Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 218/2017

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 218/2017

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien (BGBl. II Nr. 218/2017)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
StF: BGBl. II Nr. 218/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2016 , wird verordnet:

§ 1. Unmittelbare Zulassung zu den Doktoratsstudien der technischen Wissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie

Das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, der Sozial-und Wirtschaftswissenschaften und der Philosophie ohne Vorschreibung von zusätzlichen Grundlagen-, fachspezifischen Ergänzungs- und Vertiefungsfächern haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge und Fachhochschul-Diplomstudiengänge, sofern die Regelstudiendauer der Fachhochschul-Masterstudien und Fachhochschul-Diplomstudien jenen der Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 , entspricht: Studien-gangs-kennzahl Bezeichnung Berechtigung für Doktoratsstudium 0001 Internationale Wirtschaftsbeziehungen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 28. Juni 1999, GZ 1999/355) Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0012 Tourismus und Freizeitwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0015 Wirtschaftsberatende Berufe Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0018 Industrial Design Philosophie 0020 Betriebliches Prozess- & Projektmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0041 Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0046 Europäische Wirtschafts- & Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0047 Militärische Führung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0049 Wirtschaft & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0049 Wirtschaft und Management / Business and Management Studies Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0050 Bank- & Finanzwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0052 Unternehmensführung für die mittelständische Wirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0052 Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0055 MultiMediaArt Philosophie 0057 Marketing und Verkauf Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0057 Marketing & Sales Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0058 Finanz-, Rechnungs- & Steuerwesen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0059 InterMedia Philosophie 0061 Kommunales Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0061 Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0066 Internationale Wirtschaft & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0067 Facility Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0068 Sozialmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0070 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0071 Informationswirtschaft & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0071 Betriebswirtschaft und Informationsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0072 Informationsberufe Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0075 Exportorientiertes Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0076 Management im ländlichen Raum Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0076 Management im ländlichen Raum / Produkt- und Projektmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0080 Unternehmensführung in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0081 Kommunikationswirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0082 Gesundheits- und Pflegemanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0086 Informations-Design Philosophie 0088 Medienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0089 Gesundheitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0090 International Marketing & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0092 Produkttechnologie/Wirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0093 Soziale Dienstleistungen für Menschen mit Betreuungsbedarf Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0096 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0105 Internationales Logistikmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0106 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0108 Immobilienwirtschaft und Facility Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0110 Gesundheitsmanagement im Tourismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0115 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0115 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0116 Internationale Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0119 Projektmanagement und Informationstechnik Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0123 Unternehmensführung und Electronic Business Management für KMU Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0126 Entwicklung und Management touristischer Angebote Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0128 Sport –, Kultur- und Veranstaltungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0137 Management internationaler Geschäftsprozesse Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0144 Immobilienwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0148 Logistik Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0151 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0154 Prozessmanagement Gesundheit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0161 Design- und Produktmanagement/Schwerpunkt Holz- und Möbelbau Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0164 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0164 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0165 Wirtschaftsinformatik/vormalige Bezeichnung IT & Wirtschaft (CAB) Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0171 Rechnungswesen und Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0174 Angewandte Informatik und Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0176 Management und Recht/Management and Law Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0181 Journalismus und Unternehmenskommunikation Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0184 Gesundheitsmanagement und Gesundheitsförderung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0210 e-business Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0214 Internationales technisches Vertriebsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0218 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0219 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0220 Sozialarbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0221 Wissensmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0224 Logistik und Transportmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0228 Biomedizinische Ingenieurwissenschaften /Biomedical Engineering Sciences technische Wissen-schaften 0235 Architektur und Projektmanagement technische Wissen-schaften 