Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. III Nr. 153/1997

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. III Nr. 153/1997

Übersetzung (BGBl. III Nr. 153/1997)

Langtitel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER GELDWÄSCHE SOWIE ERMITTLUNG, BESCHLAGNAHME UND EINZIEHUNG VON ERTRÄGEN AUS STRAFTATEN
StF: BGBl. III Nr. 153/1997 (NR: GP XX RV 127 und Zu 127 AB 655 S. 70. BR: AB 5433 S. 626. )

Änderung

BGBl. III Nr. 197/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 213/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 9/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 71/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 133/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 169/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 34/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 120/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 56/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 105/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 139/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 158/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 5/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 31/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 79/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 193/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 253/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 18/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 127/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 213/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 261/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 3/2004 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 197/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 62/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 230/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 30/2022 (NR: GP XXVII RV 959 AB 1108 S. 131. BR: AB 10780 S. 934. )
BGBl. III Nr. 106/2025 (K – Geltungsbereich)

Vertragsparteien

*Österreich III 30/2022 *Albanien III 127/2002 *Andorra III 191/1999, III 230/2013 *Armenien III 197/2005 *Aserbaidschan III 3/2004 *Australien III 197/1997 *Belgien III 71/1998 *Bosnien-Herzegowina III 197/2005 *Bulgarien III 153/1997 *Dänemark III 153/1997, III 253/2001 *Deutschland III 34/1999, III 106/2025 *Estland III 158/2000 *Finnland III 153/1997 *Frankreich III 153/1997 *Georgien III 197/2005 *Griechenland III 191/1999 *Irland III 153/1997 *Island III 9/1998 *Italien III 153/1997 *Kasachstan III 106/2025 *Kroatien III 213/1997 *Lettland III 34/1999, III 197/2005 *Liechtenstein III 31/2001, III 253/2001, III 197/2005 *Litauen III 153/1997, III 197/2005 *Luxemburg III 18/2002, III 106/2025 *Malta III 56/2000, III 62/2011 *Moldau III 213/2002 *Monaco III 213/2002 *Montenegro III 62/2011 *Niederlande III 153/1997, III 120/1999, III 230/2013 *Nordmazedonien III 139/2000 *Norwegen III 153/1997 *Polen III 79/2001 *Portugal III 34/1999, III 197/2005 *Rumänien III 261/2002 *Russische F III 253/2001 *San Marino III 5/2001, III 261/2002 *Schweden III 153/1997, III 191/1999, III 197/2005 *Schweiz III 153/1997, III 127/2002 *Serbien III 62/2011 *Slowakei III 193/2001, III 197/2005 *Slowenien III 133/1998 *Spanien III 169/1998, III 62/2011 *Tschechische R III 153/1997 *Türkei III 197/2005 *Ukraine III 71/1998, III 106/2025 *Ungarn III 105/2000 *Vereinigtes Königreich III 153/1997, III 191/1999, III 56/2000, III 197/2005, III 106/2025 *Zypern III 153/1997, III 127/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Gesellschaft zum Ziel hat;
in der Erwägung, daß der Kampf gegen die Schwerkriminalität, die immer mehr zu einem internationalen Problem wird, die Anwendung moderner und wirksamer Methoden auf internationaler Ebene erfordert;
in der Auffassung, daß eine dieser Methoden darin besteht, dem Straftäter die Erträge aus der Straftat zu entziehen;
in der Erwägung, daß zur Erreichung dieses Zieles auch ein angemessenes System der internationalen Zusammenarbeit eingerichtet werden muß -
sind wie folgt übereingekommen:

Ratifikationstext

Die Republik Österreich erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4, daß Artikel 6 Absatz 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung finden wird, die Verbrechen im Sinn des österreichischen Strafrechtes (§ 17 des Strafgesetzbuches) sind.
(Anm.: Erklärung zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 30/2022 )
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und von Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 7. Juli 1997 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Art. 23 Abs. 2 als Zentrale Behörde gemäß Art. 23 Abs. 1 das Bundesministerium für Justiz namhaft gemacht.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 4 für Österreich mit 1. November 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen: Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden haben Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Die Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [ SEV Nr. 141 ]:
Ukraine
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt der Staat Andorra, dass Abs. 1 des Art. 2 nur auf jene gerichtlich strafbaren Handlungen oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Handlungen angewendet wird, die in der innerstaatlichen andorranischen Gesetzgebung mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind und die nicht ein Steuerdelikt darstellen.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 1 von Art. 6 nur auf Haupttaten oder Kategorien von solchen gerichtlich strafbaren Handlungen Anwendung findet, die in der nationalen andorranischen Gesetzgebung betreffend die Geldwäsche oder die aus Verbrechen stammenden Vermögenswerte vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt der andorranische Staat, daß Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und den Grundsätzen der andorranischen Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt der andorranische Staat, daß die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nur durch die Zentrale Behörde durchgeführt werden kann, die die Verwaltung der Justiz oder der Präsident der „Batllia“ sind.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen die an den andorranischen Staat gerichteten Schriftstücke im Katalanischen, Spanischen, Französischen oder Englischen verfaßt oder übersetzt sein.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 dürfen vom andorranischen Staat nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Da das Rechtssystem von Andorra bereits fast alle Maßnahmen enthält, auf die im Übereinkommen von Straßburg Bezug genommen wird, bringt der Beitritt zum genannten Übereinkommen für den andorranischen Staat nur geringe Anpassungen seines Rechtssystems mit sich, die bei künftigen Rechtsreformen in Betracht gezogen werden. Betreffend die Einhaltung der sich aus dem Beitritt zu diesem Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten ohne Verzicht auf die besonderen Eigenarten der innerstaatlichen Gesetzgebung, insbesondere hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Freiheiten und der gutgläubigen Rechte Dritter und hinsichtlich des Schutzes der nationalen Souveränität und des allgemeinen Interesses, verpflichtet sich Andorra, die im Übereinkommen von Straßburg zwischen den Staaten vorgesehenen Verpflichtungen zum Kampf gegen die Geldwäsche und den aus Verbrechen stammenden Vermögenswerten einzuhalten und durch seine Justizbehörden und auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit den anderen Staaten unter Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens zusammenzuarbeiten.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 2 Abs. 1 auf folgende Kategorien von Straftaten Anwendung findet:
Die Republik Armenien behält sich das Recht vor, weitere Kategorien von Straftaten hinzuzufügen.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf alle Kategorien von Straftaten, die in der Erklärung gemäß Art. 2 Abs. 2 aufgelistet sind, anwendbar ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik Armenien, dass die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer beglaubigten Übersetzung in Armenisch oder in eine der Amtssprachen des Europarats an Armenische Behörden übermittelt werden.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik Armenien, dass die von ihr nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Absatz 1 des Artikels 6 nur auf Vortaten Anwendung findet, die in der Strafgesetzgebung der Republik Aserbaidschan vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze der Republik Aserbaidschan Anwendung finden.
Im Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass gerichtliche Schriftstücke nur durch das Justizministerium der Republik Aserbaidschan zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Aserbaidschanische oder ins Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 32 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Aserbaidschan, dass von der Republik Aserbaidschan zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihren von der die Republik Armenien besetzten Gebieten bis zu deren Befreiung von der Besatzung nicht gewährleisten kann (eine schematische Karte der besetzen Gebiete ist angeschlossen).
Gemäß Art. 21 Abs. 2 erklärt Australien, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Australien, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 erklärt Australien, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen australischen Behörden nicht in anderen als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Bosnien und Herzegowina am 30. März 2004 seine Zustimmung ausgedrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
1. Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß die Bestimmungen von Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung finden.
2. Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es in jedem einzelnen Fall verlangen wird, daß den nach Art. 25 Abs. 1 an sie übermittelten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die bulgarische Sprache oder in eine der von ihr bezeichneten Amtssprachen des Europarates beigelegt wird.
3. Gemäß Art. 32 Abs. 2, daß die von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne vorherige Zustimmung der zuständigen bulgarischen Behörden für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 15 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, daß sie beabsichtigt, Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit abzuschließen, die die Rückgabe von Eigentum vorsehen, auf welches sie Anspruch erheben kann und das von einer Vertragspartei des Übereinkommens eingezogen wurde.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 253/2001 )
In bezug auf Art. 21 Abs. 2 behält sich Dänemark das Recht vor, die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen anzuwenden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 müssen den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken aus anderen Ländern als aus Österreich, Frankreich, Deutschland, Irland, Norwegen, Schweden oder dem Vereinigten Königreich, eine Übersetzung entweder in die dänische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates beigefügt werden. Bei umfangreichen Schriftstücken behält sich Dänemark das Recht vor, gegebenenfalls eine Übersetzung ins Dänische zu verlangen, oder diese auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei anfertigen zu lassen.
Bis auf weiteres findet das Übereinkommen auf die Färöer Inseln und Grönland nicht Anwendung.
Abs. 1 findet nur auf folgende Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung:
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt den mit der Erklärung vom 16. September 1998 eingelegten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens insoweit teilweise zurück, als über die Erklärung vom 16. September 1998 hinaus nun Art. 6 Abs. 1 zusätzlich auf die im Folgenden aufgeführten Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet.
Ergänzung zu Nummer 5:
Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln gemäß § 152a StGB, Mittelbare Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB, Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB, Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, Strafvorschriften des Gesetzes über den Wertpapierhandel gemäß § 38 Absatz 1 bis 3 und 5 WpHG, Strafbare Kennzeichenverletzung gemäß § 143 MarkenG, Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke gemäß § 143a MarkenG, Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben gemäß § 144 MarkenG, Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gemäß § 106 UrhG, Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung gemäß § 107 UrhG, Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzbegriffe gemäß § 108 UrhG, Gewerbsmäßige Unerlaubte Verwertung gemäß § 108a UrhG, Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen gemäß § 108b UrhG, Strafvorschriften des Gebrauchsmustergesetzes gemäß § 25 GebrMG, Strafvorschriften des Designgesetzes gemäß § 51 DesignG, Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß § 65 DesignG, Strafvorschriften des Patentgesetzes gemäß § 142 PatG, Strafvorschriften des Halbleiterschutzgesetzes gemäß § 10 HalblSchG, Strafvorschriften des Sortenschutzgesetzes gemäß § 39 SortSchG
Ergänzung zu Nummer 6:
Vergehen zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB und zur Bildung krimineller Vereinigungen gemäß § 129 StGB und zur Bildung terroristischer Vereinigungen mit dem Zweck der Androhung von schweren Straftaten gemäß § 129a Absatz 3 StGB und zur Unterstützung terroristischer Vereinigungen gemäß § 129 Absatz 5 StGB jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) sowie Vergehen, die von einem Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß §§ 129, 129a StGB, jeweils auch für kriminelle oder terroristische Vereinigungen im Ausland (in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB) begangen worden sind.
(Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, § 12 Absatz 2 StGB)
Folgende Straftatbestände, die in der Erklärung vom 16. September 1998 bereits aufgeführt sind, haben nunmehr folgenden Standort:
Zu Nummer 6:
Menschenhandel gemäß § 232 Absatz 1 und 2, § 233 Absatz 1 und 2 und § 233a StGB, Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung gemäß § 84 AsylVfG, Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 AufenthG.
Sofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in deutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt werden.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens sind die gerichtlichen Schriftstücke durch das Justizministerium zuzustellen.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 sind die der Republik Estland vorgelegten Ersuchen und deren Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische zu versehen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens sind das Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in Finnisch, Schwedisch, Dänisch oder Norwegisch oder in Englisch, Französisch oder Deutsch abzufassen, oder es ist ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen.
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens erklärt die Regierung der Republik, daß dieses Übereinkommen auf das gesamte Hoheitsgebiet der Republik Anwendung findet, hinsichtlich der Überseegebiete jedoch vorbehaltlich des Inkrafttretens des neuen Strafgesetzbuches in bezug auf diese Gebiete, welches dem Generalsekretär des Europarates notifiziert wird.
In Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 1 erklärt die griechische Regierung folgende Vorbehalte:
Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens werden nur auf die folgenden strafbaren Handlungen Anwendung finden:
Die griechische Regierung behält sich das Recht vor, andere Arten strafbarer Handlungen beizufügen.
Art. 14 Abs. 3:
Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 wird die griechische Regierung die von der ersuchten Vertragspartei begehrte Einziehung nur unter der Bedingung vollstrecken, daß dies nicht im Widerspruch mit der Verfassung oder den Grundzügen der griechischen Rechtsordnung steht.
Art. 25 Abs. 3:
Die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke müssen durch den ersuchenden Staat in Griechisch oder übersetzt ins Englische oder Französische übermittelt werden.
Art. 32 Abs. 2:
Die von der griechischen Republik nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden.
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß Art. 2 Abs. 1 nur auf Straftaten des Drogenhandels Anwendung findet, wie dies in seinem innerstaatlichen Recht festgelegt ist sowie auf andere Straftaten, die zu einer gerichtlichen Anklage führen können.
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an es gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die irische oder englische Sprache beizulegen ist.
Vorbehalt:
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Kasachstan, dass sie Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Grundsätzen und den Grundbegriffen ihrer Rechtsordnung anwendet.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 4 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005 )
In Übereinstimmung mit Abs. 3 von Art. 14 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Abs. 2 von Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Republik Lettland Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 21 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß die zuständigen Behörden der Republik Lettland für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke sind:
In Übereinstimmung mit Abs. 3 des Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die lettische oder englische Sprache versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 32 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß die von der Republik Lettland nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
„Das Fürstentum Liechtenstein erklärt gemäß Art. 6 Abs. 4, dass Art. 6 Abs. 1 nur auf jene Haupttaten Anwendung findet, die Verbrechen nach dem Gesetz Liechtensteins (§ 17 des Strafgesetzbuches Liechtensteins), Vergehen nach dem Drogengesetz Liechtensteins oder Vergehen gemäß § 278 d (Terrorismusfinanzierung) oder gemäß den §§ 304 bis 308 (Korruption) des Strafgesetzbuchs Liechtensteins sind.“
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3, dass Abs. 2 des Art. 14 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung des Fürstentums Liechtenstein Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2, dass an Personen im Fürstentum Liechtenstein gerichtete gerichtliche Schriftstücke nur durch die zuständige Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung) an sie übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3, dass, sofern die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in Deutsch abgefasst sind, diese mit einer Übersetzung ins Deutsche oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2, dass in Anwendung dieses Übereinkommens durch das Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zentralen Behörde Liechtensteins (Rechtsdienst der Regierung) nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden dürfen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005 )
Art. 14 Abs. 2 wird nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der.Rechtsordnung der Republik Litauen angewandt
Gerichtliche Schriftstücke sind an The Ministry of Justice of the oder the Prosecutor General`s Office der Republik Litauen zu richten.
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke an die Republik Litauen sind in die englische oder litauische Sprache zu übersetzen.
Ohne ihre vorherige Zustimmung dürfen die von der Republik Litauen zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel nicht für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 106/2025 )
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens soll Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf die im Gesetz vom 19. Februar 1973 betreffend den Verkauf medizinischer Substanzen und dem Kampf gegen Drogenabhängigkeit (Art. 8-1 Punkt 1) und in Artikel 506-1, Punkt 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen Anwendung finden.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens werden die in Buchstabe a und b dieses Absatzes vorgesehenen Verfahren betreffend die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsentscheidungen betroffen sind und sich im Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, nur in Fällen zugelassen, wo sie in anderen, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelnden Übereinkommen vorgesehen sind.
Bezüglich Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen Ersuchen und solchen Ersuchen beigeschlossene Schriftstücke in Französisch oder Deutsch verfasst oder mit einer Übersetzung ins Französische oder Deutsche versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen nach Kapitel III des Übereinkommens von Luxemburg erlangte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Generalstaatsanwalt als Zentrale Behörde benannt, die für die Übermittlung von Ersuchen nach Kapitel III des Übereinkommens für die Beantwortung solcher an Luxemburg nach dem selben Kapitel gerichteten Ersuchen verantwortlich ist, um die Ersuchen zu erledigen oder sie den Behörden weiterzuleiten, die für ihre Erledigung nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens zuständig sind.
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Malta, dass Abs. 1 dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu bestrafen ist, angewendet wird.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Malta, dass Abs. 1 dieses Artikels auf jede Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu betrafen ist, angewendet wird.
dass in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 14 Absatz 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
dass in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 21 gerichtliche Schriftstücke nur durch die zentrale Behörde zugestellt werden, welche ist: The Office of the Attorney General.
dass es sich in Übereinstimmung mit Absatz 3 von Artikel 25 das Recht vorbehält zu verlangen, dass die an sie gerichteten Ersuchen und die dem Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.
dass die in Übereinstimmung mit Absatz 2 von Artikel 32 nach diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Moldau erklärt, dass das Übereinkommen auf das von den Behörden der selbsternannten Republik Transnistrien kontrollierte Gebiet bis zur endgültigen Beilegung des Konflikts in dieser Region keine Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die Geldwäsche von Erträgen einer Straftat, wie sie in Art. 218 bis 218-3 des Strafgesetzbuches des Fürstentums Monaco vorgesehen ist und bestraft wird, und auf die Geldwäsche von Erträgen aus dem Drogenhandel, wie er in Art. 4-1 b, 4-3 und 4-4 des Gesetzes No. 890 vom 1. Juli 1970 über Suchtgifte, ergänzt durch das Gesetz No. 1157 vom 23. Dezember 1992, vorgesehen ist und bestraft wird, Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die zuständigen Behörden Monacos zu erfolgen hat.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens müssen die in Abschnitt 7 dieses Übereinkommens genannten Ersuchen und die ihnen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische Sprache versehen sein.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Monaco, dass die von ihm nach Abschnitt 7 dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung die seinerzeit durch Serbien und Montenegro abgegebenen Vorbehalte.
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß es sich das Recht vorbehält, Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens in bezug auf die Einbeziehung von Erträgen aus Straftaten, die nach dem Steuerrecht oder dem Zoll- und Abgabenrecht strafbar sind, nicht anzuwenden.
Gemäß Art. 6 Abs. 4, daß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche vom innerstaatlichen Recht der Niederlande (dem Königreich in Europa) als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß den an die Niederlande (das Königreich in Europa) in einer anderen Sprache als Niederländisch, Französisch, Englisch oder Deutsch gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
Gemäß Art. 38 Abs. 1, daß das Übereinkommen auf die Niederlande (das Königreich in Europa) Anwendung findet.
Die Niederlande haben am 7. April 1999 gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen und für Aruba anzunehmen und dass die so angenommenen Bestimmungen nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte und Erklärungen eingehalten werden:
Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Haupttaten Anwendung findet, welche nach dem innerstaatlichen Recht von Aruba, Curaçao, Sint Maarten oder des karibischen Teils der Niederlande 1 (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) als „misdrijven“ (Verbrechen) bezeichnet werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die an Aruba, Curaçao und Sint Maarten gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken, soweit sie nicht in niederländischer, englischer oder spanischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu übermitteln sind.
Weiters haben die Niederlande am 9. Jänner 2012 gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt, dass
- die an den europäischen Teil der Niederlande in einer anderen Sprache als Niederländisch, Französisch oder Englisch gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist;
- die an den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) in einer anderen Sprache als Niederländisch, Englisch oder Spanisch gerichteten Ersuchen und den solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
______________________
1 Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf zu bestehen. Ab diesem Tag genießen Curaçao und Sint Maarten, wie bisher schon die Niederländischen Antillen, innere Selbstverwaltung innerhalb des Königreichs. Die übrigen Inseln der Niederländischen Antillen – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – bilden den karibischen Teil der Niederlande.
Daß Art. 2 Abs. 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die strafbar wären, wenn sie im Rahmen der norwegischen Strafgerichtsbarkeit begangen worden wären.
Daß Art. 6 Abs. 1 nur auf Straftaten Anwendung findet, die strafbar wären, wenn sie im Rahmen der norwegischen Strafgerichtsbarkeit begangen worden wären.
Daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß an es übermittelten Ersuchen und Beweismitteln eine Übersetzung in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache beigelegt wird.
Daß ohne seine vorherige Zustimmung von ihm nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nur soweit verwendet oder übermittelt werden dürfen, wie dies für die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke erforderlich ist.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, dass die in Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Übermittlungsarten nur insoweit auf seinem Hoheitsgebiet angewandt werden dürfen, als sie in den betreffenden internationalen Rechtshilfeübereinkommen zwischen Polen und der ein gerichtliches Schriftstück übermittelnden Vertragspartei vorgesehen sind.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, dass alle nach Kapitel III des Übereinkommens an seine Behörden übermittelten Ersuchen und Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Polnische oder in eine der Amtssprachen des Europarats versehen sein müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2, dass ohne seine vorherige Zustimmung die in Erledigung eines nach Kapitel III des Übereinkommens gestellten Ersuchens übermittelten Informationen und Beweismittel nicht für andere als die im Ersuchen bezeichneten Zwecke verwendet werden dürfen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005 )
Die Anwendung der Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens wird vom Bestehen von bilateralen oder multilateralen Übereinkommen über die Rechtshilfe zwischen Portugal und der ersuchenden Vertragspartei abhängig gemacht.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 25 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß an Portugal gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 32 des Übereinkommens erklärt Portugal, daß von Portugal zur Verfügung gestellte Informationen und Beweismittel ohne seine Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in dem Ersuchen bezeichneten Untersuchungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der rumänischen Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur durch die Zentrale Behörde, welche das Justizministerium ist, zu erfolgen hat. Für im Vorverfahren gestellte Ersuchen hat die Zustellung durch die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu erfolgen.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass an die rumänischen Behörden gerichtete Ersuchen und solchen Ersuchen beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Rumänische oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass von Rumänien nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder weitergeleitet werden dürfen.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken durch das Justizministerium der Russischen Föderation zu erfolgen hat.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Russische oder Englische versehen sein müssen.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 1 von Art. 6 nur auf gerichtlich strafbare Vortaten oder Kategorien von gerichtlich strafbaren Vortaten Anwendung findet, die in der innerstaatlichen Gesetzgebung San Marinos betreffend die Geldwäsche und die Wäsche von Erträgen aus Straftaten (Gesetz Nr. 123 aus 1998) vorgesehen sind.
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass Abs. 2 des Art. 14 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundsätze ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass unbeschadet dessen, was in bilateralen Verträgen vorgesehen ist, gerichtliche Schriftstücke nur durch seine Zentrale Behörde zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss. Dem nationalen Parlament (Consiglio Grande e Generale) wird die Einführung der Möglichkeit vorgeschlagen, dass die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein können.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt die Republik San Marino, dass von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellte Informationen oder Beweismittel ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden San Marinos von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht in anderen als in den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat San Marino am 15. April 2002 zu den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalten folgende Änderung bekannt gegeben:
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die italienische Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarates versehen sein müssen, deren Richtigkeit amtlich beglaubigt sein muss.
Bei umfangreichen Dokumenten, welche nicht in die italienische Sprache übersetzt sind, behält sich die Republik von San Marino das Recht vor, wenn erforderlich, um eine Übersetzung in die italienische Sprache zu ersuchen oder die Dokumente auf Kosten der ersuchenden Vertragspartei zu übersetzen.
