizier, die Ernennung zum Leutnant erfolgt in der Regel nach drei, die Ernennung zum Unteroffizier nach einem Jahr,
– Einstiegsqualifizierungen im Sinn des § 235b SGB III in Verbindung mit § 16 SGB II.

44.2.2.3 Berufsbezogene Ausbildungsverhältnisse

¹Als berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis ist ohne weiteres die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzuerkennen, wenn sie nach der maßgeblichen Ausbildungsordnung durchgeführt wird. ²Gleiches gilt für einen sonst vorgeschriebenen, allgemein anerkannten oder üblichen Ausbildungsweg. ³Es gelten die Grundsätze in Nr. 44.2.2.2 Buchst. a bis f.
¹In Abgrenzung zu einem normalen Beschäftigungsverhältnis muss ein echtes Ausbildungsverhältnis vorliegen, das planmäßig ausgestaltet ist und sich an einem bestimmten Ausbildungsziel orientiert. ²Dazu gehört in der Regel, dass sachkundige, verantwortliche Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt sind, die den Auszubildenden oder die Auszubildende anleiten, belehren und ihn oder sie mit dem Ziel unterweisen, ihm oder ihr die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
¹Eine Volontärtätigkeit, die eine ausbildungswillige Waise vor Annahme einer voll bezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolviert, ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn das Volontariat der Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation dient und somit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht (vgl. auch Anlernverhältnis – Nr. 44.2.2.2 Buchst. h). ²Für eine Prägung des Volontariats durch Ausbildungszwecke spricht es, dass ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, dass die Unterweisung auf qualifizierte Tätigkeiten ausgerichtet ist, dass auf der Grundlage der Ausbildung der Waise eine den Lebensunterhalt selbstständig sichernde Berufstätigkeit ermöglicht wird und dass die Höhe des Arbeitslohns dem eines Auszubildenden vergleichbar ist. ³Es darf sich dagegen nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handeln.
¹Eine durch Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld geförderte Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder zur beruflichen Eingliederung behinderter Menschen wird in der Regel als Berufsausbildung anzuerkennen sein, wenn die Maßnahme sechs Monate oder länger dauert. ²Bei kürzeren Maßnahmen bedarf es einer eingehenden Prüfung, ob eine Berufsausbildung im Sinn des BayBeamtVG vorliegt. ³Eine Berufsausbildung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn die Waise an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnimmt. ⁴Als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Sofortprogrammen (z.B. von Bund, Ländern und Gemeinden) zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit durchgeführt werden. ⁵Eine inhaltliche Prüfung dieser Maßnahmen erfolgt nicht.

44.2.2.4 Hochschulausbildung

¹Der Besuch einer Hochschule ist Berufsausbildung, wenn und solange die Waise im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender oder ordentliche Studierende immatrikuliert ist, und das Studium einen bestimmten beruflichen Abschluss zum Ziel hat. ²Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn es zu einer zusätzlichen beruflichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird. ³Es genügt nicht, wenn die Waise lediglich als Gasthörer an Vorlesungen und Übungen teilnimmt. ⁴Das Studium an einer Fernuniversität ist als Hochschulausbildung anzuerkennen, sofern die in Nr. 44.2.2.2 Buchst. e genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
¹Studierende an Fachhochschulen stehen auch während der sog. praktischen Studiensemester in Berufsausbildung. ²Die während dieses Studienabschnitts regelmäßig zustehende Vergütung ist im Rahmen von Art. 83 zu berücksichtigen.
¹Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen (Befreiung von der Belegpflicht) ist auch bei fortdauernder Immatrikulation grundsätzlich als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs anzusehen, es sei denn, die Beurlaubung erfolgt zum Zwecke der Durchführung einer zusätzlichen Maßnahme der Berufsausbildung, zum Zwecke der Prüfungsvorbereitung oder auf Grund von Erkrankung oder Mutterschaft (vgl. Nr. 44.2.2.8). ²Eine die Berücksichtigung ausschließende Unterbrechung liegt z.B. dann vor, wenn sich ein Studierender wegen Mitarbeit in der studentischen Selbstverwaltung der Hochschule vom Studium beurlauben lässt.
Die Vorbereitung auf das Doktorexamen (Promotion) ist regelmäßig Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird.
Wird eine inländische Hochschulausbildung durch ein Auslandsstudium unterbrochen, können Waisen weiter berücksichtigt werden, wenn sie an der ausländischen Hochschule als ordentliche Studierende immatrikuliert sind und das Studium in der gleichen oder einer vergleichbaren Fachrichtung erfolgt.
Ein im Ausland absolviertes Studium ist zu berücksichtigen, wenn es auf einen berufsqualifizierenden Abschluss gerichtet ist und die Waise an der ausländischen Hochschule als ordentlicher Studierender oder ordentliche Studierende immatrikuliert ist.

44.2.2.5 Praktika

¹Zur Berufsausbildung gehört die Zeit eines Praktikums, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt. ²Dies gilt unabhängig davon, ob das Praktikum nach der maßgeblichen Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist. ³Ein vorgeschriebenes Praktikum ist als notwendige fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung an einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte ohne weiteres anzuerkennen. ⁴Gleiches gilt für ein durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum sowie für ein Praktikum, das in dem mit der späteren Ausbildungsstätte abgeschlossenen schriftlichen Ausbildungsvertrag oder der von dieser Ausbildungsstätte schriftlich gegebenen verbindlichen Ausbildungszusage vorgesehen ist. ⁵In anderen Fällen kann ein Praktikum grundsätzlich nur für eine Dauer von maximal sechs Monaten als Berufsausbildung berücksichtigt werden. ⁶Die Anerkennung kann auch darüber hinaus erfolgen, wenn ein ausreichender Bezug zum Berufsziel glaubhaft gemacht wird. ⁷Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. ⁸Es ist unschädlich, wenn die Waise für das Praktikum von einem Studium beurlaubt wird (vgl. Nr. 44.2.2.4 Buchst. c Satz 1).
¹Sieht die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung praktische Tätigkeiten vor, die nicht zur Fachausbildung gehören, aber ersatzweise zur Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen genügen, so sind diese als ein zur Berufsausbildung gehörendes Praktikum anzusehen. ²Das Gleiche gilt für ein Praktikum, das im Einvernehmen mit der künftigen Ausbildungsstätte zur Erfüllung einer als Zugangsvoraussetzung vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit abgeleistet werden kann.

44.2.2.6 Sprachaufenthalte im Ausland

¹Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht der ausbildungswilligen Waise allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden. ²Davon ist ohne weiteres auszugehen, wenn der Sprachaufenthalt mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden wird (z.B. Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines College oder einer Universität). ³In allen anderen Fällen – insbesondere bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen – setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird.
¹Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet. ²Im Einzelnen gilt Nr. 44.2.2.2 Buchst. e.

44.2.2.7 Beginn, Ende und Unterbrechung der Ausbildung

¹Die Schulausbildung beginnt mit dem offiziellen Beginn des Schuljahres. ²Sie endet mit Ablauf des Schuljahres. ³Für allgemeinbildende Schulen ist das Ende des Schuljahres in den meisten Bundesländern auf den 31. Juli festgesetzt; Beginn des neuen Schuljahres wäre danach der 1. August. ⁴Dies gilt regelmäßig auch für berufsbildende oder berufliche Schulen (Fach- und Berufsfachschulen). ⁵Waisen, die eine solche Schule besuchen, sind daher ohne Rücksicht darauf, ob sie die Abschlussprüfung (z.B. das Abitur) bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgelegt haben, auch im letzten Jahr des Schulbesuchs grundsätzlich bis zum Ende des Schuljahres zu berücksichtigen.
¹Sofern das offizielle Ende des Schuljahres an Gymnasien wegen der Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe und der damit verbundenen Verlegung der Prüfungstermine oder aus sonstigen Gründen auf einen anderen Zeitpunkt festgelegt ist, endet das jeweilige Schuljahr zu dem abweichend festgelegten Termin. ²Das Gleiche gilt für Abweichungen des Schuljahres an berufsbildenden oder anderen Schulen von der Regel.
¹Zeiten, in denen eine Waise freiwilligen Wehrdienst ableistet, können nicht berücksichtigt werden. ²Der Wehrdienst beginnt immer am Ersten eines Monats, auch wenn der Dienst erst später (am ersten Werktag) angetreten wird. ²Eine Waise wird aber für einen Beruf im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ausgebildet, wenn sie neben dem Wehrdienst eine Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt. ⁴Für diesen Zeitraum kann jedoch keine Berücksichtigung im Rahmen des Art. 44 Abs. 3 erfolgen, vgl. Nr. 44.3.2. ⁵Einkünfte und Bezüge, die in den Monaten zufließen (z.B. Wehrsold, Urlaubsgeld, Verpflegungsgeld, Sachbezüge), sind in die Ruhensberechnung nach Art. 83 einzubeziehen.
¹Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn die Waise einen Ausbildungsstand erreicht hat, der sie zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt oder wenn einer schwerbehinderten Waise eine seinen oder ihren Fähigkeiten angemessene Beschäftigung möglich ist; Nr. 44.2.2.2 Buchst. a bis d sind zu beachten. ²In Handwerksberufen wird die Berufsausbildung mit bestandener Gesellenprüfung, in anderen Lehrberufen mit der Gehilfenprüfung abgeschlossen. ³In akademischen Berufen wird die Berufsausbildung regelmäßig mit der Ablegung des – ersten – Staatsexamens oder einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen, es sei denn, dass sich ein ergänzendes Studium, ein Zweitstudium oder ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Dienstverhältnis oder Praktikum anschließt. ⁴Prüfungszeiten gehören zur Berufsausbildung. ⁵Eine Abschlussprüfung gilt als in dem Zeitpunkt bestanden, in dem das festgestellte Gesamtergebnis dem Prüfling offiziell schriftlich mitgeteilt wird. ⁶Die Berufsausbildung ist bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, wenn die Waise nach objektiven Maßstäben ihr Ausbildungsziel erreicht hat.
¹Besteht der oder die Auszubildende die vorgeschriebene Abschlussprüfung vor Ablauf der vertragsmäßigen Ausbildungszeit, endet das Ausbildungsverhältnis bereits mit Bestehen der Abschlussprüfung. ²Dies gilt grundsätzlich auch für Berufe, in denen die Ausübung von einer staatlichen Erlaubnis oder Anerkennung abhängig ist. ³In diesen Fällen kann eine Waise für den Waisengeldanspruch ungeachtet der vertragsmäßigen Ausbildungszeit nur bis zum Ablauf desjenigen Monats berücksichtigt werden, in dem sie Kenntnis vom Bestehen der Abschlussprüfung erlangt hat. ⁴Besteht ein Auszubildender oder eine Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so ist er oder sie weiter als Waise in Berufsausbildung zu berücksichtigen, wenn sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert, die Waise zur Prüfung weiterhin zugelassen wird und den erfolgreichen Prüfungsabschluss weiterhin ernsthaft verfolgt.
¹Legt der oder die Auszubildende die Prüfung oder die Wiederholungsprüfung erst nach Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit ab und wird das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden lediglich mündlich verlängert, wird regelmäßig vom Fortbestehen des Ausbildungsverhältnisses auszugehen sein, weil die Wirksamkeit eines Berufsausbildungsvertrages nicht davon abhängig ist, dass der wesentliche Inhalt schriftlich niedergelegt ist. ²Der Vertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden.
¹Endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Insolvenz des Ausbildungsbetriebes, ist zu prüfen, ob die sich daran anschließenden Maßnahmen noch der Berufsausbildung zugeordnet werden können. ²Lassen die zuständigen Kammern die Waise ohne Nachweis eines anschließenden Ausbildungsverhältnisses zur Prüfung zu und besucht sie bis zur Abschlussprüfung die Berufsschule, so kann weiterhin vom Vorliegen einer Berufsausbildung ausgegangen werden. ³Trifft dies nicht zu, kann keine Berücksichtigung mehr erfolgen.
¹Die Dauer der Berufsausbildungen zum Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpfleger nach dem Krankenpflegegesetz, zum Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz sowie zur Hebamme und zum Entbindungspfleger nach dem Hebammengesetz ist grundsätzlich auf drei Jahre festgesetzt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung. ²In diesen Fällen ist die gesetzlich vorgeschriebene Ausbildungsdauer auch dann zugrunde zu legen, wenn die Abschlussprüfung tatsächlich früher abgelegt, die Ausbildungsvergütung aber bis zum Ende der Vertragsdauer gezahlt wird.
¹Die Berufsausbildung als Beamtenanwärter endet grundsätzlich mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes, zu Ausnahmen vgl. aber § 22 Abs. 4 BeamtStG und Art. 29 LlbG. ²Wird die für die (Fach-)Laufbahn vorgeschriebene Prüfung im Einzelfall erst nach Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgelegt, so endet die Berufsausbildung erst mit diesem Zeitpunkt bzw. mit Ablauf des verlängerten Vorbereitungsdienstes.
¹Die Hochschulausbildung beginnt mit offiziellem Beginn des Semesters. ²Sie endet mit dem offiziellen Semesterende, es sei denn, die Waise legt vor diesem Zeitpunkt die Abschlussprüfung ab (vgl. Nr. 44.2.2.7 Buchst. d Satz 5). ³Verzögert sich die Unterrichtung über das Prüfungsergebnis in unangemessener Weise, ist als Beendigung der Hochschulausbildung der Zeitpunkt der Ableistung des letzten Prüfungsteiles zugrunde zu legen. ⁴Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass für das Hochschulexamen mindestens drei Monate benötigt werden. ⁵Nach Ablauf von drei Monaten seit Beendigung des Vorlesungsbetriebes des letzten Studiensemesters (vor der Exmatrikulation oder Beurlaubung zum Zwecke der Ablegung der Prüfung) kann die betreffende Waise nur dann weiter für den Waisengeldanspruch berücksichtigt werden, wenn eine Bescheinigung des Prüfungsamtes über die Meldung zum Examen und den voraussichtlichen Prüfungstermin vorliegt.
¹Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass die Waise weiterhin immatrikuliert ist. ²Muss eine Prüfung wiederholt werden, so ist – wie auch bei der Regelung nach dem BBiG – die erneute Vorbereitungszeit als Hochschulausbildung anzusehen. ³Die Waise muss sich jedoch nachweislich für den auf die nicht bestandene Prüfung folgenden Prüfungstermin, zu dem sie erstmals wieder zur Prüfung zugelassen werden kann, gemeldet haben. ⁴Eine längere Vorbereitungszeit nach nicht bestandener Prüfung zählt nur dann zur Hochschulausbildung, wenn sich die Waise nachweislich auf Anraten der Prüfungskommission erst zu einem späteren als dem nächstfolgenden Prüfungstermin meldet.
¹Wird das Studium abgebrochen, gilt die Ausbildung mit Ablauf des Monats als beendet, in dem die Abbruchentscheidung von dem oder der Studierenden tatsächlich vollzogen wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Exmatrikulation erfolgt. ²Diese ist durch eine Exmatrikulationsbescheinigung nachzuweisen.
¹Die Ausbildung zum Arzt endet mit dem Bestehen der Ärztlichen Prüfung; Nr. 44.2.2.7 Buchst. j Satz 2 bleibt unberührt. ²Da die anschließende Erteilung der Approbation nicht mehr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung erfolgt, ist die Zeit zwischen Ende der ärztlichen Ausbildung und der Erteilung der Approbation keine Ausbildung im Sinn des BayBeamtVG.

44.2.2.8 Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung oder Mutterschaft

¹Eine Unterbrechung durch Krankheit der Waise liegt nicht vor, wenn und solange die rechtliche Bindung zur Ausbildungsstätte bzw. zum Ausbilder während der Erkrankung fortbesteht. ²Eine Berücksichtigung während einer Erkrankung bzw. während eines Beschäftigungsverbotes setzt voraus, dass die Erkrankung bzw. das Beschäftigungsverbot durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird. ³Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Pensionsbehörde nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob die Waise noch berücksichtigt werden kann. ⁴Neben der Feststellung, ob und wann die Ausbildung voraussichtlich fortgesetzt werden kann, sind Angaben zu Art und Schwere der Erkrankung nicht zu verlangen. ⁵Kann nach den Feststellungen des Attestes die Ausbildung nicht in absehbarer Zeit fortgesetzt werden, ist zu prüfen, ob die Waise wegen einer Behinderung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt werden kann.
¹Ein Studierender oder eine Studierende ist während einer Unterbrechung seines oder ihres Studiums zu berücksichtigen, wenn er oder sie wegen Erkrankung beurlaubt oder von der Belegpflicht befreit ist und dies der Pensionsbehörde unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen wird. ²Bei einer Erkrankung von mehr als sechs Monaten hat die Pensionsbehörde nach Vorlage eines amtsärztlichen Attestes zu entscheiden, ob die Waise noch berücksichtigt werden kann. ³Die Berücksichtigung erfolgt für das betreffende Studiensemester einschließlich der Semesterferien, in dem der oder die Studierende durch Krankheit gehindert ist, seinem oder ihrem Studium nachzugehen. ⁴Dies gilt auch, wenn die Erkrankung vor Ablauf des Semesters endet, das Studium aber erst im darauf folgenden Semester fortgesetzt wird.
¹Zur Berufsausbildung zählen auch Unterbrechungszeiten wegen Mutterschaft, nicht dagegen Unterbrechungszeiten wegen Kindesbetreuung. ²Bei einer Unterbrechung der Ausbildung bzw. Beurlaubung vom Studium wegen Schwangerschaft ist die werdende Mutter während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zeiten außerhalb der Schutzfristen, in denen bei Fortführung der Ausbildung bzw. des Studiums nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wären (§ 3 Abs. 1 MuSchG), zu berücksichtigen. ³Zur Berufsausbildung zählt auch die Zeit nach Ablauf der Schutzfristen bis zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung, wenn die Waise ihren Willen glaubhaft macht, die Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. ⁴Wenn eine betriebliche Ausbildung um die Dauer der Elternzeit verlängert wird, kann die Waise jedoch während der Verlängerungszeit berücksichtigt werden. ⁵Eine Studierende ist bei Beurlaubung wegen Schwangerschaft für die Dauer des Semesters zu berücksichtigen, in dem die Entbindung zu erwarten ist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG endet. ⁶Wird das Studium jedoch in dem darauf folgenden Semester fortgesetzt, ist die Studierende auch darüber hinaus bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen.

44.2.3 Waisen in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)

¹Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 besteht auch dann Anspruch auf Waisengeld, wenn sich die Waise in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet. ²Der nächste Ausbildungsabschnitt muss in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem die Waise sich nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen. ³Endet z.B. ein Ausbildungsabschnitt im Juli, muss der Nächste im Dezember beginnen. ⁴Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes sowie vor und nach der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinn des Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind ebenfalls gesetzliche Übergangszeiten.
¹Übergangszeiten ergeben sich als von der Waise nicht zu vermeidende Zwangspausen, z.B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. ²Eine Übergangszeit im Sinn einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn die Waise den vorangegangenen Ausbildungsplatz – gegebenenfalls aus von ihr zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. ³Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als Schul- oder Berufsausbildung zu berücksichtigen ist.
Eine Übergangszeit liegt nicht vor, wenn die Waise einen Ausbildungsabschnitt beendet und sich danach wegen Kindesbetreuung nicht um einen Anschluss-Ausbildungsplatz bemüht.
¹Ist der Pensionsbehörde bis zum Ende der Übergangszeit nicht nachgewiesen worden, dass die Ausbildung aufgenommen wurde, ist die Festsetzung ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Ausbildung endete, aufzuheben.

44.2.4 Waisen in Freiwilligendiensten (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

44.2.4.1

¹Freiwilligendienste im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sind

44.2.4.2

¹Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr werden auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des oder der Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von in der Regel zwölf zusammenhängenden Monaten geleistet. ²Bei einem Dienst im Inland besteht die Möglichkeit der Verlängerung um bis zu sechs Monate. ³Es kommt auch die Ableistung im (nicht notwendig europäischen) Ausland in Betracht; zum Dienst gehört in diesen Fällen auch die Zeit, in welcher der Träger die Freiwilligen auf ihre Tätigkeit vorbereitet (Vorbereitungsdienst). ⁴Nach § 5 Abs. 3 JFDG können bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von jeweils sechs Monaten nacheinander geleistet werden.
¹Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen (§ 10 Abs. 1 JFDG):
– die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
– Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und
– die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
²Die zuständigen Landesbehörden erteilen die Zulassung als Träger
– des freiwilligen sozialen Jahres im Inland außerhalb der Fälle gesetzlicher Zulassung,
– des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland,
– des freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres im Ausland (wobei die entsprechende juristische Person ihren Sitz im Inland haben muss).
¹Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
– durch Vorlage der mit dem gesetzlich zugelassenen oder anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 11 Abs. 1 JFDG),
– durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers (§ 11 Abs. 3 JFDG) im Anschluss an die Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
²Beide Dokumente müssen insbesondere die Erklärung des Trägers enthalten, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 JFDG) und den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, soweit es dessen nach § 10 JFDG bedarf.

44.2.4.3

Als
– ein Freiwilligendienst im Sinn des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion “ (ABl L 327 S. 30) oder im Sinn eines diesem nachfolgenden Programms oder
– einen anderen Dienst im Ausland nach § 14b ZDG oder
– der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG).

44.2.4.4 Freiwilligendienst nach dem Programm „Jugend in Aktion “

¹Der Europäische Freiwilligendienst wird auf der Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrags abgeleistet, der zwischen dem Freiwilligen, der (meist inländischen) Entsendeorganisation, der (meist im EU- bzw. EWR-Gebiet ihren Sitz habenden) Aufnahmeorganisation und der die Förderung bewilligenden Stelle geschlossen wird. ²Die die Förderung bewilligende Stelle ist für in Deutschland ansässige Freiwillige in der Regel die deutsche Nationalagentur „Jugend für Europa “, in Ausnahmefällen unmittelbar die Europäische Kommission in Brüssel. ³Der Vertrag kommt erst mit abschließender Unterzeichnung durch die bewilligende Stelle zustande; er ist zwingende Voraussetzung für die Berücksichtigung. ⁴Der Tätigkeitsort liegt regelmäßig, aber nicht notwendig, im EU-/EWR-Gebiet. ⁵Die Dauer ist auf maximal zwölf Monate beschränkt; bis zu der Höchstdauer können auch mehrere Dienste bzw. die Arbeit in verschiedenen Projekten berücksichtigt werden.
¹Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
– durch eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Bezugnahme auf das Aktionsprogramm und Angabe der Beteiligten (des Freiwilligen, der Entsendeorganisation und der Aufnahmeorganisation), der Dauer sowie der Projektnummer vor Beginn oder nach Abschluss der Tätigkeit dem oder der Freiwilligen ausstellt,
– durch das Zertifikat über die Ableistung des Dienstes, das die Europäische Kommission nach Abschluss der Tätigkeit dem oder der Freiwilligen ausstellt.
²Bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bzw. des Zertifikats ist von einem rechtswirksamen Fördervertrag auszugehen.

44.2.4.5 Anderer Dienst im Ausland nach § 14b ZDG

¹Der andere Dienst im Ausland wird auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der Freiwilligen mit einem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend anerkannten Träger geleistet. ²Die Berücksichtigung des anderen Dienstes im Ausland nach § 14b ZDG kann auch über eine Dauer von zwölf Monaten hinaus erfolgen.
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
– durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung (§ 14 Abs. 3 ZDG); diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben,
– durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Zivildienst im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland oder durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Trägers im Anschluss an die Ableistung des anderen Dienstes im Ausland.

44.2.4.6 Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)

¹Der Bundesfreiwilligendienst wird auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung des oder der Freiwilligen mit dem Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) geleistet, die auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle geschlossen wird. ²Der Dienst dauert in der Regel zwölf Monate; mindestens jedoch sechs Monate und höchstens 18 Monate. ³Er kann unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten verlängert werden (§ 3 Abs. 2 BFDG).
Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
– durch Vorlage der mit dem Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben) geschlossenen Vereinbarung nach § 8 BFDG,
– durch die Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung der Einsatzstelle nach § 11 BFDG.

44.2.5 Behinderte Waisen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2)

44.2.5.1 Allgemeines

¹Behinderungen im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 liegen vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). ²Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten (z.B. Drogenabhängigkeit, Alkoholismus) führen (BFH, Urteil vom 16. April 2002, VIII R 62/99, BStBl II S. 738). ³Nicht zu den Behinderungen zählen Krankheiten, deren Verlauf sich auf eine im Voraus abschätzbare Dauer beschränkt, insbesondere akute Erkrankungen.
¹Eine Behinderung führt nur dann zu einer Berücksichtigung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, wenn die Waise nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. ²Dies ist der Fall, wenn die Behinderung der Waise nach ihrer Art und ihrem Umfang keine Erwerbstätigkeit zulässt, die ihr die Deckung ihres Lebensbedarfs ermöglicht. ³Ob der Waise von anderer Seite Einkünfte oder Bezüge zur Deckung ihres Lebensbedarfs zufließen, ist bei dieser Prüfung unerheblich.
¹Wird für eine behinderte Waise Waisengeld beantragt, ist zunächst zu prüfen, ob eine Berücksichtigung wegen Berufsausbildung (siehe Nr. 44.2.2.2 Buchst. g) möglich ist. ²Wenn nach diesem Tatbestand eine Berücksichtigung nicht in Betracht kommt, sind Nachweise über die Behinderung anzufordern. ³Der Waise bleibt es jedoch unbenommen, vorrangig die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als behinderte Waise, die außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nachzuweisen.

44.2.5.2 Ursächlichkeit der Behinderung

¹Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten, wird grundsätzlich zu verneinen sein, wenn der Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt und besondere Umstände dafür, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann, nicht ersichtlich sind. ²Es ist unbeachtlich, ob die mögliche Erwerbstätigkeit dem behinderten Menschen nach seinem derzeitigen Bildungs- und Ausbildungsstand zugemutet werden kann. ³Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertigt die Annahme der Ursächlichkeit nicht.
¹Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten, kann grundsätzlich angenommen werden, wenn:
– der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint. Als besondere Umstände gelten z.B. die Unterbringung in einer Werkstatt für behinderte Menschen, der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, oder die Fortdauer einer Schul- oder Berufsausbildung einer Waise auf Grund ihrer Behinderung über das 27. Lebensjahr hinaus,
– im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H “ (hilflos) eingetragen ist.
²Dem Merkzeichen „H “ steht die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen gleich. ³Die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger ist durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachzuweisen.
¹Ist die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit der Waise, sich selbst zu unterhalten zweifelhaft, ist sie durch ein Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen. ²Eines Nachweises bedarf es nicht, sofern sie offenkundig ist.

44.2.5.3 Anrechnung von eigenem Einkommen

¹Eigenes Einkommen im Sinn des Abs. 2 Satz 2 sind alle Geldmittel, die der Waise tatsächlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen und die dem allgemeinen Lebensbedarf dienen. ²Geldmittel, die lediglich den individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken, bleiben unberücksichtigt. ³Im Übrigen sind die Nrn. 38.2.1, 38.2.2, 38.2.4, 38.2.5 und 38.2.8 entsprechend anzuwenden. ⁴Hinterbliebenenrenten, -gelder und -versorgung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sind anzurechnen.

44.3 Verlängerungstatbestände

44.3.1

¹Waisen in Schul- oder Berufsausbildung und Waisen, die sich in einer Übergangszeit (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) befinden, werden über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie einen der in Satz 1 genannten Verlängerungstatbestände erfüllen.

44.3.2

¹Durch den Verlängerungstatbestand soll nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entsteht, ausgeglichen werden, denn bis zum 18. Lebensjahr wird Waisengeld gezahlt (Abs. 1 Nr. 3). ²Daraus folgt, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden können, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet wurden und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach Abs. 2 bereits zu einem Waisengeldanspruch geführt haben. ³Die Pensionsbehörde hat dies zu überwachen. ⁴Leistet ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer anstelle des Zivildienstes einen Dienst nach § 14b ZDG oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr gemäß § 14c ZDG, begründet dies keinen Verlängerungstatbestand entsprechend Abs. 3, weil eine Berücksichtigung dieser Zeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 möglich ist.

44.3.3

¹Die Zahlung des Waisengeldes wird um die in dem jeweiligen Verpflichtungsgesetz geforderte Dauer des Dienstes (vom 1. Januar 2002 bis 30. September 2004 Wehrdienst (WD) neun Monate, Zivildienst (ZD) zehn Monate; ab dem 1. Oktober 2004 bis zum 30. November 2010 WD neun Monate, ZD neun Monate; ab dem 1. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 WD sechs Monate, ZD sechs Monate) verlängert. ²Der Wehrdienst beginnt seit 1. Januar 1997 grundsätzlich am Ersten des Monats, auch wenn der Wehrdienstleistende seinen Dienst erst später antreten muss. ³Diese Regelung wurde ab 1. April 2008 grundsätzlich auch für Zivildienstleistende übernommen.

44.3.4

¹Als Verlängerungstatbestände sind nicht nur der in Deutschland abgeleistete Wehr- bzw. Zivildienst sowie die Entwicklungshilfedienste nach dem EhfG oder dem ZDG zu berücksichtigen, sondern auch entsprechende Dienste im Ausland bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleistete Entwicklungshilfedienste. ²Eine Berücksichtigung der im Ausland bzw. nach ausländischen Rechtsvorschriften abgeleisteten Dienste ist jedoch grundsätzlich nur bis zur Dauer des deutschen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes möglich. ³Dabei ist auf die zu Beginn des Auslandsdienstes maßgebende Dauer des deutschen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes abzustellen. ⁴Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat geleistet, so ist nach Abs. 3 Satz 2 die Dauer dieses Dienstes maßgebend, auch wenn dieser länger als die Dauer des entsprechenden deutschen Dienstes ist.

44.4 Waisengeld für behinderte Waisen über das 27. Lebensjahr hinaus

¹Eine behinderte Waise hat nur dann Anspruch auf Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 (Nr. 44.2.5) über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt (Nr. 44.3), wenn sie sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung (Nr. 44.2.2) befunden hat, eingetreten ist. ²Die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, muss nicht vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. ³Gegebenenfalls ist ein Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes einzuholen.

44.5 Wiederaufleben des erloschenen Witwengeldes

44.5.1

¹Unter einer Wiederverheiratung ist jede weitere Eheschließung nach deutschem Personenstandsrecht zu verstehen. ²Nr. 33.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.

44.5.2

¹Das wiederaufgelebte Witwengeld wird von dem Tage an gezahlt, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist. ²Aufgelöst wird eine Ehe z.B. durch Tod des Ehegatten, Scheidung oder Aufhebung.

44.5.3

¹Neu erworbene Versorgungs-, Unterhalts- und Rentenansprüche sind alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leistungen, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion zum Lebensunterhalt des Witwers oder der Witwe beizutragen bestimmt sind. ²Es kommt dabei weder auf die Bezeichnung noch auf die rechtliche Zuordnung durch den Verpflichteten oder die Verpflichtete oder den Berechtigten oder die Berechtigte an. ³Unerheblich ist ferner, welche Erfüllungsform der Berechtigte oder die Berechtigte wählt, wenn der Anspruch auf verschiedene Weise erfüllt werden kann; für die Verrentung von Kapitalbeträgen gilt Nr. 85.4.2.1 entsprechend. ⁴Dazu gehören z.B.
– Leibrenten
– Nießbrauch (vgl. § 1030 Abs. 1 BGB)
– laufende Zuwendungen auf Grund letztwilliger Verfügung
– Leistungen aus einer privaten Lebensversicherung
– Rententeile, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.
⁵Nicht dazu gehören z.B. Einkünfte aus einem ererbten Gewerbebetrieb, Grundbesitz oder Kapitalvermögen. ⁶Ferner bleiben Leistungen für gemeinsame Kinder der neuen Ehegatten außer Betracht.

44.5.4

Hat der Witwer oder die Witwe durch die Auflösung der neuen Ehe einen Anspruch auf eine laufende Leistung erworben und vereinbart er oder sie später eine Kapitalisierung dieser Leistung, so ist der bisherige monatliche Zahlbetrag weiterhin anzurechnen.

44.5.5

Anzurechnen sind die Bruttobeträge aus den Unterhalts-, Versorgungs- und Rentenansprüchen.

44.5.6

¹Von der Anrechnung eines Unterhaltsanspruchs ist abzusehen, wenn er nicht erfüllt wird und alle zumutbaren Mittel ausgeschöpft sind, den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts heranzuziehen. ²Hiervon ist z.B. auszugehen, wenn die Beitreibung des Unterhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.

44.5.7

Von der Anrechnung eines neu erworbenen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs ist in Höhe des Betrages abzusehen, um den andere wiederaufgelebte Leistungen durch diesen bereits gekürzt werden.

44.5.8

Wenn wegen neu erworbener Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenansprüche die Anwendung sowohl der Anrechnungsvorschrift des Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 als auch einer Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschrift in Betracht kommt, gilt die Nr. 38.2.8 entsprechend.

44.5.9

¹Unterhaltsbeiträge, die auf Zeit bewilligt waren, können auf Zeit wiederbewilligt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen; die Wiederbewilligung ist nur auf Antrag möglich. ²Der Antrag kann frühestens von dem Tag an gestellt werden, an dem die Ehe rechtskräftig aufgelöst wurde. ³Die Nr. 9.3 gilt entsprechend.

44.5.10

¹Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag wieder auf, so ist die Witwenabfindung nach Art. 37 in voller Höhe in angemessenen monatlichen Teilbeträgen anzurechnen. ²Dies gilt nicht für Witwenabfindungen, die vor dem 1. Januar 2011 (z.B. nach § 21 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) gewährt wurden; in diesen Fällen findet eine Anrechnung nur statt soweit sich die Zahlungen auf den gleichen Zeitraum beziehen.

44.5.11

¹Der Einbehalt einer gewährten Witwenabfindung kann beim wiederaufgelebten Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag nur im Wege einer Aufrechnung durchgeführt werden. ²Eine Aufrechnung ist daher nicht möglich, solange vom wiederaufgelebten Versorgungsbezug kein Zahlbetrag verbleibt.

45. Allgemeines

45.0

¹ Art. 45 stellt die Grundlage der Unfallfürsorge dar. ²Abs. 1 enthält die anspruchsbegründende dienstunfallrechtliche Generalklausel, Abs. 2 gibt einen Überblick über die einzelnen Fürsorgeleistungen, Abs. 3 regelt spezifische Mitwirkungspflichten und Abs. 4 verweist ergänzend auf die allgemeinen Regelungen insbesondere im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – (BayRS 2010-1-I) in der jeweils geltenden Fassung und im Teil 1 dieses Gesetzes.

45.1.1

Die Entscheidung, ob ein Unfall einen Dienstunfall darstellt, richtet sich nach dem Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1963, BVerwGE 16, 106).

45.1.2

¹Der Anspruch auf Unfallfürsorge richtet sich stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. ²Ob die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann deshalb erst nach dem Eintritt des schädigenden Ereignisses festgestellt werden; vorherige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nicht zulässig, vgl. auch Art. 3 Abs. 2.

45.1.3

Wegen der Gleichstellung der vor Inkrafttreten des Gesetzes erlittenen Dienstunfälle vorhandener Beamter und Beamtinnen vgl. Art. 100 Abs. 4.

45.1.4.1

¹Zwischen dem Dienstunfall bzw. der Einwirkung und dem Gesundheitsschaden des Kindes muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen. ²War die Beamtin den schädigenden Einwirkungen vor Beginn der Schwangerschaft ausgesetzt oder ist die Schädigung des Kindes während der Schwangerschaft auf einen Dienstunfall der Beamtin, der sich vor Beginn der Schwangerschaft ereignet hatte, zurückzuführen, besteht kein ursächlicher Zusammenhang (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987, 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348). ³Es darf keine selbstständige, die Schädigung der Leibesfrucht hervorrufende Ursache außerhalb des Dienstunfalls hinzutreten. ⁴Als Schädigung des ungeborenen Kindes muss ein Körperschaden bzw. eine Zustandsverschlechterung nachgewiesen werden. ⁵Ergänzend ist auf die zu § 12 SGB VII ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen.

45.1.4.2

¹Die Zeit der Schwangerschaft ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unfallversicherungsrecht (BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 1987, 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348) dahingehend bestimmt worden, dass die Schädigung zwischen Zeugung und Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) liegen muss. ²Von einem Dienstunfall während der Schwangerschaft ist auszugehen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen (vgl. § 1593 BGB), abgestellt auf den Zeitpunkt des Unfallereignisses, geboren wird.

45.2

Die Leistungen der Unfallfürsorge sind in Abs. 2 abschließend aufgezählt (vgl. Art. 49 Abs. 1 Satz 1).

45.3.1

¹Kommt der oder die Verletzte dem Verlangen der Pensionsbehörde, sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nicht nach, geht dies in den Fällen, in denen ihm oder ihr die Beweispflicht obliegt (z.B. Nr. 47.3.5.1), zu seinen oder ihren Lasten. ²Trägt der Dienstherr die Beweislast, z.B. bei der Neufestsetzung des Unfallausgleichs wegen gesunkener Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), verstößt der oder die Verletzte gegen seine oder ihre Mitwirkungspflicht und es ist nach Art. 10 Abs. 3 zu verfahren.

45.3.2

¹Der Gutachtensauftrag muss klar abgefasst sein. ²Hierzu gehören insbesondere eine knappe und klare Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Hinweise auf Besonderheiten wie widersprüchliche Angaben des oder der Verletzten, Vorschäden, bereits vorliegende Gutachten oder ärztliche Stellungnahmen, die präzise Formulierung der rechtserheblichen Fragen, die Erläuterung der im Einzelfall maßgebenden Rechtsbegriffe, die Frage nach Erforderlichkeit und Zeitpunkt einer Nachuntersuchung, usw. ³Dem Gutachtenauftrag ist ein Aktenauszug beizufügen, der nur die wesentlichen Unterlagen enthält (sämtliche medizinischen Berichte, Verwaltungsakte, Vorerkrankungsnachweise, Röntgenaufnahmen, usw.); Nr. 10.2.3 ist zu beachten. ⁴Die Gutachtenauswertung ist Aufgabe der Pensionsbehörde. ⁵Dazu gehört die kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens, z.B. ob objektive oder subjektive Befunde beschrieben werden und die Befundschilderung in sich widerspruchsfrei ist, die aus dem Sachverhalt und dem medizinischen Befund gezogenen Schlüsse nachvollziehbar und die MdE-Einschätzung schlüssig ist.

45.4

Die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes finden Anwendung, soweit die Vorschriften über die Unfallfürsorge keine oder keine abschließende Regelung treffen.

46. Dienstunfall

46.0

Art. 46 enthält die Legaldefinition des Dienstunfalls.

46.1.1

¹Ein Unfall, den ein Beamter oder eine Beamtin anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht erleidet, ist kein Dienstunfall. ²Es wird jedoch Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gewährt (Art. 11 Bayerisches Personalvertretungsgesetz – BayPVG). ³Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (§ 96 Abs. 3 SGB IX) und die Gleichstellungsbeauftragten (Art. 16 Abs. 5 Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG).

46.1.2

Bei Unfällen und Erkrankungen im Ausland sind gegebenenfalls die Sonderregelungen des Unterabschnitts 3 (Art. 64 ff.) zu beachten.

46.1.3

¹Der Unfallbegriff setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis voraus, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-)verursacht hat. ²Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z.B. Stolpern, Umknicken) sowie außergewöhnliche Kraftaufwendungen. ³Zu beachten ist jedoch, inwieweit krankhafte Veranlagungen bzw. Vorschäden oder bei der Geltendmachung von psychischen Erkrankungen die Persönlichkeit mitursächlich waren. ⁴Der Begriff „äußere Einwirkung“ dient der Abgrenzung von “inneren Ursachen“.

46.1.4

¹Als „plötzlich“ ist ein Ereignis anzusehen, wenn es längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. ²Eine Erkrankung infolge längerer (über eine Dienstschicht hinausgehender) schädlicher Einflüsse, denen der Beamte oder die Beamtin im Dienst ausgesetzt war, gilt nur in den in Abs. 3 genannten Fällen als Dienstunfall.

46.1.5.1

¹„In Ausübung des Dienstes“ ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn sich der Beamte oder die Beamtin zum Unfallzeitpunkt im Dienst befunden und konkret eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt hat. ²Ein innerer Zusammenhang der Tätigkeit mit den dienstlichen Aufgaben ist erforderlich. ³Er wird bei eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten vollständig gelöst. ⁴Eigenwirtschaftlichkeit ist gegeben, wenn die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dient. ⁵Die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beginnt z.B. beim Weg zur Toilette, zum Raucherzimmer oder zur Kantine jeweils an der äußeren Toilettentür, beim Betreten des Raucherraums oder an der Kantinentür und endet nach Abschluss der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit dort wieder. ⁶Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird gelöst, wenn die Fähigkeit des Beamten oder der Beamtin zu der ihm oder ihr obliegenden Dienstleistung alkohol- oder drogenbedingt so sehr beeinträchtigt ist, dass die Ausführung von Dienstaufgaben nicht mehr möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1988, VersR 1989, 607; BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989, NJW 1989, 2005) oder bei Dienstunfähigkeit, z.B. auf Grund Krankheit.

46.1.5.2

¹Für Heim- und Telearbeitsplätze gilt Nr. 46.1.5.1 entsprechend. ²Unfallschutz besteht nur, solange sich der Beamte oder die Beamtin in dem Raum befindet, in dem sich die vom Dienstherrn gestellten Arbeitsmittel befinden. ³Der übrige Teil des von dem Beamten oder der Beamtin bewohnten Hauses oder der Wohnung ist dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. ⁴Dieser wird von dem Beamten oder der Beamtin in dem Sinn beherrscht, dass nur er oder sie auf die dort gegebenen Unfallgefahren Einfluss nehmen kann, der Dienstherr jedoch nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Juni 2008, 3 ZBR 2010, 127).

46.1.5.3

Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte oder die Beamtin den Unfall erlitten hat, in engem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht.

46.1.5.4

¹Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst im Sinn des Abs. 1. ²Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht der Beamten und Beamtinnen. ³Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z.B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Sport durchführen kann oder die Beamten und Beamtinnen selbst aus dienstlichen Gründen (z.B. Schichtdienst) gehindert sind, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. ⁴Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. ⁵In allen Fällen muss die sportliche Betätigung materiell und formell dienstbezogen (vgl. Nr. 46.1.9), vom Dienstvorgesetzten (Art. 3 Satz 1 BayBG) angeordnet oder genehmigt und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Person (z.B. Sportlehrer, Übungsleiter oder Trainer) gestellt sein.

46.1.5.5

¹„Infolge des Dienstes “ ist ein Unfall eingetreten, wenn der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung dienstliche Aufgaben verrichtet hat, der hierdurch verursachte Körperschaden aber erst nach der Dienstausübung eingetreten ist. ²Ein Unfall ist nicht schon dann infolge des Dienstes eingetreten, wenn er in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht; zwischen dem Dienst und dem Unfall muss ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

46.1.6

¹Die „geschützte Tätigkeit“ muss den Unfall rechtlich wesentlich (mit-)verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). ²Der Unfall muss rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache für den festgestellten Körperschaden gewesen sein (haftungsausfüllende Kausalität). ³Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele. ⁴Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. ⁵Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, so ist der ursächliche Zusammenhang gegeben. ⁶Eine haftungsbegründende Kausalität besteht nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist. ⁷Bei der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu unterscheiden zwischen Erstschaden (unmittelbar und sofort nach dem Unfall eingetretener Körperschaden) und Folgeschaden (schicksalsmäßig aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Unfallereignis eingetreten). ⁸In beiden Fällen muss der Dienstunfall rechtlich wesentliche (Teil-)Ursache gewesen sein.

46.1.7

Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes (§ 2 Orthopädieverordnung) gleich.

46.1.8 Dienstreisen und Dienstgänge

46.1.8.1

¹Dienstreisen und Dienstgänge (Art. 2 Abs. 2 bis 4 BayRKG) sind die notwendigen Wege nach und von dem Bestimmungsort; maßgeblich ist grundsätzlich die Dienstreisegenehmigung. ²Abweichend von der Dienstreisegenehmigung steht auch der direkte Weg zwischen der Familienwohnung (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 46.2.3) oder einer Unterkunft am Dienstort (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) und dem Geschäftsort unter Unfallschutz, wenn der Beamte oder die Beamtin die Dienststelle schon vor der Sollarbeitszeit verlassen müsste bzw. nicht mehr innerhalb der Sollarbeitszeit erreichen könnte. ³Entsprechendes gilt für Aus- und Fortbildungsreisen. ⁴Die Nrn. 46.2.1 bis 46.2.3 gelten sinngemäß, sofern nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

46.1.8.2

¹Unter Unfallschutz steht grundsätzlich nur die Tätigkeit am Bestimmungsort, die unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht, z.B. Lehrtätigkeit oder Teilnahme an einer Besprechung (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). ²Auch die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Wege am Bestimmungsort sowie Tätigkeiten, die zwangsläufig mit dem auswärtigen Aufenthalt in engem Zusammenhang stehen, sind dienstunfallgeschützt, z.B. Kauf einer Fahrkarte, nicht aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie der Gang zur Hotelbar oder zum Hotelkiosk am Abend während des Hotelaufenthaltes.

46.1.8.3

¹Wurde die Dienstreise über die Dauer des Dienstgeschäfts hinaus angeordnet, beispielsweise um bei einer Rückreise am Wochenende durch günstigere Flugpreise Reisekosten zu sparen, steht die verspätete Rückreise auf Grund der dienstlichen Veranlassung trotz der Unterbrechung unter Unfallschutz. ²Der Aufenthalt des Beamten oder der Beamtin am Dienstort nach Beendigung des Dienstgeschäfts steht nicht unter Unfallschutz, erst bei Antritt der Rückreise lebt der Unfallschutz wieder auf. ³Tritt der Beamte oder die Beamtin die Heimreise aus privaten Gründen verspätet an, endet auch in diesem Fall der Unfallschutz mit dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und lebt nur dann wieder auf, wenn die Heimreise bei natürlicher Betrachtungsweise noch als Fortsetzung der Dienstreise angesehen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. Juli 1967, MDR 1967, 954).

46.1.9 Dienstliche Veranstaltungen

¹Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit). ²Hierzu zählen z.B. Personalausflüge und Betriebsfeiern, aber auch Lehrgänge, die im Auftrag der Dienststelle von Dritten angeboten werden. ³Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es nicht an. ⁴Die Nrn. 46.2.1 bis 46.2.3 gelten entsprechend.

46.1.10 Nebentätigkeiten

46.1.10.1

Die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst oder dem ihm gleichstehenden Dienst ergibt sich aus § 4 BayNV.

46.1.10.2

Eine Veranlassung des Dienstherrn im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist auch dann anzunehmen, wenn an der Ausübung der Nebentätigkeit ein dienstliches Interesse anerkannt wurde und der Beamte oder die Beamtin hätte verpflichtet werden können, die Nebentätigkeit auszuüben.

46.1.10.3

¹Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter gilt nicht als Nebentätigkeit (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG) und ist somit nicht dienstunfallgeschützt. ²Für diese Tätigkeiten besteht in der Regel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. ³Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen richtet sich die Unfallfürsorge nach Art. 63.

46.2.1 Unfälle auf dem Weg Wohnung - Arbeitsstätte

¹Für Wegeunfälle gelten die Voraussetzungen des Dienstunfalls sinngemäß. ²An die Stelle der „geschützten Tätigkeit“ tritt das Zurücklegen des direkten Weges zwischen Wohnung und Dienststelle. ³Ein geschützter direkter Weg nach und von der Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. ⁴Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich an der Haustür.

46.2.1.1

¹Der direkte Weg muss nicht zwangsläufig der kürzeste Weg sein, er kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke (z.B. über die Autobahn statt Bundesstraße) oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. ²Die Feststellung ist in jedem Einzelfall konkret vorzunehmen.

46.2.1.2

¹Neben dem inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Dienst muss eine rechtlich wesentlich mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängende Gefahr den Unfall verursacht haben. ²Diese Gefahr darf nicht ursächlich durch private oder allgemeine Umstände zum Unfall geführt haben, sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein. ³Ein Dienstunfall liegt z.B. nicht vor, wenn der Beamte oder die Beamtin im Auto von einer Wespe gestochen wird, da er oder sie hier einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.

46.2.2 Umwege, Abwege und Unterbrechungen

Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.

46.2.2.1

Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg (vgl. Nr. 46.2.1.1) ist und den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängert und aus eigenwirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Gründen gewählt wird.

46.2.2.2

¹Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führt. ²Abweg ist auch ein Weg zum Dienstort, der an einem Ort beginnt, der nicht Familienwohnung, Unterkunft am Dienstort (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) oder auch Dienstort ist, soweit nicht der direkte Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.

46.2.2.3

¹Unterbrechung ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit (Nr. 46.1.5.1 Satz 4), die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben wird. ²Es besteht ausnahmsweise Unfallschutz, wenn sie lediglich unwesentlich ist. ³Eine Tätigkeit ist unwesentlich, wenn sie hinsichtlich ihrer Art und zeitlichen Dauer so geringfügig ist, dass sie nicht ins Gewicht fällt, sie ganz nebenbei oder „im Vorbeigehen “ erledigt werden kann. ⁴Keine unwesentliche Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes) als Fußgänger bzw. bereits das Aus-/Absteigen als Kraftfahrer.

46.2.2.4

¹Ob der Unfallschutz nach einem Abweg oder einem Umweg mit Rückkehr auf den direkten Weg oder nach einer Unterbrechung mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes wieder auflebt, hängt von der Art und Dauer des Abweichens vom direkten Weg im Einzelfall ab. ²Eine endgültige Lösung vom Dienst mit gänzlichem Verlust des Unfallschutzes tritt ein, wenn eine Unterbrechung zwei Stunden übersteigt.

46.2.3 Familienwohnung

¹Als Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, wo der Beamte oder die Beamtin seinen oder ihren Lebensmittelpunkt hat; bei verheirateten Beamten oder Beamtinnen ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung. ²Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Familienwohnung sind z.B. regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw. ³In Zweifelsfällen ist eine Meldebescheinigung anzufordern.

46.2.4 Kindergartenumweg

¹Der Kindergartenumweg (Nr. 46.2.2.1) ist nur geschützt, wenn der Beamte oder die Beamtin alleinerziehend oder verheiratet ist und auch der Ehegatte erwerbstätig ist. ²Die Notwendigkeit, sein oder ihr Kind (vgl. § 32 Abs. 1, § 63 Abs. 1 EStG) fremder Obhut anzuvertrauen, kann sich auch dann ergeben, wenn der nichtberufstätige Ehegatte infolge Krankheit zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z.B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.

46.2.5 Fahrgemeinschaft

¹Gemäß Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b besteht Unfallschutz auch bei vertretbaren Umwegen (Nr. 46.2.2.1), die bei einer Fahrgemeinschaft mit anderen Berufstätigen, kraft Gesetz (§ 2 SGB VII) oder Satzung (§ 3 SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen wie z.B. Beschäftigten, Schülern und Studenten oder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen (§ 6 SGB VII) erforderlich sind. ²Bei einem Kindergartenumweg sind die Voraussetzungen für Unfallschutz abschließend in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a aufgeführt; trotz der Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII gelten Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten oder Kindergärten somit nicht als Teilnehmer der Fahrgemeinschaft im Sinn des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b.

46.2.6

Das Abweichen vom unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle ist dann vertretbar, wenn die Gesamtumstände unter besonderer Berücksichtigung von Entfernung und aufzuwendender Zeit ein Abweichen sinnvoll erscheinen lassen.

46.2.7

¹Geschützt ist neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. ²Beim Zurücklegen des Weges von und nach der Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn. ³So kann z.B. die Fahrt am Samstagmorgen zur Familienwohnung unfallgeschützt sein, obwohl der Beamte seinen Dienst bereits am Freitagabend beendet hat.

46.2.8 Durchführung des Heilverfahrens

46.2.8.1

Ein Unfall, den der oder die Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich der oder die Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.

46.2.8.2

¹Die von der Pensionsbehörde zur Feststellung von Unfallfolgen angeordneten ärztlichen Untersuchungen (Art. 45 Abs. 3) und die damit zusammenhängenden Wege sind den in Abs. 2 Satz 2 genannten Wegen gleichgestellt, wenn das Schadensereignis als Dienstunfall anerkannt wird. ²Dienstunfallschutz besteht auch bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und den damit zusammenhängenden Wegen. ³Unfallschutz besteht auch bei Untersuchungen für besondere Verwendungen von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen und dienstlich angeordneten Untersuchungen zur Polizeidienstfähigkeit gemäß Art. 128 BayBG sowie den damit zusammenhängenden Wegen. ⁴Andere Wege zu dienstlich veranlassten ärztlichen Untersuchungen, beispielsweise zur Feststellung der Dienstunfähigkeit unabhängig von einem Dienstunfall, und der dortige Aufenthalt stellen weder eine Dienstausübung dar noch stehen sie im Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Dienstunfall; ein hierbei erlittener Unfall kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

46.3.1 Berufskrankheiten

¹Als Dienstunfall gelten nur solche Krankheiten, die in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben. ²Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt bei einer Berufskrankheit der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. ³Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. ⁴Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999 – 3 B 88/98 – ZBR 1999, 274).

46.3.2

¹Der Beamte oder die Beamtin ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er oder sie eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). ²Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein. ³Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung des Beamten oder der Beamtin auf Grund seiner oder ihrer Veranlagung. ⁴Es ist auf die Art der dienstlichen Tätigkeit abzustellen; eine Gefahr, die alleine durch den Ort bedingt ist, an dem die dienstliche Tätigkeit ausgeübt wird, reicht nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Mai 1995 – 3 B 94.3181 – ZBR 1996, 343).

46.3.3.1

¹Bei der Erkrankung eines Beamten oder einer Beamtin mit dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland an einer Krankheit im Sinn des Abs. 3 Satz 1 kommt es nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung oder auf den Zusammenhang mit dem Dienst an. ²Entscheidend ist das Vorliegen gesundheitsschädigender Verhältnisse, die sich typischerweise von den Verhältnissen im Inland unterscheiden.

46.3.3.2

Auch ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland im Verlauf einer Dienstreise zählt als dienstlich angeordneter Auslandsaufenthalt.

46.4.1 Rechtswidriger Angriff

Angriff setzt eine objektive unmittelbare räumlich-zeitliche Gefährdung (objektives Element) auf Grund einer zielgerichteten Verletzungshandlung (subjektives Element) voraus.

46.4.1.1

Räumliche Gefährdung erfordert, dass sich der Beamte oder die Beamtin in Reichweite des mutmaßlichen Angreifers bzw. der mutmaßlichen Angreiferin dergestalt befand, dass dieser oder diese in der Lage war, mit den ihm oder ihr aktuell zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln das Ziel zu erreichen.

46.4.1.2

An der zeitlichen Gefährdung fehlt es, solange sich der Tatplan des mutmaßlichen Angreifers noch im Vorbereitungsstadium befindet.

46.4.1.3

Für das Vorliegen einer zielgerichteten Verletzungshandlung ist die Sicht des mutmaßlichen Angreifers entscheidend; er oder sie muss bei der Vornahme der konkreten Handlung die Schädigung des Beamten oder der Beamtin zumindest billigend in Kauf nehmen.

46.4.2

¹Tätlicher Angriff ist ein Angriff, der auf einen physischen Schaden gerichtet ist. ²An einem tätlichen Angriff fehlt es daher insbesondere bei Beleidigungen oder Bedrohungen.

46.4.3

Pflichtgemäßes Handeln ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Beamte oder die Beamtin die Gefährdung durch vorwerfbares Verhalten selbst hervorgerufen hat.

46.5.1 Beurlaubte Beamte und Beamtinnen

¹Vorherige Zusicherungen von Unfallfürsorgeleistungen bereits bei Beurlaubung des Beamten oder der Beamtin sind nicht zulässig (vgl. Art. 9 Abs. 3). ²Wegen des Antragserfordernisses und des Zahlungsbeginns vgl. Nr. 9.3.

46.5.2

Unfallfürsorge wird in der Regel nicht gewährt, soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen (insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung) wegen des Unfalls gewährt werden.

46.5.3

Die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls müssen sinngemäß erfüllt sein.

47. Meldung und Untersuchungsverfahren

47.0

Art. 47 regelt, innerhalb welcher Fristen und auf welche Art ein Dienstunfall gemeldet werden muss und was daraufhin der Dienstvorgesetzte und die Pensionsbehörde zu veranlassen haben.

47.1.1 Meldefrist

¹Im Interesse der Beweissicherung sollen Unfälle dem Dienstvorgesetzten unverzüglich gemeldet werden. ²Die Ausschlussfrist gilt sowohl für die erstmalige Meldung des Unfalls und der damit in Zusammenhang stehenden Körperschäden als auch für die Geltendmachung weiterer durch den Dienstunfall verursachter Körperschäden und Folgeschäden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 5.01 – Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5). ³Innerhalb der Ausschlussfrist nach Abs. 1 können neben den bereits im Rahmen der Unfallmeldung angezeigten Körperschäden weitere Körperschäden geltend gemacht werden, nach Ablauf dieser Frist können weitere Körperschäden nur noch unter den zusätzlichen Voraussetzungen von Abs. 2 geltend gemacht werden. ⁴Die Behörde kann auf die Einhaltung der Ausschlussfrist gegenüber dem Beamten oder der Beamtin oder dessen oder deren Hinterbliebenen nicht verzichten.

47.1.2

¹Bei Erkrankungen nach Art. 46 Abs. 3 oder Art. 64 beginnt die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit, sofern der oder die Berechtigte in diesem Zeitpunkt zumindest für möglich halten kann, dass die Krankheit im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. ²Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit sind nicht erforderlich.

47.1.3

¹Die Pensionsbehörde kann amtliche Vordrucke für die Unfallmeldung vorgeben. ²Zur Verkürzung der Bearbeitungsdauer sind von dem oder der Verletzten bereits mit der Unfallmeldung Angaben über schon vor dem Unfall bestehende Beschwerden und Körperschäden zu machen, soweit diese nicht offensichtlich für die Gewährung der Unfallfürsorge irrelevant sind, sowie Feststellungen des (erstbehandelnden) Arztes oder der (erstbehandelnden) Ärztin über die Unfallfolgen mitzuteilen. ³Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind diese medizinischen Angaben in einem verschlossenen Kuvert zusammen mit der Unfallmeldung des Beamten oder der Beamtin dem Dienstvorgesetzten zur Stellungnahme vorzulegen.

47.1.4

¹Die Dienstunfalluntersuchung und alle damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen werden als getrennter Teilakt des Personalakts bei der Pensionsbehörde aufbewahrt (Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBG). ²In begründeten Einzelfällen, z.B. bei Missbrauchs- oder Täuschungsverdacht, dürfen der personalverwaltenden Stelle Auskünfte aus den Dienstunfallakten erteilt oder die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden.

47.2.1

¹Mit der Möglichkeit eines Körperschadens ist immer dann zu rechnen, wenn ärztlicherseits nach einem Unfall Verletzungen festgestellt worden sind. ²Gleiches gilt bei einer Erkrankung nach Art. 46 Abs. 3 mit der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV aufgeführten Krankheit (vgl. Nr. 47.1.2).

47.2.2

Für den Beginn der Fristen gilt Nr. 47.1.2 entsprechend.

47.3.1 Unfalluntersuchung

¹Der Dienstherr hat alle erforderlichen und zugänglichen Beweis- und Erkenntnismittel heranzuziehen und auszuwerten. ²Der oder die Verletzte bzw. seine oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. ³Wird die Mitwirkung verweigert, geht dies zu ihren Lasten. ⁴Dies gilt z.B. auch dann, wenn dem Dienstherrn die Einholung von Auskünften bei Dritten verweigert wird (vgl. Art. 10).

47.3.2

Zum Untersuchungsgrundsatz und zu den Beweismitteln vgl. auch die Verfahrensgrundsätze gemäß Teil II Abschnitt 1 BayVwVfG.

47.3.3.1

Der Personalrat ist vom Dienstvorgesetzten zur Unfalluntersuchung nach Art. 79 Abs. 2 BayPVG hinzuzuziehen.

47.3.3.2

Das Ergebnis der Unfalluntersuchung ist auf der Unfallmeldung des Beamten oder der Beamtin zu vermerken und zusammen mit den medizinischen Angaben im verschlossenen Kuvert der Pensionsbehörde zuzuleiten.

47.3.4

Verstirbt ein Beamter oder eine Beamtin und bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Dienstunfall hierfür (mit-)ursächlich war, so hat der Dienstvorgesetzte oder die personalverwaltende Stelle die Unfallmeldung abzugeben.

47.3.5 Beweislast

47.3.5.1

¹Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen besteht nur, wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Kausalzusammenhang der einzelnen Tatbestände zueinander von dem oder der Verletzten bzw. seinen oder ihren Hinterbliebenen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. ²Der Beweis des ersten Anscheins genügt nur bei typischen Geschehensabläufen. ³Liegen Anhaltspunkte vor, die den typischen Geschehensablauf in Frage stellen, ist der volle Beweis zu erbringen. ⁴Kann der ursächliche Zusammenhang nur durch eine Obduktion festgestellt werden, sind die Hinterbliebenen unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. ⁵Eine Obduktion bedarf der Einwilligung der Hinterbliebenen.

47.3.5.2

¹Bei einer Erkrankung gemäß Art. 46 Abs. 3 Satz 1 ist zunächst festzustellen, dass der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war. ²Für den Kausalzusammenhang besteht dann eine gesetzliche Vermutung, die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann. ³Bei einer Erkrankung im Sinn des Art. 46 Abs. 3 Satz 2 bedarf es lediglich der Feststellung, dass der Beamte oder die Beamtin der Gefahr der Erkrankung am Ort des dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts besonders ausgesetzt war.

47.3.5.3

¹Soweit notwendig führt die Pensionsbehörde ergänzende Sachverhaltsermittlungen durch. ²In diesem Zusammenhang entscheidet sie auch über die Beiziehung von ärztlichen Sachverständigen wie beispielsweise Amtsärzten, beamteten Ärzten oder von der Pensionsbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Ärzten. ³Vergleiche hierzu Art. 45 Abs. 3 sowie Nr. 45.3.

47.3.5.4

¹Lassen sich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstunfalls trotz zumutbarer Ausschöpfung aller Mittel nicht beweisen, geht dies zu Lasten des oder der Verletzten bzw. seiner oder ihrer Hinterbliebenen. ²Eine Umkehr der Beweislast auf den Dienstherrn ist ausgeschlossen. ³Dies gilt auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin unverschuldet die erforderlichen Beweismittel nicht benennen kann oder wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist.

47.3.6.1

¹Die Pensionsbehörde entscheidet durch Verwaltungsakt über die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen (Art. 35 BayVwVfG). ²Die Entscheidung ist zu begründen und dem oder der Verletzten oder den Hinterbliebenen bekanntzugeben (Art. 41, 43 Abs. 1 BayVwVfG). ³Wird durch die Entscheidung ein Anspruch berührt, der in den Nachlass des Beamten oder der Beamtin fällt, so ist die Entscheidung außer den Hinterbliebenen auch den Erben bekanntzugeben.

47.3.6.2

¹Die Pensionsbehörde informiert den Dienstvorgesetzten bezüglich der Anerkennung oder Ablehnung des Schadensereignisses als Dienstunfall über die getroffene Entscheidung. ²Bei Beamten und Beamtinnen mit Anspruch auf eine Zulage für besondere Erschwernisse nach Art. 55 BayBesG in Verbindung mit Teil 2 BayZulV teilt die Pensionsbehörde im Zusammenhang mit der Dienstunfallanerkennung der personalverwaltenden Stelle mit, ob ein Dienstunfall im Sinn von Art. 54 vorliegt.

47.3.7 Regressverfahren

¹Zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche unterrichtet die Pensionsbehörde die zuständige allgemeine Vertretungsbehörde in dem für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch des Beamten oder der Beamtin oder seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Art. 14 BayBG auf den Dienstherrn übergegangen ist. ²Diese Meldung hat stets zu erfolgen, wenn der Dienstherr infolge der Körperverletzung oder Tötung des Beamten oder der Beamtin durch einen Dritten Versorgungsbezüge oder sonstige Leistungen gewährt. ³Beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin oder eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin infolge eines Dienstunfalls hat die Pensionsbehörde bei der erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge stets aufzuklären, ob der Tod unter Umständen eingetreten ist, die möglicherweise einen Dritten zum Schadenersatz verpflichten.

47.3.8

¹Die durch die Untersuchung des Unfalles und Feststellung der Unfallfolgen entstehenden Kosten trägt die Verwaltung. ²Dem oder der Verletzten sind notwendige Auslagen zu erstatten, die durch die Feststellung des Unfalles und der Unfallfolgen entstanden sind.

48. Nichtgewährung von Unfallfürsorge

48.0

¹ Art. 48 schließt die Unfallfürsorge in den Fällen aus, in denen die Gewährung von Leistungen der Unfallfürsorge dem Zweck dieses Rechtsinstituts zuwiderliefe. ²Der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung ist in Art. 58 geregelt.

48.1.1

¹Das Herbeiführen eines Unfallereignisses ist pflichtwidrig, wenn der Beamte oder die Beamtin entgegen dienstlichen Weisungen handelt oder das Handeln der dienstlichen Tätigkeit zuwiderläuft. ²Nicht als pflichtwidrig einzustufen ist ein Ereignis, das der Beamte oder die Beamtin aus dienstlichen Gründen oder um ein schlimmeres Ereignis zu verhüten herbeigeführt hat.

48.1.2

Ein Unfallereignis ist vorsätzlich herbeigeführt, wenn der Beamte oder die Beamtin zumindest billigend in Kauf genommen hat, sich selbst zu verletzen, unabhängig davon, ob der Körperschaden in dem eingetretenen Umfang beabsichtigt wurde oder ob die Möglichkeit eines solchen Körperschadens bewusst war.

48.2.1

¹Befolgt der oder die Verletzte pflichtwidrig eine Anordnung nicht, sich einer Heilbehandlungsmaßnahme zu unterziehen, sollen die dadurch verursachten negativen Folgen auf die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen. ²Die Pensionsbehörde ist deshalb berechtigt, die Leistungen der Unfallfürsorge zu kürzen oder zu begrenzen, soweit ein Zusammenhang besteht. ³Die Beweislast, dass die Nichtbefolgung der Anordnung keine oder andere Auswirkungen hatte, trägt der oder die Verletzte. ⁴Er oder sie ist auf die möglichen Auswirkungen einer Nichtbefolgung in geeigneter Form schriftlich hinzuweisen.

48.2.2

Eine Anordnung im Sinn des Satzes 1 kann von der Pensionsbehörde, Amtsärzten oder behandelnden Ärzten ausgesprochen werden.

48.2.3

Eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung liegt auch vor, wenn der Dienstvorgesetzte den Verletzten oder die Verletzte auffordert, seiner oder ihrer Verpflichtung nachzukommen, sich einer ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder stationären Krankenhausbehandlung (Art. 50 Abs. 2 Satz 1) zu unterziehen.

48.2.4

¹Ein gesetzlicher Grund für die Nichtbefolgung einer die Heilbehandlung betreffenden Anordnung ist u. a. gegeben, wenn die ärztliche Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des oder der Verletzten verbunden ist oder eine Operation einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (vgl. Art. 50 Abs. 2 Satz 2). ²Ein sonstiger wichtiger Grund liegt vor, wenn die Heilbehandlung erhebliche Schmerzen verursacht und eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit des oder der Verletzten nicht erwarten lässt.

49. Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

49.0

¹Die Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche entspricht ihrem abschließenden Charakter. ²Nach dem Prinzip der „Haftungsbeschränkung durch Versorgung “ sind für den Beamten oder die Beamtin weitergehende Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren grundsätzlich ausgeschlossen. ³Dem steht der Vorteil gegenüber, dass er oder sie sich an einen liquiden Ersatzpflichtigen wenden kann, der von Amts wegen und grundsätzlich verschuldensunabhängig zur Leistung verpflichtet ist. ⁴Damit dient die Anspruchsbegrenzung auch dazu, Störungen des Verhältnisses zwischen dem Beamten oder der Beamtin und dem Dienstherrn abzuwenden und – durch Einbeziehung anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes – den Betriebsfrieden in der Dienststelle zu sichern.

49.1.1

¹Unfallfürsorgeleistungen werden durch Ansprüche nicht berührt, die dem Beamten oder der Beamtin aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sowie aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Sachleistungssurrogate der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. ²In letzterem Fall entstehen insoweit keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten.

49.1.2

¹Ein Anspruch des oder der Verletzten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger oder die Schädigerin steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. ²Der Schadenersatzanspruch geht insoweit auf den Dienstherrn über (Art. 14 BayBG).

49.1.3

¹Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung gemäß § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) oder § 20 BeamtStG erlittener Unfall sein. ²Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim eigenen Dienstherrn geltend zu machen.

49.1.4

Zur Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte und Beamtinnen vgl. Nrn. 46.5.1 bis 46.5.3.

49.1.5

Bei einem Dienstherrenwechsel im Sinn des Abs. 1 ist auch eine vom früheren Dienstherren getroffene Entscheidung nach Art. 46 Abs. 5 für den neuen Dienstherrn bindend.

49.1.6

¹Ist der Dienstherrenwechsel weder durch Versetzung noch durch Übertritt oder Übernahme kraft Gesetzes bei der Umbildung von Körperschaften erfolgt, richten sich die Ansprüche auf Unfallfürsorge (weiterhin) gegen den früheren Dienstherrn. ²Dies betrifft insbesondere den Fall der Entlassung mit anschließender Neuernennung.

49.1.7

¹ Art. 49 Abs. 1 verpflichtet nur Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des BayBeamtVG. ²Erfasst ist auch die Versetzung eines Beamten oder einer Beamtin von einem Dienstherrn außerhalb Bayerns zu einem Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs des BayBeamtVG. ³Wird ein bayerischer Beamter oder eine bayerische Beamtin zu einem Dienstherrn außerhalb Bayerns versetzt, ergibt sich der Anspruch gegen den neuen Dienstherrn aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn (vgl. Beschluss des Bund-Länder-Arbeitskreises für Versorgungsfragen vom 22. April 2010).

49.1.8

Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit im Bundesgebiet.

49.2

¹Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im BayBeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen. ²Sie können auf Vermögensschäden (z.B. Unterschied zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen) oder immateriellen Schäden (z.B. Schmerzensgeld) beruhen und sind vom Geschädigten im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen. ³Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Schadenersatzansprüchen in bestimmten Fällen vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 – 2 BvL 9/88 – BVerfGE 85, 176.

49.3

¹Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte im Sinn des Abs. 2 Satz 1 sind. ²Der gesetzliche Forderungsübergang auf den Dienstherrn bleibt zu beachten. ³Der Beamte oder die Beamtin oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene können nur solche Ansprüche geltend machen, die nicht bereits auf den Dienstherrn übergegangen sind (Art. 14 BayBG). ⁴Geltend gemacht werden können beispielsweise Schmerzensgeld, Anwalts- und Gerichtskosten oder der Unterschiedsbetrag zwischen Ruhegehalt und (Dienst-)Bezügen.

50. Heilverfahren

50.0

¹ Art. 50 regelt die Grundlagen des Heilverfahrens. ²Ansprüche auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

50.1.1

Anspruch auf Durchführung des Heilverfahrens haben Beamte und Beamtinnen, frühere Beamte und Beamtinnen (Art. 55 Abs. 1) und Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 63 Satz 1), die durch einen Dienstunfall verletzt wurden, sowie Kinder von Beamtinnen, die durch einen Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurden (Art. 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Satz 2).

50.1.2

¹Für die Erstattung von Heilbehandlungskosten ist der Arzt darauf hinzuweisen, dass die Kostenrechnungen sich nur auf die Behandlung von Dienstunfallfolgen beziehen und dienstunfallunabhängige Leistungen nicht enthalten sein dürfen. ²Die Rechnung muss die ärztliche Diagnose sowie Leistungsnummern und Steigerungsfaktoren der Gebührenordnung für Ärzte, nach der liquidiert wurde, enthalten.

50.1.3

¹Zur Feststellung, mit welchem Ergebnis und zu welchem Zeitpunkt das dienstunfallbedingte Heilverfahren als abgeschlossen angesehen werden kann, ist der oder die Verletzte zu hören. ²Es liegt im Ermessen der Pensionsbehörde, hierzu eine amts-/polizeiärztliche Stellungnahme oder ein Fachgutachten einzuholen (= sog. Schlussgutachten).

50.2

¹Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit und ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sind erheblich, wenn sie zu dem angestrebten Heilerfolg außer Verhältnis stehen. ²Befolgen Verletzte die Anordnung, sich einer Maßnahme des Heilverfahrens zu unterziehen, nicht, obwohl keine Rechtfertigungsgründe gemäß Abs. 2 Satz 2 vorliegen, kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge gemäß Art. 48 Abs. 2 versagen.

51. Pflegekosten

51.0

¹ Art. 51 enthält eine besondere gesetzliche Grundlage für die als Bestandteile des Heilverfahrens gewährten Pflegeleistungen (Art. 50 Abs. 1 Nr. 3). ²Abs. 1 regelt die Kostenerstattung für ärztlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege, die beispielsweise bei schweren Verletzungen in den ersten Wochen nach dem Unfall oder nach einer Operation erforderlich sein kann, Abs. 2 regelt die Kostenerstattung für eine notwendige Pflege, solange Verletzte infolge des Dienstunfalls für eine Reihe von gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen. ³Ansprüche auf Erstattung der Pflegekosten können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1). ⁴Am 1. Januar 2011 vorhandene Bezieher und Bezieherinnen eines Hilflosigkeitszuschlages nach früherem Recht erhalten diesen weiter (Art. 100 Abs. 4 Satz 6).

51.1

Die notwendigen Aufwendungen für eine ärztlich verordnete vorübergehende häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden gemäß § 4 Bayerische Heilverfahrensverordnung (BayHeilvfV) in Verbindung mit § 24 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) erstattet.

51.2

Die Kosten für eine notwendige Pflege werden gemäß § 5 BayHeilvfV erstattet.

52. Unfallausgleich

52.0

¹Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt, wird Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des BVG gewährt. ²Der Unfallausgleich dient der pauschalierten Abgeltung unfallbedingter Mehraufwendungen und dem Ausgleich sonstiger, durch den Körperschaden verursachter immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten bei schweren Körperschäden und wird daher auch neben der Besoldung, während einer Beurlaubung ohne Besoldung oder einer Krankenhausbehandlung oder in Fällen, in denen das Ruhegehalt ruht, gewährt. ³Der Unfallausgleich wird nicht neben einem Unterhaltsbeitrag gewährt. ⁴Ansprüche auf Zahlung von Unfallausgleich können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1). ⁵Der Unfallausgleich zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG. ⁶Der Anspruch auf Zahlung von Unfallausgleich ist höchstpersönlich und kann nicht vererbt werden.

52.1.1

Der Unfallausgleich ist bereits vom Unfalltag an zu zahlen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

52.1.2

Beträgt die MdE mindestens 50 v. H., ist der Unfallausgleich ab dem Ersten des Monats, in dem der Beamte oder die Beamtin das 65. Lebensjahr vollendet, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 BVG zu erhöhen.

52.1.3

¹Unfallausgleich wird unabhängig davon gewährt, ob wegen derselben Ursache Anspruch auf Versorgung nach dem BVG besteht. ²Der Anspruch auf Grundrente nach § 31 BVG ruht in Höhe des Unfallausgleichs (vgl. § 65 Abs. 2 BVG). ³Zahlungsbeginn und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen sind in diesem Fall dem zuständigen Versorgungsamt unverzüglich mitzuteilen.

52.1.4

Bei den vor dem 1. Januar 1992 eingetretenen Dienstunfällen ist die Übergangsvorschrift des Art. 100 Abs. 4 Satz 3 zu beachten.

52.2 Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)

52.2.1

¹Nach Abschluss des Heilverfahrens gemäß Art. 50 ist festzustellen, ob erwerbsmindernde Folgen zurückgeblieben sind. ²Ergeben sich für den Dienstherrn während oder nach Abschluss des Heilverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass erwerbsmindernde Unfallfolgen nicht nur vorübergehend zurückgeblieben sind oder zurückbleiben können, ist zur Feststellung eines Anspruchs auf Unfallausgleich ein Gutachten gemäß Art. 45 Abs. 3 einzuholen.

52.2.2

Für die Beurteilung der MdE ist die Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2412) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

52.2.3

¹Der Grad der MdE ist von der Pensionsbehörde festzustellen. ²Entscheidungen anderer Stellen, beispielsweise über das Vorliegen einer Schwerbehinderung im Sinn des SGB IX und Feststellung des daraus resultierenden Grades der Behinderung, sind nicht bindend.

