Monitoring Gesetzessammlung

GEF 4

AT - Österreichisches Bundesrecht

GEF 4

GEF 4

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines österreichischen Beitrages zur vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds (GEF 4)
StF: BGBl. I Nr. 26/2007 (NR: GP XXIII RV 72 AB 124 S. 24. )

§ 1.

Der Bund leistet im Rahmen der vierten Wiederauffüllung des Globalen Umweltfazilität-Treuhandfonds, den die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung verwaltet, einen Beitrag in Höhe von 24 380 000 EUR.

§ 2.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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