Gemäß Art. 2 Abs. 2, daß die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 auf Erträge aus Verbrechen und Mittel, die zur Begehung einer Straftat eingesetzt wurden, Anwendung finden, welche nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches, des Suchtgiftstrafgesetzes (1968:64) oder des Gesetzes über das Verbot bestimmter Dopingmittel (1991:1969) eingezogen werden dürfen. Hinsichtlich anderer Straftaten behält sich Schweden das Recht vor, soweit dies in Anbetracht der Art der Straftat gerechtfertigt ist, die Einziehung in einem beschränkteren Ausmaß vorzusehen.
Um den Anwendungsbereich der Erklärung, die zu Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens gemacht wurde, einzuschränken, erklärt die Regierung von Schweden, dass Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens, zusätzlich zu dem, was bereits in der Schwedischen Erklärung festgehalten worden war, auch auf Straftaten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, anwendbar ist.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 191/1999 )
Gemäß Art. 21 Abs. 2 bringt Schweden einen Vorbehalt zu den Bestimmungen des Art. 21 Abs. 2 lit. b vor.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß ein auf Grund des Übereinkommens an Schweden gerichtetes Ersuchen auf Schwedisch, Dänisch, Norwegisch oder Englisch abgefaßt sein muß oder daß eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen ist.
Art. 6 Abs. 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Haupttat nach schweizerischem Recht als Verbrechen eingestuft wird (Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und die im Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem zugehörigen Strafrecht vorgesehenen Straftaten).
Die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken an Personen in der Schweiz hat über die zuständigen Schweizerischen Behörden zu erfolgen ( Office fédéral de la justice ).
Die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache vorzulegen oder es ist ihnen eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizulegen. Die Richtigkeit der Übersetzungen ist amtlich zu beglaubigen.
Die von der Schweiz in Durchführung dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen und Beweismittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Office fédéral de la justice (Zentrale Behörden) von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens wird dessen Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung von Serbien und Montenegro angewandt.
Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke im Sinne von Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens ist in Serbien und Montenegro nur zulässig, wenn sie in einem anderen geplanten bilateralen oder multilateralen Abkommen vorgesehen ist.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 erklärt Serbien und Montenegro, dass die Ersuchen um Informationen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die serbische oder englische Sprache zu übermitteln sind.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens dürfen die von Serbien und Montenegro nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne seine vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
Dass Art. 6 Abs. 1 nur auf Vortaten nach dem Slowakischen Strafrecht (Artikel 17 bis 20a des Strafgesetzbuches) Anwendung findet.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 197/2005 )
Dass Art. 14 Abs. 3 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Slowakischen Rechtsordnung Anwendung findet.
Dass die Zustellung von Schriftstücken an Personen im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß den in Art. 21 Abs. 2 Buchstaben a und b festgelegten Modalitäten nur insoweit möglich ist, wie dies in anderen bilateralen und multilateralen internationalen Verträgen, die für die Slowakei und für die das Schriftstück übermittelnde Vertragspartei bindend sind, vorgesehen ist.
Dass sie sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass die Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische, die englische oder die französische Sprache versehen sein müssen.
Dass alle von ihr in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchten Vertragspartei nicht in anderen als den im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Die Regierung von Slowenien erklärt, daß
Die Regierung von Spanien erklärt, daß
Weiters hat Spanien am 5. März 2008 nachstehende Erklärung abgegeben:
Für den Fall, dass das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten durch das Vereinigte Königreich auf Gibraltar erstreckt wird, möchte das Königreich Spanien folgende Erklärung abgeben:
Die Republik Türkei betont den engen Zusammenhang zwischen Drogenhandel, organisiertem Verbrechen und Terrorismus und erklärt, dass sie erwartet, dass das Übereinkommen auf die in der anlässlich der 16. Konferenz der Europäischen Justizminister 1988 angenommenen Resolution Nr. 3 erwähnten terroristischen Handlungen angewendet wird.
Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens findet nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung der Ukraine Anwendung.
Die in Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens bezeichneten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke sind mit einer beigelegten Übersetzung in das Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates an die Ukraine zu richten, wenn sie nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, daß ihre vorherige Zustimmung erforderlich ist, damit die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 behält sich Ungarn das Recht vor, Abs. 1 dieses Artikels nur auf die in seinem Strafgesetzbuch vorgesehenen Haupttaten anzuwenden.
Im Hinblick auf Art. 14 Abs. 3 erklärt Ungarn, dass Abs. 2 vom Art. 14 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung Anwendung findet.
In Übereinstimmung mit Art. 21 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass gerichtliche Schriftstücke ausschließlich durch seine Zentrale Behörde zugestellt werden.
In Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 3 müssen Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in ungarischer Sprache oder in einer der offiziellen Sprachen des Europarats verfasst oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Jedoch erklärt Ungarn seine Bereitschaft, Übersetzungen der Ersuchen und beigefügten Schriftstücke in Deutsch anzunehmen.
In Übereinstimmung mit Art. 32 Abs. 2 erklärt Ungarn, dass die von ihm nach Kapitel III zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne seine vorherige Zustimmung nicht von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungen oder Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 Abs. 1 in Bezug auf Schottland zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 56/2000 )
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke nur über seine zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß den Ersuchen und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
Das VEREINIGTE KÖNIGREICH hat am 19. Jänner 1995 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 38, daß das Übereinkommen mit den folgenden Vorbehalten und Erklärungen auf die Insel Man Anwendung findet.
(Anm.: Den auf die Insel Man erklärten Vorbehalt zu Art. 6 mit BGBl. III Nr. 191/1999 zurückgezogen.)
Gemäß Art. 14 Abs. 3, daß Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich seiner Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge seiner Rechtsordnung auf die Insel Man angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, daß gerichtliche Schriftstücke für die Insel Man nur über deren zuständige Zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, daß es sich das Recht vorbehält, zu verlangen, daß den Ersuchen an die Zentrale Behörde der Insel Man und den beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich folgende Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen in Bezug auf Guernsey abgegeben:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs erklärt gemäß Art. 38 des Übereinkommens, dass dieses auf Bailiwick of Guernsey anwendbar ist.
Das Vereinigte Königreich hat am 9. Jänner 2015 und mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Jersey erstreckt und hiebei nachstehende Erklärungen abgegeben:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, dass, gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, die Anwendung der Ratifikation des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf das Gebiet der Vogtei Jersey ausgeweitet wird, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf die Vogtei Jersey gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde der Vogtei Jersey ist: HM Attorney General [Generalstaatsanwalt Ihrer Majestät].
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass an die Vogtei Jersey gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke eine englische Übersetzung enthalten müssen.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 4. März 2025 und mit Wirkung ab dem 1. Juli 2025 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar erstreckt und hiebei nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 38 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten weitet die Regierung des Vereinigte Königreichs die Anwendung des von ihm ratifizierten Übereinkommens auf das Gebiet von Gibraltar aus, für dessen auswärtige Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 2 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:
Gemäß Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Abs. 1 des Art. 6 ausschließlich auf folgende Straftaten gemäß der Gesetzgebung von Gibraltar Anwendung findet:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs behält sich das Recht vor, im Namen von Gibraltar weitere Verbrechenskategorien hinzuzufügen.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens nach Maßgabe seiner verfassungsrechtlichen Prinzipien und Grundkonzepte seines Rechtssystems Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass in Bezug auf Gibraltar gerichtliche Schriftstücke ausschließlich über deren zentrale Behörde zugestellt werden sollen. Die zentrale Behörde ist der Minister für Justiz, Handel und Industrie oder jede andere Person oder Stelle, die vom Minister für Justiz, Handel und Industrie benannt wird.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich, dass an Gibraltar gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, wenn nicht in englischer Sprache, eine englische Übersetzung enthalten müssen.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten erklärt das Vereinigte Königreich im Namen von Gibraltar, dass Informationen und Beweismittel, die von Gibraltar als Antwort auf ein Ersuchen nach Kapitel III zur Verfügung gestellt wurden, von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei nicht ohne die vorherige Zustimmung von Gibraltar für andere als die im Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.
Gemäß Art. 14 Abs. 3 wird erklärt, dass Art. 14 Abs. 2 nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge der Rechtsordnung auf Guernsey angewandt wird.
Gemäß Art. 21 Abs. 2 wird erklärt, dass gerichtliche Schriftstücke für Guernsey nur über die zuständige zentrale Behörde zugestellt werden dürfen.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 wird erklärt, dass sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehält, zu verlangen, dass den Ersuchen an die zentrale Behörde von Guernsey und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache beigelegt wird.
Artikel 2 – Einziehungsmaßnahmen:
In Übereinstimmung mit Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf Straftaten Anwendung findet, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Artikel 6 – Straftaten der Geldwäsche:
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass Abs. 1 dieses Artikels nur auf die im einschlägigen staatlichen Recht angeführten Haupttaten Anwendung findet, die mit mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind.
Gemäß Art. 14 Abs. 3, der Abs. 2 dieses Artikels nur vorbehaltlich der Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung Anwendung findet.
Gemäß Art. 21 Abs. 2, die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nur über die zentrale Behörde Zyperns, nämlich das Ministerium für Justiz und Öffentliche Ordnung, zu erfolgen hat.
Gemäß Art. 25 Abs. 3, sich die Republik Zypern das Recht vorbehält, zu verlangen, daß Ersuchen an sie und beigefügten Schriftstücken eine Übersetzung in die englische Sprache als eine der Amtssprachen des Europarates beizulegen ist.
Gemäß Art. 32 Abs. 2 die nach dem Übereinkommen von der Republik Zypern zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens a) bezeichnet der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser Vorteil kann aus jedem Vermögensgegenstand im Sinne des lit. b bestehen; b) umfaßt der Ausdruck „Vermögensgegenstand“ Vermögensgegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen; c) bezeichnet der Ausdruck „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen; d) bezeichnet der Ausdruck „Einziehung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluß an ein eine Straftat oder mehrere Straftaten betreffendes Verfahren angeordnet wurde und die zur endgültigen Entziehung des Vermögensgegenstands führt; e) bezeichnet der Ausdruck „Haupttat“ jede Straftat, durch die Erträge erlangt wurden, die Gegenstand einer Straftat im Sinne des Artikels 6 werden können.