52.2.4

¹Treten nachträglich Tatsachen ein, auf Grund derer die Behörde berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, so ist der Unfallausgleich gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG neu festzustellen. ²Der geänderte Betrag ist von dem im ärztlichen Gutachten genannten Zeitpunkt an zu gewähren. ³Enthält das Gutachten keinen Änderungszeitpunkt, so ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu gewähren, in dem die ärztliche Untersuchung eingeleitet worden ist. ⁴Eine Minderung oder Wegfall des Unfallausgleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Änderungsbescheid zugestellt wird. ⁵Zur Feststellung von Änderungen der MdE ist eine Nachuntersuchung durchzuführen; sie kann auch dann angeordnet werden, wenn der Gutachter diese für entbehrlich hält. ⁶Die Nachuntersuchung ist in der Regel vor Ablauf von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides bei einem oder einer von der Pensionsbehörde bestimmten Arzt oder Ärztin durchführen zu lassen. ⁷Die Pensionsbehörde kann darüber hinaus zu jedem Zeitpunkt eine Nachuntersuchung veranlassen, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nachträglich Tatsachen eingetreten sind. ⁸Eine Nachuntersuchung soll unterbleiben, wenn die Dienstunfallfolgen einen Dauerzustand erreicht haben.

52.2.4.1

¹Nachträglich eingetretene Tatsachen liegen insbesondere vor, wenn sich der Unfallfolgezustand verschlechtert oder verbessert hat und die dadurch bedingte Erhöhung oder Verminderung der MdE mindestens 10 v. H. beträgt oder dazu führt, dass die MdE 25 v. H. erreicht oder unter diesen Vomhundertsatz sinkt und diese Änderung länger als sechs Monate Bestand hat. ²Eine Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht, z.B. eine altersbedingte Änderung, bleibt außer Betracht.

52.2.4.2

¹Auch die Anpassung und Gewöhnung an den Unfallfolgezustand kann eine nachträglich eingetretene Tatsache sein, z.B. bei unfallbedingtem Verlust der Gebrauchshand und dadurch bedingter Umstellung auf die andere Hand. ²Anpassung und Gewöhnung sind im Einzelfall nachzuweisen und können nicht allein durch Zeitablauf unterstellt werden.

52.2.4.3

¹Hat sich nur die medizinische Einschätzung der MdE eines ansonsten gleichbleibenden Sachverhaltes geändert, stellt dies keine nachträglich eingetretene Tatsache dar. ²Hier ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach Art. 48 BayVwVfG zu erfolgen hat.

52.2.4.4

¹Der oder die Verletzte ist darauf hinzuweisen, dass er oder sie jede Änderung der maßgeblichen Verhältnisse der für die Neufestsetzung des Unfallausgleichs zuständigen Stelle mitzuteilen hat. ²Hierzu gehören auch Änderungen einer dienstunfallunabhängigen MdE.

52.2.4.5

Für Dienstunfälle vor dem 1. Januar 1992 liegt eine nachträglich eingetretene Tatsache auch vor, wenn die für die Feststellung maßgeblich gewesene unfallunabhängige MdE sich verändert.

52.3 Erstattung von Pflegekosten

52.3.1

Werden neben dem Unfallausgleich Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 erstattet, ist nur der hälftige Unfallausgleich zu gewähren.

52.3.2

¹Werden die Pflegekosten nicht für den vollen Monat gewährt, so ist der Teil des Unfallausgleichs, der auf die Tage ohne Pflegekosten entfällt, in voller Höhe zu gewähren, der übrige Teil ist um die Hälfte zu mindern. ²Die Kürzung erfolgt auch beim Ruhen der Pflegekosten nach § 5 Abs. 6 Satz 3 BayHeilvfV.

52.3.3

Für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ist Art. 100 Abs. 4 Satz 2, für die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls Unfallausgleich gewährt wird, ist Art. 100 Abs. 4 Satz 3 zu beachten.

53. Unfallruhegehalt

53.0

¹Beamte oder Beamtinnen, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt werden, erhalten Unfallruhegehalt nach Art. 53. ²Wegen der Überleitung der vorhandenen Versorgungsempfänger zum 1. Januar 2011 vgl. Art. 100 Abs. 4 Sätze 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 1, wegen der besonderen Maßgaben für die Anpassung der Versorgungsbezüge Art. 107.

53.1.1

Anspruch auf Unfallruhegehalt haben Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht dagegen Beamte und Beamtinnen auf Widerruf.

53.1.2

¹Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache für die Dienstunfähigkeit gewesen sein. ²Soweit auch andere Umstände die Dienstunfähigkeit verursacht haben, gilt Nr. 46.1.6 entsprechend.

53.1.3

Die dienstunfallbedingte Dienstunfähigkeit muss rechtlich wesentliche Ursache für die Versetzung in den Ruhestand gewesen sein (vgl. Nr. 46.1.6).

53.1.4

¹Für die Ermittlung des Unfallruhegehalts ist von den nach den allgemeinen Vorschriften zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlagen der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen. ²Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts maßgeblich. ³Ein Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) wird nicht vorgenommen. ⁴Im Übrigen gelten folgende Modifikationen:

53.1.5.1 Ruhegehaltfähige Bezüge

¹Maßgebend ist die Besoldungsgruppe nach Art. 12 Abs. 1, die der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung innehat. ²Auf die Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartefrist kommt es nicht an (vgl. Art. 12 Abs. 7 Satz 2). ³Mögliche Beförderungen werden nicht erfasst, ebenso wenig wird die mögliche spätere Gewährung einer ruhegehaltfähigen Zulage berücksichtigt.

53.1.5.2

¹Bemisst sich das Unfallruhegehalt nach einem Grundgehalt, das in Stufen bemessen wird, ist abweichend von Art. 12 Abs. 1 die Stufe zugrunde zu legen, die der Beamte oder die Beamtin bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Erreichen der für ihn oder sie geltenden gesetzlichen Regelaltersgrenze hätte erreichen können. ²Dies gilt auch bei Anwendung des Art. 12 Abs. 5, nicht aber bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Vergleichsberechnung nach Art. 12 Abs. 8. ³Die Stufe wird nach Art. 30 Abs. 2 BayBesG festgesetzt. ⁴Das Erfüllen der mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen nach Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG ist zu unterstellen.

53.1.6

Bei Beamten oder Beamtinnen auf Zeit, die ein aufsteigendes Grundgehalt bezogen haben, ist den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stufe zugrunde zu legen, in die der Beamte oder die Beamtin bis zum Erreichen der für ihn oder sie maßgebenden Altersgrenze hätte aufsteigen können.

53.2 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

¹Die ruhegehaltfähige Dienstzeit wird nach Art. 14 ff. ermittelt und um die hälftige Zurechnungszeit im Sinn des Art. 23 Abs. 1 erhöht. ²Eine etwaige Zurechnungszeit gemäß Art. 23 Abs. 2 wird voll berücksichtigt, wenn dies günstiger ist (Art. 23 Abs. 3).

53.3.1

¹Der daraus ermittelte Ruhegehaltssatz wird pauschal um 20 Punkte erhöht. ²Sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat, wird der Ruhegehaltssatz nach Art. 103 Abs. 5 bis 9 ermittelt. ³Beträgt der Ruhegehaltssatz nach dieser Erhöhung weniger als 63,78 v. H., so ist dieser Mindestvomhundertsatz zugrunde zu legen.

53.3.2

¹Bei einer vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 ist zunächst der nach Art. 26 Abs. 1 ermittelte Ruhegehaltssatz gemäß Abs. 3 Satz 1 um 20 v. H. und danach gemäß Art. 27 bis zur Höchstgrenze nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 zu erhöhen. ²Liegt der Ruhegehaltssatz nach Anwendung von Art. 27 unter 63,78 v. H., so ist gemäß Abs. 3 Satz 2 von diesem Mindestvomhundertsatz auszugehen.

53.3.3

Das Mindestunfallruhegehalt nach Abs. 3 Satz 3 ist zu berücksichtigen.

54. Erhöhtes Unfallruhegehalt

54.0

¹Treten der Dienstunfall und die sich daraus ergebende Dienstunfähigkeit auf Grund einer Situation ein, in der den Dienstherrn eine über die allgemeine Fürsorgepflicht hinaus gesteigerte Fürsorgepflicht trifft (sog. qualifizierter Dienstunfall), wird ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt. ²Das erhöhte Unfallruhegehalt ist der Berechnung der übrigen Leistungen der Unfallfürsorge als Unfallruhegehalt zugrunde zu legen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

54.1.1

Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt haben nur Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe, nicht jedoch Beamte und Beamtinnen auf Widerruf.

54.1.2

¹Für die Beurteilung der unfallbedingten MdE im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gelten die Nrn. 52.2.1 bis 52.2.4 entsprechend. ²Die MdE muss bei Ruhestandseintritt voraussichtlich dauerhaft, also mindestens sechs Monate über den Ruhestandseintritt hinaus, um 50 v. H. gemindert sein. ³Sinkt die MdE nach Ruhestandseintritt unter 50 v. H., hat dies keinen Einfluss mehr auf die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes.

54.1.3

Die Ausübung einer Diensthandlung setzt die konkrete Erledigung der dienstlichen Pflichten voraus.

54.1.4

¹Mit einer Diensthandlung ist für den Beamten oder die Beamtin eine besondere Lebensgefahr verbunden, wenn im konkreten Einzelfall die Diensthandlung nach objektiven Maßstäben ex ante eine signifikant erhöhte, d.h. über die gelegentlich vorhandene allgemeine Lebensgefahr hinausgehende Gefährdung des Lebens in sich birgt. ²Der Tod des Beamten oder der Beamtin lässt für sich alleine nicht den Rückschluss auf eine besondere Lebensgefahr der Diensthandlung zu, d.h. nicht jeder Tod im Dienst stellt einen qualifizierten Dienstunfall dar.

54.1.5

Es ist nicht erforderlich, dass sich der Beamte oder die Beamtin der besonderen Lebensgefahr bewusst aussetzt oder Kenntnis von der Gefährlichkeit hat.

54.1.6

¹Die in der Diensthandlung liegende besondere Gefährdung muss rechtlich wesentliche Ursache für den Dienstunfall sein. ²Wenn auch andere Umstände den Dienstunfall mitverursacht haben, gilt Nr. 46.1.6 entsprechend.

54.1.7 Ruhegehaltfähige Bezüge

¹Übernächste Besoldungsgruppe ist nicht die Besoldungsgruppe, die der Beamte oder die Beamtin bei der übernächsten laufbahnmäßigen Beförderung erreicht hätte, sondern die Besoldungsgruppe, die in der für ihn oder sie maßgebenden Besoldungsordnung im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem übernächsten Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. ²Ist die erreichte Besoldungsgruppe die höchste Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, C kw, R oder W, so ist als übernächste Besoldungsgruppe diejenige der Besoldungsordnung B anzusehen, die gegenüber dem bisherigen Grundgehalt einschließlich der ruhegehaltfähigen Zulagen, Zuschüsse und Vergütungen den übernächsten Grundgehaltssatz aufweist.

54.1.8

Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen der übernächsten Besoldungsgruppe gehört gegebenenfalls der dieser entsprechende Familienzuschlag.

54.1.9

¹Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen der übernächsten Besoldungsgruppe treten die ruhegehaltfähigen Zulagen aus der Besoldungsgruppe des zuletzt bekleideten Amtes, soweit dem Beamten oder der Beamtin in der übernächsten Besoldungsgruppe eine entsprechende Zulage in mindestens derselben Höhe zugestanden hätte. ²Eine solche Zulage ist jedoch mindestens insoweit als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen, als sie dem Beamten oder der Beamtin in der übernächsten Besoldungsgruppe tatsächlich zustünde.

54.2 Rechtswidriger Angriff

54.2.1

¹Ein Angriff (vgl. Nrn. 46.4.1 und 46.4.2) geschieht in Ausübung des Dienstes, wenn er nicht nur in zeitlichem, sondern auch in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Dienstausübung steht. ²Es ist ausreichend, wenn der Beamte oder die Beamtin in der Eigenschaft als Amtsträger angegriffen wird, der Angriff muss sich nicht gegen den Beamten oder die Beamtin als Person richten. ³Sind bei einem mutmaßlichen Angriff mehrere Beamte oder Beamtinnen zugegen, ist das Vorliegen eines Angriffs für jeden Beamten und jede Beamtin gesondert zu prüfen.

54.2.2

Der Angriff ist rechtswidrig, wenn keine rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgründe vorlagen.

55. Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

55.0

¹Da die vom Unfallausgleich nach Art. 52 abgegoltenen unfallbedingten Mehraufwendungen und sonstigen, durch den Körperschaden verursachten immateriellen Einbußen und Unannehmlichkeiten bei schwereren Körperschäden vom Fortbestand des Beamtenverhältnisses bzw. des Ruhegehaltsanspruches unabhängig sind, enthält Art. 55 eine ergänzende Regelung für die Gewährung eines an den Unfallausgleich angelehnten besonderen Unterhaltsbeitrags an frühere Beamte und Beamtinnen, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat, und frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die ihre Rechte als solche verloren haben oder denen das Ruhegehalt aberkannt worden ist. ²Für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten ist Art. 100 Abs. 4 Sätze 2 und 5 zu beachten. ³Der Unterhaltsbeitrag zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG.

55.1.1

Durch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 55 wird die Nachversicherung weder ausgeschlossen noch aufgeschoben.

55.1.2

Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften ist Art. 89 zu beachten.

55.1.3

¹Frühere Beamte und Beamtinnen sind Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und auf Widerruf, deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand geendet hat. ²War die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin nichtig oder wurde sie zurückgenommen, besteht kein früheres Beamtenverhältnis und damit auch kein Anspruch auf Unterhaltsbeitrag; der oder die Geschädigte ist an die gesetzliche Unfallversicherung zu verweisen.

55.2.1

¹Völlige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der oder die Verletzte um 100 v. H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ²Für die Beurteilung und Nachprüfung der unfallbedingten MdE sowie die dadurch bedingte Änderung des Unterhaltsbeitrages gelten die Nrn. 52.2.1 bis 52.2.4 entsprechend.

55.2.2 Änderung der MdE

Der Unterhaltsbeitrag ist bei jeder Änderung der MdE, die gemäß Nr. 52.2.2 in Verbindung mit Versorgungsmedizin-Verordnung als nicht nur vorübergehende Gesundheitsstörung zu werten ist, neu festzusetzen.

55.2.2.1

Bei einer Änderung der MdE auf unter 25 v. H. ist die Zahlung des Unterhaltsbeitrags einzustellen.

55.2.2.2

¹Besteht eine MdE von wenigstens 25 v. H. erst nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, so wird der Unterhaltsbeitrag ab diesem Zeitpunkt gewährt. ²Bestehen die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsbeitrags bereits im Zeitpunkt der Entlassung, so erfolgt der Zahlungsbeginn erst mit der Einstellung der Zahlung der Besoldung (z.B. Art. 4 BayBesG).

55.2.3

Bei Erstattung von Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 ist der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Betrages zu vermindern, der nach Art. 52 Abs. 1 und 2 bei entsprechender MdE als Unfallausgleich gewährt werden würde.

55.3 Unverschuldete Arbeitslosigkeit

55.3.1

Die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags erfolgt nur auf Antrag.

55.3.2

Die unverschuldete Arbeitslosigkeit ist durch eine Bestätigung der Agentur für Arbeit nachzuweisen.

55.3.3

¹Die Bewilligung des erhöhten Unterhaltsbeitrages ist auf die Zeit der nachgewiesenen unverschuldeten Arbeitslosigkeit des oder der Verletzten zu begrenzen und unter den Vorbehalt des Widerrufs bei Wegfall der Voraussetzungen zu stellen. ²Der oder die Verletzte ist verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrages führen kann, unverzüglich anzuzeigen. ³Für den Beginn der Zahlung des erhöhten Unterhaltsbeitrags wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit gilt die Regelung der Nr. 9.3.

55.4

¹Bei einem Beamten oder einer Beamtin auf Widerruf, der oder die nicht wegen der Folge eines Dienstunfalls ausgeschieden ist, ist bei der für ihn oder sie maßgeblichen Besoldungsgruppe die Grundgehaltsstufe anzusetzen, die er oder sie im fiktiven Zeitpunkt der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Probe erreicht hätte. ²Ist ein früherer Beamter oder eine frühere Beamtin auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls entlassen worden, so ist die Stufe maßgebend, in die er oder sie bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenze in der für ihn oder sie maßgeblichen Besoldungsgruppe aufgestiegen wäre (vgl. Nr. 53.1.5.2).

55.5

¹Bei einer Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls darf der Unterhaltsbeitrag bei völliger Erwerbsunfähigkeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (Art. 53 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. ²Der Unterhaltsbeitrag bei teilweiser MdE nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird auf Grundlage des Mindestunfallruhegehalts berechnet, wenn dieses den Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 übersteigt. ³Bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art gelten Abs. 5 Sätze 1 und 2 entsprechend; anstatt des Mindestunfallruhegehalts ist das erhöhte Unfallruhegehalt, das sich nach Art. 54 ergäbe, zugrunde zu legen.

56. Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

56.0

Art. 56 gewährt in Anlehnung an die Regelung in § 56 SGB VII einen Unterhaltsbeitrag für das durch einen Dienstunfall seiner Mutter geschädigte ungeborene Kind.

56.1.1

Der Unterhaltsbeitrag ist vom Tage der Geburt an zu zahlen.

56.1.2

¹Bei dem Unterhaltsbeitrag handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Kindes. ²Auf eine Unfallversorgung der Mutter oder die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 durch die Mutter kommt es nicht an.

56.1.3

Der Unterhaltsbeitrag unterliegt nicht der anteilsmäßigen Kürzung nach Art. 61.

56.2

Nrn. 52.2.1 bis 52.2.4 gelten entsprechend.

56.3

¹Der Anspruch auf den vollen Unterhaltsbeitrag nach Abs. 1 wird erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. ²Ein höherer Unterhaltsbeitrag wird ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem das jeweilige Lebensjahr vollendet wird.

57. Unfallsterbegeld

57.0

¹Das Unfallsterbegeld dient der pauschalen Erstattung der Kosten für Bestattung und Überführung. ²Der Anspruch besteht auch, wenn der Erbe einen Ersatzanspruch gegen Dritte hat (z.B. § 844 BGB). ³Ein Ersatzanspruch der Erben gegen einen Schädiger auf Erstattung der Kosten für Bestattung und Überführung geht auf den Dienstherrn über, soweit Unfallsterbegeld geleistet wird (Art. 14 BayBG). ⁴Die in Art. 33 und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen gelten für Art. 57 entsprechend, soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. ⁵Das Unfallsterbegeld zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG. ⁶Ansprüche auf das Unfallsterbegeld können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

57.1.1

¹Voraussetzung für den Anspruch auf Unfallsterbegeld ist, dass der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist. ²Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche Ursache des Todes sein. ³Soweit auch andere Umstände den Tod verursacht haben, gilt Nr. 46.1.4 entsprechend. ⁴Es kommt nicht darauf an, ob der oder die Verletzte zum Todeszeitpunkt noch im Beamtenverhältnis stand oder bereits im Ruhestand war. ⁵Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. ⁶Wegen der Beweislast vgl. Nrn. 47.3.1 sowie 47.3.5.1 und 47.3.5.3.

57.1.2

¹Sterbegeld wird den Anspruchsberechtigten nach Art. 33 Abs. 1 Satz 2 gewährt. ²Sind solche nicht vorhanden, kann sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, in entsprechender Anwendung von Art. 33 Abs. 3 Unfallkostensterbegeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Unfallsterbegeldes nach Satz 2 gewährt werden.

57.1.3 Berechnung des Sterbegeldes

57.1.3.1

¹Beim Tod eines Beamten oder einer Beamtin sind der Berechnung die laufenden monatlichen Bezüge des oder der Verstorbenen im Sterbemonat gemäß Art. 33 Abs. 2 zugrunde zu legen. ²Nr. 33.2.1 gilt entsprechend.

57.1.3.2

Beim Tod eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin gilt für die Ermittlung der laufenden monatlichen Bezüge Nr. 33.2.2 entsprechend.

57.2 Anrechnung von Sterbegeld nach Art. 33

¹Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 1 zu 50 v. H. und Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen. ²Wird beim Tod eines Beamten

58. Unfallhinterbliebenenversorgung

58.0

Ist ein Beamter, eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, erstreckt sich die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch auf die Hinterbliebenen.

58.1

Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung haben die Hinterbliebenen eines Versorgungsurhebers (Art. 34), der infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde oder verstorben ist.

58.2

Der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung ist das Unfallruhegehalt zugrunde zu legen, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre.

58.3

¹Für die Berechnung des Witwengeldes gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 36 entsprechend. ²Das Witwengeld beträgt mindestens 60 v. H. des Mindestunfallruhegehalts nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3.

58.4

¹Für die Berechnung des Waisengeldes gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 40 entsprechend. ²Nr. 57.1.1 ist entsprechend anzuwenden.

58.5

Die Hinterbliebenenbezüge sind nach Art. 61 anteilig zu kürzen, wenn sie insgesamt die dort genannten Höchstgrenzen übersteigen.

58.6

Nachträglich als Kind angenommene Kinder im Sinn des Art. 39 Abs. 2 können nur einen Unterhaltsbeitrag nach den allgemeinen Vorschriften erhalten.

58.7

¹Keinen Anspruch hat die Witwe oder der Witwer aus der Ehe mit einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin, die erst nach dessen oder deren Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG und nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen worden ist. ²Dieser oder diesem steht nur ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 38 zu, der sich nach den allgemeinen Vorschriften berechnet; Abschnitt 3 – Unfallfürsorge sowie Art. 12 Abs. 7 Satz 2 finden keine Anwendung.

58.7.1

Enkel im Sinn des Satzes 2, deren Unterhalt nur gelegentlich von dem oder der Verstorbenen bestritten wurde, sind nicht zu berücksichtigen.

58.7.2

Es wird auf die Unterhaltsleistung zum Zeitpunkt des Dienstunfalls abgestellt, nicht zum Zeitpunkt des Todes.

59. Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

59.0

Art. 59 regelt in Ergänzung zu Art. 58 den Fall, dass der oder die Verstorbene zur Zeit des Dienstunfalls den Unterhalt von Verwandten der aufsteigenden Linie bestritt und diese nach dem Tod des oder der Verstorbenen ohne eigene wirtschaftliche Absicherung zurückbleiben.

59.1.1

Verwandte der aufsteigenden Linie im Sinn der Vorschrift sind die Eltern, Großeltern (§ 1589 BGB) usw., auch im Falle der Annahme als Kind (§§ 1741 bis 1772 BGB), nicht dagegen die Stief-, Pflege- und Schwiegereltern.

59.1.2

¹Der Unterhalt muss angemessen im Sinn des § 1610 BGB sein. ²Unerheblich ist, ob eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung bestand. ³Die Nrn. 58.1 und 58.2 gelten entsprechend.

59.1.3

¹Bedürftigkeit liegt vor, wenn die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen geboten ist. ²Nr. 29.1.5.3 gilt entsprechend.

59.1.4

Der Unterhaltsbeitrag wird nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin Unfallruhegehalt erhalten hätte oder bezogen hat und an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.

59.1.5

Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, die sich nicht nach Satz 2 gegenseitig ausschließen, wird der Unterhaltsbeitrag zu gleichen Teilen gewährt.

60. Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

60.0

Art. 60 gewährt den Hinterbliebenen von früheren Beamten und Beamtinnen oder früheren Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen einen Unterhaltsbeitrag, der sich an § 65 SGB VII orientiert.

60.1.1

¹Der ursächliche Zusammenhang des Todes mit dem Unfall ist in jedem Falle zu prüfen, unabhängig davon, ob der Tod sofort oder erst später eingetreten ist. ²Nr. 47.3.5.1 gilt entsprechend.

60.1.2

Der Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen ist unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zu bemessen, gleichgültig, ob und in welcher Höhe der frühere Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte oder die frühere Ruhestandsbeamtin einen Unterhaltsbeitrag bezogen hat.

60.1.3.1

Kinder des Beamten oder der Beamtin sind Kinder im Sinn der Nr. 39.1.

60.1.3.2

¹Die Erziehung eines Kindes endet mit dessen Volljährigkeit. ²Der Erziehung eines Kindes des oder der Verstorbenen steht die Sorge für ein körperlich oder geistig behindertes Kind des oder der Verstorbenen gleich.

60.1.4

Gemäß Art. 61 Satz 3 bleiben der Unfallausgleich (Art. 52) und der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) außer Betracht.

61. Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

61.0

Die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung entspricht dem allgemeinen Grundsatz des Versorgungsrechts, wonach der Gesamtbetrag der Hinterbliebenenversorgung den Betrag nicht übersteigen darf, der dem Versorgungsurheber zustand bzw. den dieser oder diese hätte erreichen können.

61.1.1

Der Unterhaltsbeitrag nach Art. 56 stellt eine Versorgungsleistung aus eigenem Recht dar und unterliegt nicht der Kürzung nach Art. 61, vgl. Nr. 56.1.3.

61.1.2

¹Sofern die Unfall-Hinterbliebenenbezüge zusammen das ihrer Berechnung zugrunde liegende erhöhte Unfallruhegehalt oder den zugrunde liegenden Unterhaltsbeitrag übersteigen, sind die Bezüge in entsprechender Anwendung von Art. 41 Abs. 1 anteilig zu kürzen.
²Die anteilige Kürzung ist wie folgt durchzuführen:

61.2

Wird Unfallhinterbliebenenversorgung nach Art. 58 Satz 1 gewährt, erfolgt die Kürzung unmittelbar nach Art. 41 unter Zugrundelegung des Unfallruhegehalts.

62. Einmalige Unfallentschädigung

62.0

¹Die einmalige Unfallentschädigung wird zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt, wenn es wegen eines qualifizierten Dienstunfalls (Art. 54) zu besonders schweren Körperschäden kommt. ²Sie trägt damit zu einer verbesserten Absicherung der Beamten und Beamtinnen bei Invalidität bzw. ihrer Hinterbliebenen im Todesfall bei, wenn der Beamte oder die Beamtin in Ausübung oder infolge des Dienstes besonderen Gefahren ausgesetzt war. ³Die einmalige Unfallentschädigung zählt zu den steuerfreien Bezügen nach § 3 Nr. 6 EStG. ⁴Ansprüche auf die einmalige Unfallentschädigung können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

62.1.1

Die Vorschrift gilt nicht für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 63).

62.1.2

¹Die allein auf dem Dienstunfall im Sinn des Art. 54 beruhende MdE muss im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens 50 v. H. betragen. ²Für die Beurteilung der MdE gilt Art. 52 Abs. 2 entsprechend. ³Nr. 54.1.2 gilt entsprechend.

62.1.3

¹Der Anspruch nach Abs. 1 ist höchstpersönlich und nicht vererbbar. ²Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin nach Beendigung des Dienstverhältnisses, aber noch vor Auszahlung der Unfallentschädigung, haben die Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch nach Abs. 2.

62.2.1

¹Auf einen eigenen Versorgungsanspruch der Witwe oder des Witwers kommt es nicht an. ²Die einmalige Unfallentschädigung steht deshalb auch der oder dem nach Art. 35 Abs. 2 Nr. 1 vom Witwengeld ausgeschlossenen Witwe oder Witwer zu.

62.2.2.1

Versorgungsberechtigte Kinder sind leibliche und angenommene Kinder des Beamten oder der Beamtin (Nr. 39.1), die Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 42 oder 60 erhalten (vgl. Art. 115 Abs. 1 Nr. 3).

62.2.2.2

Nicht versorgungsberechtigte Kinder sind Kinder im Sinn des Art. 39 Abs. 2 und Kinder des Beamten oder der Beamtin (Nr. 39.1), deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gemäß Art. 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 erloschen ist.

62.2.2.3

Stief- und Pflegekinder haben keinen Anspruch.

62.2.3

Zu den anspruchsberechtigten Eltern gehören auch die Eltern, die den verstorbenen Beamten oder die verstorbene Beamtin als Kind angenommen hatten.

62.2.4

¹Sind mehrere gleichberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so bestimmt die zuständige Pensionsbehörde (Art. 9 Abs. 1, 2), an wen die einmalige Unfallentschädigung zu zahlen ist. ²Für die Reihenfolge der Auszahlung gilt Art. 33 Abs. 1 entsprechend.

62.3

Die einmalige Unfallentschädigung auf Grund der eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes ist unabhängig vom Bezug eines erhöhten Unfallruhegehalts nach Art. 54 zu gewähren.

63. Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

63.0

Art. 63 regelt, welche Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 3 auch auf Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (§ 5 BeamtStG) anwendbar sind.

63.1

¹Dem Ehrenbeamten oder der Ehrenbeamtin kann ein Unterhaltsbeitrag nur gewährt werden, wenn er oder sie infolge des Dienstunfalls dienstunfähig oder in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ²Er soll einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 Abs. 2 nicht übersteigen.

63.2

¹Den Hinterbliebenen kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist. ²Er soll einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 60 nicht übersteigen.

64. Einsatzunfall

64.0

¹ Art. 64 enthält die Grundlagen der Einsatzversorgung. ²Geregelt sind die Legaldefinitionen des Einsatzunfalls bzw. des gleichstehenden Ereignisses, Anrechnungsvorschriften und der Ausschluss der Unfallfürsorge in bestimmten Fällen. ³Unter besonderen Voraussetzungen wird die Unfallfürsorge erweitert auf Beamte und Beamtinnen, die im Rahmen einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinn des Abs. 2 erkranken oder einen Unfall erleiden.
⁴Die allgemeinen Grundsätze der Unfallfürsorge gelten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

64.1.1

¹Der Gesundheitsschaden muss in einem untrennbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der gesteigerten Gefährdungslage entstanden und mit ihr ursächlich verknüpft sein. ²Gesundheitsschäden, die ohne Ursachenzusammenhang nur gelegentlich einer Auslandsverwendung entstanden sind, bleiben außer Betracht. ³Die Erkrankung oder deren Folgen selbst müssen nicht bereits während der Verwendung im Ausland aufgetreten sein. ⁴Sie müssen jedoch sowohl auf den Umstand der ausländischen Verwendung als auch auf die dortigen besonderen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sein.

64.1.2.1

Abs. 1 Satz 2 stellt nicht nur auf Erkrankungen nach Art. 46 Abs. 3 ab, sondern erfasst alle ärztlich diagnostizierten Gesundheitsschädigungen und die daraus entstehenden Folgen.

64.1.2.2

¹Ein Unfall nach Abs. 1 Satz 2 setzt ein plötzliches äußeres Ereignis, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-)verursacht hat, voraus. ²Das Ereignis muss nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dienstausübung stehen. ³Ein Ereignis, das sich auch im Inland vergleichbar ereignen kann, reicht nicht aus, z.B. schwere Verkehrsunfälle.

64.1.3

¹Gesundheitsschädigende Verhältnisse liegen vor, wenn besondere Umstände eine akute Gefährdung mit sich bringen. ²Dies können sowohl klimatische Bedingungen (z.B. außergewöhnliche Hitze, Kälte, Luftdruck oder -feuchtigkeit) als auch hygienische Mängel wie Wassermangel, unzureichende Abfallentsorgung, Luft- oder Bodenverseuchung u. ä. sein. ³Bei sonst vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen müssen Unterschiede zu den in Mitteleuropa üblichen Gegebenheiten vorherrschen, d.h. deutliche Defizite und Verschlechterungen gegenüber den im Inland gegebenen Standards vorliegen. ⁴Dies können sowohl bedrohliche Sicherheitsgefährdungen durch terroristische oder kriegerische Handlungen als auch Naturkatastrophen, Seuchengefahr, extrem unzulängliche medizinische Versorgung oder ähnliches sein. ⁵Der Beamte oder die Beamtin muss im Zeitpunkt der Schädigung von den Beschwernissen unmittelbar persönlich betroffen gewesen sein.

64.1.4

¹Der Beamte oder die Beamtin trägt die Beweislast dafür, dass seine oder ihre Erkrankung oder deren Folgen auf die speziellen Verhältnisse zurückzuführen ist und er oder sie diesen Verhältnissen besonders ausgesetzt war. ²Er oder sie trägt ferner die Beweislast für die Umstände, aus denen sich die bedeutsamen Kausal- und Zurechnungszusammenhänge herleiten lassen. ³Vergleiche im Übrigen zur Mitwirkungspflicht Nr. 45.3, zur Beweislast Nr. 47.3.5.1.

64.5.1

¹Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Beamte oder die Beamtin sich über die allgemeinen, der Situation im Gastland innewohnenden Risiken hinaus besonders leichtfertig selbst zusätzlichen Gefahren aussetzt. ²Den Beamten oder die Beamtin muss subjektiv ein schweres Verschulden treffen. ³Bezugspunkt für die Bewertung ist die Gefährdungslage, auf die er oder sie in der Regel vor dem Einsatz hingewiesen wurde. ⁴Die Beweislast trägt der Dienstherr.

64.5.2

¹Der Ausschluss der Unfallfürsorgeleistungen unterbleibt ausnahmsweise, wenn den Beamten oder die Beamtin dadurch eine unbillige Härte träfe, d.h. wenn er oder sie selbst oder seine oder ihre Familie in unzumutbarer Weise belastet würde. ²Das Entstehen erheblicher finanzieller Notlagen oder die Verkettung unglücklicher Umstände können berücksichtigt werden, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin hat diese selbst zu vertreten, z.B. bei Kündigung oder sonstiger Beschränkung eines bestehenden Versicherungsschutzes. ³Die Beweislast für die Umstände, dass der Leistungsausschluss für ihn oder sie eine unbillige Härte wäre, trägt der Beamte oder die Beamtin.

65. Unfallfürsorge bei Einsatzunfall

65.0

¹ Art. 65 regelt, welche Leistungen der Unfallfürsorge bei einem Einsatzunfall nach Art. 64 gewährt werden. ²Grundsatz ist dabei die Gleichsetzung der für besondere Auslandsverwendungen typischen dauerhaft erhöhten abstrakten Gefahr mit der besonderen Lebensgefahr nach Art. 54. ³Art und Umfang der zu gewährenden Unfallfürsorge richten sich nach den Art. 45 ff. ⁴Zur Gewährung der einzelnen Leistungen müssen die jeweils genannten weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. ⁵Anstelle des Vorliegens eines Dienstunfalls müssen die Voraussetzungen des Art. 64 erfüllt sein.

66. Schadensausgleich

66.0

¹ Art. 66 regelt den Ersatz von Einsatz- und Vermögensschäden bei besonderen Auslandsverwendungen. ²Ausgeglichen werden soll der Schaden, der entsteht, weil z.B. Lebens- und Unfallversicherungen im Fall von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen Leistungen ausschließen und damit die private Vorsorge im Todesfall gegenüber den im Vertrag genannten begünstigten Personen (z.B. nicht versorgungsberechtigte Lebensgefährten bei „wilder Ehe “) nicht zum Tragen kommt.
³Ansprüche auf den Schadensausgleich können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden (Art. 6 Abs. 3 Satz 1).

66.1.1

Ein Dienstunfall im Sinn des Art. 46 oder 64 muss nicht vorliegen; das schädigende Ereignis muss auch nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit einer konkreten Diensthandlung stehen.

66.1.2

¹Schadensausgleich ist kein Schadensersatz, d.h. keine volle Restitution. ²Immaterielle Schäden sind ausgeschlossen. ³Der Ausgleich soll materielle Verluste, die der Beamte oder die Beamtin allein auf Grund der besonderen Verhältnisse am Einsatzort erlitten hat, in angemessenem Umfang entschädigen. ⁴Die Angemessenheit beurteilt sich nach folgenden Maßstäben:

66.1.2.1

¹Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, eine ihm oder ihr zumutbare Vorsorge zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen. ²Hierzu zählt insbesondere der Abschluss von privaten Versicherungsverträgen oder die Erweiterung des Versicherungsschutzes vorhandener Verträge auf den Auslandseinsatz. ³Ersatzleistungen werden nur gewährt, wenn wegen der Art des Schadensrisikos ein Versicherungsschutz aus bestehenden Verträgen ausgeschlossen oder zu zumutbaren Bedingungen nicht zu erlangen ist. ⁴Die Beweislast der Unmöglichkeit einer Ausweitung des Versicherungsschutzes oder der Unzumutbarkeit trägt der Beamte oder die Beamtin. ⁵Prämienerhöhungen bzw. Risikozuschläge sind mit der Auslandsbesoldung abgegolten.

66.1.2.2

¹Ein Ausgleich wird nur gewährt, soweit der Beamte oder die Beamtin den Schaden nicht nach anderen Vorschriften (z.B. Art. 45 Abs. 4 Satz 2) oder auf andere Weise (z.B. Versicherung, Schadensersatz gegen Dritte) ersetzt erhalten kann oder hätte erhalten können. ²Im Falle eines Ersatzanspruchs gegen Dritte ist ein Ausgleich nur zu leisten, wenn dieser Ersatzanspruch nicht realisierbar erscheint, weil etwa die Aussichten einer Klage auf Schadensersatz gering sind oder der Beamte oder die Beamtin durch die Dauer der Rechtsverfolgung unzumutbar belastet würde. ³In diesem Fall ist der Beamte oder die Beamtin jedoch verpflichtet, seine oder ihre Ersatzansprüche gegen Dritte an den Dienstherrn abzutreten, soweit diese nicht bereits auf Grund gesetzlicher Vorschriften übergehen.

66.1.2.3

¹Vermögensschäden, die dem Beamten oder der Beamtin oder seinen oder ihren Hinterbliebenen entstehen, weil einzelne Versicherungsunternehmen unter Berufung auf die sog. „Kriegsklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Leistungen zu Recht verweigern, sind in angemessenem Umfang auszugleichen. ²Zu den in Betracht kommenden Versicherungen zählen auch Lebens- und Unfallversicherungsverträge, die üblicherweise zur Absicherung der Finanzierung von Wohneigentum oder zur Alterssicherung abgeschlossen werden. ³Die Höhe des Ausgleichs orientiert sich grundsätzlich an einem nach Anschauung des täglichen Lebens allgemein üblichen Versicherungsschutz, wobei jedoch die persönlichen Lebensverhältnisse und sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind; sie kann auch hinter den Versicherungsleistungen zurückbleiben, die ohne Ausschluss zugestanden hätten, wenn diese unangemessen hoch erscheinen.

66.1.2.4

Laufende oder einmalige Geldleistungen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden, sind auf Geldleistungen nach dieser Vorschrift anzurechnen.

66.1.2.5

¹Schadensausgleich wird nicht gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. ²Hat der Beamte oder die Beamtin den Schadenseintritt sonst zu vertreten oder ist er oder sie seiner oder ihrer Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, ist dies bei der Höhe des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. ³Dies kann im Einzelfall bis zum Ausschluss eines Schadensausgleichs führen. ⁴Vertretbarkeit und Zurechenbarkeit richten sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen.

