Monitoring Gesetzessammlung

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AT - Österreichisches Bundesrecht

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Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV

Langtitel

Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der näheren Erfordernisse einer elektronischen Übermittlung und Hinterlegung der Prospekte und Kundeninformationsdokumente (Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung – ÜHV)
StF: BGBl. II Nr. 263/2011

Änderung

BGBl. II Nr. 207/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 129 Abs. 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77, wird verordnet:

§ 1. Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung

Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 sowie § 137 Abs. 1 Z 3 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011 , – mit Ausnahme des Prüfberichts des OGAW – genannten Unterlagen an die Meldestelle (§ 23 Kapitalmarktgesetz 2019 – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019 ) sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Beachte für folgende Bestimmung Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 2. Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen

(1) Die Übermittlung der zu hinterlegenden Unterlagen hat im Wege des von der Meldestelle hierfür betriebenen Übermittlungs-und Hinterlegungssystems zu erfolgen. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form, die aus den entsprechenden, gemäß § 1 hinterlegten Unterlagen gemäß § 137 Abs. 1 Z 3 InvFG 2011 gespeist wird, gilt als genehmigte Form der Veröffentlichung (§ 136 Abs. 2 InvFG 2011).
(2) Das Format der zu hinterlegenden Unterlagen hat den Anforderungen an ein 1. „Portable Document Format/A“, das mindestens die technischen Spezifikationen aus der ISO-Norm 19005-1 auf der Konformitätsebene Basic (PDF/A-1b) erfüllt, oder ein im Hinblick auf seine Langzeitarchivierung zumindest gleichermaßen geeignetes und verkehrsübliches, von der Meldestelle auf ihrer Internet-Seite bekanntgegebenes Dateiformat und ein 2. offenes Format gemäß § 4 Z 14 des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 – IWG 2022, BGBl. I Nr. 116/2022 , das die Anforderungen an ein datenextrahierbares Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, erfüllt, zu entsprechen.
(3) Änderungen der übermittelten Unterlagen nach im Sinne von § 1 sind in konsolidierter Form bei der Meldestelle zu hinterlegen. Beachte für folgende Bestimmung Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).

§ 3. Anmeldung

Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden.

§ 4. Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2025 treten mit 1. November 2025 in Kraft und sind auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen.
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