0235 Architektur technische Wissen-schaften 0241 Journalismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0243 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0246 Mechatronics technische Wissen-schaften 0249 Informatik technische Wissen-schaften 0251 Betriebswirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0253 InterMedia Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0260 Tourismus-Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0260 Leadership im Tourismus Sozial-wirtschafts- wissenschaftlich 0262 Digitale Medientechnologien technische Wissen-schaften 0264 Internationale Wirtschaftsbeziehungen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0266 Energie- & Umweltmanagement technische Wissen-schaften 0267 Gebäudetechnik & Gebäudemanagement technische Wissen-schaften 0269 Management im Gesundheitswesen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0271 Internationales Weinmarketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0273 Wirtschaftsingenieur technische Wissen-schaften 0275 Mechatronik/Mikrosystemtechnik technische Wissen-schaften 0277 Informationstechnik technische Wissen-schaften 0277 Informatik technische Wissen-schaften 0279 Wirtschaftsberatung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0279 Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0281 Produktmarketing & Innovationsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0284 Integrated Systems and Circuits Design technische Wissen-schaften 0287 Communication Engineering for IT technische Wissen-schaften 0287 Communication Engineering technische Wissen-schaften 0291 Architektur – Objektentwicklung technische Wissen-schaften 0291 Architektur technische Wissen-schaften 0292 Bauingenieurwesen – Projektmanagement technische Wissen-schaften 0292 Bauingenieurwesen technische Wissen-schaften 0297 Embedded Systems technische Wissen-schaften 0298 Telekommunikation und Internettechnologie technische Wissen-schaften 0299 Softwareentwicklung technische Wissen-schaften 0300 Industrielle Elektronik technische Wissen-schaften 0301 Innovations- und Technologiemanagement technische Wissen-schaften 0302 Wirtschaftsinformatik technische Wissen-schaften 0303 Informationsmanagement und Computersicherheit technische Wissen-schaften 0304 Sichere Informationssysteme technische Wissen-schaften 0305 Digitale Medien technische Wissen-schaften 0308 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen/ International Business Engineering Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0310 Health Care IT technische Wissen-schaften 0312 Tourismusmanagement & Freizeitwirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0312 Tourism and Leisure Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0314 Unternehmensführung & E-Business Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0314 Unternehmensführung für kleinere und mittlere Unternehmen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0316 Gesundheitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0316 Management von Gesundheitsunternehmen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0325 Nachhaltigkeit in der Bautechnik technische Wissen-schaften 0325 Architektur – Green Building technische Wissen-schaften 0326 Bautechnische Abwicklung internationaler Großprojekte technische Wissen-schaften 0326 Bauingenieurwesen – Baumanagement technische Wissen-schaften 0328 Sportgerätetechnik technische Wissen-schaften 0328 Sportgerätetechnik / Sports-Equipment Technology technische Wissen-schaften 0329 Gesundheits- & Rehabilitationstechnik technische Wissen-schaften 0331 Mechatronik/Robotik technische Wissen-schaften 0332 Technisches Umweltmanagement technische Wissen-schaften 0332 Technisches Umweltmanagement und Ökotoxikologie technische Wissen-schaften 0334 Intelligent Transport Systems technische Wissen-schaften 0334 Integrative Stadtentwicklung – Smart City technische Wissen-schaften 0336 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen (4 Semester) technische Wissen-schaften 0338 Europäische Energiewirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0340 Sport-, Kultur- und Veranstaltungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0342 Internationales Marketing & Strategisches Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0342 International Business Studies Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0344 Internationales Finanzmanagement & Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0346 Facility- und Immobilienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0349 ERP-Systeme & Geschäftsprozessmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0350 Krisen- und Sanierungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0350 Unternehmensrestrukturierung und -sanierung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0352 Umwelt-, Verfahrens- und Biotechnik technische Wissen-schaften 0352 Biotechnologie technische Wissen-schaften 0360 International Health Care Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0360 International Health & Social Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0362 Spatial Decision Support Systems: Geographic Information Science & Operations Research technische Wissen-schaften 0362 Spatial Information Management technische Wissen-schaften 0364 Angewandtes Wissensmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0370 Gesundheitsmanagement im Tourismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0372 International Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0372 Business in Emerging Markets Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0374 Media and Interaction Design Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0374 Communication, Media, Sound and Interaction Design Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0375 Ausstellungs- und Museumsdesign Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0375 Ausstellungsdesign Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0380 Supply Chain Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0399 Exportorientiertes Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0399 Export-oriented Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0399 International Business and Export Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0400 Nachhaltige Energiesysteme technische Wissen-schaften 0401 Human Resource Management und Arbeitsrecht MOEL Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0402 Europäische Studien – Management von EU-Projekten Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0404 Medienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0404 Media Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0415 eHealth technische Wissen-schaften 0417 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0419 Advanced Security Engineering technische Wissen-schaften 0419 IT & Mobile Security technische Wissen-schaften 0421 Advanced Electronic