2003.4-J Dienstvereinbarung über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung des Fachverfahrens forumSTAR samt Textsystem bei den Gerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministe...
DE - Landesrecht Bayern

2003.4-J Dienstvereinbarung über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung des Fachverfahrens forumSTAR samt Textsystem bei den Gerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 1. Dezember 2006, Az. 1518 b - VI - 6242/04 (JMBl. 2007 S. 2, ber. S. 36) (§§ 1–6)

Zur Gewährleistung der schutzwürdigen Interessen und Belange der Bediensteten schließen das Bayerische Staatsministerium der Justiz sowie der Hauptpersonalrat und der Hauptrichterrat gemäß Art. 73 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Art. 32 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens zur Einführung und Anwendung des IT-Fachverfahrens forumSTAR samt Textsystem folgende Dienstvereinbarung:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Dienstvereinbarung gilt für die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung des Fachverfahrens forumSTAR (bestehend aus Teilfachverfahren) samt Textsystem bei den Gerichten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, soweit dieses Verfahren im Sinne von Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Beschäftigten geeignet ist.
Die datenschutzrechtlichen, dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Zustimmung zur Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung; Unterrichtungspflichten

Hauptpersonalrat und Hauptrichterrat stimmen der Einführung, Anwendung und erheblichen Änderung sowie dem Einsatz des Fachverfahrens forumSTAR samt Textsystem gemäß Art. 70 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Art. 2, Art. 32 BayRiG zu. Sie sind im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung des Fachverfahrens forumSTAR samt Textsystem zu informieren.
Mitwirkungsrechte gemäß Art. 76 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 BayPVG sowie Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, Art. 32 BayRiG bleiben unberührt.
Die örtlichen Personal- und Richterräte werden im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit unverzüglich und umfassend über die Einführung, Anwendung und erhebliche Änderung des Fachverfahrens forumSTAR samt Textsystem informiert.

§ 4 Leistungs- und Verhaltenskontrolle

Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Bediensteten durch das Fachverfahren forumSTAR samt Textsystem findet grundsätzlich nicht statt.
Ausgenommen sind Fälle, in denen eine individuelle Verhaltens- und Leistungskontrolle wegen eines durch konkrete Tatsachen begründeten Verdachts auf einen dienst-, arbeits-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß oder auf Begehung einer Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
In diesen Fällen ist der/die Bedienstete vor Beginn über den Umfang und den Zweck der Maßnahme zu unterrichten und ggf. zur Stellungnahme aufzufordern, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Maßnahme (z.B. strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ermittlungen) entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, soweit dies durch den Betroffenen beantragt wird. Der Betroffene ist hierüber zu belehren.
Nach Beendigung der Maßnahmen sind der Betroffene sowie die von ihm eingeschaltete Personalvertretung über den Ausgang der Maßnahme zu unterrichten.
Auswertungen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Zulässig ist die Nutzung des Fachverfahrens forumSTAR samt Textsystem zur Erstellung der vom Staatsministerium der Justiz angeordneten regelmäßigen Justizgeschäftsstatistiken, deren Auswertung für Zwecke der Geschäftsverteilung und der Organisation des Dienstbetriebs sowie zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht.

§ 5 Datenzugriff und Schweigepflicht

Der Zugriff auf Daten in Verfahren im Sinne des § 4 Nr. 2 darf nur durch Dienst- bzw. Fachvorgesetzte sowie von ihnen beauftragte Mitarbeiter erfolgen; Letztere sind der Personal- oder Richtervertretung namentlich mitzuteilen. Die Zugriffe sind für Kontrollzwecke zu dokumentieren. Hierbei ist mindestens festzuhalten, wer wann und mit welcher Eingabe welche Auswertung erzielt hat. Unberührt bleibt der Zugriff durch technische Mitarbeiter (z.B. IT-Stellenmitarbeiter) zur Wahrnehmung von deren Aufgaben.
Alle Personen, die Zugriff auf solche Daten haben, unterliegen einer besonderen Verschwiegenheitspflicht; diese ist Teil ihrer Dienstaufgaben. Sie gilt auch gegenüber Vorgesetzten aus anderen Bereichen. Sie sind hierüber besonders zu belehren.

§ 6 Inkrafttreten, Laufzeit

Die Dienstvereinbarung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. In diesem Fall werden unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung aufgenommen. Davon unberührt bleiben einvernehmliche Änderungen.
Nach Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung wegen Kündigung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung, längstens ein Jahr, weiter.
München, den 1. Dezember 2006
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