KAPITEL II INNERSTAATLICH ZU TREFFENDE MASSNAHMEN

Artikel 2

Einziehungsmaßnahmen
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einzuziehen.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1 nur auf die Straftaten oder Kategorien von Straftaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

Artikel 3

Ermittlungs- und vorläufige Maßnahmen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr ermöglichen, Vermögensgegenstände, die der Einziehung nach Artikel 2 Absatz 1 unterliegen, zu ermitteln und jedes Geschäft mit diesen Vermögensgegenständen oder jede Übertragung oder Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu verhindern.

Artikel 4

Besondere Ermittlungsbefugnisse und -methoden

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihren Gerichten oder anderen zuständigen Behörden die Befugnis zu erteilen anzuordnen, daß Bank-, Finanz- oder Geschäftsunterlagen zum Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt oder beschlagnahmt werden. Eine Vertragspartei darf es nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen, den Bestimmungen dieses Artikels Geltung zu verschaffen.
(2) Jede Vertragspartei zieht in Erwägung, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zu treffen, die ihr die Anwendung besonderer Ermittlungsmethoden ermöglichen, welche die Ermittlung von Erträgen sowie die Sammlung diesbezüglicher Beweise erleichtern. Solche Methoden können die Anordnung der Überwachung von Bankkonten, die Observation, die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, den Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme und die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen umfassen.

Artikel 5

Rechtsbehelfe

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, damit Personen, die durch Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über wirksame Rechtsbehelfe verfügen.

Artikel 6

Straftaten der Geldwäsche

(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: a) das Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen in der Kenntnis, daß es sich um Erträge handelt, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern oder einer an der Begehung der Haupttat beteiligten Person behilflich zu sein, sich den rechtlichen Folgen ihres Handelns zu entziehen; b) das Verbergen oder Verschleiern der wahren Beschaffenheit, des Ursprungs, des Ortes oder der Bewegung der Vermögensgegenstände, der Verfügung darüber oder der Rechte oder des Eigentums daran in der Kenntnis, daß es sich um Erträge handelt; und vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung c) den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, wenn der Betreffende bei Erhalt weiß, daß es sich um Erträge handelt; d) die Teilnahme an einer in Übereinstimmung mit diesem Artikel umschriebenen Straftat sowie die Vereinigung, die Verabredung, den Versuch, die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat.
(2) Für die Zwecke der Durchführung oder Anwendung des Absatzes 1 a) bleibt unberücksichtigt, ob die Haupttat in die Gerichtsbarkeit in Strafsachen der Vertragspartei fällt oder nicht; b) kann vorgesehen werden, daß die in Absatz 1 genannten Straftatbestände nicht auf die Personen Anwendung finden, welche die Haupttat begangen haben; c) kann auf Kenntnis, Vorsatz oder Zweck als Merkmal für eine in Absatz 1 genannte Straftat aus den objektiven tatsächlichen Umständen geschlossen werden.
(3) Jede Vertragspartei kann die von ihr als erforderlich angesehenen Maßnahmen treffen, um alle oder einige der in Absatz 1 genannten Handlungen in einzelnen oder allen nachstehenden Fällen nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben, wenn der Täter a) annehmen mußte, daß es sich bei dem Vermögensgegenstand um einen Ertrag handelte; b) zum Zweck der Gewinnerzielung gehandelt hat; c) gehandelt hat, um die Fortsetzung krimineller Tätigkeit zu fördern.
(4) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 1 nur auf die Haupttaten oder Kategorien von Haupttaten Anwendung findet, die in der Erklärung bezeichnet sind.