Engineering technische Wissen-schaften 0423 Informationsmanagement technische Wissen-schaften 0445 Innovations- & Produktmanagement technische Wissen-schaften 0445 Innovation and Product Management technische Wissen-schaften 0447 Bio- und Umwelttechnik technische Wissen-schaften 0452 Operations Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0453 International Marketing Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0453 Global Sales and Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0454 Software Engineering technische Wissen-schaften 0455 Mobile Computing technische Wissen-schaften 0457 Information Engineering und- Management technische Wissen-schaften 0471 Wirtschaftsinformatik Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0472 IT-Recht & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0483 Anlagenbau technische Wissen-schaften 0487 Entrepreneurship & Tourismus Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0489 Soziale Arbeit, Sozialpolitik & -management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0491 International Business & Law Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0491 Strategic Management & Law Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0504 Unternehmensführung-Executive Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0506 Financial Management & Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0508 Immobilienmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0510 Marketing- & Salesmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0512 Kommunikationsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0514 Journalismus & Neue Medien Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0516 Organisations- & Personalentwicklung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0517 International Business Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0519 Gesundheitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0528 Systems Design technische Wissen-schaften 0532 Rechnungswesen & Controlling Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0534 Sozialraumorientierte & klinische Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0536 Technisches Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0537 IT Security technische Wissen-schaften 0538 Vernetzte Systeme technische Wissen-schaften 0538 Embedded Systems Engineering technische Wissen-schaften 0540 Bioverfahrenstechnik technische Wissen-schaften 0541 Biotechnologisches Qualitätsmanagement technische Wissen-schaften 0542 Bioinformatik technische Wissen-schaften 0544 Molekulare Biotechnologie technische Wissen-schaften 0544 Molecular Biotechnology technische Wissen-schaften 0545 Wirkstoffchemie technische Wissen-schaften 0557 Sales Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0558 International Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0563 Services of General Interest Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0563 Gesundheits-, Sozial- und Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0564 Automatisierungstechnik technische Wissen-schaften 0565 EntwicklungsingenieurIn Metall und Kunststofftechnik technische Wissen-schaften 0566 EntwicklungsingenieurIn Maschinenbau technische Wissen-schaften 0567 Embedded Systems Design technische Wissen-schaften 0569 Biotechnische Verfahren technische Wissen-schaften 0572 Medical and Pharmaceutical Biotechnology technische Wissen-schaften 0573 Intercultural Management and Leadership Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0573 International Management and Leadership Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0576 Management, Communication & IT Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0577 Wirtschaftsingenieurwesen technische Wissen-schaften 0578 Erneuerbare Urbane Energiesysteme technische Wissen-schaften 0580 Qualitäts- und Prozessmanagement im Gesundheitswesen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0581 Informationstechnik und Systemmanagement technische Wissen-schaften 0584 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0585 Game Engineering und Simulation technische Wissen-schaften 0588 Luftfahrt/Aviation technische Wissen-schaften 0590 International Industrial Management technische Wissen-schaften 0592 Energy and Transport Management technische Wissen-schaften 0595 Biomedizinische Informatik technische Wissen-schaften 0597 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0600 Sozialwirtschaft und Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0607 Soziale Arbeit: Entwickeln und Gestalten Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0613 Quantitative Asset and Risk Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0617 Strategisches Sicherheits-Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0618 MedTech – International Masters Programme for Functional Imaging, Conventional and Ion Radiotherapy technische Wissen-schaften 0619 Information Security technische Wissen-schaften 0620 Mechatronik-Maschinenbau technische Wissen-schaften 0620 Mechatronik & Smart Technologies technische Wissen-schaften 0622 International Business Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0622 International Business & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0623 Bionik / Biomimetics in Energy Systems technische Wissen-schaften 0625 Design & Produktmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0627 MultiMediaArt technische Wissen-schaften 0628 Digital Arts technische Wissen-schaften 0629 Interactive Media technische Wissen-schaften 0630 Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0631 Kommunikation, Wissen, Medien Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0632 Öko Energietechnik technische Wissen-schaften 0634 Business Consultancy International Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0635 Business Process Engineering & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0637 Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0644 Public Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0645 Risk Management & Corporate Security Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0645 Integriertes Risikomanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0647 Industrial Design technische Wissen-schaften 0649 Innovation and Management in Tourism Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0650 Holztechnologie & Holzwirtschaft technische Wissen-schaften 0651 Betriebswirtschaft Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0652 Industrial Simulation technische Wissen-schaften 0655 Medizintechnik technische Wissen-schaften 0656 Controlling, Rechnungswesen und Finanzmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0673 EEMS – Electrical Energy & Mobility Systems technische Wissen-schaften 0675 Management for Health Professionals – Schwerpunkt Krankenhausmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0676 Tax Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0677 