66.1.2.6

Im Falle der Beschädigung einer Sache orientiert sich der Schadensausgleich an der Erstattung von Sachschäden in sinngemäßer Anwendung des Abschnitts 12 VV-BeamtR.

66.1.3

Im Interesse der Beweissicherung soll die Schadensanzeige unverzüglich erfolgen; im Übrigen gilt Art. 47.

66.1.4.1

¹Ein Ausgleich für Sach- und Vermögensschäden wird nur geleistet, wenn diese in einem ursächlichen Zusammenhang mit den besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen am ausländischen Dienstort entstanden und nicht dem persönlichen Risikobereich des Beamten oder der Beamtin zuzurechnen sind. ²Verhältnisse, die vom Inland wesentlich abweichen, ergeben sich nicht bereits durch die Besonderheiten einer ungewohnten Umgebung (z.B. schlechte Straßenqualität, allgemein erhöhte Kriminalität) oder ähnliche abstrakte Gefährdungslagen. ³Erforderlich sind vielmehr besondere Verhältnisse und Umstände der im Gesetz genannten Art, aus denen sich eine konkrete Risikoerhöhung ergibt.

66.1.4.2

Ein Schadensausgleich wird auch gewährt bei einem Angriff gegen deutsche Amtsträger im Ausland.

66.2.1

Ein Schadensausgleich an Hinterbliebene kommt nur in Betracht, soweit nicht bereits der verstorbene Beamte oder die verstorbene Beamtin selbst einen Schadensausgleich erhalten hat (vgl. Art. 64 Abs. 4).

66.2.2

¹Voraussetzung ist, dass der Beamte oder die Beamtin an den Folgen des Ereignisses gestorben ist, das auch den Sach- oder Vermögensschaden ausgelöst hat. ²Keinen Schadensausgleich erhalten deshalb die Hinterbliebenen, wenn dem Beamten oder der Beamtin zwar ein Schaden entstanden ist, er oder sie jedoch nicht an den Folgen des schadensauslösenden Ereignisses, sondern aus einem anderen Anlass gestorben ist.

66.2.3

¹Der Schadensausgleich steht den Hinterbliebenen jeweils gemeinsam zu. ²Die Nrn. 62.2.2 bis 62.2.4 gelten entsprechend.

67. Übergangsgeld

67.0

¹Nach Art. 67 haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet, ohne dass ein entsprechender Antrag des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt. ²Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den letzten Bezügen vor der Entlassung und der Dauer der Beschäftigung. ³Die Pflicht zur Nachversicherung der Beamtendienstzeit wird durch die Zahlung von Übergangsgeld nicht eingeschränkt oder aufgeschoben; die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld ist nicht nachversicherungspflichtig (§ 8 Abs. 2 SGB VI). ⁴Bei Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen oder Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieuren, Oberingenieurinnen und wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen ist Art. 104 Abs. 3 zu beachten. ⁵Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften (Art. 83 bis 87 und 92) finden keine Anwendung (Art. 67 wird von Art. 115 Abs. 1 nicht erfasst); Abs. 5 bleibt unberührt.

67.1 Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Übergangsgeld haben Beamte und Beamtinnen, die
– grundsätzlich Anspruch auf Grundbezüge haben,
– mindestens ein Jahr beschäftigt waren,
– diese Beschäftigung hauptberuflich ausübten und
– deren Beamtenverhältnis nicht wegen eigenen Antrages durch Entlassung endete

67.1.1

¹Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören Beamte und Beamtinnen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe. ²Im Beamtenverhältnis auf Widerruf besteht kein Anspruch auf Grundbezüge und damit auch nach Entlassung kein Anspruch auf Übergangsgeld. ³Kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht ferner, wenn eine Führungsposition auf Zeit (Art. 45 BayBG) oder auf Probe (Art. 46 BayBG) übertragen wurde und der Beamte oder die Beamtin aus diesem Beamtenverhältnis entlassen wird. ⁴Dies gilt auch, wenn dieses Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet, weil der Beamte die Entlassung aus dem ruhenden Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beantragt hat.

67.1.2

¹Die Beschäftigungszeit prägt die Höhe des Übergangsgeldes aus; sie muss wenigstens ein Jahr betragen. ²Für das erste Jahr beträgt das Übergangsgeld einen Monatsbetrag, für jedes weitere Jahr einen halben Monatsbetrag, höchstens jedoch sechs Monatsbeträge.

67.1.3

¹Maßgeblich ist die Besoldung, die dem Beamten oder der Beamtin im letzten Monat gewährt wurde. ²Änderungen jeglicher Art der Bezüge seit der statusrechtlichen Wirksamkeit der Entlassung bleiben unberücksichtigt. ³War der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung ohne Anspruch auf Grundbezüge beurlaubt, sind die Bezüge zugrunde zu legen, die der Beamte oder die Beamtin unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen zum Stufenaufstieg (Art. 30 Abs. 2 und 3 sowie Art. 31 Abs. 3 und 4 BayBesG) erhalten hätte, wenn er oder sie am Tage vor der Entlassung wieder Dienst geleistet hätte. ⁴Folgende Bezügebestandteile sind bei der Berechnung zu berücksichtigen:
– Grundgehalt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG),
– Strukturzulage (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 BayBesG),
– Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayBesG),
– Familienzuschläge (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG); in den Fällen des Art. 35 Abs. 2 BayBesG (ledige Beamte und Beamtinnen in Gemeinschaftsunterkunft) ist für die Berechnung des Übergangsgeldes das ungekürzte Grundgehalt anzusetzen, und
– Hochschulleistungsbezüge, die nicht nur als Einmalzahlung zustanden (Art. 69 ff. BayBesG).
⁵Auf die Ruhegehaltfähigkeit der Bezüge kommt es nicht an.
⁶Nicht berücksichtigt werden:
– Auslandsbesoldung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 BayBesG),
– Nebenbezüge (Art. 2 Abs. 3 BayBesG) mit Ausnahme der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge,
– Unfallausgleich (Art. 52),
– sonstige Leistungen nach Art. 91 ff. BayBesG und
– vermögenswirksame Leistungen nach Art. 88 BayBesG.

67.1.4

¹Das Beamtenverhältnis muss durch Entlassung beendet worden sein. ²Auf die Form der Entlassung kraft Gesetzes (§ 22 BeamtStG) oder durch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG) kommt es nicht an. ³Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit erfolgt eine Entlassung nur unter den Voraussetzungen des Art. 122 BayBG; Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt, auch wenn der Anspruch auf Ruhegehalt nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ruht. ⁴Kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn die Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin erfolgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG, Art. 57 BayBG). ⁵Bei Verlust der Beamtenrechte (§ 24 BeamtStG) oder Entfernung auf Grund einer Disziplinarentscheidung (Art. 11 BayDG) besteht ebenfalls kein Anspruch auf Übergangsgeld; bei Beamten und Beamtinnen auf Probe (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG) gilt dies entsprechend, wenn sie bei einem Lebenszeitbeamtenverhältnis entfernt worden wären.

67.2 Beschäftigungszeit

67.2.1

¹Zur Beschäftigungszeit rechnen die Zeit der Tätigkeit im Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt sowie Zeiten im Sinn des § 7 Eignungsübungsgesetz oder der §§ 9 und 16a ArbPlSchG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 78 ZDG. ²Im Übrigen bleiben Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge unberücksichtigt. ³Zeiten bei einem früheren Dienstherrn sind nur zu berücksichtigen, wenn das Beamtenverhältnis durch Versetzung fortgesetzt wurde oder im Falle eines Aufgabenübergangs nach § 16 BeamtStG übergegangen ist. ⁴Entsprechendes gilt bei einem früheren privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. ⁵Zeiten der Zuweisung sind stets als Beschäftigungszeit zu berücksichtigen. ⁶Teilzeitbeschäftigungen sind zeitanteilig im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. ⁷Zeiten eines Rechtsbehelfsverfahrens, das die Wirksamkeit oder den Zeitpunkt der Entlassung zum Gegenstand hat, sind nicht zu berücksichtigen, wenn der Rechtsbehelf erfolglos bleibt.

67.2.2

¹Die Tätigkeit im Beschäftigungsverhältnis muss ununterbrochen, hauptberuflich und entgeltlich ausgeübt worden sein. ²Bezüglich der Hauptberuflichkeit ist Nr. 24.3 entsprechend anzuwenden. ³Hauptberuflichkeit im Sinn des Art. 67 liegt auch bei Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit Anwärterbezügen vor (Nr. 24.3.3 greift insoweit nicht).

67.2.3

¹Beschäftigungszeiten, die vor einer Unterbrechung zurückgelegt wurden, bleiben außer Betracht. ²Auf die Dauer der Unterbrechung kommt es nicht an, sie muss jedoch mindestens einen Tag umfassen, an dem in dem betreffenden Verwaltungszweig üblicherweise gearbeitet wird. ³Unterbrechungen auf Grund von Krankheit, Erholungsurlaub, Urlaub nach der Urlaubsverordnung, Freistellungen für Personalratstätigkeit, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragten, sowie Beurlaubungen ohne Grundbezüge sind unschädlich. ⁴Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG) oder eine vorläufige Dienstenthebung (Art. 39 BayDG) bewirkt keine Unterbrechung, da das Dienstverhältnis und der Anspruch auf Bezüge grundsätzlich andauert

67.2.4

¹Die Beschäftigungszeit ist grundsätzlich nach Jahren und Tagen zu berechnen. ²Für die Bemessung der Höhe des Übergangsgeldes bleiben die volle Jahre übersteigenden Resttage unberücksichtigt. ³Sollte in Fällen des Art. 22 BayHSchPG das Beamtenverhältnis auf Zeit auf Grund von Freistellungen verlängert worden sein und ergibt die Berechnung der Beschäftigungszeit nach Jahren und Tagen keine 365 Tage, die Berechnung nach Monaten jedoch 12 Monate, so ist ein volles Beschäftigungsjahr anzuerkennen. ⁴Bei der Monatsbetrachtung sind Monate mit Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Umfang zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen.

67.3

¹Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht nicht, wenn

67.3.1

die Entlassung auf einem Verhalten des Beamten oder der Beamtin beruht (Abs. 3 Nr. 1). ²Dies ist gegeben, wenn der Beamte oder die Beamtin
seine oder ihre Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinn des Art. 116 GG oder die Staatsangehörigkeit nach den § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis c BeamtStG verliert (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG),
in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft getreten ist (§ 22 Abs. 2 BeamtStG),
den Diensteid oder ein an dessen vorgeschriebenes Gelöbnis verweigert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG),
in Fällen des § 7 Abs. 2 BeamtStG die Eigenschaft als Deutscher oder Deutsche im Sinn des Art. 116 GG verlieren (§ 23 Abs. 2 BeamtStG),
auf Probe eine Handlung begeht, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

67.3.2

ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 bewilligt wird.
²Nach Nr. 29.1.4 darf ein Unterhaltsbeitrag nicht für die gleiche Zeit bewilligt werden, für die Anspruch auf Übergangsgeld besteht. ³Auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages kommt es nicht an; wird der Unterhaltsbeitrag rückwirkend bewilligt, ist er mit einem bereits gezahlten Übergangsgeld zu verrechnen.

67.3.3

die Beschäftigungszeit in einem anderen Beamtenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, unabhängig davon, ob sich die angerechnete Dienstzeit durch eine Erhöhung des Ruhegehaltssatzes versorgungssteigernd auswirkt.

67.4 Zahlung

67.4.1

¹Die Zahlung des Übergangsgeldes ist mit dem Tag aufzunehmen, der auf den Tag der Entlassung folgt. ²Das Übergangsgeld ist monatlich im Voraus zu zahlen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 BayBesG). ³Ist der Beamte oder die Beamtin im Verlauf eines Monats entlassen worden, ist der auf die restlichen Tage entfallende Anteilsbetrag auszuzahlen. ⁴Für die folgenden Monate ist jeweils der volle Betrag, im letzten Monat der verbleibende Rest, zu zahlen. ⁵Gegebenenfalls überzahlte Bezüge können aufgerechnet werden.

67.4.2

¹Hinterbliebene im Sinn des Abs. 4 Satz 3 sind die in Art. 33 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen. ²Art. 33 Abs. 1 Satz 3 kann entsprechend angewandt werden. ³Sind keine Hinterbliebenen im Sinn des Abs. 4 Satz 3 vorhanden, so entfällt die Zahlung des Übergangsgeldes nach Ablauf des Sterbemonats. ⁴Das Übergangsgeld gehört nicht zum Nachlass des verstorbenen Beamten oder Beamtin und ist daher nicht vererblich.

67.5

Wegen der Begriffe „Erwerbseinkommen “ und „Erwerbsersatzeinkommen “ gelten Art. 83 Abs. 4 und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

68. Bezüge bei Verschollenheit

68.0

Die Vorschrift regelt den Anspruch auf Besoldung und Versorgung verschollener Beamter oder Beamtinnen, Ruhestandsbeamter oder Ruhestandsbeamtinnen und sonstiger Versorgungsberechtigter bis zur endgültigen Feststellung des Todes.

68.1.1

¹Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er oder sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem oder ihrem Fortleben begründet werden. ²Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist (vgl. § 1 Verschollenheitsgesetz – VerschG).

68.1.2

Die Feststellung, dass das Ableben des oder der Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, soll in der Regel erst getroffen werden, wenn seit dem Tage, an dem er oder sie nach der letzten Nachricht von ihm oder ihr oder über ihn oder sie noch gelebt hat, sechs Monate vergangen sind.

68.2.1

¹Für die Festsetzung der Verschollenenbezüge gilt der Versorgungsfall als mit dem Tage eingetreten, der auf den Tag folgt, an dem der oder die Verschollene nach der letzten Nachricht von ihm oder ihr oder über ihn oder ihr noch gelebt hat (mutmaßlicher Todestag). ²Dieser Zeitpunkt ist für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Bezüge maßgebend. ³Zu den Bezügen bei Verschollenheit zählt nicht das Sterbegeld. ⁴Die Zahlung der Verschollenenbezüge erfolgt bis zur gerichtlichen Todeserklärung.

68.2.2

Zu den Kindern, die im Falle des Todes des Verschollenen Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, rechnet nicht ein Kind, das mehr als 300 Tage (vgl. § 1593 BGB) nach dem mutmaßlichen Todestag des Verschollenen geboren worden ist.

68.5.1

¹Mit der Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit oder der Ausstellung einer Sterbeurkunde tritt der Versorgungsfall zu dem festgestellten Todeszeitpunkt ein. ²Ist in der Todeserklärung oder der Sterbeurkunde des Verschollenen nur ein bestimmter Zeitraum angegeben, rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum letzten Tag des in der Sterbeurkunde angegebenen Zeitraumes (vgl. Nr. 14.1.2). ³Zu der neu festzusetzenden Hinterbliebenenversorgung gehört auch das Sterbegeld.

68.5.2

¹Die Neufestsetzung erfolgt nur mit Wirkung für den Zeitraum nach der Todeserklärung oder nach Rechtskraft der gerichtlichen Feststellung. ²Die bisher gezahlten Verschollenenbezüge werden grundsätzlich nicht überrechnet.

69. Familienzuschlag

69.0

¹Die Vorschrift regelt die Gewährung des Familienzuschlags. ²Der Familienzuschlag der Stufe 1 gehört zu den ruhegehaltfähigen Bezügen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). ³Der über die Stufe 1 hinausgehende Betrag, wird hingegen neben den Versorgungsbezügen gezahlt.

69.1.1

Die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften zum Familienzuschlag sind Art. 35 Abs. 1, Art. 36 und 37 BayBesG.

69.1.2

¹Die Voraussetzung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayBesG „aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet“ wird nicht dadurch erfüllt, dass infolge eines Versorgungsausgleichs die Versorgungsbezüge nach Art. 92 gekürzt werden oder auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587f ff. BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder §§ 20 ff. VersAusglG) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente (nach § 1587g BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder § 20 VersAusglG) gezahlt wird.

69.2.1

¹Der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags ist Versorgungsbezug (Art. 2 Abs. 1 Nr. 6), jedoch nicht Bestandteil des Ruhegehaltes, Witwen- oder Waisengeldes oder der Unterhaltsbeiträge. ²Er ist daher bei der Berechnung dieser Bezüge und bei der Gewährung von Leistungen, die nach diesen Bezügen zu bemessen sind (z.B. Witwenabfindung nach Art. 37), nicht zu berücksichtigen, wenn nichts anderes bestimmt ist (z.B. nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1). ³Ferner bleibt der Unterschiedsbetrag z.B. bei Art. 36 Abs. 2 und den Art. 41 und 61 außer Betracht. ⁴Dies gilt auch dann, wenn bei einer anteiligen Kürzung der Hinterbliebenenversorgung nach Art. 41 der Unterschiedsbetrag durch die Erhöhungsbeträge nach Tabelle 2 der Anlage 5 BayBesG zusammen mit der Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags übersteigt, das erdiente Ruhegehalt allein aber über der Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 liegt.

69.2.2

¹Bei den für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kindern sind die Verhältnisse des oder der Verstorbenen zu berücksichtigen. ²Daher wird ein Unterschiedsbetrag neben dem Witwengeld nur gezahlt, wenn es sich um Kinder des oder der Verstorbenen im Sinn des § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG handelt.

70. Ausgleichsbetrag

70.0

Die Vorschrift regelt die Gewährung eines Ausgleichsbetrages in Höhe des Kindergeldes für das erste Kind neben dem Waisengeld in den Fällen, in denen keiner Person Kindergeld für die Waise zusteht.

70.1.1

¹Der Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag neben dem Waisengeld besteht, wenn in der Person der Waise
– die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind,
– Ausschlussgründe nach § 65 EStG (andere Leistungen für Kinder) nicht vorliegen,
– keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist und
– die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat.
²Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG.

70.1.2

Der Anspruch auf eine der in § 65 Abs. 1 und 2 EStG genannten Leistungen stellt im Sinn des Satzes 1 dann keinen Ausschlussgrund nach § 65 EStG dar, wenn beim Vorhandensein einer nach dem EStG anspruchsberechtigten Person Kindergeld nach § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen wäre; in diesem Fall ist der Ausgleichsbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 65 Abs. 2 EStG zu zahlen.

70.1.3

¹Der Ausgleichsbetrag ist Versorgungsbezug, aber nicht Bestandteil des Waisengeldes oder Unterhaltsbeitrages. ²Er unterliegt keiner anteiligen Kürzung nach Art. 41 oder 61.

70.1.4

Der Ausgleichsbetrag ist auch dann zu zahlen, wenn vom Waisengeld nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften kein Zahlbetrag verbleibt.

71. Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag

71.0.1

Kindererziehungs- und Kindeserziehungsergänzungszuschlag sollen die mit der Kindererziehung in der Regel verbundenen Einschränkungen in der Alterssicherung ausgleichen.

71.0.2 Gemeinsame Hinweise zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt

71.0.2.1

¹Die Festsetzung der Zuschläge erfolgt mit Ausnahme der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen nach Art. 73 von Amts wegen. ²Vorrangig ist stets der Kindererziehungszuschlag. ³Neben dem Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag ist nur die Gewährung eines Pflegezuschlags möglich.

71.0.2.2

¹Die Gewährung des Kindererziehungs-, Kindererziehungsergänzungs- und Kinderpflegeergänzungszuschlages setzt voraus, dass die für den jeweiligen Zuschlag zu berücksichtigende Zeit dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnen ist. ²Die Zuordnung richtet sich in diesen Fällen nach Nr. 71.3.

71.0.2.3

¹Die Zuschläge sind keine eigenständigen Versorgungsbezüge, sondern Bestandteil des Ruhegehalts und insoweit Bestandteil der Bemessungsgrundlage sowohl des Unterhaltsbeitrags nach Art. 29 als auch der laufenden Hinterbliebenenversorgung, nicht jedoch anderer Versorgungsbezüge (z.B. des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 oder des Übergangsgeldes nach Art. 67). ²Beim Tod eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin sind die Zuschläge als Teil des Ruhegehalts Bestandteil der Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach Art. 33. ³Die Zuschläge bleiben bei der jährlichen Sonderzahlung außer Betracht (Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).

71.0.2.4

¹Die Zuschläge sind vergleichbar den Zuschlägen nach den §§ 50a bis 50e BeamtVG. ²§ 3 Nr. 67 EStG ist dementsprechend auf die Zuschläge anzuwenden. ³Für die Berechnung des nach Anwendung von Anrechnungs- Ruhens- und Kürzungsvorschriften im Mindestbelassungsbetrag enthaltenen, steuerfreien Anteils der Zuschläge wird auf Nr. 71.8.3 verwiesen.

71.0.2.5

¹Bei der Berechnung der Zuschläge sind die versorgungsrechtlichen Rundungsvorschriften zu beachten (vgl. Art. 5 Abs. 5). ²Zwischenrechnungen sind stets zu runden.

71.1 Anspruchsvoraussetzungen des Kindererziehungszuschlags (Abs. 1 bis 4)

71.1.1

¹Anspruch auf Kindererziehungszuschlag besteht, wenn der Beamte oder die Beamtin ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen hat. ²Dies gilt nicht, wenn er oder sie wegen der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. ³Die allgemeine Wartezeit kann auch nur durch Kindererziehung selbst erfüllt sein (z.B. durch zwei nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder). ⁴Wegen der Zuordnung vgl. Nr. 71.3.

71.1.2

Entsteht der Anspruch auf eine dem Kindererziehungszuschlag entsprechende Leistung in der gesetzlichen Rentenversicherung (beispielsweise durch Erfüllung der Wartezeit) erst nach Eintritt des Versorgungsfalles, fällt der Kindererziehungszuschlag mit dem Ablauf des Monats weg, in dem die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden.

71.2 Berechnung der Kindererziehungszeit

¹Zu berücksichtigen sind Kindererziehungszeiten für längstens 36 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. ²Wird während dieser Zeit ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für das weitere Kind berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. ³Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. ⁴Im Ergebnis werden somit für zwei Kinder sechs Jahre, für drei Kinder neun Jahre usw. berücksichtigt. ⁵Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes, des Eintritts des oder der Anspruchsberechtigten in den Ruhestand, des Todes des oder der Anspruchsberechtigten oder des Wechsels der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. ⁶Begonnene Kalendermonate sind voll zu berücksichtigten.

71.3 Zuordnung der Zuschläge

¹Die Zuordnung der Kindererziehungszeit bestimmt sich nach § 56 Abs. 2 SGB VI. ²Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 Nr. 3 (Eltern) und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 (Stiefeltern und Pflegeeltern) SGB I definiert. ³Für die Zuordnung gilt Folgendes:

71.3.1 Gemeinsame Erziehung

¹Haben beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, war die Erziehungszeit einem Elternteil zuzuordnen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). ²Dies gilt auch dann, wenn beide Elternteile gemeinsam die Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch genommen haben. ³Gemeinsam erziehende Eltern können durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, bei welchem Elternteil die Kindererziehungszeit berücksichtigt werden soll (§ 56 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 SGB VI). ⁴Die Erklärung der Zuordnung, die auch auf einen bestimmten Teil (mindestens volle Kalendermonate) der Erziehungszeit beschränkt werden kann, ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. ⁵Sie kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. ⁶Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen personalverwaltenden Stelle (zu den Personalakten) als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder – wenn der andere Elternteil ebenfalls Beamter oder Beamtin ist – gegenüber der für ihn oder ihr zuständigen personalverwaltenden Stelle abzugeben. ⁷Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, ist eine Zuordnung nur im Rahmen der überwiegenden Erziehung möglich.
⁸Liegt keine wirksame übereinstimmende Erklärung vor, wird die Kindererziehungszeit bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind – nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet – überwiegend erzogen hat. ⁹Kann der überwiegende Erziehungsanteil eines Elternteils nicht festgestellt werden bzw. sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI der Mutter zugeordnet.

71.3.2 Alleinerziehend

¹Ist ein Elternteil alleinerziehend, erfolgt die Zuordnung zu dem Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. ²Dabei kommt es nicht darauf an, dass der oder die Alleinerziehende alleinig sorgeberechtigt ist. ³Eine Zuordnung durch gemeinsame Erklärung ist bei Alleinerziehenden nicht möglich. ⁴Alleinerziehung liegt nicht vor, wenn die Eltern einen gemeinsamen Haushalt führen.

71.4 Höhe des Kindererziehungszuschlags

71.4.1

¹Bei der Ermittlung der Kindererziehungszeit (vgl. Nr. 71.2) sind Kalendermonate wegen der Beschränkungen des Abs. 4 Satz 2 in Teilmonate aufzusplitten, wenn sich während des Monats die Berechnungsgrundlagen der ruhegehaltfähigen Dienstzeit verändern (vgl. Nr. 71.4.2.3). ²Anfallende Tage sind in Dezimalmonate umzurechnen, wobei auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalendermonats abzustellen ist.

71.4.2 Begrenzung des Kindererziehungszuschlags auf das während der Kindererziehungszeit höchstens erdienbare Ruhegehalt

¹Der Kindererziehungszuschlag darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des erdienten Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung der Kindererziehungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde. ²Die Berechnung ist jeweils gesondert für jeden Zeitraum durchzuführen, in dem sich der Umfang einer zu berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit (z.B. durch Wechsel von Vollzeitbeschäftigung auf Teilzeitbeschäftigung) geändert hat.

71.4.2.1

¹Wurde in der Zeit der Kindererziehung ein Ruhegehaltsanspruch erdient, ist der auf diese Zeit entfallende Anteil des Ruhegehalts zu ermitteln. ²Bei der Berechnung des anteiligen Ruhegehalts ist das erdiente Ruhegehalt vor Anwendung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 oder Versorgungsaufschlags nach Art. 26 Abs. 4 und ohne den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 anzusetzen. ³Der Berechnung ist folgende Formel zugrunde zu legen:

71.4.2.2

¹Danach ist für die Höchstgrenze nach Satz 2 das auf die Kindererziehungszeit entfallende anteilige fiktive Ruhegehalt zu ermitteln. ²Bei der Ermittlung des Ruhegehalts ist Nr. 71.4.2.1 Satz 2 zu beachten. ³Diese Höchstgrenze errechnet sich nach folgender Formel:

71.4.2.3

Übersteigt die Summe aus Kinderziehungszuschlag und anteiligem Ruhegehalt, die Höchstgrenze, ist der Kindererziehungszuschlag um den übersteigenden Betrag – gegebenenfalls bis auf Null – zu kürzen.

71.5 Anspruchsvoraussetzungen des Kindererziehungsergänzungszuschlags

71.5.1

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird für Zeiten gewährt, in denen
– zwei oder mehr Kinder gleichzeitig erzogen oder nicht erwerbsmäßig gepflegt wurden (Mehrkindfall – Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) oder
– die Erziehung eines Kindes oder die nichterwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Kindes mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit oder der nichterwerbsmäßigen Pflege einer anderen pflegebedürftigen Person nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 zusammentrafen (Einkindfall – Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b).

71.5.2

¹Zu berücksichtigen sind nur nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Kindererziehung bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. ²Das gilt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder, soweit die Erziehungs- oder Pflegezeiten nach dem 31. Dezember 1991 liegen. ³Die Kindererziehungs- oder Pflegezeiten sind für die Berechnung des Kindererziehungsergänzungszuschlags – anders als beim Kindererziehungszuschlag – bereits ab dem Tag der Geburt zu berücksichtigen. ⁴Sie enden spätestens mit dem Tag der Vollendung des zehnten bzw. 18. Lebensjahres des Kindes.

71.5.3

Für die Berücksichtigung der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes ist auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI abzustellen (vgl. Nr. 72.1.1).

71.5.4

¹Der Kindererziehungsergänzungszuschlag setzt voraus, dass die Erziehungszeit dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnen war (vgl. zur Zuordnung Nr. 71.3). ²Das gilt auch für die Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes.

71.5.5

Liegen die Voraussetzungen sowohl für den Mehrkindfall als auch für den Einkindfall vor, ist der höhere Kindererziehungsergänzungszuschlag für den Mehrkindfall zu gewähren.

71.5.6 Ausschluss

71.5.6.1

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf eine dem Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI (Höherbewertung von Beitragszeiten) hat (Abs. 5 Nr. 2), die eine Wartezeit von mindestens 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten voraussetzt.

71.5.6.2

Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszuschlag zusteht.

71.6 Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags

71.6.1

Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der Kindererziehung oder der Pflege in Dezimalmonaten (vgl. Nr. 71.4.2).

71.6.2 Begrenzung des Kindererziehungsergänzungszuschlags auf das während der Kindererziehung höchstens erdienbare Ruhegehalt

Die Ausführungen zu den Nrn. 71.4.2 bis 71.4.2.3 gelten entsprechend.

71.7 Begrenzungen der Zuschläge auf das Höchstruhegehalt

71.7.1

¹Durch den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag darf das Höchstruhegehalt nach dem Amt, das dem Ruhegehalt des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt, nicht überschritten werden. ²Das Höchstruhegehalt ist durch Anwendung des Höchstruhegehaltssatzes auf die ruhegehaltfähigen Bezüge der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Beamten oder der Beamtin berechnet, zu ermitteln. ³Art. 103 Abs. 1 und Art. 107 ist zu beachten.

71.7.2

Übersteigt das um die Zuschläge erhöhte tatsächliche Ruhegehalt des Beamten oder der Beamtin diesen Betrag, wird der Zuschlag entsprechend – gegebenenfalls bis auf Null – gekürzt.

71.7.3

Erhöhen zwei Zuschläge das Ruhegehalt und wird die Höchstgrenze insgesamt überschritten, erfolgt die Kürzung der Zuschläge anteilsmäßig um die mit folgender Formel zu ermittelnden Beträge:

71.7.4

¹Treffen die Zuschläge mit Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 zusammen, werden die Zuschläge nur in Höhe des Betrages gezahlt, um den erdientes Ruhegehalt und Zuschläge die Mindestversorgung übersteigen. ²Damit wird sichergestellt, dass Empfänger von Mindestversorgung und Zuschlägen bei der Berechnung der Sonderzahlung nach Art. 75 ff. nicht schlechter gestellt werden als Empfänger, die nur Mindestversorgung beziehen.

71.8 Berücksichtigung von Versorgungsab- und -aufschlägen sowie Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

71.8.1

Die Zuschläge nehmen an der Verminderung des Ruhegehalts durch einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 oder einer Erhöhung durch einen Versorgungsaufschlag nach Art. 26 Abs. 4 teil.

71.8.2

Bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften gelten die Zuschläge als Teil des Ruhegehaltes und sind in Summe Gegenstand der Regelung.

71.8.2.1

Im Rahmen von Hinzuverdienstregelungen ist der Höchstgrenze das um die Zuschläge erhöhte Ruhegehalt gegenüber zu stellen.

71.8.2.2

Die Zuschläge sind in die Berechnung der Mindestbelassung nach Art. 83 Abs. 3 und Art. 84 Abs. 3 und 4 Satz 2 einzubeziehen.

71.8.2.3

¹Bei der Rentenanrechnung nach Art. 85 Abs. 1 ist das Ruhegehalt gemeinsam mit den Zuschlägen und der anrechenbaren Rente der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 gegenüber zu stellen. ²Das der Höchstgrenze zugrunde liegende fiktive Ruhegehalt ist nicht um die Zuschläge zu erhöhen. ³Bei der Anwendung der erweiterten Ruhensberechnung des Art. 26 Abs. 6 sind die Zuschläge als Bestandteil des Ruhegehalts zu berücksichtigen.

71.8.3

¹Auf Grund der Steuerfreiheit der Zuschläge nach § 3 Nr. 67 EStG sind die im Restruhegehalt oder dem Mindestbelassungsbetrag anteilig enthaltenen Zuschläge jeweils nach folgender Formel zu berechnen und steuerfrei zu belassen:
²Sind die Zuschläge Bestandteil der Bemessungsgrundlage eines Versorgungsbezugs (z.B. Witwengeld oder Sterbegeld), ist der Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da die Zuschläge nicht mehr als anteiliger Bestandteil des Versorgungsbezugs erhalten sind.

71.8.4

Wegen der Berücksichtigung der Zuschläge nach Art. 71 bis 73 im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht siehe Nr. 8 der

71.9 Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis

71.9.1

¹Ein Kindererziehungszuschlag für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind kommt nur dann in Betracht, wenn der Erziehende im maßgeblichen Erziehungszeitraum nicht in einem Beamtenverhältnis stand. ²Bestand das Beamtenverhältnis während der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes, ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst nach Art. 103 Abs. 2 bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. ³Die entsprechende Anwendung der Abs. 1 bis 4, 7 und 8 erfolgt mit der Maßgabe, dass als Kindererziehungszeit höchstens zwölf Kalendermonate berücksichtigt werden.

71.9.2

¹Ein Kindererziehungszuschlag wird auch für die Zeit der Erziehung eines Kindes gewährt, die zwischen einem früheren, durch Entlassung beendeten, und einem späteren (versorgungsbegründenden) Beamtenverhältnis liegt. ²Die Erziehung des Kindes ist insoweit im Sinn des Abs. 9 vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis erfolgt. ³Stand der Beamte oder die Beamtin nicht während des ganzen Zeitraums der Kindererziehung im Beamtenverhältnis, führt dies zu einem Wechsel der Anspruchsgrundlagen des Abs. 9 und des Art. 103 Abs. 2. ⁴Die beiden unterschiedlichen Berechnungssysteme knüpfen den jeweiligen Anspruch nicht an die Geburt des Kindes innerhalb oder außerhalb des Beamtenverhältnisses, sondern an dessen Erziehungszeit. ⁵Der Kindererziehungszuschlag ist für diejenige Zeit einer Kindererziehung zu gewähren, die vor oder zwischen einem früheren und einem späteren Beamtenverhältnis liegt.

72. Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag

72.0.1

¹ Art. 72 bestimmt die Gewährung eines Pflegezuschlags für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, die nicht zu Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung führen, weil die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit nicht erfüllt wird. ²Kinderpflegeergänzungszuschläge dienen der Aufstockung des Pflegezuschlags, wenn ein pflegebedürftiges Kind betreut oder versorgt wird. ³Nach § 14 SGB XI sind Personen pflegebedürftig, wenn sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen.

72.0.2

Wegen allgemein gültiger Regelungen zu den Zuschlägen vgl. Nr. 71.0.2.

72.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

¹Ein Pflegezuschlag wird gewährt für Zeiten, für die wegen der nichterwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI Rentenversicherungspflicht bestand. ²Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Beamte in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen im Sinn des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen und der oder die Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat. ³Eine neben der Pflegetätigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen. ⁴Frühestmöglicher Beginn der Versicherungspflicht ist der 1. April 1995. ⁵Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf (nach Kontenklärung) des zuständigen Rentenversicherungsträgers.

72.1.2 Ausschluss

¹Hat der Beamte oder die Beamtin die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt, ist die Gewährung eines Pflegezuschlages ausgeschlossen. ²In diesen Fällen sind jedoch die Voraussetzungen eines Kinderpflegeergänzungszuschlages (siehe Nr. 72.3) zu prüfen, sofern der Beamte oder die Beamtin ein pflegebedürftiges Kind in der Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres gepflegt hat. ³Nr. 71.2 Satz 5 gilt entsprechend.

72.2 Höhe

¹Die Höhe des Pflegezuschlags orientiert sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Umfang der wöchentlichen Pflegetätigkeit. ²Sie berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege in Dezimalmonaten (vgl. Nr. 71.4.1).

72.3 Kinderpflegeergänzungszuschlag

72.3.1 Anspruchsvoraussetzungen/Dauer

¹Die Pflegezeit wird längstens bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes berücksichtigt. ²Die Erhöhung des Ruhegehalts um einen Kinderpflegeergänzungszuschlag setzt voraus, dass die Pflegezeit dem Beamten als Kindererziehungszeit zuzuordnen ist (vgl. zur Zuordnung Nr. 71.3). ³Der Kinderpflegeergänzungszuschlag kann für die Zeit der Pflege auch neben den Pflegezuschlag treten.

72.3.2 Ausschluss

¹Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf eine diesem Zuschlag entsprechende Leistung nach § 70 Abs. 3a SGB VI (kinderbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten) hat. ²Diese Leistung setzt die Erfüllung einer Wartezeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten voraus. ³Für die Pflegetätigkeit können abgesehen von den Leistungen nach § 70 Abs. 3a SGB VI Rentenansprüche bestehen. ⁴Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird ebenfalls nicht für Zeiten gewährt, für die der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf Leistungen nach Art. 71 hat.

72.3.3 Höhe

¹Das Ruhegehalt eines Beamten oder einer Beamtin erhöht sich für die Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes um die Hälfte der in Abs. 2 genannten Beträge, höchstens jedoch um den Höchstbetrag nach Abs. 3 Satz 3. ²Der Kinderpflegeergänzungszuschlag berechnet sich durch die Multiplikation des entsprechenden Betrages mit der Zeit der nichterwerbsmäßigen Pflege in Dezimalmonaten (vgl. Nr. 71.4.1).

72.4 Begrenzungen

72.4.1 Begrenzung des Pflegezuschlags und Kinderpflegeergänzungszuschlags auf das während der Pflegezeit höchstens erdienbare Ruhegehalt

¹Die Ausführungen zu den Nrn. 71.4.2 bis 71.4.2.3 gelten entsprechend. ²Die Höchstgrenzenberechnung ist unter Berücksichtigung sämtlicher Leistungen nach Art. 71 für denselben Zeitraum durchzuführen.

72.4.2 Begrenzung der Zuschläge auf die erreichbare Höchstversorgung

¹Erhöhen mehrere Zuschläge das Ruhegehalt, gilt Nr. 71.7 entsprechend.
²Liegen für einen gleichen Zeitraum sowohl die Voraussetzungen eines Kindererziehungszuschlags und eines Pflegezuschlags vor, sind zunächst beide Zuschläge gesondert zu berechnen und zu addieren. ³Überschreitet die Summe – unter Berücksichtigung eines in dieser Zeit erdienten anteiligen Ruhegehaltes – das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde, erfolgt die Kürzung der einzelnen Zuschläge anteilmäßig um die nach folgender Formel zu berechnenden Beträge:

73. Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

73.0

¹Die Regelung ist Art. 27 nachgebildet. ²Durch sie soll sichergestellt werden, dass in den Fällen des Eintritts in den Ruhestand vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Vorgriff auf zustehende rentenrechtliche Leistungen vorübergehend Zuschläge nach Art. 71 und 72 gewährt werden können.

