BGBl. Nr. 38/1977
BGBl. Nr. 38/1977
Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte (BGBl. Nr. 38/1977)
Langtitel
Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte
StF: BGBl. Nr. 38/1977
Änderung
BGBl. Nr. 425/1992
BGBl. Nr. 895/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 1 und des Abschnittes II des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976 , wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:
§ 1.
Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
§ 2.
Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 3.
Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z. 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 4.
Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 5.
Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 6.
Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 7.
Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.