Training und Sport Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0680 Fahrzeugtechnik/Automotive Engineering technische Wissen-schaften 0682 Engineering and Production Management technische Wissen-schaften 0683 Betriebswirtschaft & Wirtschaftspsychologie Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0686 MBLB-Maschinenbau/Leichtbau technische Wissen-schaften 0687 Organic Business & Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0688 Lebensmittelproduktentwicklung und Ressourcenmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0691 Digital Business Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0692 Tissue Engineering and Regenerative Medicine technische Wissen-schaften 0693 Bioresource and Food Engineering technische Wissen-schaften 0693 Lebensmitteltechnologie & Ernährung technische Wissen-schaften 0694 Eisenbahn-Infrastrukturtechnik technische Wissen-schaften 0694 Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen technische Wissen-schaften 0694 Bahntechnologie und Management von Bahnsystemen technische Wissen-schaften 0695 MultiMediaTechnology technische Wissen-schaften 0696 High Tech Manufacturing technische Wissen-schaften 0697 Regulatory Affairs technische Wissen-schaften 0698 Marketing and Sales Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0699 Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0701 Media- und Kommunikationsberatung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0703 Militärische Führung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0705 Strategic HR Management in Europe Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0707 Musiktherapie Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0710 Mechatronik/Wirtschaft technische Wissen-schaften 0712 Regenerative Energiesysteme und technisches Energiemanagement technische Wissen-schaften 0714 Umwelt-, Verfahrens- & Energietechnik technische Wissen-schaften 0718 Aerospace Engineering technische Wissen-schaften 0719 Umwelt- und Nachhaltigkeitsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0720 Health Assisting Engineering technische Wissen-schaften 0721 Applied Image and Signal Processing technische Wissen-schaften 0722 Innovationsentwicklung im Social-Profit-Sektor Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0722 Soziale Innovation Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0725 Information Medien Kommunikation Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0727 Energietechnik und Energiewirtschaft technische Wissen-schaften 0728 Consumer Affairs Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0734 Banking, Finance and Compliance Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0737 Digital Marketing Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0738 Web Communication & Information Systems technische Wissen-schaften 0741 European Master in Health Economics and Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0745 Human Centered Computing technische Wissen-schaften 0751 Sales Management für technische Produkte und Dienstleistungen Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0752 Bank- und Versicherungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0754 Massenspektrometrie und molekulare Analytik technische Wissen-schaften 0756 Digital Healthcare technische Wissen-schaften 0764 Integriertes Versorgungsmanagement Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0767 Sustainable Energy Systems technische Wissen-schaften 0770 Energy Informatics technische Wissen-schaften 0771 Information Security Management technische Wissen-schaften 0773 Eco Design Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0774 Business Development & Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0776 Green Mobility technische Wissen-schaften 0778 Content-Strategie / Content Strategy Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0781 Cloud Computing Engineering technische Wissen-schaften 0785 Industrial Engineering & Management technische Wissen-schaften 0787 Automotive Mechatronics and Management technische Wissen-schaften 0790 Entrepreneurship & Applied Management Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0794 Gesundheitsförderung und Gesundheitsforschung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0795 Gesundheitsmanagement und Integrierte Versorgung Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0800 Safety and Systems Engineering technische Wissen-schaften 0810 Smart Buildings in Smart Cities – Energieinfrastruktur und Quartierserneuerung technische Wissen-schaften 0811 Kinder- und Familienzentrierte Soziale Arbeit Sozial- und Wirtschaftswissen-schaften 0812 Lebensmitteltechnologie und Ernährung technische Wissen-schaften

§ 2.

Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.

§ 3. Zulassung zu einem Doktoratsstudium der Universitäten mit Erfordernissen zusätzlicher Fächer und einem bis zu zwei Semester verlängertem Doktoratsstudium

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0002 Gebäudetechnik/Building Technology and Management 0003 Automatisierte Anlagen- und Prozesstechnik/Automatisierungstechnik 0004 Software-Engineering 0009 Fertigungsautomatisierung 0009 Technisches Produktionsmanagement 0011 Elektronik 0016 Präzisions-, System- und Informationstechnik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge 1. Grundlagenfächer, 2. fachspezifische Ergänzungsfächer und 3. Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die Studierende oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden 1. Gebäudetechnik Mathematik 6-12 Physik 4-8 Grundlagen des Bauwesens 4-10 Grundlagen des Maschinenbaues 4-8 2. Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik Mathematik 6-12 Physik 4-8 Grundlagen der Elektrotechnik 6-12 3. Software-Engineering Mathematik 6-12 Grundlagen der Elektrotechnik 6-12 Technische Informatik 6-12 4. Fertigungsautomatisierung Mathematik 6-12 Grundlagen des Maschinenbaus 6-12 Grundlagen der Elektrotechnik 4-8 5. Elektronik Mathematik 6-12 Physik 4-8 Grundlagen der Elektrotechnik 6-12 6. Präzisions-, System- und Informationstechnik Mathematik 6-12 Physik 4-8 Mechanik 4-8 Grundlagen der Elektrotechnik 4-8
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 4.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachfolgenden Fachhochschul-Studienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Universität für Bodenkultur Wien: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0019 Holztechnik und Holzwirtschaft
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studienganges Grundlagenlagenfächer und dissertationsspezifische Fächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 20 Semesterstunden zu enthalten. Sie dienen der theoretischen und methodologischen Vertiefung des Studiums. Die Lehrveranstaltungen sind aus den mathematisch-technischen, den biologisch-ökologischen und den sozio-ökonomischen Fächern zu wählen.