73.1.1

¹Die vorübergehende Gewährung der Zuschläge erfolgt nur auf Antrag (Nr. 27.4), wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. ²Danach muss der Beamte oder die Beamtin
– bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und
– wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden (vgl. Nr. 27.1.3) oder
– wegen Erreichen einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sein (vgl. Nr. 27.1.3) und
– dem Grunde nach Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem SGB VI haben, die jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, ferner muss
– der erreichte Ruhegehaltssatz unter 66,97 v. H. liegen (vgl. Nr. 27.1.2) und
– Erwerbseinkommen von weniger als 470 € im Monat durchschnittlich bezogen werden (vgl. Nr. 27.1.4).
³Ob entsprechende Leistungen nach dem SGB VI dem Grunde nach zustehen ist dem Versicherungsverlauf zu entnehmen.

73.1.2

¹Das um die Zuschläge vorübergehend erhöhte Ruhegehalt, bei dem auch die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge zu berücksichtigen sind, darf insgesamt nicht das mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. berechnete Ruhegehalt überschreiten. ²Gegebenenfalls sind die vorübergehend zu gewährenden Zuschläge zu kürzen. ³Werden mehrere Zuschläge zum Ruhegehalt gewährt, ist bei Überschreitung der Höchstgrenze Nr. 71.7 entsprechend anzuwenden.

73.1.3

¹Die vorübergehenden Zuschläge sind bei den Begrenzungen dauerhafter Zuschläge ebenso zu berücksichtigen wie umgekehrt dauerhafte Zuschläge bei der Bemessung vorübergehender Zuschläge. ²Wird zum Beispiel bei einem Beamten das Ruhegehalt vorübergehend nach Art. 73 um eine dem Pflegezuschlag vergleichbare Leistung erhöht, ist bei der Höchstgrenzenberechnung eines dauerhaft zu gewährenden Kinderpflegeergänzungszuschlages oder Kindererziehungsergänzungszuschlages auch der vorübergehende Zuschlag nach Art. 73 zu berücksichtigen. ³Eine Kürzung der vorübergehend zu gewährenden Zuschläge auf Grund einer Überschreitung des mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v. H. berechneten Ruhegehaltes ist dabei unbeachtlich. ⁴Entfällt die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes, sind die dauerhaft zu gewährenden Zuschläge neu zu berechnen.

73.2 Wegfall der Erhöhung

Wegen des Begriffs des Erwerbseinkommens im Sinn des Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird auf Nr. 27.3.2 verwiesen.

73.3 Antragserfordernis

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt; Nr. 27.4 gilt entsprechend.

74. Kinderzuschlag zum Witwengeld

74.0.1

¹Der von Amts wegen festzusetzende Kinderzuschlag zum Witwengeld dient zur Abmilderung der Absenkung des Bemessungssatzes des (Unfall-)Witwengeldes von 60 auf 55 v. H. der Versorgungsbezüge des Versorgungsurhebers. ²Der Kinderzuschlag wird daher in den Fällen des Art. 102 Abs. 1 oder Art. 105 Abs. 1 nicht gewährt.

74.0.2

¹Der Kinderzuschlag erhöht das Witwengeld und die Versorgungsbezüge (z.B. Unterhaltsbeitrag nach Art. 38), die für die Anwendung des Teils 2 Abschnitt 5 als Witwengeld gelten (Art. 115 Abs. 1). ²Er gehört zum Witwengeld und ist kein eigenständiger Versorgungsbezug (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6). ³Der Kinderzuschlag wird weder um einen Versorgungsabschlag gemindert, noch um einen Versorgungsaufschlag erhöht.

74.0.3

¹Der Kinderzuschlag zum Witwengeld ist wie die Zuschläge zum Ruhegehalt auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei (vgl. Nr. 71.0.2.4). ²Für die Berechnung des nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften steuerfrei zu belassenden im Restwitwengeld/Mindestbelassungsbetrag anteilig enthaltenen Kinderzuschlags vgl. Nr. 71.8.3.

74.1.1

¹Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird für die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt; dabei ist unerheblich, wann die Kinder geboren sind oder zu welchem Zeitpunkt die Kindererziehung erfolgte. ²Zwischen dem Kind, für dessen Erziehung ein Zuschlag gewährt wird, und dem Versorgungsurheber muss keine verwandtschaftliche Beziehung bestehen (vgl. auch Nr. 74.2.2).

74.1.2 Zuordnung des Kinderzuschlags

74.1.2.1

¹Die Kindererziehungszeit muss dem Witwer oder der Witwe zuzuordnen sein. ²Wegen der Zuordnung wird auf Nr. 71.3 verwiesen.

74.1.2.2

War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, vgl. Nr. 74.2.

74.1.3

Werden mehrere Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gleichzeitig erzogen, ist für die Ermittlung des Kinderzuschlags auf den jeweiligen zeitlichen Umfang der berücksichtigungsfähigen Erziehungszeiten für jedes einzelne Kind getrennt abzustellen.

74.1.4 Höhe

Ausschlüsse und Begrenzungen, wie sie für die Zuschläge nach Art. 71 und 72 zum Ruhegehalt anzuwenden sind, bestehen für den Kinderzuschlag zum Witwengeld nicht.

74.2.1

¹Die Zeit nach dem Sterbemonat des Versorgungsurhebers bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, ist generell zu berücksichtigen und zwar auch dann, wenn die maßgebende Erziehungszeit dem Witwer oder der Witwe nicht zuzuordnen ist. ²Ist das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten oder der Beamtin geboren, so werden der Berechnung des Kinderzuschlags stets 36 Kalendermonate zugrunde gelegt. ³Das Witwengeld ist um den Kinderzuschlag mit Ablauf des Monats der Geburt des Kindes, bei Geburten am Ersten eines Monats ab dem Geburtsmonat zu erhöhen.

74.2.2

Bei Kindern, die nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Beamten geboren werden, erhöht sich das Witwengeld um den Kinderzuschlag erst nach Ablauf der der Witwe zuzuordnenden Kindererziehungszeit.

74.2.3 Kinderzuschlag und Mindestwitwenversorgung

¹Ist die Mindestwitwenversorgung höher als das aus dem erdienten Ruhegehalt des Verstorbenen unter Berücksichtigung des Kinderzuschlags berechnete Witwengeld, ist die Mindestwitwenversorgung zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 Satz 2). ²Hinsichtlich der Zahlung gilt Nr. 71.7.4 entsprechend.

74.3

¹Gegenstand von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften ist das um den Kinderzuschlag erhöhte Witwengeld. ²Dagegen nimmt der Kinderzuschlag zum Witwengeld nicht am Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs. 2) und am Versorgungsaufschlag (Art. 26 Abs. 4) teil. ³Für die erweiterte Ruhensregelung des Art. 26 Abs. 6 ist der Kinderzuschlag Bestandteil des erdienten Witwengeldes.

75. Sonderzahlung

¹Die Vorschrift bestimmt die anspruchsberechtigten Personen und die Bestandteile der jährlichen Sonderzahlung.

76. Grundbetrag

76.1

¹Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des sich aus Art. 76 Abs. 2 ergebenden Vomhundertsatzes gewährt. ²Auf Grund des unterschiedlichen Vomhundertsatzes für den Familienzuschlag sind im Regelfall zwei Bemessungsgrundlagen zu bilden:

76.1.1

¹
⁴Ein Zwölftel des sich so ergebenden Betrages (wegen der Rundung vgl. Art. 5 Abs. 5), wird mit dem für die individuelle Besoldungsgruppe maßgebenden Vomhundertsatz nach Art. 76 Abs. 2 multipliziert. ⁵Bei Empfängern von Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 gilt der Vomhundertsatz von 60 v. H. auch dann, wenn sich der erdiente Versorgungsbezug nach einer höheren als der BesGr A 11 bestimmt.

76.1.2

¹Liegt den für die Versorgungsbezüge maßgebenden ruhegehaltfähigen Bezügen ein Familienzuschlag nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugrunde, ergibt sich als
⁵Ein Zwölftel des sich so ergebenden Betrages (wegen der Rundung vgl. Art. 5 Abs. 5), wird mit 84,29 v. H. multipliziert und zum Ergebnis nach der Bemessungsgrundlage I addiert.

76.3

Die Regelung soll verhindern, dass Bezüge, die nur vorläufig gezahlt werden, in die Bemessung des Grundbetrages einfließen, solange der Anspruch auf diese Bezüge nicht geklärt ist.

77. Sonderbetrag für Kinder

77.1

¹Für jedes Kind, für das dem oder der Berechtigten zu den Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag) ein Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 dem Grunde nach – also gegebenenfalls nach Anwendung des Art. 36 Abs. 5 BayBesG – gewährt wird, wird ein Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. ²Dies entspricht für ein volles Kalenderjahr einem Betrag von 25,56 €. ³Mit der in Art. 77 Abs. 2 vorgegebenen Reihenfolge wird sichergestellt, dass der Sonderbetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind nur einmal gewährt wird.

78. Ausschlusstatbestände

78.1

¹Anspruch auf jährliche Sonderzahlung besteht nicht, wenn im jeweiligen Kalenderjahr eine teilweise Einbehaltung des Ruhegehaltes nach Art. 39 Abs. 2 BayDG angeordnet wird, da ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehaltes anhängig ist. ²Sind die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen (Art. 41 Abs. 2 BayDG), ist auch die jährliche Sonderzahlung zu gewähren. ³Disziplinarmaßnahmen schließen die jährliche Sonderzahlung nicht aus, eine Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung hat aber Auswirkung auf die Höhe des Grundbetrages der jährlichen Sonderzahlung.

78.2

Von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung ausgeschlossen sind Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis (Art. 76 BayDG, Art. 61 BayBG) oder Disziplinarmaßnahme (Art. 11 bzw. 13 in Verbindung mit 74 BayDG) bewilligt ist.

79. Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

79.1.1

Im Regelfall wird die Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.

79.1.2

¹Entsteht der Anspruch auf Versorgungsbezüge erst im Laufe des Kalenderjahres (beispielsweise bei Eintritt in den Ruhestand oder Tod des Beamten oder der Beamtin während des Kalenderjahres), erfolgt die Zahlung einer Teilsonderzahlung als Besoldung für die Zeit im Rechtsverhältnis als Beamter oder Beamtin. ²Für den Rest des Jahres steht die jährliche Sonderzahlung als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin zu, die mit den Dezemberbezügen gezahlt wird.

79.2.1

¹Fällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge im Laufe des Kalenderjahres weg, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Teilsonderzahlung gezahlt. ²Dies ist beispielsweise der Fall, wenn aus dem Rechtsverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zustehen (z.B. Einstellung der Zahlung von Waisengeld bei Vollendung des maßgeblichen Lebensalters, Wegfall des Witwengeldes bei Wiederverheiratung).

79.2.2

¹Eine Teilsonderzahlung ist auch im Fall des Ablebens zu gewähren. ²In entsprechender Anwendung des Art. 32 ist die Teilsonderzahlung vorrangig an die Ehegatten und die Abkömmlinge zu zahlen (vgl. Nr. 32.2.1).

80. Verlust der Versorgung infolge Verurteilung

80.0

¹Die Vorschrift regelt diejenigen Fälle, in denen ähnlich wie in § 24 BeamtStG einer als Reaktion auf das Fehlverhalten ergangenen gerichtlichen Entscheidung Tatbestandswirkung für den Verlust der Versorgung zukommt. ²Sie tritt insofern für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen an die Stelle von § 59 BeamtVG, für Hinterbliebene an die Stelle von § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Sätze 2 bis 4 BeamtVG. ³Für Hinterbliebene entfällt künftig der bisher gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG vorgesehene Unterhaltsbeitrag; es handelt sich insofern um eine Folgeänderung zum Dienstunfallrecht. ⁴Zum Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung wegen Todes, Wiederverheiratung oder Erreichens der Altersgrenze siehe Art. 44.

80.1.1

¹Ruhestandsbeamte im Sinn der Vorschrift sind auch die Empfänger von Leistungen, die nach Art. 115 Abs. 1 als Ruhegehalt gelten. ²Nicht als Ruhestandsbeamte gelten die Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nach Art. 55 und Emeritenbezügen nach Art. 113. ³Der Verlust von Emeritenbezügen erfolgt gegebenenfalls unmittelbar auf Grund von § 24 BeamtStG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayBesG.

80.1.2

¹Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter schließt den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge einschließlich der Hinterbliebenenversorgung ein. ²Es ist eine Nachversicherung durchzuführen (§ 8 Abs. 2 und §§ 181 ff. SGB VI). ³Dienstunfallverletzte Ruhestandsbeamte haben möglicherweise Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 55. ⁴Dieser schließt die Nachversicherung nicht aus.

80.1.3

¹Die Regelung in Abs. 1 Halbsatz 2 beruht auf dem Gedanken der Anspruchsverwirkung. ²Danach soll derjenige, der die in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln zum Schutze der staatlichen Gemeinschaft gravierend verletzt hat, nicht erwarten können, dass sein angemessener Lebensunterhalt auf Grund eines Rechtsanspruchs auf beamtenrechtliche Versorgung finanziert wird. ³Daher ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Straftat oder die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 – 2 C 39.96 – DÖD 1998/35, ZBR 1997/323). ⁴Der Verlust der Versorgung erstreckt sich auch auf den Anspruch auf Sterbegeld. ⁵In Fällen des Verlustes der Hinterbliebenenversorgung erfolgt keine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

80.2.1

Art. 80 Abs. 3 ist in Verbindung mit den Art. 60 und 61 BayBG die Bewilligungsgrundlage für Gnadenunterhaltsbeiträge.

80.2.2

Die entsprechende Anwendung der Art. 39 bis 41 BayDG ermöglicht die Kürzung der Versorgungsbezüge, sobald ein Strafverfahren eingeleitet ist, das voraussichtlich zu den in Art. 80 Abs. 1 genannten Rechtsfolgen führen wird.

81. Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

81.0

Der Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung folgt aus der Gegenseitigkeit des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses.

81.1

¹Die Zahlung der Versorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in dem die Feststellungsverfügung der Pensionsbehörde über den Verlust der Versorgungsbezüge dem Ruhestandsbeamten zugestellt wird. ²Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich begrenzt. ³Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt wieder auf, wenn der im dauernden Ruhestand befindliche Ruhestandsbeamte nach dem Gutachten eines Amtsarztes erneut dienstunfähig geworden ist oder stirbt. ⁴Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge beginnt deren Zahlung in den Fällen der erneuten Dienstunfähigkeit sowie des Todes (Bezüge für den Sterbemonat – Art. 32 und Sterbegeld – Art. 33) mit dem Ersten des Monats, in den das Ereignis fällt, im Übrigen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in den das Ereignis fällt.

81.2

Wegen der zeitlichen Begrenzung des Verlustes der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht.

82. Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung

82.1.1

Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes betätigt hat, so entscheidet die Pensionsbehörde darüber, ob ein Untersuchungsverfahren einzuleiten ist.

82.1.2

¹Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, so ist die Strafverfolgungsbehörde unverzüglich zu unterrichten. ²In diesem Falle oder wenn bereits ein Verfahren bei der Strafverfolgungsbehörde anhängig ist, ist das Untersuchungsverfahren erst dann einzuleiten oder weiterzuführen, wenn die Sachaufklärung auch ohne Strafverfahren gesichert ist.

82.2

¹Ist der Verlust der Versorgung bereits auf Grund der Regelungen des Art. 80 Abs. 1 oder 2 eingetreten, bedarf es keiner besonderen Entscheidung der Pensionsbehörde mehr. ²Demgegenüber entfalten vorläufige Maßnahmen gemäß Art. 80 Abs. 3 keine Sperrwirkung.

83. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

83.0.1

¹Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge. ²Danach erfolgt bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, die Anrechnung von Erwerbseinkommen unabhängig davon, ob sie auf Grund einer Beschäftigung im oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wurden. ³Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist nur mehr Verwendungseinkommen anzurechnen.

83.0.2

¹Eine disziplinarrechtliche Kürzung der Dienstbezüge (wegen des Begriffs Dienstbezüge vgl. Art. 5 Abs. 1 BayDG) oder des Ruhegehalts bleibt für die Ruhensberechnung außer Betracht (vgl. Art. 9 Abs. 1 Satz 5, Art. 12 Satz 2 BayDG oder vergleichbare bundes- oder landesrechtliche Regelung). ²Die Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften bestimmt sich nach Art. 90.

83.1.1

¹Versorgungsberechtigte im Sinn dieser Vorschrift sind Empfänger von Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld sowie Empfänger von Unterhaltsbeiträgen und bestimmter sonstiger Leistungen (vgl. Art. 115 Abs. 1). ²Zu den Empfängern von Ruhegehalt zählen auch entpflichtete Professoren und Professorinnen, die insoweit als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten (Art. 113 Abs. 1).

83.1.2

Versorgungsbezüge im Sinn des Art. 83 sind alle Leistungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 mit Ausnahme des Sterbegelds nach Art. 33 (vgl. Nr. 33.2.2.3) bzw. Art. 57, des Unfallausgleichs (Art. 52), des Übergangsgelds (Art. 67) sowie des Ausgleichsbetrags nach Art. 70.

83.2 Berechnung der Höchstgrenzen

83.2.1

¹Für die Berechnung der jeweiligen Höchstgrenze sind die ruhegehaltfähigen Bezüge mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe maßgebend, aus denen sich das Ruhegehalt errechnet. ²Bei entpflichteten Professoren und Professorinnen gilt die Sonderregelung in Art. 113 Abs. 1 Satz 3 (Hinzurechnung der Kolleggeldpauschale). ³Die Erhöhung der Höchstgrenzen im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung ergibt sich aus Art. 88.

83.2.2

Maßgebend sind die zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Bezüge mit der Maßgabe, dass beim Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe anzusetzen ist und bei Anpassungszuschlägen oder Strukturausgleich der Betrag, der sich am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, ergäbe.

83.2.3 Mindesthöchstgrenze

Die Mindesthöchstgrenzen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind in der Tabelle über die jeweilige Mindestversorgung nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 in

83.2.4 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

¹Erfolgte die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung ist für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen die Höchstgrenze nach Satz 1 Nr. 3 maßgebend. ²Als Höchstgrenze sind 71,75 v. H. aus dem sich nach Satz 1 Nr. 1 ergebenden Betrag zuzüglich 470 € anzusetzen. ³Bis zur ersten nach dem 1. Januar 2011 folgenden Anpassung ist die Höchstgrenze unter Zugrundelegung der ruhegehaltfähigen Bezüge mit dem Anpassungsfaktor nach Art. 103 Abs. 1 und dem Höchstruhegehaltsatz von 75 v. H. zu berechnen (Art. 107 Abs. 5 Nr. 1). ⁴Für am 1. Januar 2011 vorhandene übergeleitete Versorgungsberechtigte, die danach erstmalig (bzw. wieder) Einkünfte erzielen, gilt dies gleichermaßen (analog Art. 103 Abs. 1).

83.2.5 Erhöhung der Höchstgrenze um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2

¹Die jeweilige Höchstgrenze ist um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 zu erhöhen. ²Maßgeblich ist der Betrag, der tatsächlich neben dem Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld gezahlt wird. ³Dies gilt auch bei Anwendung der Mindesthöchstgrenze. ⁴Die Höchstgrenze ist gegebenenfalls zusätzlich um einen Unterschiedsbetrag zu erhöhen, wenn beim anzusetzenden Verwendungseinkommen der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen wegen eines Kindes gewährt wird, für das neben dem zu regelnden Versorgungsbezug ein Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 nicht gezahlt wird.

83.3 Mindestbelassung

¹Berechnungsgrundlage für den Mindestbelassungsbetrag ist der jeweilige Versorgungsbezug (vgl. Nr. 83.1.2) vor Anwendung von Ruhensregelungen. ²Zur Feststellung der Vergleichbarkeit von Verwendungseinkommen ist die in Nr. 9.8 der jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien enthaltende Tabelle heranzuziehen. ³Bei dem Vergleich ist auf das Endgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe abzustellen; die tatsächlich erreichte Stufe spielt keine Rolle.

83.4 Erwerbseinkommen

¹Anrechenbares Einkommen sind Einkünfte aus den genannten Einkunftsarten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 EStG), denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit des oder der Versorgungsberechtigten zugrunde liegt. ²Ein Verlustausgleich findet nur innerhalb derselben Einkunftsart statt. ³Einkommen in fremder Währung ist in Euro umzurechnen.

83.4.1 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen

¹Dies sind alle aus einem Beschäftigungsverhältnis zufließende Einnahmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 EStG bzw. § 2 LStDV). Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind gegebenenfalls nach Art. 84 anzurechnen. Auf die Steuerpflicht der Einkünfte kommt es nicht an; anzusetzen ist der Bruttobetrag nach Abzug von Werbungskosten vgl. Nr. 83.4.1.3 bzw. Betriebsausgaben. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zählen beispielsweise auch
– Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung im Sinn von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV,
– Überstundenvergütung, Entlohnung für Sonntagsarbeit,
– Fahrkostenzuschüsse,
– Stipendien nach § 3 Nr. 44 EStG,
– vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
– Umlagen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse (wegen der Ausnahme vgl. Nr. 83.4.4.3),
– Beiträge des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers,
– Deputate, die als geldwerte Vorteile zu versteuern sind.

83.4.1.1

Als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gelten auch Bezüge von Ministern und Ministerinnen sowie Parlamentarischen Staatssekretären und Staatssekretärinnen; eine Anrechnung nach Art. 83 erfolgt jedoch nur, sofern das jeweilige Ministergesetz keine speziellere Anrechnungsvorschrift enthält.

83.4.1.2 Abfindungen

¹Zu den Abfindungen im Sinn dieser Vorschrift zählen insbesondere
– Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (sog. Entlassungsabfindungen),
– Abfindungen nach § 5 Abs. 7 TV ATZ,
– Abfindungen wegen vorzeitiger Räumung einer Werkswohnung.
²Dagegen sind Abfindungen zur Ablösung einer Direktversicherung nach § 3 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) nicht zu berücksichtigen.
³Bemisst sich die Abfindung nach dem Vielfachen eines Monatsbezugs ist sie entsprechend anteilig zu berücksichtigen.

83.4.1.3 Abzug von Werbungskosten

¹Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind um die Werbungskosten (§ 9 EStG) zu vermindern. ²Es ist mindestens die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusetzen, die ausschließlich auf diejenigen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen ist, in denen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen wurden. ³Lohnzahlungszeiträume mit Versorgungsbezügen nach § 19 Abs. 2 EStG bleiben unberücksichtigt. ⁴Höhere Werbungskosten sind bei Nachweis durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigen. ⁵Im Vorgriff können höhere Werbungskosten nur berücksichtigt wird, wenn sie glaubhaft gemacht werden. ⁶Bei Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung ist der Abzug von Werbungskosten nur möglich, soweit keine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG erfolgt.

83.4.2 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit

¹Bei diesen Einkünften ist der steuerliche Gewinn maßgebend (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), soweit eine eigene Tätigkeit des oder der Versorgungsberechtigten die Grundlage bildet. ²Bis zur Vorlage des Steuerbescheides erfolgt eine vorläufige Anrechnung der voraussichtlichen Einkünfte.

83.4.3 Gewinne aus Kapitalgesellschaften

¹Anzurechnen sind nur Kapitaleinkünfte, die Vergütungen für Tätigkeiten in Kapitalgesellschaften ersetzen. ²Voraussetzung ist eine anderweitig nicht oder nicht angemessen vergütete Tätigkeit der Versorgungsberechtigten für die Kapitalgesellschaft. ³Davon erfasst werden auch ausgeschüttete oder thesaurierte Gewinne aus Kapitalgesellschaften, soweit sie verdecktes Tätigkeitsentgelt darstellen. ⁴Sonstige Kapitaleinkünfte werden nicht angerechnet.

83.4.4

– Aufwandsentschädigungen,
– Unfallausgleich (Art. 52),
– steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung,
– Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst,
– Einkünfte aus einer Tätigkeit im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG,
– Kapitalerträge mit Ausnahme der in Nr. 83.4.3 genannten Einkünfte,
– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

83.4.4.1 Aufwandsentschädigungen

¹Aufwandsentschädigungen sind pauschale Leistungen aus öffentlichen Kassen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit. ²Als Aufwandsentschädigung gelten auch die nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Einnahmen. ³Pauschale Leistungen zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen sind als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, wenn es sich steuerrechtlich um Einkommen handelt.

83.4.4.2

83.4.4.3 Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst

Anrechnungsfrei bleiben Leistungen nach Art. 66 BayBesG (Leistungsstufe) und Art. 67 BayBesG (Leistungsprämien) oder vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst wie beispielsweise das Leistungsentgelt nach § 18 TV-L bzw. TVöD und die hierauf beruhende Umlage des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse.

83.4.4.4 Einkünfte aus einer Tätigkeit im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG

¹Hierbei handelt es sich um Einkünfte aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer Tätigkeit oder Vortragstätigkeit. ²Da derartige Einkünfte in der Regel steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören und somit im Einkommensteuerbescheid im Gesamtbetrag der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit enthalten sind, sind an den (gesonderten) Nachweis über das Vorliegen von Einnahmen aus diesen Einkünften erhöhte Anforderungen zu stellen.

83.4.5 Erwerbsersatzeinkommen

¹Als Erwerbsersatzeinkommen zählen insbesondere Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, wobei als vergleichbare Leistungen solche in Betracht kommen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen. ²Danach gelten als Erwerbsersatzeinkommen insbesondere
– das Krankengeld,
– das Verletztengeld,
– das Versorgungskrankengeld,
– das Mutterschaftsgeld,
– das Übergangsgeld,
– das Kurzarbeitergeld,
– das Arbeitslosengeld,
– das Insolvenzgeld,
– das Krankentagegeld und vergleichbare Leistungen wie die Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV),
– ausländische Ersatzleistungen,
– das Elterngeld nach dem BEEG (Anrechnung erfolgt in voller Höhe).
³Nicht zu den vergleichbaren Leistungen zählen wegen ihres fürsorgerechtlichen Charakters die Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Sozialhilfe.

83.4.6 Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

¹Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind in der Regel monatsbezogen einzubeziehen. Einkünfte nach Nr. 83.4.2 sind mit einem Zwölftel des Jahresbezugs anzusetzen. ²Wurde die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen, sind die Einkünfte je mit einem Zwölftel nur in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen zu berücksichtigen.

83.5 Verwendungseinkommen

83.5.1 Verwendung im öffentlichen Dienst

¹Kennzeichnend für eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der oder die Versorgungsberechtigte zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit weisungsgebunden ist. ²Hierzu zählt beispielsweise ein Beamtenverhältnis, ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, ein Arbeits- oder ein sonstiges privatrechtliches Dienstverhältnis. ³Daneben stehen im öffentlichen Dienst auch Richter und Richterinnen sowie Personen, die ein Amt oder eine Organfunktion wahrnehmen. ⁴Nicht im öffentlichen Dienst verwendet wird, wer als selbstständiger Unternehmer oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig ist.

83.5.2

¹Das Beschäftigungsverhältnis muss bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen. ²Hierzu zählen nicht öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften oder ihre Verbände. ³Juristische Personen des Privatrechts, z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder sonstige Gesellschaften des privaten Rechts sind nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen, auch wenn sich das gesamte oder überwiegende Kapital in öffentlicher Hand befindet.

83.5.3

¹Ein Verband im Sinn des Abs. 5 ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss, der von öffentlich-rechtlichen, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Rechtsträgern beherrscht wird. ²Diese müssen rechtlich bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Verbands und eine maßgebliche Finanzierungsverantwortung haben.

83.5.4

¹Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht, ist Verwendungseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen. ²Der nach Nr. 83.4.1 ermittelte Jahresbetrag (gegebenenfalls einschließlich Sonderzahlung) ist mit einem Zwölftel in jedem Monat des Kalenderjahres, in dem der oder die Versorgungsberechtigte Anspruch auf Versorgungsbezüge hat, als anzurechnendes Verwendungseinkommen anzusetzen.

83.6 Bezug von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im einstweiligen Ruhestand

Abs. 6 bestimmt lediglich den Umfang des Ruhens; im Übrigen ist Art. 83 anzuwenden.

84. Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

84.0

¹Die Vorschrift regelt das Ruhen früherer Versorgungsbezüge, wenn diese mit weiteren selbstständigen Versorgungsbezügen in einer Person zusammentreffen. ²Nr. 83.0.2 ist entsprechend anzuwenden.

84.1.1 Verwendung im öffentlichen Dienst

¹Ob es sich um eine Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, ist auf Grund der Tatbestände zum Zeitpunkt der damaligen Beschäftigung zu beurteilen. ²Zum Begriff des öffentlichen Dienstes vgl. Nrn. 83.5.1 bis 83.5.3.

84.1.1.1

Versorgungsbezüge sind solche nach BayBeamtVG oder vergleichbarem Bundes- oder Landesrecht, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses begründet wurden.

84.1.1.2

¹Eine ähnliche Versorgung liegt nur dann vor, wenn
– die Versorgung zu weniger als 25 v. H. auf eigenen Beiträgen beruht,
– sich der Anspruch gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes richtet,
– die Anspruchshöhe von den Bezügen und der Dienstzeit abhängt,
– es sich nicht nur um eine ergänzende oder zusätzliche Versorgung handelt und
– die Versorgungsleistung in voller Höhe durch den Dienstherrn oder den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht wird.
²Nicht versorgungsähnliche Leistungen sind gegebenenfalls nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder nach Art. 24 Abs. 4 zu berücksichtigen.

84.1.1.3

¹Die Reihenfolge der Versorgungsbezüge richtet sich nach dem Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalles unabhängig davon, ob der Anspruch auf Ruhegehalt gegebenenfalls nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ruht. ²Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungsfalles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als früherer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten Dienstverhältnis. ³Bei Witwen und Waisen gilt das aus dem früheren Ruhegehalt errechnete Witwen- und Waisengeld als „früherer Versorgungsbezug“.

84.1.2 Anzusetzender „neuer Versorgungsbezug “

¹Ein Versorgungsbezug nach Bundesrecht ist vor Anwendung des § 50f BeamtVG anzusetzen. ²Gleiches gilt für entsprechende landesrechtliche Regelungen.

84.2 Höchstgrenzen

¹Ist ein beteiligter Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag vermindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenzen des maßgebenden Ruhegehalts ebenfalls zu berücksichtigen. ²Gleiches gilt, wenn bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge die Voraussetzungen des Art. 54 Abs. 1 bis 3 (erhöhtes Unfallruhegehalt) vorlagen. ³Werden bei einem der beteiligten Versorgungsbezüge Leistungen nach Art. 101 Abs. 6 und 7 berücksichtigt, sind diese auch bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen. ⁴Bei Anpassungszuschlägen oder dem Strukturausgleich ist nicht der im Einzelfall zustehende Betrag, sondern der Betrag maßgebend, der am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurde, bei der Höchstgrenze berücksichtigt worden wäre. ⁵Für Hinterbliebene sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen. ⁷Die Höchstgrenze ist um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 zu erhöhen. Dies gilt auch für Kinder, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden.

84.2.1 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

¹Für die Bemessung des Ruhegehaltssatzes der Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind die Vorschriften anzuwenden, die für die Festsetzung der früheren Versorgung galten. ²Für die Berechnung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die dem neuen Versorgungsbezug zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht der Festsetzung des früheren Versorgungsbezugs zugrunde lag. ³Wurde bei einem der beiden Versorgungsbezüge der Ruhegehaltssatz nach Art. 27 oder einer entsprechenden landes- oder bundesrechtlichen Regelung vorübergehend erhöht, ist dies auch bei der Höchstgrenze zu berücksichtigen.

84.2.2 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

¹Liegen die Voraussetzungen des Art. 58 vor, ist für die Waise von einem Anteilsatz von 30 v. H. auszugehen. ²Art. 36 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), Art. 41 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und Art. 61 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind bei der Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden. ³Dies gilt auch bei Kürzung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 38 Satz 1 (vgl. Nr. 38.1).

84.2.3 Höchstgrenze nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

Für Erhöhungsbeträge zum Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 (Besoldungsgruppen A 3 bis A 5) sind die Besoldungsmerkmale des Witwengeldes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1) maßgeblich.

84.3 Mindestbelassung des früheren Versorgungsbezuges

¹Erhält eine Witwe oder ein Witwer neben dem Witwengeld ein eigenes Ruhegehalt, sind nach Anrechnung mindestens 20 v. H. des Witwengeldes zu belassen (vgl. Nr. 74.3). ²Bemessungsgrundlage ist das Witwengeld einschließlich eines gegebenenfalls gezahlten Kinderzuschlags zum Witwengeld und der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2; durch Kürzung nach Art. 92 kann die Mindestbelassung unterschritten werden.

84.4 Erwerb eines weiteren Versorgungsbezugs bei Ruhestandsbeamten

¹Erhält ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin neben dem Ruhegehalt ein Witwengeld, wird das Ruhegehalt nur im Rahmen der Höchstgrenzenregelung gezahlt. ²Die Gesamtbezüge dürfen allerdings nicht hinter dem in Art. 84 Abs. 4 Satz 2 genannten Betrag zurückbleiben. ³Nr. 84.3 gilt entsprechend.

84.5 Anrechnungsbetrag/Zwölftelung

Beginnt oder endet der Bezugszeitraum der anzurechnenden Versorgungsbezüge während eines Kalenderjahres, ist der Gesamtbetrag der anzurechnenden Versorgung (also einschließlich Sonderzahlung) auf die Bezugsmonate aufzuteilen, bei ganzjährigem Bezug ist ein Zwölftel des Jahresbezugs anzusetzen.

85. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

85.0.1

¹Durch die Vorschrift soll sichergestellt werden, dass die Gesamtversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Renten die Höchstversorgung eines vergleichbaren „Nur-Beamten “ nicht übersteigt. ²Der Katalog der anrechenbaren Renten wurde ausgedehnt, im Gegenzug können die bisher in den Ermessensrichtlinien geregelten Einschränkungen zur Anerkennung von Vordienstzeiten insoweit entfallen. ³Versorgungsleistungen aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz werden von Art. 85 nicht erfasst, da nach den Verordnungen (EG) Nrn. 883/04 und 987/09 oder (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 keine gleichartigen ausländischen (mitgliedstaatlichen) Leistungen auf die Beamtenversorgung angerechnet werden dürfen. ⁴Danach liegen Leistungen gleicher Art ungeachtet ihrer Bezeichnung vor, wenn sie sich aus dem Versicherungsverlauf ein und derselben Person herleiten (wegen der Definition wird auf Art. 50 Abs. 1 Verordnung [EG] Nr. 883/04 verwiesen). ⁵Vgl. auch Nr. 24.4.1.

85.0.2

Nr. 83.0.2 ist entsprechend anzuwenden

85.0.3

¹Ruhende Rententeile werden nicht berücksichtigt. ²Es ist von dem nach der Einkommensanrechnung verbleibenden Rentenbetrag auszugehen. ³Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten, die wegen des Zusammentreffens mit Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen ganz oder teilweise ruhen (vgl. § 97 SGB VI).

85.0.4

Anzusetzen ist der Betrag der Rente, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragsanteils des Rentners oder der Rentnerin zur Kranken- oder Pflegeversicherung oder bei freiwillig oder privat versicherten Rentnern oder Rentnerinnen ohne Berücksichtigung des Zuschusses zum Krankenversicherungs- oder Pflegeversicherungsbeitrag ergibt.

85.1 Katalog der anzurechnenden Renten

¹Die in Abs. 1 genannten Renten sind unabhängig davon anzurechnen, ob sie auf einer Beschäftigung vor, während oder nach dem Beamtenverhältnis beruhen oder die Zeit, für die eine Rente gewährt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. ²Anrechnungsfrei sind die in Abs. 3 genannten Renten (vgl. Nr. 85.3).

85.1.1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

¹Hierzu zählen Renten nach dem SGB VI. ²Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich aus § 125 SGB VI. ³Bei Bezug einer Teilrente gemäß § 42 SGB VI vor Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Ruhensberechnung mit dem im Rentenbescheid festgestellten Teilrentenbetrag durchzuführen. ⁴Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruht, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden ist, ist Art. 103 Abs. 11 zu beachten.

85.1.2 Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes – Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

¹Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören insbesondere:
– Renten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL),
– Renten der kommunalen Zusatzversorgungskassen,
– Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP),
– Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen,
– Renten der Versorgungsanstalt der Deutschen Kulturorchester,
– Rentenleistungen der Pensionskasse einer Ersatzkasse (z.B. der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse),
– Versorgungsleistungen, die von einer Ersatzkasse selbst geleistet werden (z.B. Versorgungsleistungen der Techniker-Krankenkasse).
²Zu den Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes gehören z.B. nicht die Renten von kirchlichen Zusatzversorgungskassen, und zwar auch nicht insoweit, als die Rente auf einer Versicherung bei einer Zusatzversorgung nach Satz 1 dieser Nummer beruht (z.B. wenn der Arbeitnehmer von einer VBL-versicherten Beschäftigung zu einer Beschäftigung im kirchlichen Dienst übergewechselt ist).

85.1.3 Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte – Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

sind alle Renten nach §§ 11 ff. ALG.

85.1.4 Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung – Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

¹Bei Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist der Teil der Unfallrente zugrunde zu legen, der die Lohnersatzfunktion erfüllt. ²Als Unfallrenten sind auch Dienstbeschädigungsteilrenten und Leistungen als Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet für Angehörige der Sonderversorgungssysteme nach Anlage 2 Nrn. 1 bis 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) anzusehen. ³Ruhende Rententeile (vgl. §§ 267, 311 SGB VI) bleiben bei der Ruhensberechnung unberücksichtigt. ⁴Für die Höhe und die Berechnung der anzurechnenden Unfallrente ist der Unfallrentenbescheid der festsetzenden Stelle (z.B. Zentrum Bayern Familie und Soziales) maßgebend. ⁵Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen bleiben diese Renten außer Ansatz (vgl. Art. 100 Abs. 2 Satz 5). ⁶Bei Hinterbliebenen ist die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Abzug eines fiktiven Unfallausgleichs anzusetzen.
⁷Soweit eine MdE unter 30 v. H. vorliegt, ist der anzusetzende Betrag aus der Gesamthöhe der Unfallrente abzüglich eines bestimmten Vomhundertsatzes der Mindestgrundrente (§ 31 Abs. 1 BVG) zu ermitteln. ⁸Diese entspricht der Höhe nach der monatlichen Grundrente bei einer MdE um 30 v. H.

85.1.5 Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung – Abs. 1 Satz 2 Nr. 5

¹Unter berufsständischen Versorgungseinrichtungen fallen insbesondere die Leistungen der sogenannten Kammerberufe wie beispielsweise Rechtsanwälte, Ärzte, Tierärzte, Apotheker, soweit Pflichtmitgliedschaft bestand und Pflichtbeiträge gezahlt wurden (vgl. Nr. 85.5.3). ²Bei Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung ist der gesamte Auszahlungsbetrag heranzuziehen (Versicherungssumme und etwaige Gewinnanteile) und zu verrenten (vgl. Nr. 85.4).

