2032.3-J Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministerium...
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2032.3-J Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Juni 2004, Az. 2103 - IV - 11555/03 (JMBl. S. 130)

I. Lehrnebenvergütungen

1. Allgemeines

¹Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten, der Ausbildung der Rechtsreferendare oder der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3. ²Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamts im Sinne des Art. 81 des Bayerischen Beamtengesetzes. ³Sie setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung.
⁴Im Einzelnen wird gemäß § 20 Satz 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:

2. Unterrichtsvergütung

2.1.

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamten

2.1.1

2.1.2

2.1.3

2.2

¹Bei der Aus- und Fortbildung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Dienstanfängern, Praktikanten, Beamten in der modularen Qualifizierung, Beamten in der Ausbildungsqualifizierung und anderen Nachwuchskräften richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das jeweilige Eingangsamt gehört. ²Nehmen an einer Aus- und Fortbildung Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Lehrnebenvergütung nach der Qualifikationsebene des dienstranghöchsten Teilnehmers.

2.3

¹Die Unterrichtsvergütung bei der Ausbildung der Rechtsreferendare beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €. ²Für PC-Grundlagenschulungen beträgt die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 15,85 €.

2.4

¹Die Unterrichtsvergütung bei der IT-Aus- und IT-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €. ²Für PC-Grundlagenschulungen beträgt die Unterrichtsvergütung je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 15,85 €. ³Die jeweilige Unterrichtsvergütung ist auch maßgebend, wenn an der IT-Aus- und IT-Fortbildung neben Richtern und Staatsanwälten auch andere Beamte teilnehmen.

2.5

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

2.6

¹Unterricht im Sinne dieser Vorschrift wird nur vergütet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. ²Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung umzurechnen.

3. Klausurvergütung

3.1

Die Klausurvergütung beträgt

3.1.1

für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren

3.1.2

3.1.3

3.1.4

3.1.5

Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 3.1.4 das Doppelte der dort genannten Beträge.

3.2

¹Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. ²Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.

4. Reisekostenvergütung

Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.

5. Abrechnung, Zahlung

¹Die Lehrnebenvergütungen sind mit dem festgestellten Vordruck abzurechnen. ²Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. ³Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. ⁴Diese stellt die Angaben der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. ⁵Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. Nr. 6) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Bezüge der Bediensteten zuständige Bezügestelle des Landesamts für Finanzen weiter.

6. Steuerpflicht

6.1

¹Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilen (R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht. ²Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Unterrichtsvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. ³Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist, bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit entsprechend den Maßgaben des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und R 3.26 LStR bis zu dem in § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG genannten Betrag steuerfrei. ⁴Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. ⁵Der Durchschnitt der wöchentlichen Unterrichtszeit bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung
– am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt,
– an der Bayerischen Justizakademie sowie bei geschlossenen Lehrgängen im Justizvollzugsdienst nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden des laufenden Lehrgangs, wobei jeder Lehrgang für sich zu betrachten ist.

6.2

¹Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. ²Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht, ggf. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.

6.3

¹Die Aufsichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Bediensteten neben der Aufsichtsführung nicht zugleich die eigentliche fachliche Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausüben (isolierte Aufsichtsführung). ²Sie ist zusammen mit den Bezügen aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. ³§ 3 Nr. 26 EStG kommt nicht zur Anwendung. ⁴Demgegenüber kann ggf. die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 720 € im Jahr steuerfrei bleiben. ⁵Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die Bediensteten dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

II. Vergütung für Vorträge

1. Allgemeines

¹Personen, die bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz Einzelvorträge oder Vorträge im Rahmen einer Vortragsreihe halten, können ein Vortragshonorar und Reisekostenvergütung nach den Nrn. 2 bis 4 erhalten. ²Nicht unter diese Regelung fallen Vortragsreihen, die einen Lehrstoff unterrichtsmäßig darbieten und denen ein konkretes Lernziel vorgegeben ist. ³Für diese Vortragsreihen wird eine Lehrnebenvergütung nach Abschnitt I dieser Bekanntmachung gewährt.
⁴Im Einzelnen wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:

2. Vortragshonorar

2.1

Das Vortragshonorar beträgt je Vortragsstunde (45 Minuten)

2.1.1

2.1.2

2.2

Bei Vorträgen von längerer oder kürzerer Dauer als 45 Minuten ist das Honorar entsprechend umzurechnen.

3. Reisekostenvergütung

¹Neben dem Vortragshonorar wird für notwendige Reisen eine Reisekostenvergütung wie bei einer Dienstreise entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt. ²Bei nicht im öffentlichen Dienst stehenden Personen bestimmt sich die Fahrkostenerstattung nach den Regelungen für Angehörige der übrigen Besoldungsgruppen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes.

4. Zahlung

4.1

¹Das Vortragshonorar für Vortragende, deren Bezüge bei den Bezügestellen des Landesamts für Finanzen abgerechnet werden, wird durch die für die Anordnung der Bezüge zuständige Stelle zur Zahlung angeordnet. ²Die Stelle, bei der der Vortrag gehalten wurde, teilt der zuständigen Bezügestelle formlos die Höhe der Vergütung je Vortragsstunde und die Dauer des Vortrags mit.

4.2

Das Vortragshonorar für die übrigen Vortragenden wird von der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Stelle zur Zahlung angeordnet.

4.3

¹Vortragshonorare unterliegen der Einkommensteuerpflicht. ²Darauf ist in der Honorarabrechnung hinzuweisen.

III. In-Kraft-Treten

1. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
2. Gleichzeitig treten außer Kraft:

2.1

die Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (ohne Rechtsreferendare) befassten Bediensteten vom 9. Juni 1995 (JMBl S. 77), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2002 (JMBl S. 67),

2.2

die Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Ausbildung der Rechtsreferendare sowie der DV-Aus- und DV-Fortbildung der Richter und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz befassten Bediensteten vom 13. Juli 1995 (JMBl S. 95), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2002 (JMBl S. 67),

2.3

die Bekanntmachung über die Vergütung für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 31. Oktober 1995 (JMBl S. 187), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. November 2001 (JMBl S. 210).
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