KAPITEL III INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ABSCHNITT 1 Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze und Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten untereinander für Zwecke der Ermittlungen und Verfahren, die auf die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen gerichtet sind, im größtmöglichen Umfang zusammen.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, die es ihr unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen ermöglichen, Ersuchen zu entsprechen, die gerichtet sind: a) auf Einziehung bestimmter Vermögensgegenstände, bei denen es sich um Erträge oder Tatwerkzeuge handelt, sowie auf Einziehung von Erträgen, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht; b) auf Unterstützung bei Ermittlungen und auf vorläufige Maßnahmen im Hinblick auf eine der beiden unter lit. a genannten Formen der Einziehung.

ABSCHNITT 2 Unterstützung bei Ermittlungen

Artikel 8

Verpflichtung zur Unterstützung
Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen größtmögliche Unterstützung bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen Vermögensgegenständen, die der Einziehung unterliegen. Diese Unterstützung umfaßt insbesondere jede Maßnahme der Beschaffung und Sicherung von Beweisen hinsichtlich des Vorhandenseins, des Ortes oder der Bewegung, der Beschaffenheit, der rechtlichen Zugehörigkeit oder des Wertes der genannten Vermögensgegenstände.

Artikel 9

Durchführung der Unterstützung

Die Unterstützung nach Artikel 8 wird nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren geleistet, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.

Artikel 10

Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

Unbeschadet ihrer eigenen Ermittlungen oder Verfahren kann eine Vertragspartei einer anderen Vertragspartei ohne vorheriges Ersuchen Informationen über Tatwerkzeuge und Erträge übermitteln, wenn sie der Auffassung ist, daß die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, daß diese Vertragspartei ein Ersuchen auf Grund dieses Kapitels stellt.

ABSCHNITT 3 Vorläufige Maßnahmen

Artikel 11

Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in bezug auf einen Vermögensgegenstand zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 13 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in bezug auf einen Vermögensgegenstand, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, daß einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

Artikel 12

Durchführung der vorläufigen Maßnahmen

(1) Die in Artikel 11 genannten vorläufigen Maßnahmen werden nach Maßgabe und vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei sowie in Übereinstimmung mit den in dem Ersuchen bezeichneten Verfahren durchgeführt, soweit dies mit dem innerstaatlichen Recht nicht unvereinbar ist.
(2) Vor der Aufhebung einer nach diesem Artikel getroffenen vorläufigen Maßnahme gibt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei nach Möglichkeit Gelegenheit, ihre Gründe für die Aufrechterhaltung der Maßnahme darzulegen.

ABSCHNITT 4 Einziehung

Artikel 13

Verpflichtung zur Einziehung
(1) Eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Einziehung von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Tatwerkzeugen oder Erträgen erhalten hat, wird a) eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts der ersuchenden Vertragspartei in bezug auf diese Tatwerkzeuge oder Erträge vollstrecken oder b) das Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken, und diese, falls sie erlassen wird, vollstrecken.
(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 lit. b hat jede Vertragspartei erforderlichenfalls die Zuständigkeit, ein Einziehungsverfahren nach ihrem innerstaatlichen Recht einzuleiten.
(3) Absatz 1 findet auch auf die Einziehung Anwendung, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Ertrags entsprechenden Geldbetrags besteht, wenn sich Vermögensgegenstände, auf die sich die Einziehung beziehen kann, im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befinden. Wird in diesen Fällen Zahlung nicht erlangt, befriedigt die ersuchte Vertragspartei bei der Vollstreckung der Einziehung nach Absatz 1 die Forderung aus jedem zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.
(4) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die Vertragsparteien vereinbaren, daß die ersuchte Vertragspartei die Einziehung in Form einer Verpflichtung zur Zahlung eines dem Wert des Vermögensgegenstands entsprechenden Geldbetrags durchführen kann.

Artikel 14

Vollstreckung der Einziehung

(1) Für Verfahren zur Erwirkung und Vollstreckung der Einziehung nach Artikel 13 ist das Recht der ersuchten Vertragspartei maßgebend.
(2) Die ersuchte Vertragspartei ist an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen.
(3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß Absatz 2 nur vorbehaltlich ihrer Verfassungsgrundsätze und der Grundzüge ihrer Rechtsordnung angewandt wird.
(4) Besteht die Einziehung in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags, so rechnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei den Betrag in ihre Landeswährung zu dem Wechselkurs um, der in dem Zeitpunkt gilt, in dem die Entscheidung über die Vollstreckung der Einziehung getroffen wird.
(5) Im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. a hat nur die ersuchende Vertragspartei das Recht, über einen Antrag auf Abänderung der Einziehungsentscheidung zu erkennen.

Artikel 15

Eingezogene Vermögensgegenstände

Die ersuchte Vertragspartei verfügt nach ihrem innerstaatlichen Recht über alle von ihr eingezogenen Vermögensgegenstände, sofern die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 16

Recht auf Vollstreckung und höchstmöglicher Einziehungsbetrag

(1) Ein nach Artikel 13 gestelltes Ersuchen um Einziehung läßt das Recht der ersuchenden Vertragspartei, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken, unberührt.
(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als gestatte es, daß der Gesamtwert der eingezogenen Vermögensgegenstände den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Geldbetrag übersteigt. Stellt eine Vertragspartei fest, daß dies eintreten könnte, so nehmen die betroffenen Vertragsparteien Konsultationen auf, um ein solches Ergebnis zu vermeiden.

Artikel 17

Ersatzfreiheitsstrafe

Die ersuchte Vertragspartei darf infolge eines nach Artikel 13 gestellten Ersuchens weder eine Ersatzfreiheitsstrafe aussprechen noch eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme treffen, wenn die ersuchende Vertragspartei dies in ihrem Ersuchen ausgeschlossen hat.