85.1.6 Sonstige Versorgungsleistungen auf Grund einer Berufstätigkeit – Abs. 1 Satz 2 Nr. 6

¹Sonstige Versorgungsleistungen sind alle Leistungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten oder deren Hinterbliebenen bestimmt sind und nicht unter die Nrn. 1 bis 5 oder Art. 84 fallen. ²Darin eingeschlossen sind insbesondere Betriebsrenten nach §§ 1b und 30f BetrAVG. ³Ausgeschlossen sind Renten aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz (vgl. Nr. 85.0.1 Sätze 3 und 4, Nr. 24.4.1).

85.1.7 Nicht von Art. 85 Abs. 1 Satz 2 erfasste Leistungen

85.1.7.1 Kinderzuschuss und Zuschlag zur Waisenrente

Außer Betracht bleiben Kinderzuschüsse (§ 270 SGB VI) und Erhöhungszuschläge bei Waisenrenten (§ 78 SGB VI).

85.1.7.2 Renten auf Grund Versorgungsausgleich

¹Wurden anlässlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b BGB oder § 1 VersAusglG übertragen oder begründet, ist sowohl beim ausgleichspflichtigen als auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten von dem Rentenbetrag auszugehen, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. ²Dies gilt entsprechend für Hinterbliebenenrenten.

85.1.7.3 Leistungen während einer Beurlaubung ohne Grundbezüge

Unabhängig davon, ob die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 berücksichtigt wurde, sind während der Beurlaubung begründete Leistungen nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5 und 6 gemäß Abs. 1 Satz 5 nicht zu berücksichtigen.

85.2 Höchstgrenze

85.2.1 Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Bezüge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

¹Maßgebend sind die zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Bezüge mit der Maßgabe, dass beim Grundgehalt die Endstufe der Besoldungsgruppe anzusetzen ist und bei Anpassungszuschlägen oder Strukturausgleich der Betrag, der sich am jeweiligen (Gewährungs-)Stichtag, ab dem die Leistungen festgeschrieben wurden, ergäbe. ²Für die Hinterbliebenen sind die anteiligen Beträge zu berücksichtigen.

85.2.2 Berechnung der fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

¹Bei Ermittlung des Ruhegehaltssatzes ist die Vorschrift zugrunde zu legen, die auch bei Berechnung des der Ruhensregelung unterliegenden Versorgungsbezugs maßgeblich ist (Art. 26 Abs. 1 oder Art. 103 Abs. 6 und 7) – vgl. Art. 103 Abs. 8. ²Als fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit zählen:

85.2.2.1

die Zeit vom vollendetem 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich der Ausschlusszeiten nach Art. 25, auf Tätigkeiten kommt es nicht an,

85.2.2.2

Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, wenn sie ruhegehaltfähig sind; dies gilt auch dann, wenn der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht festgesetzt wurde,

85.2.2.3

Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, insbesondere
– Nachdienstzeiten nach Art. 15,
– Zurechnungszeiten in dem Umfang, in dem diese beim zu regelnden Versorgungsbezug berücksichtigt wurden (Art. 23 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2, Art. 103 Abs. 5 Satz 2),
– Erhöhungszeiten nach Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 4.

85.2.2.4

Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls, zu denen auch
Zeiten mit freiwilligen Beiträgen im Sinn des Abs. 5 Satz 2,
Anrechnungszeiten gemäß § 58 SGB VI und Ersatzzeiten gemäß § 250 SGB VI und
die bei der Rente berücksichtigten Zeiten der Kindererziehung im Sinn der § 55 Abs. 1 Satz 2, §§ 56, 249, 249a SGB VI
gehören.

85.2.3

¹Bei einem Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 ist als Höchstgrenze der Betrag anzusetzen, der sich als Unterhaltsbeitrag ergeben würde, wenn bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe zugrunde gelegt wird, aus der der Unterhaltsbeitrag berechnet wird. ²Entsprechendes gilt für die Höchstgrenzen der Hinterbliebenen. ³Wegen der Mindestbelassung wird auf Art. 89 verwiesen.

85.2.4

¹ Art. 36 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschieds), Art. 41 (anteilige Kürzung für Witwen und Waisen) und Art. 61 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) sind für die Berechnung der Höchstgrenze sinngemäß anzuwenden. ²Dies gilt auch bei Kürzung eines Unterhaltsbeitrages nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 (Angemessenheit).

85.2.5

Ist der zu regelnde Versorgungsbezug um einen Versorgungsabschlag vermindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist die Höchstgrenze auch in gleichem Umfang zu mindern oder zu erhöhen.

85.2.6

¹Die Erhöhungsbetrag zum Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 (Besoldungsgruppen A 3 bis A 5), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstgrenze die Mindestversorgung oder die Besoldungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 zugrunde liegen. ²Ein Ausgleichsbetrag nach Art. 70 wird bei der Berechnung der Höchstgrenze nicht einbezogen.

85.3 Nicht anrechenbare Renten sind

85.3.1

bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
¹Hinterbliebenenrenten oder Leistungen an Hinterbliebene aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten (beispielsweise Witwen- oder Witwerrenten). ²Dies gilt auch für Leistungen, die der Ehegatte bereits zu Lebzeiten erhält (beispielsweise Leistungen der US-amerikanischen Social Security, die einen hälftigen Betrag des Grundanspruchs des Rentenempfängers vorsieht).

85.3.2

bei Witwen und Witwern
Renten oder Leistungen auf Grund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit.

85.3.3

bei Waisen
Renten oder Leistungen auf Grund eigener Beschäftigung oder Tätigkeit. Waisenrenten werden dagegen unabhängig davon angerechnet, ob diese auf Grund der Beschäftigung oder Tätigkeit des Vaters, der Mutter oder einer sonstigen Person entstanden sind.

85.4 Unterlassene Antragsstellung, Verzicht oder Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrag

In Zweifelsfällen können Auskunftsersuchen an folgende Stellen gerichtet werden:
– Rente der gesetzlichen Rentenversicherung:
Datenstelle der Deutschen Rentenversicherungsträger beim Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in 97084 Würzburg, Berner Straße 1 (Berechtigung zur Nutzung der Daten ergibt sich aus § 35 SGB I in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB X bzw. §§ 3 bis 7 SGB X).
– Zusatzversorgungseinrichtungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen (Verpflichtung zur Amtshilfe ergibt sich nach den Art. 4 ff. BayVwVfG oder den entsprechenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften).

85.4.1 Im Fall des Abs. 4 Satz 1 – fiktiver Rentenbetrag

¹Eine zustehende Leistung ist auch anzurechnen, wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder auf eine bereits bewilligte Leistung verzichtet (z.B. § 46 SGB I) wird. ²Dies gilt auch, wenn bei Eintritt des Rentenfalls an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung tritt. ³Als (fiktiver) Rentenzahlungsbeginn ist der Zeitpunkt anzusetzen, ab dem die Rente bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt würde. ⁵Künftige allgemeine Rentenerhöhungen werden jeweils dem fiktiven Grundbetrag zugeschlagen. ⁶Der auf dem erhöhten Zugangsfaktor (§ 77 Abs. 2 und 3 SGB VI) beruhende Rentenbetrag bleibt unberücksichtigt. ⁷Dies gilt nicht nur für den Ansatz der fiktiven Rente in der Zeit, für die nach Erreichen der Altersgrenze wegen verspäteter Antragstellung keine Rente gezahlt wurde, sondern auch für die Zeit des tatsächlichen Zusammentreffens des Versorgungsbezugs mit der verspätet beantragten Rente. ⁸Entsprechend ist zu verfahren, wenn auf Grund statusrechtlicher Sonderregelungen der Eintritt in den Ruhestand erst nach Ablauf des Monats der Vollendung der Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wirksam wird (vgl. z.B. Art. 62 Satz 2 BayBG, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG) oder über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben wird (Art. 63 BayBG) und die Regelaltersrente erst mit Beginn des Ruhestandes oder zu einem anderen, nach Vollendung der Regelaltersgrenze liegenden Zeitpunkt beantragt und bezogen wird. ⁹Dem Eintritt in den Ruhestand steht eine Entbindung von den amtlichen Verpflichtungen (nach Art. 18 HSchLG) gleich.

85.4.2 Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrag (Abs. 4 Satz 2) – Verrentungsbetrag

¹Nach Abs. 4 Satz 2 ist längstens bis zum Tod des Versorgungsurhebers der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte Verrentungsbetrag einer Abfindung, Beitragserstattung oder sonstigen Kapitalleistung für die Ruhensregelung zugrunde zu legen. ²Die Kapitalleistung muss eine Rente im Sinn von Abs. 1 Satz 2 ersetzen. ³Bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamten und Beamtinnen findet Abs. 4 Satz 2 keine Anwendung, wenn die Rente zu diesem Zeitpunkt bereits abgegolten war (vgl. Art. 103 Abs. 11 Satz 2 sowie Nr. 103.11.2).

85.4.2.1 Berechnung des Verrentungsbetrags

¹Auszugehen ist vom ausgezahlten Kapitalbetrag, abzüglich Leistungen auf Grund von freiwilligen Beiträgen im Sinn des Abs. 5 Satz 1. ²Der Kapitalbetrag ist um die nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf den Kapitalbetrag eingetretenen allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 zu erhöhen oder zu vermindern. ³Dieser dynamisierte Kapitalbetrag ist sodann in eine Rente umzurechnen. ⁴Als Verrentungsdivisor ist dabei der zwölffache Betrag des Kapitalwertes nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes veröffentlichten Tabelle zu verwenden. ⁵Maßgebend ist die Tabelle für das Jahr des Versorgungsbeginns. ⁶Dabei ist von dem auf ganze Jahre auf- oder abgerundeten Lebensalter auszugehen.

85.4.2.2 Abführung des Kapitalbetrags an den Dienstherrn (Abs. 4 Satz 3)

¹Der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin kann die Anrechnung des Verrentungsbetrags abwenden, wenn er die einmalige Leistung einschließlich Zinsen an den Dienstherrn abführt. ²Die Abführung muss innerhalb von drei Monaten (Ausschlussfrist) beginnend ab Erhalt der Leistung erfolgen.

85.5 Nicht zu berücksichtigende Teile der Rente

¹Leistungen, die auf freiwilliger Beitragsleistung oder Höherversicherung beruhen, bleiben außer Ansatz, es sei denn, der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet. ²Dagegen sind Rententeile, die auf einer Versicherungspflicht für selbstständig Tätige gemäß § 2 SGB VI oder auf einer Versicherungspflicht auf Antrag gemäß § 4 SGB VI beruhen, der Ruhensregelung zu unterziehen. ³Ruht ein Teil der Hinterbliebenenrente wegen Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI, so ist für die Berechnung der freiwilligen Beiträge oder die Höherversicherung die volle Rente anzusetzen, die sich ohne Anwendung der rentenrechtlichen Ruhensvorschrift ergeben würde.

85.5.1 Berechnung der Rente nach Versicherungsjahren

¹Berechnet sich die Rente nach Versicherungsjahren, werden für die mit freiwilligen Beiträgen belegten Versicherungsjahre zwölf Monatsbeiträge als ein volles Jahr gerechnet; Restzeiten von weniger als einem Versicherungsjahr, die sich nach der Zusammenrechnung noch ergeben, werden in den Bruchteil eines Jahres umgerechnet und in einen Dezimalbruch ausgerechnet. ²Die Berechnung wird auf zwei Dezimalstellen ausgeführt. ³Wegen der Rundung vgl. Art. 26 Abs. 1 Satz 4.

85.5.2 Berechnung der Rente nach Entgeltpunkten

¹Berechnet sich die Rente nach Entgeltpunkten (EP), ist der anteilige auf freiwilligen Beiträgen beruhende Betrag der Rente wie folgt herauszurechnen:
²Bei der Anteilsberechnung bleibt ein Rentenabschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (vgl. § 77 SGB VI) sowohl im Zähler (auf freiwilligen Beiträgen beruhende Entgeltpunkte) als auch im Nenner (Gesamtentgeltpunkte) unberücksichtigt.

85.5.3 Bei berufsständischen Versorgungseinrichtung

¹Freiwillige Mehrzahlungen (z.B. nach § 27 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung vom 1. Dezember 1995, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. Dezember 2010), die mit Beiträgen vergleichbar sind, die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte oder zur freiwilligen Weiterversicherung Berechtigte nach früherem Recht (vgl. § 11 AVG, § 1234 RVO) zum Zwecke der Höherversicherung neben dem „regulären “ Beitrag entrichten konnten, bleiben in entsprechender Anwendung des Abs. 5 Satz 1 außer Betracht. ²Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft und der freiwilligen Fortsetzung dieser bleiben die auf diesen Zeitraum entfallenden Leistungen anrechnungsfrei. ³Geleistete Mindestbeiträge sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, soweit eine Berufstätigkeit dahinter steht.

85.6 Entsprechende Leistungen

85.6.1

¹Ausländische Renten einschließlich etwaiger Sonderzahlungen sind nach Art. 85 anzurechnen, wenn sie sachlich und persönlich auf Grund eines wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommens gezahlt werden. ²Renten und Rententeile eines ausländischen Rentenversicherungsträgers, die nicht der Ruhensregelung unterliegen, sind gegebenenfalls im Rahmen des Art. 24 Abs. 4 zu berücksichtigen. ³Dies gilt auch für Renten aus Mitgliedsstaaten der EU oder des EWR und der Schweiz, deren Berücksichtigung im Rahmen des Art. 85 auf Grund der VO (EG) Nrn. 883/04 und VO (EG) Nrn. 987/09 oder (EWG) Nrn. VO (EG) Nrn. 1408/71 und VO (EG) Nrn. 574/72 ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 24.4).

85.6.2

¹Ausländische Währungen sind nach dem Jahresdurchschnitt des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank umzurechnen (vgl. Veröffentlichung bei der Deutschen Bundesbank unter http://bundesbank.de/statistik/statistik_devisen_tabellen.php). ²Maßgebend ist der Zahlungszeitpunkt.

86. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

86.0.1

¹Die Vorschrift regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem BayBeamtVG mit Versorgungsbezügen aus zwischen- oder überstaatlicher Verwendung. ²Sie kommt zum Tragen, wenn der Beamte oder die Beamtin im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung verwendet worden ist; auf die Art oder den Zeitpunkt der Verwendung kommt es nicht an.

86.0.2

Zur Ermittlung der bei internationalen Organisationen verbrachten Dienstzeit sind Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 anzuwenden.

86.1 Berechnung der ruhenden Versorgungsbezüge

¹Die Versorgungsbezüge ruhen vollständig neben einer Invaliditätspension als Höchstversorgung; maßgeblich ist die jeweilige Versorgungsordnung. ²Dies gilt nicht, wenn auf Grund von Dienstunfähigkeit nur diejenige internationale Versorgung gezahlt wird, die der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze erhalten hätte, ohne dabei die höchstmögliche Versorgung aus seinem oder ihrem Amt bei der internationalen Einrichtung zu erreichen.

86.2 Höchstgrenze

86.2.1

¹Wegen der Berechnung der Höchstgrenze wird auf die Nrn. 84.2 verwiesen. ²Die nächst höhere Besoldungsgruppe ist die Besoldungsgruppe, die im Zeitpunkt des Eintritts des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand mit dem nächst höheren Endgrundgehalt bzw. festen Grundgehalt ausgestattet ist. ³Dies gilt nicht, wenn sich der Beamte oder die Beamtin zu diesem Zeitpunkt bereits im Endamt der Besoldungsordnung B befindet.

86.2.2

Die Sonderzahlung wird im Monat Dezember neben den geregelten Versorgungsbezügen gezahlt.

86.3 Verzicht und Kapitalbetrag

¹Die Anwendung des Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 setzt voraus, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf laufende Versorgung vorlag. ²Im Falle des Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ist der Kapitalbetrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die Anwendung des Abs. 1 zu verrenten (vgl. Nr. 85.4.2.1 und Beispiel hierzu). ³Der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin kann die Anrechnung des Verrentungsbetrags innerhalb einer Ausschlussfrist abwenden (vgl. Nr. 85.4.2.2). ⁴Die Ausschlussfrist beginnt mit Beendigung der Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. ⁵Das gilt auch dann, wenn der Beamte und die Beamtin oder Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtin zunächst zu einer anderen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung überwechselt, es sei denn, dass er den ausgezahlten Kapitalbetrag wieder bei der neuen Einrichtung einzahlt. ⁶Nr. 85.6.2 gilt entsprechend.
⁷Der jeweilige Träger der Versorgung sollte gebeten werden, den monatlichen Betrag auszurechnen und mitzuteilen. ⁸Bis zur Mitteilung durch den Versorgungsträger erfolgt die Ruhensberechnung entsprechend der in Abs. 1 genannten Minderung des Vomhundertsatzes; dabei sind die Versorgungsbezüge unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen.

86.4

Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn bereits zuvor Zahlungen erfolgten.

86.5 Hinterbliebene

86.5.1

¹Werden Witwengeld und Waisengeld nach Art. 41 oder 61 gekürzt, sind auch die anteiligen Ruhensbeträge entsprechend zu kürzen. ²Im Übrigen sind die Nrn. 86.1 bis 86.3 entsprechend anzuwenden. ³Auf Hinterbliebene ist Art. 86 nicht anzuwenden, wenn sie auf Grund eigener Verwendung im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst einen Kapitalbetrag oder eine laufende Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder einen sonstigen Kapitalbetrag erhalten.

86.5.2

Als Hinterbliebenenbezüge gelten auch die Bezüge nach Artikel 70 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.

86.6 Höchstmöglicher Ruhensbetrag

¹Im Falle des Abs. 3 Satz 1 darf der Ruhensbetrag den vom Leistungsträger ansonsten zu zahlenden Betrag bzw. den bei der Verrentung sich ergebenden Monatsbetrag nicht übersteigen. ²Bei der Berechnung des Mindestbelassungsbetrages wird der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

87. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

87.0.1

¹Das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments trat mit Beginn der 7. Wahlperiode am 14. Juli 2009 in Kraft. ²Es regelt die Entschädigung der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie deren Versorgungsansprüche. ³Art. 87 regelt das Zusammentreffen von Leistungen nach dem BayBeamtVG und dem Abgeordnetenstatut, in Anlehnung an die Anrechnungsregelungen des BayAbgG; das Abgeordnetenstatut enthält im Übrigen keine eigenen Konkurrenzvorschriften.

87.0.2

Wegen des Begriffs „Versorgungsberechtigte “ wird auf Nr. 83.1.1, wegen der zu regelnden Versorgungsbezüge auf Nr. 83.1.2 verwiesen.

87.1 Zusammentreffen mit Entschädigung

¹Maßgebend ist die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments. ²Erhält ein Abgeordneter für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament eine wegen des gleichzeitigen Bezugs von Versorgungsbezügen gekürzte Entschädigung, die dann auf die Entschädigung nach dem Statut nach Art. 11 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments anzurechnen wäre, ist die volle Entschädigung des Landesparlaments anzusetzen.

88. Erhöhung der Höchstgrenzen

88.0

Die Vorschrift regelt die Erhöhung der Höchstgrenzen wegen einer Sonderzahlung.

88.1

Die Erhöhung gilt auch dann, wenn zu dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen kein entsprechender Betrag gezahlt wird.

89. Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55

89.0

Die Vorschrift bestimmt die Mindestbelassung für Versorgungsberechtigte, die einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 55 erhalten, in Höhe des jeweiligen Unfallausgleichs, soweit keine Grundrente nach dem BVG bezogen wird.

89.1

Für die Berechnung des Unfallausgleichs gelten Art. 52 und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften entsprechend.

90. Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

90.0.1

In der Vorschrift werden Regelungen zur Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften kodifiziert.

90.1.1

Die Anrechnungsvorschriften nach Art. 38 (Unterhaltsbeitrag für nichtwitwengeldberechtigte Witwer oder Witwen) und Art. 44 Abs. 2 Satz 2 (Waisengeld an behinderte Waisen) gehen den Ruhensvorschriften wegen der Berücksichtigung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen vor (vgl. Nr. 38.2.8).

90.1.2

Art. 83 bis 87 werden mit Ausnahme von Art. 26 Abs. 2 (Versorgungsabschlag), Art. 26 Abs. 4 (Versorgungsaufschlag), Art. 36 Abs. 2 (Kürzung wegen Altersunterschied), Art. 41 Abs. 1 (anteilige Kürzung bei mehreren Hinterbliebenenbezügen), Art. 61 (anteilige Kürzung der Unfallhinterbliebenenbezüge) auf die ungekürzten bzw. nicht erhöhten Versorgungsbezüge angewandt.

90.1.3

Anrechnungen nach Art. 44 Abs. 5 Satz 2 (wiederaufgelebtes Witwengeld) und Art. 92 (Kürzung wegen Versorgungsausgleich) sind nach der Ruhensregelung nach Art. 83 bis 87 durchzuführen.

90.2 Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

90.3 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten

90.3.1

¹Gesamtversorgung ist die der Regelung nach Art. 85 zugrunde gelegte Rente zuzüglich des danach (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 26 Abs. 6) verbleibenden Versorgungsbezugs. ²Zur Gesamtversorgung zählt die Rente auch, wenn sie zusammen mit der Beamtenversorgung die Höchstgrenze des Art. 85 nicht überschreitet. ³Bei Anwendung von Art. 83 ist die Gesamtversorgung nach Art. 90 Abs. 3 unter Zugrundelegung des nach Anwendung von Art. 26 Abs. 6 verbleibenden Versorgungsbezuges zu ermitteln.

90.3.2

¹Die Mindestbelassung nach Art. 83 darf das Ergebnis einer vorhergehenden Ruhensregelung nach Art. 85 nicht verbessern. ²Wenn die vorrangig durchzuführende Ruhensregelung nach Art. 85 zu einem Unterschreiten des Mindestbelassungsbetrages führt, verbleibt es dabei (vgl. Nr. 83.3).

90.4 Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente

Abs. 4 ist nur anwendbar bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen aus eigenem Recht oder zwei Versorgungsbezügen aus abgeleitetem Recht (Art. 84 Abs. 1 Nrn. 1 und 2), da nur bei dieser Konstellation beide Versorgungsbezüge nach Art. 85 zu regeln sind.

92. Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich

92.0.1

¹Wenn ein Beamter oder eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin im Rahmen eines nach der Ehescheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs ausgleichspflichtig ist, wird zugunsten des früheren Ehegatten in Höhe des Ausgleichswerts eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Rahmen der internen Teilung zu Lasten des Dienstherrn begründet oder übertragen. ²Die auf Grund dieser Anwartschaft geleisteten Zahlungen sind vom Versorgungsdienstherrn des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin zu erstatten. ³Im Gegenzug werden die Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin und gegebenenfalls der Hinterbliebenen nach Art. 92 gekürzt. ⁴Die Vorschriften dieses Abschnitts finden bei einem Versorgungsausgleich wegen Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechende Anwendung (Art. 115 Abs. 2).

92.0.2

Das bisherige „Pensionistenprivileg “ zu Gunsten ausgleichspflichtiger Personen, die sich im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befanden (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung) wird nur im Rahmen der Übergangsregelung des Art. 102 Abs. 2 fortgeführt.

92.1.1

Die jährliche Sonderzahlung gehört nicht zu den Versorgungsbezügen im Sinn des Art. 92 Abs. 1.

92.1.2

Die Kürzung von Versorgungsbezügen beginnt frühestens mit dem Ersten des auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich folgenden Monats.

92.1.3

¹Zu den Vollwaisen im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören nur gemeinschaftliche Kinder der früheren Ehegatten. ²Halbwaisen sind auch dann nicht erfasst, wenn ihnen Waisengeld auf Grund des Art. 40 Abs. 2 nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt wird.

92.2.1

Bei der Erhöhung nach Art. 27 oder 73 und bei deren Wegfall handelt es sich nicht um eine Erhöhung oder Verminderung des Ruhegehaltes im Sinn von Abs. 1 Satz 3.

92.2.2

¹Die Dynamisierung des Kürzungsbetrags insbesondere nach Abs. 1 Satz 2 erfolgt ausschließlich unter Berücksichtigung der beim Freistaat Bayern geltenden Anpassungen der Versorgungsbezüge. ²Bei der Dynamisierung sind insbesondere die zum Vollzug der jeweiligen gesonderten Anpassungsgesetze gegebenen Hinweise zu beachten.

92.3

Werden Witwen- und Waisengeld nach Art. 41 oder 61 anteilig gekürzt, so sind auch die Kürzungsbeträge nach Art. 92 entsprechend zu mindern.

93. Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

93.0

¹Die Vorschrift regelt, wie die Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrages abgewendet werden kann. ²Bei Altfällen, in denen der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 2 BGB durchgeführt wurde, ist eine Abwendung der Kürzung durch analoge Anwendung dieser Vorschrift möglich.

93.1.1

Hinterbliebene können die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht durch Zahlung eines Kapitalbetrages abwenden.

93.1.2

¹Zur Errechnung des vollen Kapitalbetrages ist die durch das Familiengericht begründete monatliche Rentenanwartschaft zunächst in rentenrechtliche Entgeltpunkte umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Umrechnung ist das Ende der Ehezeit. ²Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mittels der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengrößen für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge in einen Betrag umzurechnen; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts. ³Dieser Betrag ist entsprechend der gesetzlichen Vorschrift zu dynamisieren.

93.1.3

Bezüglich der Neuordnung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung im Rentenreformgesetz 1992 ist bei der Berechnung des Betrags insbesondere Folgendes zu beachten:

93.1.3.1

Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 1992, ist die Berechnung unter Verwendung der Tabellen 1 und 3 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleiches in der gesetzlichen Rentenversicherung durchzuführen (BAnz Nr. 233 S. 6610 vom 15. Dezember 1990, ergänzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 1991, BAnz Nr. 108 S. 3917 vom 15. Juni 1991).

93.1.3.2

¹Endete die Ehezeit vor dem 1. Januar 1992 und liegt der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 31. Dezember 1991, errechnet sich der aktuelle Rentenwert aus dem 100-fachen der Werte für das Umrechnen von Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft gemäß Tabelle 2 der Bekanntmachung der Rechengrößen für 1991 zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung. ²Die Umrechnung der Entgeltpunkte in einen Betrag erfolgt schließlich durch Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit der für das jeweilige Jahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengröße für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge; maßgeblicher Zeitpunkt für diese Umrechnung ist der Tag der Entscheidung des Familiengerichts.

93.1.3.3

Liegen sowohl das Ende der Ehezeit als auch der Tag der Entscheidung des Familiengerichts nach dem 1. Januar 1992, richtet sich die Errechnung der Entgeltpunkte nach § 76 Abs. 4 SGB VI und die Umrechnung in einen Betrag nach der im Bundesgesetzblatt bekannt gegebenen Rechengröße für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge für das jeweilige Berechnungsjahr.

93.1.4

Die Nrn. 92.2.1 und 92.2.2 gelten entsprechend.

93.1.5

Die Rückabwicklung der Zahlung des Kapitalbetrages im Falle einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach §§ 37, 38 VersAusglG richtet sich nach § 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG.

93.1.6

¹Wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nachträglich zu Gunsten der ausgleichspflichtigen Person abgeändert, entfällt insoweit der Rechtsgrund für die zur Abwendung der Kürzung geleisteten Zahlungen. ²Es entsteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 2 C 11/99 – BVerwGE 109, 365) auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge unter Anrechnung der nach Art. 92 anteilig errechneten Kürzungsbeträge.

93.2

¹Bei Zahlung des vollen Kapitalbetrags oder eines Teilbetrags entfällt oder vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge vom Ersten des Monats an, in dem die Zahlung erfolgt. ²Im Falle der Zahlung eines Teilbetrags vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem der Teilbetrag zum vollen Kapitalbetrag steht. ³Der restliche Kapitalbetrag erhöht oder vermindert

94. Dienstherrenwechsel

94.0.1 Allgemeines

¹Die Art. 94 ff. regeln die finanzielle Beteiligung früherer Dienstherren an den Versorgungslasten des letzten Dienstherrn bei innerbayerischen Dienstherrenwechseln. ²Sie ergänzen den Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl S. 209; vgl. auch die als
³Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch pauschalierte Abfindung der erworbenen Versorgungsanwartschaften in Form einer Einmalzahlung des abgebenden an den aufnehmenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels. ⁴Die Versorgungsanwartschaften der Beamten und Beamtinnen werden durch einen Dienstherrenwechsel nicht tangiert; für die Festsetzung der Beamtenversorgung gilt weiterhin die Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses über alle inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherren hinweg.
⁵Für am 1. Januar 2011 vorhandene laufende innerbayerische Erstattungsfälle und für Übergangsfälle, in denen ein innerbayerischer Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 stattgefunden hat, der Versorgungsfall aber noch nicht eingetreten ist, gelten Art. 108 bis 111.

94.0.2

Zuständigkeiten und Maßnahmen
¹Die Pensionsbehörde vollzieht für den staatlichen Bereich die Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln zwischen bayerischen Dienstherren (Art. 94 ff.) und bei bund-/länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag. ²Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Pensionsbehörde ist in der ZustV-Bezüge geregelt.

94.0.2.1 Maßnahmen der personalverwaltenden Dienststellen im staatlichen Bereich

¹Bei Dienstherrenwechseln, die vor dem 1. Januar 2011 z.B. nach § 107b BeamtVG (Altfälle) erfolgt sind, sind grundsätzlich keine Maßnahmen der personalverwaltenden Stellen erforderlich. ²Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin des Freistaates Bayern nach dem 31. Dezember 2010, hat die bisherige personalverwaltende Stelle der zuständigen Pensionsbehörde die Personalakte und die Anschrift der zuständigen personalverwaltenden Stelle des aufnehmenden Dienstherrn sowie eventuelle weitere Absprachen mit dem aufnehmenden Dienstherrn zu übermitteln. ³Dies gilt entsprechend für Wechsel zum Freistaat Bayern.

94.0.2.2 Maßnahmen der Pensionsbehörden im staatlichen Bereich

¹Die zuständige Pensionsbehörde berechnet bei Wechseln von Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern den Abfindungsbetrag und wickelt die Zahlung ab. ²Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin nach dem 31. Dezember 2010 zum Freistaat Bayern, überwacht die zuständige Pensionsbehörde den fristgerechten Eingang der Abfindungszahlung und überprüft die vom abgebenden Dienstherrn durchgeführte Berechnung des Abfindungsbetrags. ³Das gilt auch für die Abwicklung von bund-/länderübergreifenden Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag.

94.1.1

¹Abs. 1 Satz 1 definiert allgemein den Dienstherrenwechsel von Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Freistaat Bayern, zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder zu einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen bzw. in ein solches treten. ²Einbezogen sind über den bisherigen Anwendungsbereich des § 107b BeamtVG hinaus auch Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit sowie Richtern und Richterinnen auf Probe. ³Durch Abs. 1 Satz 2 werden die kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen sowie die dienstordnungsgemäßen Angestellten der Sozialversicherungsträger einbezogen. ⁴Ausgenommen sind Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Widerruf.

94.1.2

¹In sachlicher Hinsicht setzt ein Dienstherrenwechsel das Ausscheiden bei einem Dienstherrn und den Eintritt bei einem anderen Dienstherrn voraus. ²Ob dies in Form der Versetzung, Ernennung oder auf sonstige Weise erfolgt, ist unerheblich.

94.2

Nach Abs. 2 werden auch Dienstherrenwechsel auf Grund von Körperschaftsumbildungen gemäß §§ 16 und 17 BeamtStG sowie Art. 51 und 52 BayBG erfasst, soweit spezialgesetzlich nichts anderes geregelt wird.

95. Versorgungslastenteilung

95.1 Voraussetzungen

¹Für eine Versorgungslastenteilung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Dienstherrenwechsel nach Art. 94,
vorherige Zustimmung des abgebenden Dienstherrn zum Dienstherrenwechsel und
zeitliche Unmittelbarkeit zwischen dem Ausscheiden beim abgebenden und dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn.
²Das bislang in § 107b Abs. 1 BeamtVG normierte Erfordernis einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren ist nicht mehr Voraussetzung für eine Versorgungslastenteilung.
³Eine Versorgungslastenteilung findet auch dann statt, wenn die wechselnde Person zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bereits beim abgebenden Dienstherrn einen Versorgungsanspruch erworben hat und gegebenenfalls Versorgungsbezüge erhält (beispielsweise kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen), da dieser Versorgungsanspruch regelmäßig durch die vom aufnehmenden Dienstherrn bezahlten Aktivbezüge und den späteren Versorgungsanspruch gegenüber diesem Dienstherrn (ganz oder teilweise) gekürzt wird.

95.2 Notwendigkeit der Zustimmung

¹Der abgebende Dienstherr muss nach Satz 1 die Zustimmung vor der Wirksamkeit des Dienstherrenwechsels und somit vor dem Eintritt beim aufnehmenden Dienstherrn schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklären.
²Die Erklärung wird sich bei Beamten und Beamtinnen in der Regel konkludent aus der dienstrechtlichen Maßnahme ergeben, so z.B. aus der Versetzungsverfügung, mit der der Dienstherrenwechsel vollzogen wird.
³Eine Verweigerung der Zustimmung ist nach Abs. 2 Satz 2 nur aus dienstlichen Gründen zulässig. ⁴Als dienstliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:
Unabkömmlichkeit des Beamten oder der Beamtin,
Mangelsituation beim abgebenden Dienstherrn in der jeweiligen Qualifikationsebene einer Fachlaufbahn, einem fachlichen Schwerpunkt oder dem konkreten Aufgabengebiet des Beamten oder der Beamtin.
⁵Die Zustimmung darf nur im Ausnahmefall verweigert werden, wenn im Zeitpunkt des Wechsels dienstliche Gründe dauerhaft und unbehebbar entgegen stehen. ⁶Die Verweigerung ist schriftlich zu begründen. ⁷Bei einem Wechsel zur Unzeit (vorübergehende Unabkömmlichkeit) sollen die beteiligten Dienstherren auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, die auch die Interessen des betroffenen Beamten oder der Beamtin angemessen gewichtet. ⁸Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte oder die Beamtin Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung über ein Versetzungsgesuch
1¹Satz 3 fingiert die Zustimmung, wenn mit Ablauf eines Beamtenverhältnisses auf Zeit ein neues Beamtenverhältnis bei einem anderen Dienstherrn begründet wird; dienstliche Gründe einer Verweigerung der Zustimmung können hier nicht vorliegen. ¹2Die Zustimmung gilt ferner bei der Begründung von Beamtenverhältnissen, die auf einer Wahl beruhen, als erteilt, um die Besonderheiten des Verfahrens zur Ernennung kommunaler Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen zu berücksichtigen.

95.3 Unschädlichkeit einer zeitlichen Unterbrechung

¹Eine zeitliche Unterbrechung zwischen Ausscheiden und Eintritt ist abweichend von Abs. 1 ausnahmsweise unschädlich, wenn die wechselnde Person auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung vom aufnehmenden Dienstherrn übernommen wird. ²Erfasst sind hiervon insbesondere die Fälle des Art. 33 KWBG. ³Hat der abgebende Dienstherr auf Grund der zeitlichen Unterbrechung jedoch bereits die Nachversicherung durchgeführt, findet keine Versorgungslastenteilung statt. ⁴Dies gilt jedoch nicht, wenn die Rückabwicklung der Nachversicherung durchgeführt wurde (vgl. § 185 Abs. 2a SGB VI). ⁵Eine Unterbrechung durch allgemeine arbeitsfreie Tage lässt die erforderliche Unmittelbarkeit nicht entfallen.

96. Abfindung

96.1

¹Durch die Abfindung wird das bisherige System der laufenden Beteiligung des abgebenden Dienstherrn ab Eintritt des Versorgungsfalles abgelöst. ²Mit der Abfindung durch den abgebenden Dienstherrn ist dessen Beteiligung an den späteren Versorgungskosten abgeschlossen.

96.2 Bemessungsparameter

¹Parameter für die Bemessung des Abfindungsbetrages sind:
die ruhegehaltfähigen Bezüge,
die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten in Monaten und
ein in der Regel vom Lebensalter abhängiger Bemessungssatz.
²Die gesamte zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit ist in Monate umzurechnen und nur in vollen Monaten anzusetzen. ³Dabei sind die verbleibenden Tage unter Anwendung des Divisors 365 und des Multiplikators zwölf umzurechnen und auf volle Monate abzurunden.
⁴Abs. 4 Satz 2 sieht drei, nach dem Lebensalter gestaffelte Bemessungssätze vor; maßgeblich für die Einordnung ist das Alter der wechselnden Person im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels (siehe Abs. 3):
Eine Beamtin des Freistaates Bayern wechselt zum 1. Juni 2011 zur Kommune B; ihr beruflicher Werdegang verlief wie folgt:
⁵Die zurechnungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit beim Freistaat Bayern beläuft sich auf 155 Monate.

96.3 Allgemeine Grundsätze

¹Allgemeine Grundsätze für die Ermittlung der nach Abs. 2 maßgeblichen Bemessungsparameter:
Die Bezüge und Dienstzeiten sind nach dem Recht des abgebenden Dienstherrn zu ermitteln.
In zeitlicher Hinsicht sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens der wechselnden Person zugrunde zu legen.
Nachfolgende Entwicklungen beim aufnehmenden Dienstherrn wie z.B. vorzeitiger Ruhestandseintritt und insbesondere die spätere tatsächliche Versorgungsbelastung bleiben außer Betracht, so dass Nachberechnungen ausgeschlossen sind. ²Das gilt auch für rückwirkende allgemeine Bezügeanpassungen, die den Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels umfassen; soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels erhöhte Bezüge im Vorgriff auf eine Bezügeanpassung geleistet werden, sind die vor der Anpassung zustehenden Bezüge anzusetzen.

96.4.1

¹Abs. 4 Satz 1 ist eine Sonderregelung für Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- oder Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen sind. ²Der abgebende Dienstherr hat hier abweichend von Abs. 2 eine Abfindung in Höhe der fiktiven Nachversicherungskosten, die bei Ausscheiden zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären, an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen. ³Die Berechnung der Abfindung richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht (siehe § 181 SGB VI). ⁴Zeiten bei früheren Dienstherren sind bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen.

96.4.2

¹Nach Abs. 4 Satz 2 hat der abgebende Dienstherr einen Abfindungsbetrag, den er zuvor von einem früheren Dienstherrn erhalten hat, unter Verzinsung in Höhe von 4,5 v. H. pro Jahr neben der Abfindung nach Abs. 4 Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn weiterzureichen. ²Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen; Zinseszinsen sind nicht zu berechnen.

