Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 5/1996

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 5/1996

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln (BGBl. Nr. 5/1996)

Beachte für folgende Bestimmung

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln
StF: BGBl. Nr. 5/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3a Abs. 13 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1995 wird verordnet:

§ 1.

Der Ort der sonstigen Leistung bei der Vermietung von Beförderungsmitteln bestimmt sich unter folgenden Voraussetzungen danach, wo das Beförderungsmittel genutzt wird: 1. Die Nutzung muß im Drittlandsgebiet erfolgen. 2. Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern muß die kraftfahrrechtliche Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgen. Kraftfahrzeuge müssen daher ein Kennzeichen eines Staates aus dem Drittlandsgebiet aufweisen. 3. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel zunächst um eine Gemeinschaftsware, muß eine mit der zollrechtlichen Ausgangsbescheinigung versehene Ausfuhranmeldung vorliegen. Beachte für folgende Bestimmung Zum Bezugszeitraum vgl. § 3.

§ 2.

Bei der Vermietung von Eisenbahngüterwagen (einschließlich Eisenbahnkesselwagen) an Unternehmer in Staaten außerhalb der Europäischen Union bestimmt sich der Ort der Leistung danach, wo die Eisenbahngüterwagen zum wesentlichen Teil genutzt werden, wenn diese Nutzung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union erfolgt.

§ 3.

Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 ausgeführt werden.
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