Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 139/2003

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 139/2003

Schönheitspflege (BGBl. II Nr. 139/2003)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege)
StF: BGBl. II Nr. 139/2003

Änderung

BGBl. II Nr. 399/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002 , wird hinsichtlich der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen verordnet:

§ 1. Zugangsvoraussetzungen

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) (§ 94 Z 42 GewO 1994), ausgenommen Piercen und Tätowieren, als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder 2. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist, oder 4. Zeugnisse über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, sofern für die betreffende Tätigkeit zusätzlich eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 5. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, sofern für die betreffende Tätigkeit eine vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung gemäß Abs. 3 nachgewiesen wird, die staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution anerkannt ist.
(2) Die im Abs. 1 Z 2 und 4 geregelten Tätigkeiten dürfen im Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung nicht länger als zehn Jahre beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 3 und 5 sind Folgende: Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/ Zahnmedizin oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kosmetiker (Schönheitspfleger), Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere vorher erfolgreich abgeschlossene, staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsorganisation anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung.
(4) Unter einer fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 ist eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausübung zu verstehen.

§ 2. Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren

Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch: 1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren.

§ 3. Ausbildungsberechtigte Personen für das Piercen und Tätowieren

Die Vermittlung der fachlichen Qualifikation zum Piercen und Tätowieren im Rahmen des Lehrgangs für das Piercen und Tätowieren hat durch folgende Personen zu erfolgen: 1. hinsichtlich der Punkte 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.5, 2.6 und 2.10 der theoretischen Ausbildung durch einen Arzt, der über erforderliche Kenntnisse verfügt, 2. hinsichtlich des Punktes 2.3. der theoretischen Ausbildung durch eine einschlägig tätige Person mit entsprechenden Kenntnissen, 3. hinsichtlich des Punktes 2.4 der theoretischen Ausbildung durch einen Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, 4. hinsichtlich des Punktes 2.7 der theoretischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercen und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, 5. hinsichtlich des Punktes 2.8 der theoretischen Ausbildung durch einen klinischen Psychologen oder einen Facharzt für Psychiatrie, 6. hinsichtlich des Punktes 2.9 der theoretischen Ausbildung durch einen Juristen sowie 7. hinsichtlich der praktischen Ausbildung durch eine Person, die zur Ausübung der gewerblichen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens berechtigt ist und seit mindestens zwei Jahren die Tätigkeit des Piercens und Tätowierens ausgeübt hat und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt, unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes, der über die erforderlichen Kenntnisse verfügt.

§ 4. Ergänzungsprüfung für das Piercen und Tätowieren

Im Fall der Erfüllung der fachlichen Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 entfallen bestimmte Teile der Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren gemäß § 2 Z 2.

§ 5. Übergangsbestimmungen

(1) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 629/1990 und Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 29/1996 erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 dieser Verordnung. Anlage (§ 2 Abs. 1 Z 1) Lehrgang für das Piercen und Tätowieren 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken: Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden Theoretische Ausbildung 2.1. Allgemeines (Medizinische Einführung in die Grundlagen des Piercens und Tätowierens und Ethik) ......................... 1 2.2. Hygiene und Infektionslehre (Allgemeine Begriffe der Hygiene: Infektion und deren Symptome, Entzündungen, Virulenz, Übertragungswege und -risken) ....................... 5 2.2.1. Virologie (Allgemeine Virologie und relevante Viren: Hepatitiden, HIV, Papilloma-Viren) und Prävention, Schutzimpfungen ................ 6 2.2.2. Bakteriologie (Allgemeine Bakteriologie und relevante Bakterien: Staphylokokken, Streptokokken, Pseudomonaden, Tetanus und Tuberkulose) und Prävention, Schutzimpfungen .... 6 2.2.3. Pilze (Allgemeine Mykologie, relevante Pilze: Hautpilze, Candida und Prävention) ........ 2 2.2.4. Geschlechtskrankheiten und andere sexuell übertragbare Infektionen (Gonorrhoe, Syphilis, Herpes genitalis, Trichomonaden, Ulcus molle, Lymphogranuloma venereum) ...... 5 2.2.5. Desinfektion (Allgemeine Begriffe, Haut-, Hände-, Flächen-, Instrumentendesinfektion, Desinfektionsverfahren und -mittel und gezielte Desinfektion) .................. 9 2.2.6. Sterilisation (Allgemeine Begriffe, Sterilisationsverfahren und -geräte, Möglichkeiten der ausgelagerten Sterilisation und Sterilisationskontrolle) ....... 8 2.3. Abfall (Allgemeine Richtlinie ÖNORM S 2104) .................. 2 2.4. Dermatologie (Grundkenntnisse der Anatomie der Haut: Mit besonderer Berücksichtigung der speziellen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens, Histologie der Haut, Physiologie der Haut einschließlich Entzündungen und häufige Erkrankungsformen der Haut) .... 10 2.5. Kontraindikationen (Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte und Sonstiges) ..................... 4 2.6. Erste Hilfe (Allgemeines, Verbandlehre, Versorgung akuter Wunden, reguläre Wundversorgung nach dem Piercen und Tätowieren, Anleitung zum Blutstillen und Maßnahmen zum Selbstschutz, Komplikationen und Nebenwirkungen beim Piercen und Tätowieren) .................... 5 2.7. Theoretische Grundlagen der Pierce- und Tätowiertechnik [Gerätekunde, das ideale Tätowierstudio und das ideale Piercingstudio jeweils in baulicher und apparativer Hinsicht, Materialkunde (Farben, Metalle)] ...................... 5 2.8. Grundkenntnisse jugendpsychiatrischer und jugendpsychologischer Einschätzung (Feststellen der intellektuellen Reife eines Jugendlichen, Erkennen von Hinweisen auf eine seelische Erkrankung eines Jugendlichen und Feststellen einer fehlenden sozialen Anpassung) ............ 8 2.9. Rechtliche Grundlagen (Allgemeines, Einwilligungserfordernisse, Aufklärung hinsichtlich potentieller Verletzungsgefahren für Dritte, straf- und zivilrechtliche Haftung, Haftpflichtversicherung, Chemikalien- und Medizinprodukterecht und Ausübungsregeln, Arzneimittelrecht) ............. 8 2.10. Arzneimittelkunde und Allergologie ................... 3 Praktische Ausbildung 2.11. Besuch eines Piercing- und Tätowierstudios zum praktischen Erlernen der Sterilisation, Desinfektion, des Blutstillens und des sterilen Arbeitens einschließlich der nachweislichen Durchführung folgender praktischer Arbeiten: 2.11.1. mindestens einstündiges steriles Arbeiten unter der Aufsicht und Verantwortung des jeweiligen Fachvortragenden, 2.11.2. ein Piercing (ausgenommen am Ohrläppchen) und 2.11.3. ein Tattoo ..................... 10 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht