15-Punkte-Programm der Bayerischen Staatsregierung zur Inneren Sicherheit; Entlastung der Polizei von sachfremden Tätigkeiten
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15-Punkte-Programm der Bayerischen Staatsregierung zur Inneren Sicherheit; Entlastung der Polizei von sachfremden Tätigkeiten

An      
die Regierungen
alle Dienststellen der Bayerischen Landespolizei
das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei
das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
das Bayerische Landeskriminalamt
das Bayerische Polizeiverwaltungsamt
die Bayerische Beamtenfachhochschule – Fachbereich Polizei
Die Gemeinsame Bekanntmachung zur Nummer 13 des „15-Punkte-Programms“ erhält folgende Fassung:
Die Staatsregierung hat am 14.01.1994 im Rahmen des 15-Punkte-Programms zur Stärkung der Inneren Sicherheit beschlossen, die Polizei von Tätigkeiten zu entlasten, die privatisiert oder sonst ohne die Mitwirkung der Polizei von den originär zuständigen staatlichen oder kommunalen Institutionen erledigt werden können.
Die Polizei wird in diesen Fällen nur noch tätig, wenn konkrete Gefährdungserkenntnisse vorliegen, Widerstandshandlungen zu erwarten sind oder sonst Anhaltspunkte für die Notwendigkeit unmittelbarer Zwangsmaßnahmen bestehen.
Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt:

1. 

Großraum- und Schwertransporte werden in der Regel durch private Institutionen begleitet und abgesichert, soweit nicht Eingriffe in den Straßenverkehr erforderlich sind.

2. 

Kunst- und Werttransporte werden von der Polizei nur noch dann begleitet, wenn auf Grund der konkreten Gefahrenlage der Schutz durch eigene Sicherheitskräfte des Veranlassers nicht ausreichend ist.
Im Übrigen werden Kunst- und Werttransporte für staatliche Museen, Behörden und private Institutionen – soweit erforderlich – von deren eigenen Kräften beziehungsweise privaten Institutionen begleitet.

3. 

Asylbewerber werden grundsätzlich bei der Erstaufnahmeeinrichtung erkennungsdienstlich behandelt. Soweit Asylbewerber von der Polizei aufgegriffen werden, nimmt grundsätzlich diese die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes vor.
Kreisverwaltungsbehörden, bei denen die personellen und logistischen Voraussetzungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung derzeit nicht gegeben sind, werden im Einzelfall von der Polizei unterstützt.

4. 

Asylbewerber, die außerhalb des ihnen vorläufig zugewiesenen Ortsbereiches angetroffen werden, werden von der Polizei zur unverzüglichen Rückkehr aufgefordert. Das Ausländeramt ist hiervon zu unterrichten.

5. 

Bei Fahrzeugkontrollen des Bundesamts für Güterverkehr werden Lastkraftwagen ohne Mitwirkung der Polizei von den Bediensteten des Bundesamtes angehalten.

6. 

Fahrtenbuchüberprüfungen werden von der Verwaltungsbehörde durchgeführt.

7. 

Bei Verkehrserhebungen oder -befragungen der bayerischen Straßenbauverwaltung unterstützt die Polizei nur, wenn Anhaltungen gemäß § 36 Abs. 5 StVO im fließenden Verkehr notwendig werden.

8. 

Beschlagnahmte oder eingezogene Gegenstände werden regelmäßig an die Justizbehörden übergeben.

9. 

Die Vorführung von psychisch Kranken, von Sucht- oder Geschlechtskranken auf Ersuchen der Gesundheitsbehörde wird von der Polizei nur im Falle des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 des Unterbringungsgesetzes durchgeführt. Die durch das Unterbringungsgesetz und die Strafprozessordnung geregelten Aufgaben der Polizei bleiben unberührt.

10. 

Gerichtsvollzieher werden gemäß § 758 Abs. 3 ZPO bei Zwangsvollstreckungen nur beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Widerstandshandlungen polizeilich unterstützt. Als Zeugen gemäß § 759 ZPO sind vorrangig zwei erwachsene Personen oder ein Gemeindebeamter, Polizeibeamte in der Regel nur in den Fällen des Satzes 1 heranzuziehen.

11. 

Die Bewachung von Straf- und Untersuchungsgefangenen in Krankenhäusern wird von Kräften der Justizbehörden durchgeführt.