ABSCHNITT 5 Ablehnung und Aufschub der Zusammenarbeit

Artikel 18

Ablehnungsgründe
(1) Die Zusammenarbeit auf Grund dieses Kapitels kann abgelehnt werden, wenn a) die erbetene Maßnahme den Grundlagen der Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei widerspricht; b) die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen; c) nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die Bedeutung der Angelegenheit, auf die sich das Ersuchen bezieht, die Durchführung der erbetenen Maßnahme nicht rechtfertigt; d) die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine politische oder fiskalische Straftat ist; e) nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei die erbetene Maßnahme gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstieße oder f) die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre, wenn sie in ihrem Hoheitsbereich begangen worden wäre. Dieser Ablehnungsgrund findet jedoch auf die in Abschnitt 2 vorgesehene Zusammenarbeit nur insoweit Anwendung, als die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt.
(2) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 kann auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu Ermittlungs- oder Verfahrenszwecken nicht getroffen werden könnten.
(3) Wenn es das Recht der ersuchten Vertragspartei erfordert, kann die Zusammenarbeit nach Abschnitt 2, soweit die erbetene Unterstützung Zwangsmaßnahmen umfaßt, und nach Abschnitt 3 auch abgelehnt werden, wenn die erbetenen Maßnahmen oder Maßnahmen mit ähnlichen Wirkungen nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei nicht zulässig wären oder wenn, was die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei betrifft, das Ersuchen weder von einem Strafrichter noch von einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
(4) Die Zusammenarbeit nach Abschnitt 4 kann auch abgelehnt werden, wenn a) das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art von Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht; b) sie unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 3 den Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts der ersuchten Vertragspartei bezüglich der Beschränkung der Einziehung im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen einer Straftat und i) einem wirtschaftlichen Vorteil, der als Ertrag daraus gelten könnte, oder ii) den Vermögensgegenständen, die als Tatwerkzeuge gelten könnten, widerspräche; c) die Einziehungsentscheidung nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei wegen Verjährung nicht mehr erlassen oder vollstreckt werden kann; d) das Ersuchen sich weder auf eine zuvor ergangene Verurteilung noch auf eine gerichtliche Entscheidung noch auf eine in einer solchen Entscheidung enthaltene Feststellung, daß eine oder mehrere Straftaten begangen wurden, bezieht, auf deren Grundlage die Einziehungsentscheidung oder das Einziehungsersuchen ergangen ist; e) die Einziehung im ersuchenden Vertragsstaat nicht vollstreckbar ist oder noch mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann oder f) das Ersuchen sich auf eine Einziehungsentscheidung bezieht, die in Abwesenheit der Person, gegen die sie erlassen wurde, ergangen ist, und nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei in dem von der ersuchenden Vertragspartei eingeleiteten Verfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, die jedem Angeklagten zustehenden Mindestrechte der Verteidigung nicht gewahrt wurden.
(5) Als Abwesenheitsentscheidung im Sinne des Absatzes 4 lit. f gilt eine Entscheidung nicht, wenn sie a) nach Einspruch des Betroffenen bestätigt oder verkündet wurde oder b) in einem Rechtsmittelverfahren ergangen ist und das Rechtsmittel von dem Betroffenen eingelegt wurde.
(6) Bei der Prüfung für die Zwecke des Absatzes 4 lit. f, ob die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt wurden, berücksichtigt die ersuchte Vertragspartei den Umstand, daß der Betroffene bewußt versucht hat, sich der Justiz zu entziehen, oder sich dafür entschieden hat, kein Rechtsmittel gegen die Abwesenheitsentscheidung einzulegen, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hat. Dies gilt auch, wenn sich der Betroffene nach ordnungsgemäßer Ladung dafür entschieden hat, weder zu erscheinen noch eine Vertagung zu beantragen.
(7) Eine Vertragspartei darf nicht jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel unter Berufung auf das Bankgeheimnis ablehnen. Wenn ihr innerstaatliches Recht dies erfordert, kann eine Vertragspartei verlangen, daß ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das die Aufhebung des Bankgeheimnisses umfassen würde, von einem Strafrichter oder einer anderen in Strafsachen tätigen Justizbehörde einschließlich der Staatsanwaltschaft genehmigt ist.
(8) Unbeschadet des Ablehnungsgrunds nach Absatz 1 lit. a a) darf die ersuchte Vertragspartei die Tatsache, daß die von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei geführten Ermittlungen oder die von ihnen erlassene Einziehungsentscheidung eine juristische Person betreffen, nicht als Hindernis für jegliche Zusammenarbeit nach diesem Kapitel geltend machen; b) darf die Tatsache, daß die natürliche Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später verstorben ist, oder die Tatsache, daß eine juristische Person, gegen die eine auf Einziehung von Erträgen lautende Entscheidung ergangen ist, später aufgelöst wurde, nicht als Hindernis für die Unterstützung nach Artikel 13 Absatz 1 lit. a geltend gemacht werden.

Artikel 19

Aufschub

Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, daß sie die von ihren Behörden geführten Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.

Artikel 20

Teilweise oder bedingte Erfüllung eines Ersuchens

Bevor die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ablehnt oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

ABSCHNITT 6 Zustellung und Schutz der Rechte Dritter

Artikel 21

Zustellung von Schriftstücken
(1) Die Vertragsparteien gewähren einander größtmögliche Unterstützung bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Personen, die von vorläufigen Maßnahmen und Einziehungsmaßnahmen betroffen sind.
(2) Dieser Artikel soll der Möglichkeit nicht entgegenstehen: a) gerichtliche Schriftstücke Personen im Ausland unmittelbar durch die Post zu übersenden, b) daß Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der Vertragspartei, von der gerichtliche Schriftstücke stammen, deren Zustellung unmittelbar durch die Konsularbehörden dieser Vertragspartei oder durch Justizbeamte, andere Beamte oder sonst zuständige Stellen der anderen Vertragspartei bewirken, sofern nicht die andere Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gegenteilige Erklärung an den Generalsekretär des Europarats richtet.
(3) Bei der Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, die von einer Vertragspartei stammen, an Personen im Ausland, die durch von dieser Vertragspartei angeordnete vorläufige Maßnahmen oder Einziehungsentscheidungen betroffen sind, unterrichtet diese Vertragspartei die betroffenen Personen über die nach ihrem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

Artikel 22

Anerkennung ausländischer Entscheidungen

(1) Die mit einem Ersuchen um Zusammenarbeit nach den Abschnitten 3 und 4 befaßte ersuchte Vertragspartei erkennt jede von der ersuchenden Vertragspartei erlassene gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die von Dritten beanspruchten Rechte an.
(2) Die Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn a) die Dritten keine ausreichende Möglichkeit hatten, ihre Rechte geltend zu machen; b) die Entscheidung mit einer von der ersuchten Vertragspartei in der gleichen Sache bereits erlassenen Entscheidung unvereinbar ist; c) sie mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei unvereinbar ist oder d) die Entscheidung entgegen den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit ergangen ist.

ABSCHNITT 7 Verfahrens- und andere allgemeine Vorschriften

Artikel 23

Zentrale Behörde
(1) Die Vertragsparteien bestimmen eine Zentrale Behörde oder erforderlichenfalls mehrere Behörden, die die Aufgabe haben, die nach diesem Kapitel gestellten Ersuchen abzusenden, zu beantworten, zu erledigen oder an die für die Erledigung zuständigen Behörden weiterzuleiten.
(2) Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde die Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 1 bestimmten Behörden mit.

Artikel 24

Unmittelbarer Schriftverkehr

(1) Die Zentralen Behörden verkehren unmittelbar miteinander.
(2) In dringenden Fällen können die in diesem Kapitel vorgesehenen Ersuchen und Mitteilungen unmittelbar von den Justizbehörden einschließlich der Staatsanwaltschaften der ersuchenden Vertragspartei an solche Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden. In diesen Fällen ist gleichzeitig über die Zentrale Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Abschrift an die Zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei zu senden.
(3) Jedes Ersuchen oder jede Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 kann über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.
(4) Wird ein Ersuchen nach Absatz 2 übermittelt und ist die befaßte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde ihres Landes weiter und setzt die ersuchende Vertragspartei unmittelbar davon in Kenntnis.
(5) Ersuchen oder Mitteilungen nach Abschnitt 2, die keine Zwangsmaßnahmen umfassen, können unmittelbar von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.

Artikel 25

Form der Ersuchen und Sprachen

(1) Alle Ersuchen nach diesem Kapitel bedürfen der Schriftform. Der Einsatz moderner Telekommunikationsmittel wie Telefax ist zulässig.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 wird die Übersetzung der Ersuchen oder der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
(3) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in ihre eigene Sprache oder in eine der Amtssprachen des Europarats oder in die von ihr bezeichnete Amtssprache übermittelt werden. Jede Vertragspartei kann bei dieser Gelegenheit ihre Bereitschaft erklären, Übersetzungen in jede andere von ihr bezeichnete Sprache entgegenzunehmen. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

Artikel 26

Legalisation

Die nach diesem Kapitel übermittelten Unterlagen sind von jeder Legalisationsförmlichkeit befreit.

