Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 296/2025

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 296/2025

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen übertragen werden und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werden, aufgehoben wird (BGBl. II Nr. 296/2025)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren in bestimmten Fällen übertragen werden und mit der die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werden, aufgehoben wird
StF: BGBl. II Nr. 296/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. I Nr. 757/1996 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2023 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1.

Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb, der Wartung und der Weiterentwicklung von IKT-Lösungen und IT-Verfahren einschließlich entsprechender Supportservices für das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in folgenden Fällen jeweils inklusive der zugehörigen Komponenten betraut: 1. Netzwerk-Services 2. Mail-Services 3. File-Services 4. ELAK im Bund

§ 2.

(1) § 1 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung vom standardisierten IT-Büroarbeitsplatz und IKT-Standards für das Bundesministerium für Arbeit übertragen werden, BGBl. II Nr. 118/2022 , tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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