12. 

Bei der freiwilligen Mitwirkung von Polizeibediensteten in Prüfungsausschüssen wird Dienstbefreiung nur gewährt, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die ausgefallene Arbeitszeit eingearbeitet wird. Die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts bleiben unberührt.

13. 

Die polizeiliche Mitwirkung an einzelfallbezogenen Verkehrsschauen und Ortsbesichtigungen ist insbesondere auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen zu beschränken. An den jährlichen Verkehrsschauen beteiligt sich die Polizei weiterhin.

14. 

Die polizeiliche Überwachung von Sondernutzungen ist zu reduzieren. Bei Baustellenbeschilderungen soll sich die Überwachung auf Fehlbeschilderungen von besonderem Gewicht beschränken. Die nähere Verfahrensweise wird durch Absprache zwischen den beteiligten Dienststellen festgelegt.

15. 

Aufenthaltsermittlungen zur Bereinigung des Melderegisters für Meldebehörden oder aus anderen Gründen für sonstige Behörden sind zu reduzieren. Die Behörden sollen alle eigenen Möglichkeiten zur Feststellung des Aufenthalts ausschöpfen, bevor die Polizei um Amtshilfe gebeten wird.

16. 

Die Jugendämter stellen bei der Betreuung aufgegriffener Kinder und Jugendlicher durch Absprache mit der Polizei sicher, dass aufgegriffene Kinder und Jugendliche unverzüglich angemessen untergebracht werden.

17. 

Polizeiliche Tätigkeiten zur Gewährleistung eines geordneten und störungsfreien Veranstaltungsablaufs müssen reduziert werden, soweit die Tätigkeiten der Verantwortung des Veranstalters obliegen. Der Veranstalter hat sich hierzu eines geeigneten Ordnungsdienstes zu bedienen.
Bei Großveranstaltungen wird die Polizei weiterhin im notwendigen Umfang präsent sein.

18. 

Verkehrspolizeiliche Maßnahmen bei öffentlichen oder privaten Veranstaltungen sind soweit wie möglich und unter Berücksichtigung aller Belange der Verkehrssicherheit zu reduzieren. Insbesondere auf Privatgrund soll ausschließlich ein Ordnungsdienst des Veranstalters tätig werden.

19. 

Der Verwaltungsaufwand für die Polizei bei der Behandlung von Fundsachen ist durch Absprache zwischen den Fundämtern und der Polizei zu reduzieren.

20. 

Zum Transport von Tieren und Tierkadavern sind Absprachen mit den zuständigen Behörden zu treffen, um die Polizei von der Durchführung solcher Transporte möglichst umfangreich zu entlasten.

21. 

Die Mitwirkung der Polizei bei Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Ersuchen der Verwaltungsbehörden ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörde die Ordnungswidrigkeit selbst festgestellt hat oder ihr der Sachverhalt anderweitig mitgeteilt worden ist.

22. 

Führerscheine werden von der Verwaltungsbehörde eingezogen. Eine Beteiligung der Polizei kommt erst in Betracht, wenn alle verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere Maßnahmen nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz, ausgeschöpft sind oder konkrete Anhaltspunkte für Widerstandshandlungen vorliegen.

23. 

Im Rahmen der Verkehrsunfallanalyse führt die Polizei die Unfalltypensteckkarte. Die Straßenverkehrsbehörde erstellt die Kollisionsdiagramme und führt die jährliche Besichtigung der Unfallschwerpunkte durch. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe stellen sich die beteiligten Behörden gegenseitig Unterlagen zur Verfügung.

24. 

Autowracks auf öffentlichem Verkehrsgrund werden von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beziehungsweise Autobahnmeisterei beseitigt. Die Mitwirkung der Polizei ist auf Mitteilungen über abgestellte Autowracks zu beschränken. In Einzelfällen wird die Polizei Amtshilfe bei der Überwachung der Beseitigung der Autowracks leisten.
I. A.                
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
I. A.
Flaig
Ministerialdirektor
I. A.      
Held
Ministerialdirektor
I. A.
Schneider
Ministerialdirektor
I. A.
Dr. Obermeier
Ministerialdirigent
I. A.
Müller
Ministerialdirigent
EAPl 131
GAPl 2905
AllMBl 1995 S. 231
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