97. Berechnungsgrundlagen

¹Zu den Bezügen gehören die nach Art. 12 und 13 monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge (Grundgehalt, Strukturzulage, Amtszulage, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Familienzuschlag der Stufe 1, Vollstreckungsvergütung, die besondere Zulage für Richter und Richterinnen, Hochschulleistungsbezüge) sowie ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr nach Art. 82 bis 87 BayBesG zu leistenden Sonderzahlung. ²Es sind stets die vollen Monatsbezüge anzusetzen, Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels sind unbeachtlich. ³Die Berechnung der Sonderzahlung richtet sich entsprechend Art. 96 Abs. 3 ausschließlich nach den Besoldungsmerkmalen des Monats, in dem der Beamte oder die Beamtin aus dem bisherigen Beamtenverhältnis ausschied.

97.1

Bezüge sind auch dann für die Ermittlung des Abfindungsbetrages anzusetzen, wenn sie zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels noch nicht ruhegehaltfähig sind, weil die erforderlichen Mindestdienst- oder -bezugszeiten nicht erfüllt sind:
Für die Berechnung des Abfindungsbetrags kommt es somit insbesondere nicht auf die Erfüllung einer Wartezeit (z.B. für das erstmalige Entstehen eines Ruhegehaltsanspruchs oder für eine Versorgung aus dem Beförderungsamt) an.
Im Falle des Art. 30 Abs. 3 ist ein Unterschiedsbetrag hinzuzurechnen, soweit zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels das Amt für eine entsprechende Dauer übertragen war; auf die tatsächliche Ausübung des Amts für den erforderlichen Zeitraum kommt es dagegen nicht an.

97.2

¹Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nach dem Verhältnis der abgeleisteten zur regelmäßigen Arbeitszeit anzusetzen. ²Entsprechendes gilt bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG. ³Auch Zeiten einer Beurlaubung ohne (Dienst-)Bezüge sind zu berücksichtigen und fließen in die Berechnung ein, wenn sie nach Art. 14 Abs. 2 und 3 als ruhegehaltfähig anzuerkennen sind.
⁴Zeiten außerhalb der in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnisse, insbesondere Vordienstzeiten wie z.B. Wehrdienstzeiten (nicht zu verwechseln mit Dienstzeiten im Soldatenverhältnis), Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und Ausbildungszeiten, bleiben außer Betracht. ⁵Das gilt insbesondere auch für Zeiten, die nach Art. 14 Abs. 4 Dienstzeiten lediglich gleichgestellt sind.
⁶Neben den Zeiten in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis, die beim abgebenden Dienstherrn zurückgelegt wurden, werden auch entsprechende Zeiten bei früheren, auch außerbayerischen Dienstherren einschließlich von Zeiten im Soldatenverhältnis berücksichtigt.
⁷Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgenommen sind. ⁸Ferner hat der abgebende Dienstherr nach Abs. 2 Satz 3 nicht für Zeiten bei früheren Dienstherren einzustehen, für die bereits eine Nachversicherung durchgeführt und Nachversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wegen einer möglichen Rückabwicklung wird auf Nr. 95.3 verwiesen. ⁹Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn, die einem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehen, werden nach Abs. 2 Satz 4 dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet und müssen vom abgebenden Dienstherrn nicht abgefunden werden. 1⁰Dies gilt nicht, wenn der aufnehmende Dienstherr für diese Zeiten einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn geleistet hat. 1¹Die Höhe des Versorgungszuschlags bleibt dabei unberücksichtigt. ¹2Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag jedoch an den aufnehmenden Dienstherrn zurückzuerstatten, so dass im Ergebnis kein Versorgungszuschlag geleistet wurde und die Abordnungszeiten somit dem aufnehmenden Dienstherrn zuzuordnen sind.

98. Weitere Zahlungsansprüche

98.0

Mit Art. 98 werden Folgeansprüche in bestimmten Konstellationen geregelt, in denen bereits eine Abfindung gezahlt wurde.

98.1

¹Es besteht ein Zahlungsanspruch des aufnehmenden Dienstherrn, wenn ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des Art. 95 (und damit ohne Versorgungslastenteilung) stattfindet und der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren, unter Art. 95 bzw. § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fallenden Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten hat. ²Der abgebende Dienstherr ist verpflichtet, diese Abfindung ab Erhalt bis zum Zeitpunkt des erneuten Wechsels pauschal mit 4,5 v. H. pro Jahr zu verzinsen und an den neuen Dienstherrn abzuführen. ³Bei der Zinsberechnung ist grundsätzlich von 365 Zinstagen pro Jahr auszugehen; es erfolgt keine Zinseszinsberechnung. ⁴Die Zahlungspflicht besteht nicht, wenn der abgebende Dienstherr bereits eine Nachversicherung durchgeführt hat. ⁵Der abgebende Dienstherr hat den aufnehmenden Dienstherrn über die Höhe und den Zeitpunkt der erhaltenen Abfindung zu informieren.

98.2

¹Abs. 2 erfasst diejenigen Fallkonstellationen, in denen die wechselnde Person nach erfolgter Versorgungslastenteilung beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet. ²Abs. 2 enthält dabei zwei unterschiedliche Fallvarianten.
¹Von der ersten Variante werden Fälle erfasst, in denen eine Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsanspruch ausscheidet und deshalb nachzuversichern ist. ²Beim Dienstherrenwechsel zahlte der abgebende Dienstherr eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn. ³Sozialversicherungsrechtlich ist die Nachversicherung von jedem Dienstherrn für die dort verbrachten Zeiten durchzuführen. ⁴Da der abgebende Dienstherr bereits eine Abfindung geleistet hat, muss der aufnehmende Dienstherr die Kosten der Nachversicherung, die dem abgebenden Dienstherrn entstehen, an diesen erstatten. ⁵Im Ergebnis trägt der aufnehmende Dienstherr die Nachversicherungskosten damit allein. ⁶Entscheidend sind die tatsächlichen Kosten, also die gezahlten Nachversicherungsbeiträge.
⁷Der nach Abs. 2 Satz 1 im Innenverhältnis zwischen den Dienstherren erstattungspflichtige (aufnehmende) Dienstherr hat den zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren das unversorgte Ausscheiden unverzüglich mitzuteilen. ⁸Im Falle einer verspäteten Mitteilung hat der aufnehmende Dienstherr auch die dadurch verursachten Säumniszuschläge zu erstatten. ⁹Die zahlungsberechtigten (abgebenden) Dienstherren haben dem erstattungspflichtigen (aufnehmenden) Dienstherrn die tatsächlichen Nachversicherungskosten mitzuteilen.
Anstelle der Erstattung der Nachversicherungskosten hat der aufnehmende Dienstherr in der zweiten Variante die erhaltene Abfindung nebst Zinsen an den abgebenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn beim abgebenden Dienstherrn keine Nachversicherung erfolgt, weil ihm gegenüber ein Versorgungsanspruch besteht.

99. Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten

99.1

¹Der zahlungspflichtige Dienstherr hat den Abfindungsbetrag zu berechnen. ²Um dem aufnehmenden Dienstherrn eine Nachprüfung zu ermöglichen, hat der abgebende Dienstherr den Rechenweg zu dokumentieren. ³Hierzu gehören die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Ermittlung der nach Art. 96 Abs. 2 maßgeblichen Berechnungsparameter. ⁴Es sind daher bei jedem Einzelfall die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die der Abfindung zugrunde gelegten Bezüge und Dienstzeiten sowie für den der Abfindung zugrunde gelegten Bemessungssatz zu dokumentieren. ⁵Die Berechnung und Dokumentation hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu erfolgen (siehe Abs. 2).

99.2

¹Dem abgebenden Dienstherrn wird eine Frist von sechs Monaten zur Berechnung und Zahlung des Abfindungsbetrags eingeräumt. ²Innerhalb dieser Frist ist der Betrag vollständig zu leisten, wenn nicht nach Abs. 3 etwas anderes vereinbart ist.

99.3

¹Abweichende Zahlungsmodalitäten bezüglich des festgestellten Abfindungsbetrages können im Einzelfall vereinbart werden. ²Die beteiligten Dienstherren können beispielsweise die Fälligkeit hinausschieben oder Stundungsvereinbarungen einschließlich einer etwaigen Verzinsung treffen.

99.4

¹Es besteht weiterhin die Möglichkeit, die Abwicklung der Zahlungen auf eine andere Stelle (z.B. Versorgungskasse, Versorgungsverband) zu übertragen. ²Die bisherige Praxis insbesondere im kommunalen Bereich kann daher bei innerbayerischen Dienstherrenwechseln fortgeführt werden.

100. Besondere Bestandskraft

100.0

¹Die Überleitungsregelungen betreffen die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger. ²Das sind Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 in den Ruhestand getreten sind, sowie Hinterbliebene, bei denen der Versorgungsfall spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2010 eingetreten ist. ³Sie folgen wie §§ 69 ff. BeamtVG dem Grundsatz, dass sich die Rechtsstellung der Versorgungsempfänger nach dem zu Beginn des Versorgungsfalls geltenden Recht richtet und allein auf Grund der Neuregelung kein Wiederaufgreifen stattfindet. ⁴Dies wird durch eine im Kern verfahrensrechtliche besondere Bestandskraftregelung erreicht. ⁵Die Anwendung der Überleitungsregelungen hat diesem Grundsatz zu folgen.

100.1.1

¹ Art. 100 Abs. 1 betrifft die Überleitung der Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen. ²Soweit die besondere Bestandskraft reicht, ist eine Änderung bestandskräftiger Festsetzungen allein auf Grund der durch das Inkrafttreten des BayBeamtVG bewirkten Rechtsänderung ausgeschlossen. ³Die besondere Bestandskraft umfasst:

100.1.1.1

den für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen Ruhegehaltssatz; davon ist neben dem Ruhegehaltssatz nach §§ 14, 85 BeamtVG auch der nach § 14a BeamtVG erhöhte Ruhegehaltssatz umfasst; Art. 27 Abs. 3 bleibt unberührt.

100.1.1.2

die ruhegehaltfähige Dienstzeit,

100.1.1.3

die ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich des darauf anzuwendenden Anpassungsfaktors nach § 69e Abs. 3 BeamtVG, der nach Art. 107 Abs. 1 fortgeschrieben wird,

100.1.1.4

den auf das Ruhegehalt anzuwendenden Versorgungsabschlag auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung nach § 14 Abs. 3 BeamtVG,

100.1.1.5

die den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Besoldungsgruppe.

100.1.2

¹Eine Änderung der vorstehenden Festsetzungsmerkmale kann nur auf Grund neuer Beweismittel erfolgen. ²Die Änderung erfolgt regelmäßig in entsprechender Anwendung des Art. 51 BayVwVfG; hiervon abweichend kann eine Änderung in entsprechender Anwendung der Art. 48, 49 BayVwVfG insbesondere in den in Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 und Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG genannten Fällen erfolgen. ³Eine Änderung ist ausgeschlossen, soweit der Sachverhalt bereits vor dem 1. Januar 2011 bekannt war.

100.1.3

¹Die besondere Bestandskraft steht hingegen einer Änderung auf Grund neuer Beweise, zur Berücksichtigung eines geänderten Familienstandes oder auf Grund der Regelungen über die Mindestversorgung nicht entgegen. ²Anwendung finden auch die Regelungen über die Berücksichtigung von Nachdienstzeiten (Art. 15), den Verlust der Versorgung (Art. 80 ff.) und die besonderen Maßgaben für künftige Anpassungen (Art. 107). ³Ebenfalls nicht umfasst sind die Gründe für den Wegfall der Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a Abs. 3 BeamtVG, die sich ab dem 1. Januar 2011 nach Art. 27 Abs. 3 regeln; das gilt insbesondere für die Bemessung eines schädlichen Erwerbseinkommens (vgl. Art. 27 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 1 Nr. 4). ⁴Soweit Bescheide über die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG auf das Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres befristet sind, ist diese Befristung im Sinn einer Befristung auf die gesetzliche Regelaltersgrenze zu verstehen. ⁵Ab dem Geburtsjahrgang 1947 gilt die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG einschl. der stufenweisen Anhebung nach Art. 143 Abs. 1 BayBG auch für die maximale Gewährungsdauer des erhöhten Ruhegehaltssatzes bei Bestandsfällen. ⁶Die Parallelität zwischen dem Ende des Erhöhungszeitraums und dem Beginn der Rentenzahlung bleibt damit gewahrt. ⁷Wegen der Fortwirkung des Antrags nach § 14a Abs. 4 BeamtVG gilt Nr. 27.4 entsprechend. ⁸Das gilt entsprechend für den Wegfall der vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen nach § 50e BeamtVG.

100.1.4

¹Ist die Festsetzung des Ruhegehalts am 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig, tritt die besondere Bestandskraft erst ein, wenn nach allgemeinen Vorschriften Bestandskraft eingetreten ist. ²Ist oder wird in diesen Fällen ein Widerspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig, ist dieses nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften zu Ende zu führen.

100.1.5

¹Außerhalb der besonderen Bestandskraft und der weiteren Maßgaben der Art. 100 ff. gelten auch für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen die allgemeinen Regelungen. ²Dies betrifft insbesondere Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften, besondere Maßgaben enthalten Abs. 2 und 5 sowie Art. 101 Abs. 5.

100.1.6

¹Änderungen auf Grund neuer Beweise werden nach dem zum Änderungszeitpunkt geltenden Recht festgesetzt, sofern nichts anderes bestimmt ist. ²Dabei sind insbesondere Art. 103 Abs. 5 bis 7 zu beachten. ³Art 26 Abs. 3 findet keine Anwendung, wenn die Ruhestandsversetzung vor dem 1. Januar 2011 erfolgte.

100.2

¹Abs. 2 enthält eine besondere Bestandsschutzregelung für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsberechtigten, deren Beamtenverhältnis vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde und deren Versorgungsbezüge mit einer Rente zusammentreffen. ²Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, bereits vor dem 1. Januar 1966 begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen sind. ³Beschäftigungsverhältnisse im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI stehen einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleich.

100.2.1

Danach bleiben bei der Anwendung des Art. 85 40 v. H. der anzusetzenden Rente, also nach Abzug von Rentenanteilen auf Grund freiwilliger Beitragsleistungen oder Höherversicherungen, außer Ansatz; neben der Rente sind mindestens 40 v. H. der Versorgungsbezüge zu belassen (Anrechnungsfreiheit und Mindestbelassung entsprechend Art. 2 § 2 Abs. 3 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes [2. HStruktG] vom 22. Dezember 1981 – [BGBl I S. 1523], zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 [BGBl I S. 1666]).

100.2.2

¹Daneben erhielten vor dem 1. Januar 1982 vorhandene Versorgungsberechtigte einen Ausgleich wegen der Einbeziehung ihrer Renten in die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, wenn die Versorgung nach der Rentenanrechnung hinter der Versorgung nach früherem Recht (einschließlich Rentenanrechnung nach § 10 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung) zurückblieb (Art. 2 § 2 Abs. 1 2. HStruktG). ²Die (fiktiven) Berechnungen erfolgten jeweils zum Berechnungsstichtag 31. Dezember 1981. ³Der Ausgleichsbetrag wurde in voller Höhe der vorgenannten Differenz an am 31. Dezember 1981 vorhandene Versorgungsberechtigte gewährt, die an diesem Tag eine Rente bezogen. ⁴Versorgungsempfänger, bei denen Versorgungsbezüge und Rente erstmals in den Jahren 1982 bis 1992 zusammentrafen, erhielten einen um jeweils 1/12 verringerten Ausgleich, also von 11/12 der Differenz im Jahr 1982 bis 1/12 im Jahr 1992; ab erstmaligem Zusammentreffen ab 1993 wurde kein Ausgleichsbetrag mehr gewährt. ⁵Der Ausgleichsbetrag darf den sich aus der Ruhensberechnung nach Art. 85 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen und ist auf die Mindestbelassung (vgl. Nr. 100.2.1) anzurechnen. ⁶Er vermindert sich jeweils um die Hälfte des Erhöhungsgewinns aus allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge sowie um jede sonstige Erhöhung der Versorgungsbezüge. ⁷Der Ausgleichsbetrag an Hinterbliebene errechnet sich in Höhe des Anteilsatzes der Hinterbliebenenversorgung aus dem Ausgleichsbetrag an den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin.

100.2.3

¹In Abs. 2 Satz 4 wird der Bestandsschutz für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen über die Regelungen des Abs. 2 Satz 1 hinaus ergänzt. ²Im Einzelnen finden folgende Regelungen keine Anwendung für diesen Personenkreis:

100.2.3.1

Art. 21 über die Nichtberücksichtigung von Zeiten im Beitrittsgebiet bei Erfüllung der Wartefrist in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit neue Beweismittel vorliegen, die zu einer Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen,

100.2.3.2

die Regelung des Art. 26 Abs. 6 im Falle des Zusammentreffens von Mindestversorgung und Renten,

100.2.3.3

die Berücksichtigung von nicht beantragten, verzichteten oder abgefundenen Renten nach Art. 85 Abs. 4.

100.2.4

Abs. 2 Satz 5 dehnt den Bestandsschutz für am 1. Januar 2002 vorhandene Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen auf die Nichtberücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Ruhensberechnung nach Art. 85 aus.

100.3.1

¹Abs. 3 betrifft die Überleitung der vorhandenen Hinterbliebenen. ²Auch hier schließt die besondere Bestandskraft die Änderung bestandskräftiger Festsetzungen allein auf Grund der durch das Inkrafttreten des BayBeamtVG bewirkten Rechtsänderung aus. ³Die besondere Bestandskraft umfasst zusätzlich den Anteilsatz der Hinterbliebenenversorgung. ⁴Bei nicht witwengeldberechtigten Witwern und Witwen, die einen Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erhalten haben, ist der für die Höhe des Unterhaltsbeitrages maßgebliche, nach Nr. 22.1.8 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz vom 3. November 1980 (BeamtVGVwV) festgesetzte Vomhundertsatz des Witwengeldes von der besonderen Bestandskraft umfasst.
⁵Bezüglich der am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, deren Versorgungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 wegen Wiederverheiratung erloschen ist und nach diesem Zeitpunkt wieder auflebt vgl. Nr. 102.3.

100.3.2

Die besondere Bestandskraft hindert nicht die Anwendung der Regelungen über die Mindesthinterbliebenenversorgung, das Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung (Art. 44) und den Verlust der Versorgung (Art. 82).

100.4.1

¹Abs. 4 regelt die Überleitung der Unfallfürsorgeberechtigten und enthält besondere Regelungen für Unfallausgleich, Unfallruhegehalt und Unfall-Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Unfallfürsorge und Heilverfahren. ²Der Unfallausgleich wird nach den zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Vorschriften gewährt. ³Für das Unfallruhegehalt und die Unfall-Hinterbliebenenversorgung gilt die besondere Bestandskraft gemäß Abs. 1 bzw. 3. ⁴Die Bestandskraft des Abs. 3 umfasst auch die Höchstgrenzen der Unfallhinterbliebenenversorgung. ⁵Danach gelten abweichend von Art. 61 in den Fällen der erhöhten Unfallversorgung nach § 37 BeamtVG mindestens die ruhegehaltfähigen Bezüge der Endstufe der übernächsten an Stelle der vom Versorgungsurheber tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe als Höchstgrenze.

100.4.2

¹Der Unterhaltsbeitrag nach § 41 BeamtVG und der Hilflosigkeitszuschlag nach § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sind in dieser Form nicht mehr vorgesehen. ²Vorhandene Anspruchsberechtigte erhalten den Unterhaltsbeitrag bis zur Abfindung bzw. bis zum Erlöschen in entsprechender Anwendung der allgemeinen Regelungen der Hinterbliebenenversorgung, den Hilflosigkeitszuschlag für die Zeit der Hilflosigkeit. ³Unterhaltsbeitrag und Hilflosigkeitszuschlag werden entsprechend den allgemeinen Bezügeanpassungen angepasst. ⁴Hat sich der Dienstunfall vor dem 1. Januar 2011 ereignet und bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Unfallausgleich, gilt Art. 100 Abs. 4 Satz 5 auch, wenn der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. ⁵Verletzte, die einen Hilflosigkeitszuschlag erhalten, können stattdessen die Erstattung der Pflegekosten beantragen. ⁶Es steht dann kein Hilflosigkeitszuschlag mehr zu, eine Rückkehr zum Hilflosigkeitszuschlag ist ausgeschlossen.

100.4.3

Für das Unfallruhegehalt sind Art. 107 Abs. 3 und 4 und bei Neufestsetzung Art. 103 Abs. 5 bis 7 zu beachten.

100.4.4

Für die Durchführung des Heilverfahrens enthält die auf Grund Art. 50 Abs. 4 erlassene BayHeilvfV eigene Übergangsregelungen.

100.5

¹Abs. 5 Satz 1 erstreckt den Bestandsschutz auf die bei den Ruhensberechnungen nach Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Art. 85 Abs. 2 geltenden Höchstgrenzen. ²Die Ermittlung des anzusetzenden Ruhegehaltssatzes erfolgt nach Art. 103 Abs. 5 bis 9, wenn dies für den Ruhestandsbeamten oder die Ruhestandsbeamtin günstiger ist. ³Der der Höchstgrenze zugrunde liegende Ruhegehaltssatz bemisst sich mindestens nach dem der besonderen Bestandskraft nach Abs. 1 Satz 1 unterliegenden Ruhegehaltssatz. ⁴War am 31. Dezember 2010 bereits eine Ruhensberechnung nach den §§ 54 oder 55 BeamtVG durchzuführen, so ist der der Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder § 55 Abs. 2 BeamtVG zugrunde liegende Ruhegehaltssatz anzusetzen, soweit er günstiger ist und im Rahmen der Ruhensberechnung keine Neufestsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und damit des Ruhegehaltssatzes auf Grund neuer Beweismittel notwendig ist.

101. Bezügebestandteile

101.0

¹ Art. 101 enthält ergänzende Regelungen zu den von der besonderen Bestandskraft umfassten ruhegehaltfähigen Bezügen. ²Insbesondere in den Abs. 1 bis 3 erfolgt die Überleitung der von der besonderen Bestandskraft umfassten ruhegehaltfähigen Bezüge in die neuen Grundgehaltstabellen. ³Eine Überleitung des früheren Amtes der Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen ist damit nicht verbunden; die bisherige Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst “ (vgl. Art. 76 Abs. 4 BayBG) gilt weiterhin. ⁴Die Überleitung gewährleistet die Anwendung der Art. 83 ff. und die Durchführung der Anpassungen (Art. 4).

101.1

¹Die Zuordnung der Grundgehälter der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 zu den Stufen der Anlage 3 zum BayBesG erfolgt über die am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehälter. ²Ab 1. Januar 2011 tritt an die Stelle der bisherigen Stufe die Stufe der neuen Tabelle, deren Grundgehalt mit dem bisherigen Betrag übereinstimmt. ³Bei fehlender Übereinstimmung erfolgt die Zuordnung zur Stufe des nächsthöheren Grundgehaltsbetrages der maßgeblichen Besoldungsgruppe. ⁴Bei der Zuordnung von Grundgehältern der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ist Nr. 101.3 zu beachten. ⁵Bei Versorgungsempfängern der Besoldungsgruppen mit festen Grundgehältern erfolgt zum 1. Januar 2011 ebenfalls die Zuordnung zu den Grundgehaltsbeträgen der Anlage 3 zum BayBesG. ⁶Die Grundgehälter der Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS bestimmen sich weiterhin nach Anlage 6 zum BayBVAnpG 2009/2010 und nehmen an den allgemeinen Bezügeanpassungen teil. ⁷Die Grundgehaltstabelle der früheren Bayerischen Besoldungsordnung HS ist als

101.2

Bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen, deren ruhegehaltfähige Bezüge sich am 31. Dezember 2010 nach den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2 bemessen, gelten die Grundgehälter für die Berechnung der Versorgungsbezüge mit der Maßgabe fort, dass diese an künftigen allgemeinen Bezügeanpassungen teilnehmen.

101.3

Wegen der Einarbeitung der allgemeinen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen der Anlage I zum BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in das Grundgehalt bei den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 entfällt ab dem 1. Januar 2011 in diesen Fällen die allgemeine Stellenzulage als Bestandteil der ruhegehaltfähigen Bezüge; Abs. 6 Nr. 8 findet keine Anwendung.

101.4

¹Die Bemessung des Kindererziehungszuschlags und des Kindererziehungsergänzungszuschlags (Art. 71), des Pflegezuschlags und des Pflegerergänzungszuschlags (Art. 72) sowie des Kinderzuschlags zum Witwengeld (Art. 74) wird ab 1. Januar 2011 von der strikten Ausrichtung am Rentenrecht auf versorgungsrechtliche Bestimmungen umgestellt. ²Bei den am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden Zuschläge mit folgenden Maßgaben festgeschrieben:

101.4.1 Zuschläge nach §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG

101.4.1.1

¹Die Zuschläge nach §§ 50a, 50b BeamtVG werden als Zuschlag nach Art. 71 und der Zuschlag nach 50d BeamtVG wird als Zuschlag nach Art. 72 mit dem am 31. Dezember 2010 geltenden Betrag festgeschrieben, der sich nach Anwendung der Höchstgrenzenregelung des § 50a Abs. 5 BeamtVG einschließlich der Maßgaben nach § 50b Abs. 3 Satz 1 und des § 50d Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ergibt. ²Für die vorübergehende Gewährung der Zuschläge nach § 50e BeamtVG gilt dies entsprechend; wegen des Wegfalls ist Nr. 100.1.3 Satz 8 zu beachten.

101.4.1.2

Die so festgeschriebenen Zuschläge dürfen in entsprechender Anwendung des Art. 71 Abs. 7 Satz 1 zusammen mit dem Ruhegehalt das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich aus den ruhegehaltfähigen Bezügen unter Zugrundelegung des Grundgehalts der Endstufe der Besoldungsgruppe und des Höchstruhegehaltssatzes ergibt.

101.4.1.3

Die Zuschläge unterliegen dem Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2.

101.4.2 Zuschlag nach § 50c BeamtVG

¹Der Zuschlag nach § 50c BeamtVG wird mit dem am 31. Dezember 2010 geltenden Betrag festgeschrieben. ²Er nimmt nicht am Versorgungsabschlag (Art. 26 Abs. 2) teil.

101.4.3 Gemeinsame Regelungen

101.4.3.1

Allen festgeschriebenen Zuschlägen ist gemeinsam, dass sie ab dem 1. Januar 2011 ebenso wie die Zuschläge nach Art. 71 bis 74 an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 und den damit verbundenen Schritten zur Absenkung des Versorgungsniveaus nach Art. 107 Abs. 1 und 2 teilnehmen. ²Zur Umsetzung der Absenkungen wird der Erhöhungssatz jeweils um 0,54 Prozentpunkte reduziert.

101.4.3.2

Für die Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- oder Kürzungsvorschriften gelten die Zuschläge als Teile des Ruhegehaltes bzw. des Witwengeldes.

101.5.0

Abs. 5 enthält eine besondere Bestandsschutzregelung für am 1. Januar 2011 vorhandene Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die bereits vor 2011 eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung oder sonstige Leistungen auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bezogen haben.

101.5.1

¹Bei ansonsten unveränderten Umständen ist eine Verringerung des Zahlbetrages der Versorgung auf Grund der verschärften Anrechnungsregelungen des Art. 85 ausgeschlossen. ²Es bleibt der vor 2011 zustehende Versorgungsbezug gewahrt, der sich nach Anwendung der Ermessensrichtlinien 2002 (Teil 6 BayVV-Versorgung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) errechnete. ³Bleibt der Versorgungsbezug nach der Ruhensberechnung nach Art. 85 hinter diesem Betrag zurück, wird der Versorgungsbezug um einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Differenzbetrages erhöht.

101.5.2

¹Der Ausgleichsbetrag nimmt an allgemeinen Bezügeanpassungen und den damit verbundenen Schritten zur Absenkung des Versorgungsniveaus nach Art. 107 Abs. 1 und 2 teil. ²Zur Umsetzung der Absenkungen wird der Erhöhungssatz jeweils um 0,54 Prozentpunkte reduziert.

101.5.3

¹Der Ausgleichsbetrag nimmt an Veränderungen des Familienzuschlags der Stufe 1 teil, da dieser sich über den unterschiedlichen Anteil in Versorgungsbezug und Höchstgrenze auf die Höhe des Ausgleichsbetrags auswirkt. ²Veränderungen des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags wirken sich dagegen nicht auf die Höhe des Ausgleichsbetrags aus.

101.5.4

Der Ausgleichsbetrag ist Bestandteil der Versorgungsbezüge im Sinn des Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

101.5.5 Berechnungsbeispiele:

101.5.5.1 Ermittlung des Ausgleichsbetrags

101.5.5.2

101.5.6 Verwaltungsvereinfachung

¹In Versorgungsfällen, in denen nach 2010 keine Veränderungen eintreten, die zu einer Neufestsetzung unter Einbeziehung der Ermessensrichtlinien 2002 geführt hätten, kann an der bisherigen Festsetzung der Versorgungsbezüge festgehalten werden. ²Das heißt keine Vorgabe der Ruhensberechnung nach Art. 85.

101.6

¹Abs. 6 und 7 verweisen auf besondere Bezügebestandteile, die außerhalb des BeamtVG geregelt sind. ²Die dort genannten Vorschriften werden durch das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern nicht aufgehoben. ³Abs. 6 und 7 haben insofern nur deklaratorische Bedeutung; sie bezwecken die Zusammenfassung des gesamten Versorgungsrechts im BeamtVG im Interesse der Rechtsklarheit und dienen nicht zuletzt der Übersichtlichkeit bei künftigen allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4, indem die dynamischen Bezügebestandteile in Abs. 6 und die statischen Bezügebestandteile in Abs. 7 zusammengefasst sind. ⁴Die Zusammensetzung und Höhe der Versorgungsbezüge ändert sich insofern nicht.

102. Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

102.0

Art. 102 regelt die Versorgung künftiger Hinterbliebener vorhandener Ruhestandsbeamter und die Auswirkungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei vorhandenen Ruhestandsbeamten.

102.1

¹Abs. 1 ersetzt § 69e Abs. 5 BeamtVG. ²Durch die Anknüpfung an das von den Verstorbenen bezogene Ruhegehalt in Abs. 1 Satz 1 ist die besondere Bestandskraft (Art. 100 Abs. 1) auch bei der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. ³Die Nrn. 100.2.3 bis 100.2.4 und 100.5 gelten entsprechend für die Hinterbliebenenversorgung. ⁴Die Regelung des Abs. 1 Satz 2 ist abschließend, eine Berücksichtigung weiterer Hinterbliebener vor dem 1. Januar 2002 vorhandener Versorgungsempfänger entsprechend § 69e Abs. 5 Satz 4 BeamtVG ausgeschlossen.

102.2

Abs. 2 regelt für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger die Fortgeltung des im Stammrecht abgeschafften „Pensionistenprivilegs “ (§ 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).

102.3

Wegen der vergleichbaren Interessenlage werden den am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Art. 100 Abs. 3) die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen gleichgestellt, deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wegen Wiederverheiratung vor dem 1. Januar 2011 erloschen ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt wiederauflebt.

103. Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt

103.0

Die Übergangsvorschriften betreffen die am 1. Januar 2011 vorhandenen aktiven Beamten und Beamtinnen, auf deren Versorgung nachfolgende Maßnahmen und Vertrauensschutzregelungen anzuwenden sind.

103.1

¹Die Regelung dient der Umsetzung der Niveauabsenkung, die entsprechend § 69e Abs. 3 BeamtVG fortgeführt wird; vgl. hierzu auch Art. 107. ²Die Verminderung der ruhegehaltfähigen Bezüge gilt auch für erstmals nach dem 1. Januar 2011 festgesetzte Unfallruhegehälter (Art. 53), die mit dem neuen Dienstrecht in die Absenkung des Versorgungsniveaus einbezogen werden. ³Das Mindestruhegehalt, das erhöhte Unfallruhegehalt und die Bezüge der emeritierten Professoren und Professorinnen bleiben weiterhin von der Absenkung ausgenommen.

103.2

¹Bei einem vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kind ist die während eines Beamtenverhältnisses zurückgelegte Zeit eines Erziehungsurlaubs sowie einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst nach Art. 80a oder 86a BayBG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt, bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). ²Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes und außerhalb eines Beamtenverhältnisses erzogenes Kind gilt für die Berücksichtigung beim Kindererziehungszuschlag Art. 71 Abs. 9, für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind Art. 71 Abs. 1 bis 8.

103.3

Altersteilzeit oder Altersdienstermäßigung, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten wurde, wird weiterhin im Umfang von 9/10 der Arbeitszeit, nach der die Altersteilzeit oder Altersdienstermäßigung bemessen wurde, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

103.4

¹Bis zum 31. Dezember 1995 im Beitrittsgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe zurückgelegte Dienstzeiten sind bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit weiterhin mit dem Doppelten des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs zu berücksichtigen.

103.4.1 Verwendung

¹Eine Verwendung im Sinn des Abs. 4 konnte nicht nur im Fall einer Abordnung, Zuweisung oder Versetzung, sondern auch bei einer Wiederernennung vorliegen. ²Auch nach der erstmaligen Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgte weitere Versetzungen/Beurlaubungen/Wiederernennungen können grundsätzlich berücksichtigt werden.

103.4.2 Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet

¹Unter der Voraussetzung „zum Zweck der Aufbauhilfe “ war die Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, jedoch den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügender, organisatorischer Strukturen zu verstehen. ²Keine Aufbauhilfe waren dagegen ein durch die Wiedervereinigung bedingter Zuwachs an Aufgaben, die Integration der Bediensteten der ehemaligen DDR in die Behörde und deren fachliche Einarbeitung sowie die mittelbaren Vorteile, die neu aufgebaute Verwaltungseinheiten im Beitrittsgebiet aus ihrer Tätigkeit ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1999 – 2 C 3.99 – ZBR 2000, 39). ³Tätigkeiten, die im alten Bundesgebiet erbracht wurden, können auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Beitrittsgebiet nützlich waren.

103.4.2.1

Als Kriterien für das Vorliegen von Aufbauhilfe können beispielhaft herangezogen werden:
– Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebiets,
– Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im alten Bundesgebiet nicht vorhanden waren,
– Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue Verwaltungsstrukturen aufzubauen.

103.4.2.2

Als Kriterien für das Nichtvorliegen von Aufbauhilfe können herangezogen werden:
– Die reine (organisatorische) Verlagerung von Behörden oder Teilen derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet („Zweigstellen “).
– Die im Beitrittsgebiet verwendeten Beamten oder Beamtinnen führten lediglich die bisherige Tätigkeit fort, ohne am Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebiets mitzuwirken (z.B. Mitwirkung in Musterungskommissionen, oder als „West-Polizist “ im „Streifendienst-Ost “), oder wenn diese keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisteten.

103.4.3 Ununterbrochene Mindestdauer von einem Jahr

¹Neben der Zeit eines Erholungsurlaubes, einer Krankheit oder eines Mutterschaftsschutzes waren Unterbrechungen der Aufbauhilfe von bis zu einem Monat pro Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet waren (z.B. Teilnahme an Lehrgängen). ²Die Unterbrechungszeit selbst kann ebenfalls doppelt berücksichtigt werden. ³Teilzeitbeschäftigung ist bei der Beurteilung der Jahresfrist voll anzusetzen.

103.5.0

¹Die Übergangsregelungen aus Anlass des BeamtVGÄndG vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2218) für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Beamtinnen, deren Versorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eintritt, werden modifiziert fortgeführt. ²Zu den von den Abs. 5 bis 7 erfassten Beamten und Beamtinnen gehören auch die, die zu diesen Zeitpunkten beurlaubt waren, deren Rechte und Pflichten wegen einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder einem Landesparlament ruhten oder für die auf Grund eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Dienstbezüge festgestellt wurde. ³Ob Beurlaubungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten zu berücksichtigen sind, ist dabei unerheblich. ⁴Zu den Beamtenverhältnissen gehört auch ein Beamtenverhältnis auf Widerruf. ⁵Ein anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist insbesondere ein Richterverhältnis sowie ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit und Berufssoldat.

103.5.1

¹Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes findet grundsätzlich das BayBeamtVG in der bei der Zurruhesetzung jeweils geltenden Fassung Anwendung. ²Vergleichsberechnungen nach Maßgabe der Übergangsregelungen erübrigen sich, wenn der Höchstruhegehaltssatz erreicht wird. ³Im anderen Fall ist eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Abs. 5 bis 7 durchzuführen. ⁴Bei Gleichheit bleibt es beim Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1. ⁵Die hierfür maßgebende ruhegehaltfähige Dienstzeit bestimmt sich nach Art. 14 bis 25 mit den folgenden besonderen Maßgaben des Abs. 5 Satz 2:

103.5.1.1

¹Die Berücksichtigung von Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 erfolgt im tatsächlichen Umfang, höchstens jedoch im Umfang der Regelstudienzeit einschließlich üblicher Prüfungszeit. ²Soweit für Studiengänge keine Regelstudienzeit bestimmt war, ist die jeweilige Mindeststudienzeit maßgeblich.

103.5.1.2

Anstelle der Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 20 Abs. 2 ist die Ausbildungszeit nur im Umfang des Art. 20 Abs. 1 bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Abs. 6 zu berücksichtigen.

103.5.1.3

¹Die Zurechnungszeit ist im Umfang von einem Drittel des Zeitraums vom Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Abs. 7 zu berücksichtigen. ²Zeiten einer begrenzten Dienstfähigkeit sind von dieser Einschränkung nicht umfasst und entsprechend Art. 14 Abs. 1 Satz 3 mindestens im Umfang des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

103.5.2

¹Berufsmäßiger Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann bei der Dienstzeit nach Abs. 6 nicht berücksichtigt werden. ²Damit wird die bisherige Regelung im Sinn des § 8 BeamtVG in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung fortgeführt.