(5) Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 24 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende haben die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 5 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 5.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0013 Bauingenieurwesen-Projektmanagement 0014 Elektronik/ Elektronik und Equipment Engineering/ Electronic and Equipment Engineering 0031 Bauplanung und Baumanagement 0033 Industrielle Elektronik/Electronic Engineering 0034 Industriewirtschaft/Industrial Management 0036 Produktions- und Managementtechnik/Produktion und Management
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden 1. Bauingenieurwesen – Projektmanagement Mathematik 6-12 Physik 4- 8 Grundlagen Bauwesen und Verkehrsplanung 6-10 Mechanik und Festigkeitslehre 4- 8 2. Elektronik Mathematik 6-12 Physik und Chemie 4- 8 Grundlagen der Elektrotechnik 6-12 3. Bauplanung und Baumanagement Mathematik und Darstellende Geometrie 6-12 Physik 4- 8 Grundlagen des Bauwesens 6-10 Mechanik und Festigkeitslehre 4- 8 4. Telekommunikationstechnik und –systeme Mathematik 6-12 Physik 4- 8 Grundlagen der Elektrotechnik 6-10 Technische Informatik 4- 6 5. Industrielle Elektronik Mathematik 6-12 Physik 4- 8 Grundlagen der Elektrotechnik 6-12 Informatik 4- 8 6. Industriewirtschaft Mathematik 6-12 Physik und Chemie 4- 8 Grundlagen Elektrotechnik und Regelungstechnik 6-12 Grundlagen Maschinenbau 4- 8 7. Produktions- und Managementtechnik Mathematik 6-12 Physik und Mechanik 4- 8 Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik 6-10 Grundlagen Elektrotechnik und technische Informatik 4- 8
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 6.

(1). Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0007 Produktions- und Automatisierungstechnik 0029 Bauingenieurwesen – Baumanagement 0038 Telekommunikation und Medien 0042 Automatisierungstechnik 0048 Medientechnik und Mediendesign 0056 Telematik/Netzwerktechnik 0060 Fahrzeugtechnik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden 1. Produktions- und Automatisierungstechnik Mathematik 4-8 Physik (mit Festigkeitslehre und Thermodynamik) 4-8 Grundlagen der Elektro- und Meßtechnik 6-10 Regelungstechnik 4-8 2. Bauingenieurwesen-Baumanagement Mathematik und Darstellende Geometrie 6-12 Physik 4-8 Grundlagen Bauwesen, Bauingenieurwissen-schaften 4-10 Mechanik und Festigkeitslehre 4-8 3. Telekommunikationstechnik und Medien Mathematik 6-10 Physik 4-8 Grundlagen der Elektrotechnik 8-12 4. Automatisierungstechnik Physik 6-10 Regelungstechnik, Meßtechnik 6-10 Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik 6-10 5. Medientechnik und Mediendesign Mathematik 6-10 Physik 4-8 Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik 8-12 6. Telematik/Netzwerktechnik Mathematik und Physik 6-12 Grundlagen der Elektrotechnik und Elektronik 8-12 Regelungs- und Meßtechnik 8-12 7. Fahrzeugtechnik Mathematik, Technische Informatik 4-8 Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik, Wärmeübertragung, Strömungslehre, Maschinendynamik 8-12 Meß- und Regelungstechnik, Grundlagen des Maschinenbaus 6-10
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 7.

(1) Absolventinnen und Absolventen der folgenden, weniger als acht Semester umfassenden Fachhochschul-Studiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0008 Tourismus-Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 27. September 1994, GZ 504/94) 0047 Militärische Führung (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. Juli 1997, GZ 1997/189) 0061 Kommunales Management (in der Fassung des Bescheides des Fachhochschulrates vom 29. August 1997, GZ 1997/199)
(2) Im Rahmen des verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge pro zusätzlichem Semester Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 20 Semesterstunden zu absolvieren. Davon haben 10 Semesterstunden auf Grundlagenfächer und 10 Semesterstunden auf dissertationsspezifische Fächer zu entfallen.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen, die im Rahmen eines gemäß Abs. 2 verlängerten Doktoratsstudiums zu absolvieren sind, erfolgt durch die Studierende oder den Studierenden im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 8.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0032 Telekommunikationstechnik und –systeme Informationstechnik & Systemmanagement 0053 Verfahrens- und Umwelttechnik 0062 Informationsmanagement 0074 Infrastrukturwirtschaft 0085 Schienenfahrzeugtechnik 0087 Software-Engineering für Medizin
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden 1. Telekommunikationstechnik und -systeme Mathematik 6-12 Physik 4-8 Grundlagen Elektrotechnik 6-10 Technische Informatik 4-6 2. Verfahrens- und Umwelttechnik Mathematik 4-6 Mechanik 4-6 Technische und chemische Thermodynamik 4-8 Strömungslehre, Wärmeübertragung, Stoffaustausch 4-8 Verfahrenstechnik 6-10 3. Informationsmanagement Mathematik 4-6 Technische Informatik 4-6 Informationsverarbeitung 6-10 Elektrotechnik 4-8 4. Infrastrukturwirtschaft Mathematik 6-10 Physik, Mechanik, Thermodynamik, Strömungslehre 6-10 Grundlagen Maschinenbau, Mess- und Regelungstechnik 4-8 Grundlagen Elektrotechnik, Technische Informatik 4-8 5. Schienenfahrzeugtechnik Mathematik, Technische Informatik 4-8 Mechanik, Festigkeitslehre, Thermodynamik 8-12 Mess- und Regelungstechnik 4-8 Grundlagen des Maschinenbaus, der Werkstoffkunde und der Konstruktionslehre 4-8 6. Software-Engineering für Medizin Mathematik 8-12 Grundlagen der Elektrotechnik 4-8 Technische Informatik und Informationsverarbeitung 8-12
