Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 83/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 83/2026

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister (BGBl. II Nr. 83/2026)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister
StF: BGBl. II Nr. 83/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025 , wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Bildung verordnet:

§ 1. Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen

Gemäß § 22 Abs. 6 Bildungsdokumentationsgesetz 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021 , in der jeweils geltenden Fassung, wird das Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Echtbetrieb des digitalen Studierendenausweises im Studierendenregister kundgemacht. Damit gelangen § 10 Abs. 4 Z 9 und § 11a BilDokG 2020 zur Anwendung.

§ 2. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 7. April 2026 in Kraft.
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