Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 199/1964

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 199/1964

Übersetzung. (BGBl. Nr. 199/1964)

Langtitel

(Übersetzung.)
VERTRAG über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser.
StF: BGBl. Nr. 199/1964 (NR: GP X RV 336 AB 357 S. 48. BR: S. 216. )

Änderung

BGBl. Nr. 335/1972 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 232/1979 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 174/1985 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 144/1986 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 233/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 250/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751. )

Vertragsparteien

*Afghanistan 335/1972 *Ägypten 335/1972 *Argentinien 233/1987 *Australien 335/1972 *Bahamas 232/1979 *Bangladesch 174/1985 *Belarus 335/1972 *Belgien 335/1972 *Benin 335/1972 *Bolivien 335/1972 *Botsuana 335/1972 *Brasilien 335/1972 *Bulgarien 335/1972 *Chile 335/1972 *Costa Rica 335/1972 *Côte d’Ivoire 335/1972 *Dänemark 335/1972 *Deutschland/BRD 335/1972 *Deutschland/DDR 335/1972 *Dominikanische R 335/1972 *Ecuador 335/1972 *El Salvador 335/1972 *Eswatini 335/1972 *Fidschi 232/1979 *Finnland 335/1972 *Gabun 335/1972 *Gambia 335/1972 *Ghana 335/1972 *Griechenland 335/1972 *Guatemala 335/1972 *Honduras 335/1972 *Indien 335/1972 *Indonesien 335/1972 *Irak 335/1972 *Iran 335/1972 *Irland 335/1972 *Island 335/1972 *Israel 335/1972 *Italien 335/1972 *Japan 335/1972 *Jemen/DVR 174/1985 *Jordanien 335/1972 *Jugoslawien 335/1972 *Kanada 335/1972 *Kenia 335/1972 *Kolumbien 144/1986 *Kongo/DR 335/1972 *Korea/R 335/1972 *Kuwait 335/1972 *Laos 335/1972 *Libanon 335/1972 *Liberia 335/1972 *Libyen 335/1972 *Luxemburg 335/1972 *Madagaskar 335/1972 *Malawi 335/1972 *Malaysia 335/1972 *Malta 335/1972 *Marokko 335/1972 *Mauretanien 335/1972 *Mauritius 335/1972 *Mexiko 335/1972 *Mongolei 335/1972 *Myanmar 335/1972 *Nepal 335/1972 *Neuseeland 335/1972 *Nicaragua 335/1972 *Niederlande 335/1972 *Niger 335/1972 *Nigeria 335/1972 *Norwegen 335/1972 *Pakistan 250/1988 *Panama 335/1972 *Papua-Neuguinea 174/1985 *Peru 335/1972 *Philippinen 335/1972 *Polen 335/1972 *Ruanda 335/1972 *Rumänien 335/1972 *Sambia 335/1972 *Samoa 335/1972 *San Marino 335/1972 *Schweden 335/1972 *Schweiz 335/1972 *Senegal 335/1972 *Seychellen 144/1986 *Sierra Leone 335/1972 *Singapur 335/1972 *Spanien 335/1972 *Sri Lanka 335/1972 *Südafrika 335/1972 *Sudan 335/1972 *Suriname 335/1972 *Syrien 335/1972 *Tansania 335/1972 *Thailand 335/1972 *Togo 335/1972 *Tonga 335/1972 *Trinidad/Tobago 335/1972 *Tschad 335/1972 *Tschechoslowakei 335/1972 *Tunesien 335/1972 *Türkei 335/1972 *UdSSR 335/1972 *Uganda 335/1972 *Ukraine 335/1972 *Ungarn 335/1972 *Uruguay 335/1972 *USA 335/1972 *Venezuela 335/1972 *Vereinigtes Königreich 335/1972 *Zentralafrikanische R 335/1972 *Zypern 335/1972

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, im folgenden die „ursprünglichen Vertragsparteien“ genannt, haben,
mit dem erklärten Hauptziel, möglichst rasch eine Übereinkunft über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter strikter internationaler Kontrolle in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen zu erreichen, die dem Wettrüsten ein Ende bereitet und den Anreiz zur Herstellung und Erprobung aller Arten von Waffen, einschließlich von Kernwaffen, beseitigt,
in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen; entschlossen, die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen, und von dem Wunsch geleitet, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Substanzen ein Ende zu bereiten,
folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die österreichischen Ratifikationsurkunden sind am 17. Juli 1964 gemäß Artikel III Absatz 2 des vorliegenden Vertrages bei den Depositarregierungen hinterlegt worden; gemäß seinem Artikel III Absatz 4 tritt der Vertrag für Österreich daher mit diesem Datum in Kraft.

Sonstige Textteile

Nachdem der Vertrag über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser vom 5. August 1963, und welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Artikel I

1. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, jede Kernwaffen-Versuchsexplosion oder jede andere nukleare Explosion an jedem Ort unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen: a) in der Atmosphäre, jenseits der Atmosphäre einschließlich des Weltraums oder unter Wasser einschließlich der Territorialgewässer oder der Hohen See; oder b) in jeder anderen Umgebung, sofern eine solche Explosion radioaktiven Ausfall außerhalb des territorialen Bereiches des Staates verursacht, unter dessen Jurisdiktion oder Kontrolle die Explosion erfolgt. In diesem Zusammenhang besteht Einvernehmen darüber, daß die Bestimmungen dieses Unterabsatzes den Abschluß eines Vertrages über das dauernde Verbot aller nuklearen Versuchsexplosionen einschließlich aller unterirdischen Explosionen dieser Art nicht präjudizieren sollen, eines Vertrages, dessen Abschluß die Vertragsparteien, wie sie in der Präambel dieses Vertrages erklärt haben, zu erreichen trachten. 2. Jede Vertragspartei verpflichtet sich ferner, sich des Verursachens, Ermutigens oder jeglicher Teilnahme an der Ausführung von Kernwaffen-Versuchsexplosionen oder jeder anderen nuklearen Explosion zu enthalten, die an einem der angeführten Orte stattfindet oder die eine in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Wirkung haben könnten.

Artikel II

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Vertrages vorschlagen. Der Text jeder vorgeschlagenen Änderung wird den Depositarregierungen unterbreitet, die ihn allen Vertragsparteien übermitteln. Sodann berufen die Depositarregierungen, sofern dies von einem Drittel oder mehr der Vertragsparteien verlangt wird, eine Konferenz ein, zu der sie alle Vertragsparteien einladen, um eine solche Änderung zu prüfen. 2. Jede Änderung dieses Vertrages muß mit einer Mehrheit der Stimmen aller Vertragsparteien einschließlich der Stimmen aller ursprünglichen Vertragsparteien gebilligt werden. Die Änderung tritt für alle Vertragsparteien mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch eine Mehrheit aller Vertragsparteien einschließlich der Ratifikationsurkunden aller ursprünglichen Vertragsparteien in Kraft.

Artikel III

1. Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Jeder Staat, der diesen Vertrag nicht vor dessen Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten. 2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der ursprünglichen Vertragsparteien - der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika - zu hinterlegen, die hiemit zu Depositarregierungen bestimmt werden. 3. Dieser Vertrag tritt nach seiner Ratifikation durch alle ursprünglichen Vertragsparteien und nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft. 4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er mit dem Datum der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 5. Die Depositarregierungen setzen alle Signatarstaaten und beitretenden Staaten vom Datum jeder Unterzeichnung, vom Datum der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Datum seines Inkrafttretens sowie vom Empfangsdatum jedes Verlangens betreffend Konferenzen oder anderer Mitteilungen sofort in Kenntnis. 6. Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

Artikel IV

Die Dauer dieses Vertrages ist unbegrenzt. Jede Vertragspartei hat in Ausübung ihrer nationalen Souveränität das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, daß durch außerordentliche Ereignisse, die auf den Gegenstand dieses Vertrages Bezug haben, eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie kündigt einen solchen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien drei Monate im voraus an.

Artikel V

Dieser Vertrag, dessen russischer und englischer Text gleichermaßen authentisch sind, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Gehörig beglaubigte Kopien dieses Vertrages werden von den Depositarregierungen den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten übermittelt. Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diesen Vertrag unterzeichnet. Geschehen in Moskau, in dreifacher Ausfertigung, am fünften August neunzehnhundertdreiundsechzig.
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