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die Studierende oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 9.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0078 Mechatronik/Wirtschaft 0079 Technisches Projekt- und Prozessmanagement 0091 Elektronik/Wirtschaft 0094 Elektronische Informationsdienste
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden 1. Mechatronik/Wirtschaft Mathematik 4-6 Physik, Mechanik, Werkstoffkunde 4-6 Grundlagen der Elektrotechnik, Technische Informatik 4-6 Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre 8-12 2. Technische Projekt- und Prozessmanagement Mathematik 4-8 Physik 2-4 Grundlagen der Elektrotechnik und Regelungstechnik 6-10 Technische Informatik und Informationsverarbeitung 4-8 Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre 6-10 3. Elektronik/Wirtschaft Mathematik 4-8 Physik, Werkstoffkunde 4-6 Grundlagen der Elektrotechnik 6-10 Betriebswirtschaftslehre und Industriebetriebslehre 6-10 4. Elektronische Informationsdienste Mathematik 6 – 12 Grundlagen der Elektrotechnik 4 – 8 Technische Informatik 4 – 6 Informationsverarbeitung 6 – 8
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Studiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 10.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0097 Bauingenieurwesen – Hochbau 0098 Geoinformation 0099 Medizinische Informationstechnik 0101 Informationstechnologien und IT-Marketing 0102 Hardware/Software Co-Engineering; Hardware/Software System Engineering 0103 Software Engineering für Business und Finanz 0104 Computer- und Mediensicherheit 0109 iTec-Information and Communication Engineering
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden 1. Bauingenieurwesen-Hochbau Mathematik 6-10 Physik 4-6 Mechanik 4-6 Statik 4-6 2. Geoinformation Mathematik 7-9 Physik 3-5 Statistik 4-6 Geometrie 6-8 3. Medizinische Informationstechnik Mathematik 6-10 Grundlagen der Elektrotechnik 4-6 Technische Informatik 4-6 Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6 4. Informationstechnologien und IT-Marketing Physik 6-10 Regelungstechnik, Messtechnik 6-10 Grundlagen der Elektrotechnik und Informatik 6-10 5. Hardware/Software Co-Engineering Mathematik 5-10 Physik und Mechanik 4-8 Grundlagen der Elektrotechnik 5-10 Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-8 6. Software Engineering für Business und Finanz Mathematik und Statistik 4-8 Grundlagen der Informatik 4-8 Software-Entwicklung 4-8 Wirtschaft und Wissensmanagement 4-8 7. Computer- und Mediensicherheit Mathematik 6-9 Informatik und Softwareentwicklung 6-9 Elektrotechnik und Informationstechnik 6-9 8. iTec-Information and Communication Engineering Mathematik 6-12 Grundlagen der Elektrotechnik 6-12 Technische Informatik 6-12
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 11.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0095 SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik/Computersimulation 0111 Luftfahrt/Aviation 0112 Bio- und Umwelttechnik 0129 Energie- und Umweltmanagement 0142 Internettechnik und -management 0143 0143 Digitales Fernsehen und interaktive Dienste Digitales Fernsehen 0145 Informations- und Kommunikationssysteme und – Dienste 0147 Produktions- und Prozessdesign 0155 Engineering für Computer-basiertes Lernen 0157 Industrielle Informatik
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden (mindestens) 1. SimCom – Simulationsgestützte Nachrichtentechnik Mathematik 5 Physik 4 Grundlagen der Elektrotechnik 5 Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 4 2. Luftfahrt/Aviation Mathematik 6 Physik, Messtechnik, Thermodynamik 4 Technische Mechanik 4 Konstruktion, Maschinenelemente 4 3. Bio- und Umwelttechnik Mathematik 4 Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre) 6 Maschinenzeichnen 4 Strömungslehre 4 Physikalische Chemie 3 4. Energie- und Umweltmanagement Mathematik 4 Mechanik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre) 6 Maschinenzeichnen 4 Elektrotechnik 4 Physikalische Chemie 3 5. Internettechnik und -management Wissenschaftliche und technologische Grundlagen 4 Informations- und Kommunikationstechnologien 4 Software-Entwicklung 4 Wirtschaft und Wissensmanagement 4 6. Digitales Fernsehen und interaktive Dienste Mathematik 5 Physik 4 Grundlagen der Elektrotechnik 5 Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 5 7. Informations- und Kommunikationssysteme und Dienste Mathematik 5 Physik 4 Grundlagen der Elektrotechnik 5 Grundlagen der Nachrichtentechnik und Informationstechnik 4 8. Produktions- und Prozessdesign Regelungstechnik und Maschinendynamik 5 Festigkeitslehre 5 Strömungslehre und Wärmeübertragung 5 Objekt-orientiertes Programmieren 4 9. Engineering für Computer-basiertes Lernen Wissenschaftliche und technologische Grundlagen 4 Informations- und Kommunikationstechnologien 4 Software-Entwicklung 4 Wirtschaft und Wissensmanagement 4 10. Industrielle Informatik Mathematik 4 Physik und Mechanik 4 Grundlagen der Elektrotechnik 4 Grundlagen der Informationsverarbeitung 6
