BGBl. Nr. 199/1952
BGBl. Nr. 199/1952
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz. (BGBl. Nr. 199/1952)
Langtitel
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 14. Oktober 1952 über die Verlängerung der Frist zur Firmenanmeldung nach dem Vierten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 199/1952
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Mai 1947, BGBl. Nr. 143, betreffend die unter nationalsozialistischem Zwang geänderten oder gelöschten Firmennamen (Viertes Rückstellungsgesetz) wird verordnet:
§ 1.
Die Frist für die Anmeldung der fortzuführenden Firmen zur Registrierung gemäß § 5 Abs. 1 des Vierten Rückstellungsgesetzes wird a) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der tatsächlich erfolgten Rückstellung des Unternehmens (der Anteilsrechte), b) in allen übrigen Fällen bis zum 28. Feber 1953 verlängert.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.