103.6

¹Der Ruhegehaltssatz nach der vor 1992 zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet sich nach der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala unter Anwendung der Rundungsvorschriften des Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5. ²Resttage einer gesamten Dienstzeit von mehr als zehn Jahren sind mit 365 zu dividieren und kaufmännisch zu runden. ³Die sich so ergebenden Dezimaljahre sind bei einer gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zwischen zehn und 25 Jahren mit dem Steigerungssatz 2 v. H. je vollem Dienstjahr und zwischen 25 und 35 Jahren mit dem Steigerungssatz 1 v. H. zu multiplizieren.
⁴Degressive Ruhegehaltsskala

103.7

¹Die sich für Zeiten nach dem 31. Dezember 1991 ergebende ruhegehaltfähige Dienstzeit in Dezimaljahren entspricht dem Ruhegehaltssatz. ²Liegt vor dem 1. Januar 1992 eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als zehn Jahren vor, so bleibt die Differenz bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach dem 31. Dezember 1991 vor der Umrechnung in Dezimaljahre außer Ansatz.
³Nach Abschluss der Absenkung des Versorgungsniveaus ist der nach Abs. 6 und 7 Sätze 1 und 2 ermittelte Ruhegehaltssatz mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren und dem nach Art. 26 Abs. 1 ermittelten Ruhegehaltssatz gegenüberzustellen.

103.8

¹Abs. 8 bestimmt für die Ermittlung der Höchstgrenzen beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge mit weiteren Versorgungsbezügen oder mit Renten die Anwendung des besonderen degressiven Ruhegehaltssatzes (Abs. 5 bis 7), soweit sich der den Versorgungsbezügen zugrundeliegende Ruhegehaltssatz danach bestimmt. ²Das gilt auch bei Änderungsfestsetzungen für am 1. Januar 2011 vorhandene Versorgungsempfänger (vgl. Nr. 100.1.6).

103.9

¹Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse und die diesen gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse (Abs. 10) lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren. ²Nicht zu den öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gehören insbesondere:
– privatrechtliche Beschäftigungsverhältnisse im öffentlichen Dienst mit Ausnahme der in Abs. 10 gleichgestellten Beschäftigungsverhältnisse,
– Wehrdienst,
– Zivildienst nach dem ZDG,
– öffentlich-rechtliche Amtsverhältnisse (z.B. Minister, parlamentarische Staatssekretäre),
– Abgeordnetenmandate im Bundes- oder einem Landtag.
³Merkmal für ein gleichgestelltes Beschäftigungsverhältnis ist die Gewährleistung der dem Beschäftigten vertraglich zugesicherten Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen, die zur Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung führt.

103.10

Unter die Übergangsregelung fallen auch die Beamten und Beamtinnen, deren Schwerbehinderung erst nach dem 16. November 2000 formell festgestellt worden ist, wenn sie nachweisen können, dass die Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor dem genannten Zeitpunkt vorgelegen hat.

103.11.1

Für am 1. Januar 2011 vorhandene Beamte und Beamtinnen, deren Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, gelten bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten im Sinn des Art. 85 die Nrn. 100.2 und 100.2.1 entsprechend.

103.11.2

¹Erhielten am 1. Oktober 1994 vorhandene Beamte und Beamtinnen vor dem 1. Oktober 1994 anstelle einer Rente eine Abfindung, Beitragserstattung oder sonstige Zahlung, wird für diese Rente keine Ruhensberechnung nach Art. 85 durchgeführt (keine Verrentung nach Art. 85 Abs. 4 Satz 2). ²Art. 24 Abs. 4 bleibt unberührt.

103.12

¹Der Ausgleich unterliegt nicht der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften. ²Waren die Bezüge des letzten Monats nach Art. 9 BayDG gekürzt, ist auch der Ausgleich entsprechend zu kürzen.

104. Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht

104.1

104.1.1

¹Die Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren und Professorinnen mit Ämtern der Besoldungsordnung C kw (künftig wegfallend; vgl. Anlage 1 zum BayBesG) nach Art. 107 Abs. 3 BayBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden. ²Das Grundgehalt, die Strukturzulage bei Ämtern der Besoldungsgruppe C1 kw und der Familienzuschlag der Stufe 1 sind nach Art. 12 Abs. 1 ruhegehaltfähig.

104.1.2

¹Eine Überleitungszulage nach Art. 108 Abs. 1 BayBesG, die eine sich im Rahmen der Überleitung nach Art. 103 ff. BayBesG ergebende Verringerung der Bezüge zwischen 31. Dezember 2010 und 1. Januar 2011 ausgleicht, ist mit dem Teil ruhegehaltfähig, der nach dem BayBeamtVG ruhegehaltfähige Bezügebestandteile ersetzt. ²Der Anteil bezieht sich auf den zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles nach Anwendung des Art. 108 Abs. 1 Satz 3 BayBesG verbliebenen Betrag der Überleitungszulage.

104.1.3

Für am 31. Dezember 2010 den Beamten und Beamtinnen zustehende Ausgleichs- oder Überleitungszulagen, die nach Art. 108 Abs. 2 BayBesG fortgezahlt wurden, gilt Nr. 104.1.2 entsprechend.

104.2

Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge für in Art. 107 Abs. 1 BayBesG aufgeführtes Hochschulpersonal sind wissenschaftliche Qualifikationszeiten entsprechend Art. 22 zu berücksichtigen.

104.3

¹Die Bemessung des Übergangsgelds nach Art. 67 weicht bei nicht auf eigenen Antrag entlassenem Hochschulpersonal nach Art. 107 Abs. 1 BayBesG insoweit ab, als es pro Jahr Dienstzeit dem Betrag der Besoldung des letzten Monats entspricht. ²Die Begrenzung des Übergangsgeldes auf das Sechsfache dieses Bezugs entspricht Art. 67.

105. Hinterbliebenenversorgung

105.0

¹ Art. 105 betrifft die Versorgung künftiger Hinterbliebener am 1. Januar 2011 vorhandener aktiver Beamter und Beamtinnen. ²Er führt verschiedene Einzelregelungen für Beamte bzw. Hinterbliebene, die vor einem bestimmten Stichtag geboren sind, bzw. deren Ehe vor bestimmten Stichtagen geschlossen bzw. geschieden wurde, fort.

105.1

Abs. 1 führt die Regelung des § 69e Abs. 5 Satz 2 BeamtVG für die am 1. Januar 2011 vorhandenen aktiven Beamten fort (vgl. auch Art. 102 Abs. 1 für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsempfänger).

105.2

¹In den bezeichneten Fällen richtet sich die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten sowie an Ehegatten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, nach Art. 138 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 BayBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung; die dazu ergangenen Richtlinien sind sinngemäß anzuwenden. ²Art. 37 (Abfindung) findet Anwendung.

105.3.1

¹Sind die künftigen Ausgleichsrentenansprüche abgefunden worden (§ 1587l BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung), besteht kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag. ²Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag setzt die fiktive Witwengeldberechtigung des früheren Ehegatten für den Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tode des Beamten, der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten, der Ruhestandsbeamtin voraus. ³Es kommt nicht darauf an, ob der geschiedene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes des Beamten, der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten, der Ruhestandsbeamtin auch bereits die Ausgleichsrente verlangen konnte (§ 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).
⁴Die Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung im Versorgungsausgleichsverfahren war durch die Regelung des § 1587b Abs. 5 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). ⁵Überstieg der Ausgleichsanspruch des oder der Ausgleichsberechtigten – gegebenenfalls zusammen mit den selbst während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften – diesen Höchstbetrag, so findet gemäß § 1587f Nr. 2 BGB in der bis zum 31.August 2009 geltenden Fassung für den noch nicht ausgeglichenen Betrag der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.
⁶In diesen Fällen hat der oder die Ausgleichspflichtige dem oder der Ausgleichsberechtigten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Geldrente (Ausgleichsrente) in Höhe des Betrages des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu zahlen (§ 1587g BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung).
⁷Verstirbt der oder die Ausgleichspflichtige, tritt der Dienstherr in diese Verpflichtung durch Zahlung eines Unterhaltsbeitrages insoweit ein, als der schuldrechtliche Versorgungsausgleich auf dem Ausgleich einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beruht.

105.3.2

¹Eine MdE ist von dem oder der Unterhaltsberechtigten, durch eine Bestätigung oder einen Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherungen, hilfsweise durch das Zeugnis oder eine Bestätigung eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes nachzuweisen. ²Das Vorliegen der MdE ist, soweit erforderlich, in angemessenen Abständen zu überprüfen.

105.3.3

¹Als waisengeldberechtigte Kinder kommen nur Kinder des verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, der verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin in Betracht (vgl. Nr. 39). ²Als waisengeldberechtigt gelten auch Kinder, die anstelle von Waisengeld einen Unterhaltsbeitrag erhalten. ³Die Erziehung von waisengeldberechtigten Kindern endet mit deren Volljährigkeit; nicht dagegen die Sorge für waisengeldberechtigte Kinder mit körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderungen.

105.3.4

¹Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsbeitrag ist die Ausgleichsrente, die der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin zum Zeitpunkt seines oder ihres Todes nach § 1587g BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung zu leisten hatte. ²Wenn eine Ausgleichsrente noch nicht zu leisten war, berechnet sich der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich aus dem Monatsbetrag des durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. ³Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
⁴Die Ausgleichsrente und der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründete Monatsbetrag des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung beruhen.

105.3.5

Bei der Berechnung des der Festsetzung des Witwengeldes zugrunde liegenden Ruhegehalts ist auf den Zeitpunkt des Todes des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin abzustellen.

105.3.6

¹Bei der Berechnung des Witwengeldes ist Art. 36 Abs. 2 zu beachten. ²Als Ehedauer ist die Zeit vom Tage der Eheschließung bis zum Tage der rechtskräftigen Auflösung der Ehe anzusetzen.

105.3.7

Der Zeitpunkt der Antragstellung hat auf den Beginn der Zahlung des Unterhaltsbeitrages keinen Einfluss.

105.3.8

¹Der Unterhaltsbeitrag fällt mit dem Ende des Monats weg, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für seine Gewährung letztmalig vorgelegen haben. ²Er ist auf Antrag erneut zu gewähren, wenn die Anspruchsvoraussetzungen wieder erfüllt sind. ³Art. 44 ist entsprechend anzuwenden.

105.4

Die Tz. 22.2 und 22.3 BeamtVGVwV sind entsprechend anzuwenden.

106. Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

106.0

In Art. 106 sind die Folgeänderungen aus der Anhebung der Altersgrenzen zur Bestimmung des Referenzalters für die Bemessung des Versorgungsabschlags geregelt.

106.1

¹Die Regelung enthält Maßgaben bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen auf Antrag nach Art. 64 Nr. 1 BayBG. ²So verbleibt für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, das 65. Lebensjahr als Referenzalter ab dem Sie abschlagsfrei in den Ruhestand versetzt werden können. ³Für die Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrganges 1949 gilt in der Folge eine beschleunigte Anhebung.

106.2

¹Bei vorzeitiger Ruhestandsversetzung auf Antrag von schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen nach Art. 64 Nr. 2 BayBG regelt Abs. 2 die stufenweise Anhebung des Referenzalters vom 63. auf das 65. Lebensjahr. ²Für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, gilt das 63. Lebensjahr als Referenzalter, sie können somit wie bisher ab diesem Alter ohne Abschlag in den Ruhestand versetzt werden.

106.3

Die Vorschrift regelt die stufenweise Anhebung des Referenzalters vom 63. auf das 65. Lebensjahr bei vorzeitigen Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruhen.

107. Besondere Maßgaben

107.0

¹ Art. 107 stellt zusammen mit Art. 103 Abs. 1 sicher, dass die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 eingeleitete Niveauabsenkung auch im zeitlichen Geltungsbereich des BayBeamtVG weitergeführt wird. ²Da bis zum 31. Dezember 2010 sechs Absenkungsschritte vollzogen sind, betrifft dies die noch ausstehenden zwei Absenkungsschritte.

107.1

¹Abs. 1 enthält den vorletzten Schritt der Niveauabsenkung. ²Die erste allgemeine Anpassung (Art. 4) nach Inkrafttreten des BayBeamtVG ist die siebte Anpassung im Sinn von § 69e Abs. 3 Satz 1 BeamtVG. ³Ausgenommen von der Absenkung bleibt das Mindestruhegehalt. ⁴Zu der Regelung des bisherigen § 69e Abs. 3 Satz 4 BeamtVG vgl. Art. 101 Abs. 7 Nrn. 1 bis 4.

107.2

¹Abs. 2 regelt den Abschluss der Niveauabsenkung. ²Abs. 2 Satz 1 entspricht inhaltlich § 69e Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, Satz 5 § 69e Abs. 4 Sätze 2 und 3 BeamtVG. ³Der Ruhegehaltssatz des Unfallruhegehaltes nimmt entsprechend den Regelungen zur Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach Abschluss der Absenkung des Versorgungsniveaus nur mit dem Anteil des erdienten Ruhegehalts an der Absenkung teil.
⁴Da nur der erdiente Teil des Ruhegehalts an der Niveauabsenkung teilnimmt, wird nach Abs. 2 Satz 2 der Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 3 Satz 1 auf den Betrag vermindert, der auf dem erdienten Teil des Ruhegehalts beruht. ⁵Dieser Betrag wird ab den folgenden Bezügeanpassungen nach Abs. 3 Satz 2 aufgezehrt (vgl. Nr. 107.3 Satz 5). ⁶Abs. 2 Satz 3 tritt an die Stelle von Art. 85 Abs. 11 BeamtVG, die Ergänzung in Abs. 2 Satz 4 ergibt sich aus der von den Überleitungsvorschriften des BeamtVG abweichenden Regelungstechnik des Art. 100.

107.3

¹Abs. 3 trifft eine Übergangsregelung im Hinblick auf die Einbeziehung des Unfallruhegehalts in die Niveauabsenkung. ²Die Regelung gewährleistet, dass es durch die Einbeziehung des Unfallruhegehalts in die Niveauabsenkung zu keiner Verminderung des Zahlbetrags kommt und dient insofern dem Bestandsschutz. ³Der Ausgleichsbetrag nach Abs. 3 Satz 1 ist ab der ersten allgemeinen Anpassung (Art. 4) nach dem 1. Januar 2011 zu gewähren. ⁴Die zu erwartende Erhöhung der Versorgungsbezüge durch die zweite allgemeine Anpassung nach dem 1. Januar 2011 wird die damit verbundene Verminderung durch den Abschluss der Niveauabsenkung kompensieren, so dass kein weiterer Ausgleichsbetrag bzw. keine Erhöhung des Ausgleichsbetrags erforderlich wird. ⁵Die Aufzehrung des Ausgleichsbetrages gemäß Abs. 3 Satz 2 beginnt mit der dritten allgemeinen Anpassung nach dem 1. Januar 2011; der Ausgleichsbetrag selbst gehört nicht zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Gesetzes und nimmt an den Anpassungen nicht teil. ⁶Abs. 3 Satz 3 bezieht auch die Kriegsunfallfürsorgeberechtigten, für die die Niveauabsenkung ebenfalls gilt, in die Übergangsregelung mit ein.

107.4

¹Anders als das (allgemeine) Unfallruhegehalt bleibt das qualifizierte Unfallruhegehalt von der Niveauabsenkung weiterhin ausgenommen. ²Ebenfalls von der Niveauabsenkung ausgenommen bleiben Emeritenbezüge.

107.5

¹Die Regelung des Abs. 5 entspricht inhaltlich § 69e Abs. 2 BeamtVG. ²Bis zum Abschluss der Niveauabsenkung sind bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen die für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes die vor Beginn der Niveauabsenkung geltenden Vomhundertsätze zu verwenden und der so ermittelte Ruhegehaltssatz bei den folgenden Anpassungen nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 zu vermindern.

108. Laufende Erstattungen

108.0

¹Die Vorschrift regelt Fälle, in denen der innerbayerische Dienstherrenwechsel und der Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 1. Januar 2011 stattgefunden haben und der abgebende Dienstherr entsprechend dem bisherigen Recht Erstattungen an den Versorgungsdienstherrn leistet. ²Wegen der bund-/länderübergreifenden Erstattung von Versorgungsbezügen siehe

108.1

¹Erfasst sind laufende Erstattungen nach:
§ 107b BeamtVG,
Art. 145 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (sowie den Vorgängervorschriften Art. 120 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 174 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung),
Art. 143 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (sowie den Vorgängervorschriften Art. 150 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 210 Abs. 1 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung) jeweils in Verbindung mit Art. 24 KWBG in der bis zum 31. Mai 1964 geltenden Fassung,
Art. 143 Abs. 2 Satz 2 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (sowie den Vorgängervorschriften Art. 150 Abs. 2 Satz 2 BayBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 210 Abs. 2 Satz 2 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung),
Art. 127 KWBG,
§ 42 Abs. 1 und 2 G 131 in Verbindung mit § 2 DKfAG,
§ 78a G 131 in Verbindung mit § 2 DKfAG,
§§ 23, 30 BWGöD sowie
Vereinbarungen.
²Die danach errechneten bisherigen Anteilsätze werden festgeschrieben und auf die jeweiligen Versorgungsbezüge angewendet. ³Nach dem Versorgungsurheber festgeschriebene Anteilsätze sind auch auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

108.2 Zuständigkeiten

Wegen der Zuständigkeiten siehe Nr. 94.0.2.

109. Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

109.0

¹Erfasst werden Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011, welche die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung erfüllen, für die aber mangels Eintritts des Versorgungsfalls noch keine Versorgungslastenteilung erfolgt (sog. „Schwebefälle “). ²In diesen Fällen wird grundsätzlich am bisherigen Erstattungsverfahren festgehalten. ³Der abgebende Dienstherr hat jedoch die Möglichkeit anstelle der laufenden Erstattung eine Abfindung zu leisten.

109.1.1 Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung

Ob die Voraussetzungen der Versorgungslastenteilung erfüllt sind, ist nach dem der Versorgungslastenteilung zugrunde liegenden Recht zu entscheiden:

109.1.1.1 § 107b BeamtVG

¹Zum Personenkreis des § 107b Abs. 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gehören Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen auf Lebenszeit oder auf Probe oder auf Widerruf, die zum Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr vollendet hatten. ²Von der Versorgungslastenverteilung ausgeschlossen sind insbesondere Dienstherrenwechsel von Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen auf Zeit, Ehrenbeamten und -beamtinnen sowie ehrenamtlichen Richtern und Richterinnen.
³Zum Personenkreis des § 107b Abs. 1 in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung gehören Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung standen.
⁴Übernahme im Sinn dieser Vorschrift ist die Versetzung und die Berufung in ein neues Beamten- oder Richterverhältnis ohne oder mit vorheriger Entlassung. ⁵Erfasst sind auch die im Wege eines Berufungsverfahrens ernannten Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. ⁶Voraussetzung für die Übernahme ist ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang. ⁷Dieser ist auch dann gegeben, wenn die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse lediglich durch allgemein arbeitsfreie Tage unterbrochen waren
⁸Eine Zustimmung beider Dienstherren liegt in der Regel vor, wenn eine rechtswirksame Versetzung vom bisherigen Dienstherrn zum neuen Dienstherrn erfolgte. ⁹In anderen Fällen muss eine gesonderte vorherige Erklärung des abgebenden Dienstherrn vorliegen. 1⁰Die Zustimmung sollte schriftlich erteilt worden sein und musste vor der rechtlichen Wirksamkeit der Übernahme erfolgt sein; eine nachträgliche Genehmigung heilt das fehlende Zustimmungserfordernis nicht.

109.1.1.2 Art. 145 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung (Art. 120 in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung und Art. 174 BayBG in der bis zum 16. November 1976 geltenden Fassung)

¹Zum Personenkreis zählen Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Probe und auf Zeit, die zu einem anderen Dienstherrn versetzt wurden. ²Ab 1. Januar 1972 waren auch Übernahmen in den Dienst einer anderen Körperschaft nach Maßgabe der §§ 128, 129 BRRG erfasst, soweit die abgebende Körperschaft erhalten blieb. ³Ab dem 1. April 2009 ist mit der Neuregelung der Kompetenzen im Dienstrecht als Folge der Föderalismusreform I vorgenannte Übernahme in den §§ 16 und 17 BeamtStG sowie in den Art. 51 und 52 BayBG geregelt. ⁴Keine Versorgungslastenteilung erfolgt gegenüber solchen Dienstherren, bei denen der Beamte oder die Beamtin eine berücksichtigungsfähige ruhegehaltfähige Dienstzeit von weniger als einem Jahr zurückgelegt hat (vgl. Art. 145 Abs. 1 Satz 2 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung). ⁵Zeiten als Beamter oder Beamtin auf Widerruf sind ruhegehaltfähig und damit bei Berechnung der Jahresgrenze in Satz 4 einzubeziehen; bei der Berechnung des Aufteilungsverhältnisses bleiben diese Zeiten außen vor (vgl. Nr. 109.1.4.2).

109.1.1.3 Art. 127 KWBG

¹Von der Versorgungslastenteilung nach Art. 127 KWBG sind kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen betroffen, deren Beamtenverhältnis auf Zeit im Anschluss an ein anderes Beamten- oder Richterverhältnis begründet wurde. ²Dort wurde auch die Versorgungslastenteilung für den Fall bestimmt, dass kommunale Wahlbeamte nach Ablauf der Amtszeit wieder in das frühere Beamten- oder Richterverhältnis übernommen wurden. ³Die Einbeziehung der Schwebefälle nach Art. 127 KWBG ist Rechtsfolge der ausdrücklichen Einbeziehung der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen in die Versorgungslastenteilung in Teil 4 (Art. 94 Abs. 1 Satz 2).

109.1.1.4 Vereinbarungen

Die Versorgungslastenteilung ist entsprechend der individuell vereinbarten Regelung zu vollziehen.

109.1.2 Beginn der Versorgungslastenteilung

Die Versorgungslastenteilung beginnt mit Ausnahme des einstweiligen Ruhestands (vgl. Nr. 109.3) mit dem Eintritt des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand.

109.1.3

Auszugleichende Versorgungsbezüge

109.1.3.1 Laufende Versorgungsbezüge

¹Versorgungsbezüge sind alle vom Versorgungsdienstherrn nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gewährten laufenden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 5 und 6) einschließlich der darauf entfallenden Nach- und Überzahlungen. ²Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 gilt nicht als Kürzungsvorschrift in diesem Sinn (vgl.

109.1.3.2 Sonstige Versorgungsbezüge

Einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit der Anpassung der Versorgungsbezüge (Art. 4), die jährliche Sonderzahlung (Art. 2 Abs. 1 Nr. 7), das Sterbegeld (Art. 33), die Witwenabfindung (Art. 37), einmalige Pflegekosten (Art. 51), das Unfallsterbegeld (Art. 57), die einmalige Unfallentschädigung (Art. 62), der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (Art. 103 Abs. 12) sowie Gnadenunterhaltsbeiträge zählen ebenfalls zu den auszugleichenden Versorgungsbezügen.

109.1.4 Aufteilungsverhältnis

109.1.4.1

¹Abs. 1 Satz 1 regelt, dass sich der abgebende Dienstherr ab Eintritt des Versorgungsfalles zeitanteilig an den Versorgungsbezügen des Versorgungsdienstherrn zu beteiligen hat. ²Maßgeblich sind entsprechend Art. 145 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung nur Zeiten im Beamten- oder Richterverhältnis sowie Zeiten im kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

109.1.4.2

Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind nach Abs. 1 Satz 2 in Fortführung der Regelung in § 107b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG nicht zu berücksichtigen, insoweit wurde die früher davon abweichende Einbeziehung nach Art. 145 Abs. 1 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung im Sinn einer einheitlichen Sachbehandlung aufgegeben.

109.1.4.3

Beurlaubungszeiten mit Anerkennung oder Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit sind dem abgebenden Dienstherrn zuzurechnen, gleiches gilt für die Zeit der Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn (bisher § 107b Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 3 BeamtVG).

109.1.4.4

Bei der Berechnung der Dienstzeiten ist Art. 26 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Sätzen 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

109.1.4.5

¹Der auszugleichende Betrag berechnet sich durch Anwendung des Verhältnisses der den Dienstherren zuzuordnenden Dienstzeiten, ausgedrückt in einem nach Art. 26 Abs. 1 Satz 4 auf zwei Dezimalstellen gerundeten Erstattungshundertsatz, auf die Versorgungsbezüge. ²Der Erstattungshundertsatz ist mit Eintritt des Versorgungsfalles zu ermitteln; eine Neuberechnung findet nur bei Änderung des Verhältnisses der Dienstzeiten statt. ³Er ist auch auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

109.2

Der Anteil der auszugleichenden Versorgung bemisst sich nach dem zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels innegehabten Amt des Beamten oder der Beamtin; damit werden Mehrkosten durch Verleihung eines höherwertigen Amtes beim aufnehmenden Dienstherrn für den ausgleichspflichtigen Dienstherrn vermieden (Fortführung der bisherigen Regelungen in § 107b Abs. 2 Satz 2 BeamtVG, Art. 145 Abs. 2 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und Art. 127 Abs. 2 KWBG).

109.2.1

¹Die Differenz des Ruhegehalts nach dem höherwertigen Amt beim aufnehmenden Dienstherrn und des (fiktiven) Ruhegehalts nach dem Amt beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Wechsels ist beim Erstattungshundertsatz nach Nr. 109.1.4.5 zu berücksichtigen. ²Dazu wird die sich nach dem fiktiven Ruhegehalt ergebende auszugleichende Versorgung in einem Erstattungshundertsatz des Ruhegehalts nach dem höherwertigen Amt ausgedrückt.

109.3

¹In den Fällen des einstweiligen Ruhestands beginnt die Versorgungslastenteilung mit der individuellen Antragsaltersgrenze des Beamten oder der Beamtin (Art. 64 Nrn. 1 oder 2 BayBG oder Art. 129 Satz 2 BayBG), spätestens jedoch mit Eintritt des Falles der Hinterbliebenenversorgung. ²Die Dauer des einstweiligen Ruhestands wird dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet, soweit dieser Zeitraum ruhegehaltfähig ist (bisher § 107b Abs. 3 und 4 Satz 2 BeamtVG).

109.4

¹Der abgebende Dienstherr kann an Stelle der laufenden Erstattung nach Abs. 1 bis 3 eine Abfindung zahlen. ²Die Abfindung berechnet sich nach den allgemeinen Regeln der Art. 96 und 97 mit den in Abs. 4 Satz 2 genannten Maßgaben. ³So wird die Abfindung nach Art. 96 und 97 unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 110 Abs. 2 berechnet. ⁴Ferner finden im Rahmen der Optionslösung Art. 110 Abs. 3 und 5 entsprechende Anwendung. ⁵Die Modifikationen sind erforderlich, weil die Zahlung hier – abweichend vom Regelfall des Abfindungsmodells – zeitlich nach dem (vor dem 1. Januar 2011 liegenden) Dienstherrenwechsel erfolgt. ⁶Der abgebende Dienstherr hat die Option unverzüglich nach Unterrichtung durch den Versorgungsdienstherrn über den Eintritt des Versorgungsfalls auszuüben.

109.4.1

¹Für den staatlichen Bereich kann ohne nähere Wirtschaftlichkeitsprüfung auf Antrag des aufnehmenden Dienstherrn eine Abfindung gezahlt werden, soweit sie 10.000 € nicht übersteigt.

109.4.2

¹Die Berechnung der Abfindung nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 enthält eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 96 Abs. 3, wonach die Bezüge nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels zu berechnen sind. ²In den hier betroffenen Fällen liegen die Dienstherrenwechsel jedoch zum Teil weit in der Vergangenheit. ³Daher sind sämtliche Bezügebestandteile vom Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels bis 31. Dezember 2010 einheitlich nach den für den abgebenden Dienstherrn geltenden linearen Anpassungen der Grundgehälter zu dynamisieren. ⁴Für die Errechnung des Abfindungsbetrags sind diese dynamisierten Bezüge anzusetzen.

109.4.3

¹Der so ermittelte Abfindungsbetrag ist nach Abs. 4 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 3 zu verzinsen. ²Nr. 110.3 gilt entsprechend.

109.4.4

¹Nach Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 5 Satz 1 unterrichten sich die beteiligten Dienstherren gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. ²Der Umfang der Unterrichtungspflicht hängt vom Einzelfall ab.
³Der Verweis auf Art. 110 Abs. 5 Satz 2 stellt durch die entsprechende Anwendung des Art. 98 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die bei ihnen anfallenden Nachversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 181 Abs. 5 SGB VI) oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden. ⁴Voraussetzung ist, dass sie die Abfindung vorzeitig gezahlt haben und die wechselnde Person danach beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet.
⁵Auf Grund des Verweises auf Art. 99 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung.

110. Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95

110.0

¹Die Vorschrift regelt Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2011 ein innerbayerischer Dienstherrenwechsel stattfand und nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer innerbayerischer Dienstherrenwechsel erfolgt, der die Voraussetzungen des Art. 95 erfüllt. ²Der zuletzt abgebende Dienstherr muss eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn nach den Regelungen der Art. 96 ff. mit den Maßgaben des Art. 110 zahlen. ³Dementsprechend muss auch ein früherer, nach bisherigem Recht erstattungspflichtiger Dienstherr anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung leisten, die aus Gründen der Vereinfachung direkt an den aufnehmenden Dienstherrn zu zahlen ist. ⁴In Fällen, in denen an einem Dienstherrenwechsel vor dem 1. Januar 2011 ein zahlungspflichtiger nichtbayerischer Dienstherr beteiligt war und nach dem 31. Dezember 2010 ein weiterer innerbayerischer Dienstherrenwechsel erfolgt, richtet sich die Versorgungslastenteilung für alle beteiligten Dienstherren nach § 12 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags.

110.1

Abs. 1 begründet neben der Abfindungsverpflichtung des abgebenden Dienstherrn, die bereits aus Art. 95 ff. folgt, eine Abfindungsverpflichtung der früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherrn, die an Stelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 tritt.

110.2

¹Die Abfindung nach Abs. 1 berechnet sich nach den Art. 96 und 97. ²Es gelten jedoch folgende Maßgaben:

110.2.1

¹Als Ausnahme zu Art. 97 Abs. 2 sind nach Abs. 2 Nr. 1 Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherrn nicht zu berücksichtigen. ²Die Regelung ist notwendig, um angesichts der gleichzeitigen Zahlungsverpflichtung mehrerer Dienstherren eine mehrfache Abgeltung zu vermeiden.

110.2.2

¹Abs. 2 Nr. 2 enthält für die früheren Dienstherren eine Abweichung vom Grundsatz des Art. 96 Abs. 3, der auf den Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abstellt. ²Da hier die früheren Dienstherrenwechsel zum Teil weit in der Vergangenheit liegen, ist es sachgerecht, die Bezüge bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend der zwischenzeitlichen linearen Bezügeanpassungen zu dynamisieren, um die Bezügezuwächse auszugleichen. ³Wegen der Berechnung siehe Nr. 109.4.2. ⁴Ab dem 1. Januar 2011 findet eine Verzinsung nach Abs. 3 statt.
⁵Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn bleibt es dagegen bei der allgemeinen Regel des Art. 96 Abs. 3, weil hier Zahlungszeitpunkt und Dienstherrenwechsel zusammenfallen.

110.2.3

¹Abs. 2 Nr. 3 enthält eine weitere Abweichung von Art. 97 Abs. 2. ²Betroffen sind Fälle, in denen zuvor zusätzlich Dienstherrenwechsel stattgefunden haben, die die Voraussetzungen einer Versorgungslastenteilung nicht erfüllten bzw. noch keine Erstattungsregelung bestand. ³Die allgemeine Regel des Art. 97 Abs. 2 würde hier bewirken, dass die Dienstzeiten bei den Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, mehreren zahlungspflichtigen Dienstherren zugerechnet und damit ohne Grund mehrfach abgegolten werden. ⁴Um dies zu vermeiden werden diese Zeiten den zahlungspflichtigen Dienstherrn nur anteilig zugeordnet (Quotelung). ⁵Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Zeiten, die bei den an der Versorgungslastenteilung beteiligten Dienstherren verbracht wurden. ⁶Die Dienstzeit beim aufnehmenden Dienstherrn bemisst sich dabei bis zur individuellen gesetzlichen Altersgrenze des Beamten oder der Beamtin; ist der Beamte oder die Beamtin dort teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt, ist immer die volle regelmäßige Beschäftigungszeit anzusetzen. ⁷Wegen der Monatsberechnung vgl. Nr. 96.2.
⁸Eine Quotelung unterbleibt, wenn bei Dienstherrenwechseln ohne Versorgungslastenteilung der damals abgebende Dienstherr dem Wechsel nicht zugestimmt hatte. ⁹In diesem Fall sind die Zeiten dem aufnehmenden Dienstherrn vollumfänglich zuzurechnen.

110.3

¹Abs. 3 regelt für die

110.4

¹Der zuletzt abgebende Dienstherr hat innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme durch den abfindungsberechtigten Dienstherrn zu leisten (vgl. Art. 99 Abs. 2 Satz 1). ²Frühere Dienstherren sind an dem letzten Dienstherrenwechsel nicht unmittelbar beteiligt und müssen daher erst sechs Monate nach Mitteilung durch den abfindungsberechtigten Dienstherrn leisten.

110.5

¹Abs. 5 Satz 1 enthält gegenseitige Informationspflichten. ²Abs. 5 Satz 2 stellt durch Verweis auf Art. 98 Abs. 2 sicher, dass früheren Dienstherren die Nachversicherungskosten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Altersversorgung erstattet werden, wenn die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet. ³Auf Grund des Verweises auf Art. 99 Abs. 1, 3 und 4 finden auch die Regelungen zu den Dokumentationspflichten des die Abfindung zahlenden Dienstherrn, zur Vereinbarung abweichender Zahlungsregelungen sowie zur Übertragungsmöglichkeit auf andere Stellen entsprechende Anwendung.

111. Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

111.1

¹Die Vorschrift regelt Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2011 ein innerbayerischer Dienstherrenwechsel stattfand und nach dem 31. Dezember 2010 zusätzlich ein Wechsel zu einem außerbayerischen Dienstherrn erfolgt. ²Der zuletzt abgebende (bayerische) Dienstherr ist nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zur Zahlung einer Abfindung an den außerbayerischen Dienstherrn verpflichtet; dabei sind auch Zeiten bei früheren Dienstherren zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags). ³Für den früheren Dienstherrn begründet der Staatsvertrag keine Abfindungspflicht, da innerbayerische Dienstherrenwechsel nicht unter den Staatsvertrag fallen (§ 2 Satz 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags). ⁴Daher ist landesrechtlich geregelt, dass auch der frühere, nach bisherigem Recht erstattungspflichtige Dienstherr eine Abfindung zahlt; abweichend von Art. 110 ist diese Abfindung jedoch nicht an den aufnehmenden (außerbayerischen) Dienstherrn, sondern an den zuletzt abgebenden (bayerischen) Dienstherrn zu leisten. ⁵In Fällen, in denen bereits vor dem 1. Januar 2011 ein zahlungspflichtiger nichtbayerischer Dienstherr beteiligt war, richtet sich die Versorgungslastenteilung für alle beteiligten Dienstherren nach § 12 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags; Art. 111 findet keine Anwendung.

111.2

Für die Berechnung der Abfindung gilt Art. 110 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend (vgl. Nrn. 110.2 bis 110.4).

112. Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen

Die Norm führt die bisher unter Art. 143 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 BayBG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung getroffenen Regelungen zur Tragung der Versorgungslasten durch den Freistaat Bayern in den genannten, unter Art. 131 GG fallenden Personenkreisen fort.

113. Entpflichtete Professoren und Professorinnen, Hochschulleistungsbezüge

113.0

Art. 113 führt Übergangsregelungen des BeamtVG für entpflichtete Professoren fort und enthält eine neue Übergangsregelung im Hinblick auf den Übergang von BBesG und Bayerischer Hochschulleistungsbezügeverordnung zum Neuen Dienstrecht.

113.1

¹Die Grundgehälter der

113.4

¹Eine vor dem 1. Januar 2011 abgegebene Erklärung der Hochschule zur Überschreitung der Höchstgrenzen bei der Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen gilt weiterhin, soweit der Professor oder die Professorin die Hochschule nach dem 1. Januar 2011 nicht mehr wechselt. ²In diesem Fall ist Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 zu beachten. ³Da weder § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG noch § 6 Abs. 6 Satz 1 BayHLeistBV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung einen Zeitpunkt für die Abgabe der Erklärung vorsahen, kann nach Abs. 4 Satz 2 die Erklärung bis zum 31. Dezember 2012 nachgeholt werden. ⁴Voraussetzung dafür ist, dass die Grenzen des Art. 13 Abs. 5 Sätze 1 oder 2 bereits vor dem 1. Januar 2011 überschritten wurden und die Ruhegehaltfähigkeit noch nicht erklärt wurde.

114. Übergangsvorschrift zur Verjährung

¹Für Ansprüche auf Versorgung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Versorgung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, deren Verjährungsfrist mangels subjektiver Voraussetzungen jedoch noch nicht zu laufen begonnen hat, beginnt die Verjährungsfrist gemäß Art. 114 kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. ²Hat die Verjährungsfrist hingegen vor dem 1. Januar 2011 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend (für Ansprüche auf Versorgung: §§ 194 ff. BGB; für Ansprüche auf Rückforderung von zu viel gezahlter Versorgung: Art. 71 AGBGB).

115. Gleichstehende Tatbestände

115.1

¹Abs. 1 entspricht inhaltlich weitgehend § 63 BeamtVG. ²Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden in der neuen Nr. 3 zusammengefasst. ³Die bisherige Differenzierung in Nr. 4 konnte als Folgeänderung des Übergangs von § 41 BeamtVG zu Art. 60 BayBeamtVG entfallen. ⁴Die bisherige Nr. 8 konnte in der neuen Nr. 7 wesentlich gekürzt übernommen werden, da Art. 61 BayBG n. F. eigene Anrechnungsvorschriften enthält, die auf das BayDG verweisen und die bisher in §§ 59, 61 BeamtVG vorgesehenen Unterhaltsbeiträge in Art. 80 BayBeamtVG nicht übernommen werden. ⁵Eine dem bisherigen § 63 Nr. 10 BeamtVG entsprechende Regelung entfällt, weil die bisherige Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht in das BayBesG übernommen wurde.

115.2

¹Abs. 2 regelt die versorgungsrechtliche Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften. ²Die Gleichstellung gilt für anspruchsbegründende bzw. -erhöhende wie für anspruchsmindernde bzw. -vernichtende Tatbestände gleichermaßen.

117. Ersetzung von Bundesrecht

¹ § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG gelten unverändert als Bundesrecht weiter. ²Es handelt sich um bereicherungsrechtliche Vorschriften, die von der Neuordnung des Versorgungsrechts ausgenommen werden konnten. ³Als Bundesrecht binden sie auch Geldinstitute und Zahlungsempfänger außerhalb Bayerns.

II. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung) vom 4. Dezember 2002 (Beilage zu StAnz 2003 Nr. 5), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Mai 2004 (FMBl S. 97, StAnz Nr. 22) außer Kraft.
Lazik
Ministerialdirektor
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