Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 237/1951

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 237/1951

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz. (BGBl. Nr. 237/1951)

Langtitel

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 6. Oktober 1951 über die Verlängerung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Zweiten Rückgabegesetz.
BGBl. Nr. 237/1951

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1949, BGBl. Nr. 165, über die Rückgabeansprüche aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen als Bestandnehmer (Zweites Rückgabegesetz) wird verordnet:
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