Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. Nr. 351a/1991

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. Nr. 351a/1991

Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 28 Firmenbuchgesetz über die Umstellung des Firmenbuchs auf ADV (BGBl. Nr. 351a/1991)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 28 Firmenbuchgesetz über die Umstellung des Firmenbuchs auf ADV
StF: BGBl. Nr. 351a/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991 , wird verordnet:

§ 1.

Die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich der im § 2 Z 1 bis 5 FBG genannten Rechtsträger angeordnet.

§ 2.

Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von 1. Firma, 2. Sitz, 3. Rechtsform und 4. vertretungsbefugten Organen in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1988 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991 ) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.
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