BGBl. II Nr. 321/2022
BGBl. II Nr. 321/2022
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen (BGBl. II Nr. 321/2022)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
StF: BGBl. II Nr. 321/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 127 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2019 , wird verordnet:
§ 1. Geltungsbereich
Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind ausschließlich Geldstrafen und Geldbußen, die gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 über Beamtinnen und Beamte verhängt worden sind.
§ 2. Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung des Zentralausschusses, dem die oder der Beamte angehört, zu deren oder dessen Lasten eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde, diese zur Linderung von Notlagen, in die die Beamtin oder der Beamte aus diesem Zentralausschussbereich unverschuldet geraten ist, zu verwenden.
§ 3. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.