Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 237/1954

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 237/1954

Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung (BGBl. Nr. 237/1954)

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. September 1954, betreffend die Kennzeichnung von Wertpapieren im Wertpapierbereinigungsverfahren (Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 237/1954

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 188, wird verordnet:

§ 1.

Die Anmeldestelle hat die nach den Bestimmungen des Werpapierbereinigungsgesetzes vorzunehmende Kennzeichnung bereinigter Wertpapiere in der im § 2 angeführten Weise durchzuführen.

§ 2.

(1) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen: „BEREINIGT BGBl. 188/54“.
(2) Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster I des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.
(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.

§ 3.

(1) Die Anmeldestelle hat die Wertpapiere der 2. Gruppe (rückgeführte Stücke) durch einen Aufdruck in der im Abs. 2 angeführten Weise als angemeldet zu kennzeichnen.
(2) Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist mit einem Durchmesser von ungefähr 6 cm in roter Farbe nachstehender Aufdruck anzubringen: „ANGEMELDET § 7 Abs. 1 Z 2 WBG.“ Der Wortlaut ist in allen vier Segmenten des kreisförmigen Stempelaufdruckes wie im Muster II des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) zu wiederholen. In dem frei gelassenen Raum jedes Segmentes ist die übliche Abkürzung der als Anmeldestelle tätigen Kreditunternehmung mit einer Kennziffer einzusetzen.
(3) Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen. Anhang Muster I Muster II
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