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jenes Fachgebietes, welchem das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 12.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0139 Produktionstechnik und Organisation 0159 Informationstechnologien und Telekommunikation 0162 Sensorik und Mikrosysteme 0163 Medizintechnik 0166 Biotechnische Verfahren 0167 Geoinformationstechnologie 0179 Medizinische und pharmazeutische Biotechnologie 0182 Sportgerätetechnik/Sports-Equipment Technology 0185 Information and Communication Solutions/Information und Communication Solutions (ICS) 0187 Baugestaltung – Holz 0196 Ökoeffiziente Produkt- und Verfahrenstechnik 0203 bTec-Betriebliche Anwendungsentwicklung und Informationssysteme 0204 Mechatronik/Robotik 0206 Biotechnologie 0211 Öko-Energietechnik 0212 Bioinformatik 0216 Material- und Verarbeitungstechnik 0222 Verkehrstechnologien/Transportsteuerungssysteme 0223 InfoMed/Health Care Engineering 0231 Bioengineering 0240 Innovations- & Produktmanagement
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge Grundlagenfächer, fachspezifische Ergänzungsfächer und Vertiefungsfächer im Gesamtumfang von 44 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Die Grundlagenfächer haben Lehrveranstaltungen aus folgenden Fachgebieten im Gesamtumfang von 24 Semesterstunden zu enthalten: Fachhochschul-Studiengang Fachgebiet Semesterstunden 1. Produktionstechnik und Organisation Mathematik II 4-6 Thermodynamik, Strömungslehre, Wärmeübertragung 7-13 Mess- und Regelungstechnik, Festigkeitslehre, Dynamik 5-12 2. Informationstechnologien und Telekommunikation Mathematik Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6 4-6 Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik 6-8 Mess- und Regelungstechnik 6-8 3. Sensorik und Mikrosysteme Mathematik 2 6 Elektr. Netzwerke 1, Elektr. Maschinen 3 Technische Informatik 2 3 Signalverarbeitung + Nachrichtentechnik Theorie der Elektrotechnik 2 5 2 Numerische Verfahren zur Lösung von Differentialgleichungen 5 4. Medizintechnik Mathematik 4-8 Grundlagen der Elektrotechnik 4-10 Informatik 4-6 Biomedizinische Technik 4-6 Bioscience 2-4 5a. Biotechnische Verfahren/Naturstofftechnik Mathematik 2-4 Physik 2 Physikalische Chemie 4-6 Chemische Technologien Biochemie Organische Chemie Analytische Chemie Genetik 0-2 4-6 2-4 2 2 5b. Biotechnische Verfahren/Bioanalytik/Monitoring Mathematik 2-4 Physik 2 Physikalische Chemie 4-6 Chemische Technologien Biotechnologie, Labor Biochemie Organische Chemie Genetik 2-4 2-4 2-4 2-4 2 6. Geoinformationstechnologie Mathematik 7-9 Physik 3-5 Statistik 4-6 Geometrie 6-8 7. Medizinische und pharma-zeutische Biotechnologie Mathematik 2-4 Physikalische Chemie 4-6 Chemische Technologien 4-6 Biotechnologie Biochemie Organische Chemie Analytische Chemie 0-2 2-4 4-6 2-4 8. Sportgerätetechnik Die Fachgebiete sind individuell festzulegen 24 9. Information and Communication Solutions Mathematik 4-6 Mess- und Regelungstechnik 6-8 Grundlagen und Theorie der Elektrotechnik 6-8 Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6 10. Baugestaltung – Holz Physik 6-10 Mathematik 4-6 Mechanik 4-6 Statik 4-6 11. Ökoeffiziente Produkt- und Verfahrenstechnik Mathematik 4-8 Mechanik 6-12 Fluidmechanik/Strömungslehre 8-10 12. bTec-Betriebliche Anwendungs-entwicklung und Informations-systeme Mathematik, Algorithmen 6-8 Grundlagen der Informationsverarbeitung 4-6 Software-Entwicklung 6-8 Buchhaltung, Betriebswirtschaftslehre, Kostenrechnung 4-6 13. Mechatronik/Robotik Mathematik II 4-6 Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13 Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12 14a. Biotechnologie/Wirkstoff-chemie Physik 2-4 Physikalische Chemie 4-6 Chemische Technologien 4-6 Biotechnologie 2-4 Biochemie 2-4 Analytische Chemie 4-6 Mikrobiologie 2 14b. Biotechnologie/Biomed/Bio-analytik Physik 2-4 Physikalische Chemie 4-6 Chemische Technologien 4-6 Biotechnologie 2-4 Biochemie 2-4 Organische Chemie 4-6 Mikrobiologie 2 14c. Biotechnologie/Bioinformatik Physik 2-3 Physikalische Chemie 4-6 Chemische Technologien 2-3 Biotechnologie 2-4 Biochemie 2-3 Organische Chemie 3-4 Analytische Chemie 3-4 Mikrobiologie 2 15. Öko-Energietechnik Mathematik II 4-6 Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 6-12 Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 6-13 16. Bioinformatik Physiologie und Pathophysiologie 2-3 Grundlagen Biomedizinische Technik 7-8 Medizinische Informatik 1 4-5 Biosensoren und instrumentelle Analytik 2-3 Bildanalyse und Computergraphik 2-3 Datenbanken und Informationssysteme 2-3 Biosignalverarbeitung 2-3 17. Material- und Verarbeitungs-technik Mathematik II 4-6 Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13 Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12 18. Verkehrstechnologien/Trans-portsteuerungssysteme Mathematik II 4-6 Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13 Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12 19. InfoMed/Health Care Engineering Mathematik 4-6 Chemie 2-4 Grundlagen Elektrotechnik 8-14 Biomedizinische Technik 4-8 Bioscience 2-4 20. Bioengineering Mathematik 2 Physik 2 Physikalische Chemie 4-6 Biotechnologie 2 Biochemie 2-4 Organische Chemie 4-6 Analytische Chemie 4-6 21. Innovations- und Produkt-management Mathematik II 4-6 Thermodynamik, Strömungslehre, Wärme-übertragung 7-13 Mess- und Regelungstechnik, Festigkeits-lehre, Dynamik 5-12
