Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 225/2025

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 225/2025

Vignettenpreisverordnung 2025 (BGBl. II Nr. 225/2025)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2025)
StF: BGBl. II Nr. 225/2025 [CELEX-Nr.: 32022L0362 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Jahresvignette

Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für 1. einspurige Kraftfahrzeuge 42,70 Euro und für 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 106,80 Euro.

§ 2. Zweimonatsvignette

Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für 1. einspurige Kraftfahrzeuge 12,80 Euro und für 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 32 Euro.

§ 3. Zehntagesvignette

Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für 1. einspurige Kraftfahrzeuge 5,10 Euro und für 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 12,80 Euro.

§ 4. Eintagesvignette

Der Preis einer Eintagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für 1. einspurige Kraftfahrzeuge 3,80 Euro und für 2. mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, 9,60 Euro.

§ 5. Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut

Die Verordnung betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003 , ist sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

§ 6. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2025 zur Benützung der Mautstrecken berechtigen.
(3) Die Vignettenpreisverordnung 2024, BGBl. II Nr. 307/2024 , tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht