BGBl. II Nr. 302/1999
BGBl. II Nr. 302/1999
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“ (BGBl. II Nr. 302/1999)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“
StF: BGBl. II Nr. 302/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1998 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:
§ 1.
Der „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2.
Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.