(5) Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.
(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 13.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0323 Sozialarbeit
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.
(4) Bei Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 14.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0299 Multimedia und Softwareentwicklung
(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0309 Technisches Projekt- und Prozessmanagement
(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissen schaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0234 Baumanagement und Ingenieurbau 0336 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen 0298 Telekommunikation und Internettechnologie 0300 Industrielle Elektronik 0301 Innovations- und Technologiemanagement 0302 Wirtschaftsinformatik 0303 Informationsmanagement und Computersicherheit
(4) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.
(5) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(6) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 15.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0424 Soziale Arbeit
(2) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0230 Bank- und Finanzwirtschaft 0230 International Banking and Finance
(3) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.
(4) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Abs. 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(5) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 16.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0262 Telekommunikation und Medien/Digitale Medientechnologien 0328 Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology 0332 Technisches Umweltmanagement
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 17.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0260 Tourismus-Management
(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 18.

(1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0320 Informationstechnologien & IT-Marketing 0322 Automatisierungstechnik – Wirtschaft
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 19.

(1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0318 Innovationsmanagement
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 20.

(1)Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften: Studiengangskennzahl Bezeichnung 0388 Projektmanagement und Organisation 0390 Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung 0392 Logistik und Transportmanagement
(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden, Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt-umfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.
(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 21. Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft: 1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 666/1996 . 2. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 282/1998 . 3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Holztechnik und Holzwirtschaft“, BGBl. II Nr. 284/1998 . 4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 347/1999 . 5. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 226/2002 . 6. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Zugang für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zum Doktoratsstudium der Philosophie, BGBI. II Nr. 296/2002. 7. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 305/2002 . 8. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 306/2002 . 9. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 113/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003 . 10. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 142/2004 . 11. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abänderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 290/2004 . 12. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 311/2004 . 13. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen, BGBl. II Nr. 144/2005 . 14. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 303/2006 . 15. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 326/2006 . 16. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul- Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 370/2006 . 17. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 238/2007 . 18. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 239/2007 . 19. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 252/2008 . 20. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 253/2008 . 21. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 241/2009 . 22. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 242/2009 . 23. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 287/2010 . 24. Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 288/2010 . 25. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 336/2011 . 26. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 9/2012 . 27. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 87/2013 . 28. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 357/2013 . 29. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 320/2014 . 30. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 381/2015 .

§ 22. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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