Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 16/2013

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 16/2013

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (BGBl. III Nr. 16/2013)

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
StF: BGBl. III Nr. 16/2013 (NR: GP XXIV RV 1892 AB 1939 S. 173. BR: AB 8813 S. 814. )

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und der Ministerrat der Republik Albanien, im Folgenden Vertragsparteien genannt,
überzeugt davon, dass die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf Basis der Gegenseitigkeit und Gleichberechtigung eine wichtige Grundlage der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und zugleich ein Element zur Sicherung der Stabilität Europas darstellt,
im Hinblick auf die in den bisherigen bilateralen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen zu beiderseitigem Nutzen, unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik entsprechend den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Integrationsprozessen in Europa, zu vertiefen,
in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der bilateralen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technik,
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 27. November 2012 bzw. 18. Dezember 2012 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2013 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
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