Monitoring Gesetzessammlung

UGZGebV

AT - Österreichisches Bundesrecht

UGZGebV

Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung – UGZGebV

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Verwaltungsabgaben, die für die Zulassung als Umweltgutachter nach dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz zu entrichten sind (Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung – UGZGebV)
StF: BGBl. Nr. 191/1996

Änderung

BGBl. I Nr. 96/2001 (BG) (NR: GP XXI RV 352 und Zu 352 AB 645 S. 71. BR: AB 6412 S. 679. )

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

(1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: 1. als Grundgebühr 70 000 S 2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: 1. als Grundgebühr 50 000 S 2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S

§ 2.

Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten: 1. als Grundgebühr 10 000 S 2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
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