Artikel 27

Inhalt des Ersuchens

(1) Jedes Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel muß folgende Angaben enthalten: a) die Behörde, von der es ausgeht, und die Behörde, die die Ermittlungen oder Verfahren durchführt; b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens; c) außer im Fall eines Zustellungsersuchens, die Sache, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, einschließlich der rechtserheblichen Tatsachen (wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände); d) soweit die Zusammenarbeit Zwangsmaßnahmen umfaßt, i) den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, wenn dies nicht möglich ist, eine Darstellung des anzuwendenden Rechts; ii) eine Erklärung, daß die erbetene Maßnahme oder eine andere Maßnahme mit ähnlichen Wirkungen im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht ergriffen werden könnte; e) erforderlichenfalls und soweit möglich, i) Angaben zu der oder den betroffenen Personen, einschließlich Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsort sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, ihren Sitz; ii) die Vermögensgegenstände, bezüglich deren die Zusammenarbeit erbeten wird, der Ort, an dem sie sich befinden, ihre Verbindung zu der oder den betroffenen Personen, den Zusammenhang mit der Straftat sowie alle verfügbaren Informationen über die Interessen Dritter an diesen Vermögensgegenständen; f) jedes von der ersuchenden Vertragspartei gewünschte besondere Verfahren.
(2) Ist ein Ersuchen um vorläufige Maßnahmen nach Abschnitt 3 auf die Beschlagnahme eines Vermögensgegenstands gerichtet, der Gegenstand einer Einziehungsentscheidung sein könnte, die in der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags besteht, so muß dieses Ersuchen auch den Höchstbetrag angeben, der aus diesem Vermögensgegenstand erlangt werden soll.
(3) Außer den in Absatz 1 erwähnten Angaben muß jedes nach Abschnitt 4 gestellte Ersuchen folgendes enthalten: a) im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. a i) eine beglaubigte Abschrift der Einziehungsentscheidung des Gerichts der ersuchenden Vertragspartei und eine Darstellung der Gründe, auf die sich die Entscheidung stützt, sofern sie nicht in der Entscheidung selbst angegeben sind; ii) eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei, daß die Einziehungsentscheidung vollstreckbar ist und nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann; iii) Informationen über den Umfang, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll und iv) Informationen über die Notwendigkeit, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen; b) im Fall des Artikels 13 Absatz 1 lit. b eine Darstellung des von der ersuchenden Vertragspartei dem Ersuchen zugrunde gelegten Sachverhalts, die ausreicht, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, nach ihrem innerstaatlichen Recht eine Entscheidung zu erwirken; c) wenn Dritte die Möglichkeit gehabt haben, Rechte geltend zu machen, Unterlagen, aus denen dies hervorgeht.

Artikel 28

Mängel der Ersuchen

(1) Entspricht das Ersuchen nicht den Bestimmungen dieses Kapitels oder reichen die zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, um es der ersuchten Vertragspartei zu ermöglichen, über das Ersuchen zu entscheiden, so kann diese Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei auffordern, das Ersuchen zu ändern oder durch zusätzliche Informationen zu ergänzen.
(2) Die ersuchte Vertragspartei kann für den Eingang dieser Änderungen oder Informationen eine Frist setzen.
(3) Bis zum Eingang der erbetenen Änderungen oder Informationen zu einem nach Abschnitt 4 gestellten Ersuchen kann die ersuchte Vertragspartei alle in den Abschnitten 2 und 3 angeführten Maßnahmen anordnen.

Artikel 29

Mehrheit von Ersuchen

(1) Gehen bei der ersuchten Vertragspartei mehrere Ersuchen nach den Abschnitten 3 und 4 hinsichtlich derselben Person oder derselben Vermögensgegenstände ein, so hindert dies die ersuchte Vertragspartei nicht an der Bearbeitung von Ersuchen, die vorläufige Maßnahmen umfassen.
(2) Bei einer Mehrheit von Ersuchen nach Abschnitt 4 zieht die ersuchte Vertragspartei eine Konsultation der ersuchenden Vertragsparteien in Erwägung.

Artikel 30

Verpflichtung zur Begründung

Die ersuchte Vertragspartei hat jede Entscheidung zu begründen, mit der eine nach diesem Kapitel erbetene Zusammenarbeit abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird.

Artikel 31

Informationen

(1) Die ersuchte Vertragspartei unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unverzüglich über a) die auf Grund eines nach diesem Kapitel gestellten Ersuchens getroffenen Maßnahmen; b) das endgültige Ergebnis der auf Grund des Ersuchens getroffenen Maßnahmen; c) eine Entscheidung, mit der eine Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ganz oder teilweise abgelehnt, aufgeschoben oder Bedingungen unterworfen wird; d) alle Umstände, die die Durchführung der erbetenen Maßnahmen unmöglich machen oder sie wahrscheinlich erheblich verzögern werden; e) im Fall vorläufiger Maßnahmen, die auf Grund eines Ersuchens nach Abschnitt 2 oder 3 ergriffen worden sind, die Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, die unmittelbar zur Aufhebung der Maßnahme führen würden.
(2) Die ersuchende Vertragspartei unterrichtet die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über a) jede Überprüfung, Entscheidung oder andere Tatsache, die dazu führt, daß die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise nicht mehr vollstreckbar ist; b) jede Änderung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, die dazu führt, daß Maßnahmen auf Grund dieses Kapitels nicht mehr gerechtfertigt sind.
(3) Ersucht eine Vertragspartei um die Einziehung von Vermögensgegenständen in mehreren Vertragsstaaten auf der Grundlage ein und derselben Einziehungsentscheidung, so setzt sie alle von der Vollstreckung der Entscheidung betroffenen Vertragsparteien davon in Kenntnis.

Artikel 32

Beschränkung der Verwendung

(1) Die ersuchte Vertragspartei kann die Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, daß die erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden.
(2) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke verwendet oder übermittelt werden dürfen.

Artikel 33

Vertraulichkeit

(1) Die ersuchende Vertragspartei kann verlangen, daß die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.
(2) Die ersuchende Vertragspartei hat, wenn sie darum ersucht wird und wenn dies den Grundlagen ihres innerstaatlichen Rechts nicht widerspricht, alle von der ersuchten Vertragspartei übermittelten Beweismittel und Informationen vertraulich zu behandeln, soweit die in dem Ersuchen beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren nichts anderes gebieten.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts hat eine Vertragspartei, die nach Artikel 10 unaufgefordert übermittelte Informationen erhalten hat, die von der übermittelnden Vertragspartei verlangte Vertraulichkeit zu wahren. Kann die andere Vertragspartei einem solchen Verlangen nicht entsprechen, so setzt sie die übermittelnde Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 34

Kosten

Die ersuchte Vertragspartei trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens. Verursacht die Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten, so konsultieren die Vertragsparteien einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt werden kann und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

Artikel 35

Schadenersatz

(1) Erhebt eine Person eine Klage auf Ersatz von Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung bei der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel ergeben, so ziehen die betroffenen Vertragsparteien in Erwägung, einander gegebenenfalls über die Aufteilung der geschuldeten Entschädigungen zu konsultieren.
(2) Eine Vertragspartei, gegen die eine Schadenersatzklage erhoben wird, bemüht sich, die andere Vertragspartei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese ein Interesse in der Sache haben könnte.

KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(3) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten des Europarats sind, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Artikel 37

Beitritt zum Übereinkommen

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 lit. d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Rates ist und der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.

Artikel 38

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 39

Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.
(2) Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.
(3) Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.

Artikel 40

Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Artikel 2 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 25 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 41

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 37 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
(2) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
(3) Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuß für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung annehmen.
(4) Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 angenommenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
(5) Jede nach Absatz 3 angenommene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, daß sie sie angenommen haben.

Artikel 42

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Der Europäische Ausschuß für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem laufenden gehalten.
(2) Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.

Artikel 43

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für die Vollstreckung einer Einziehung nach Artikel 14, um die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ersucht worden ist, weiterhin anwendbar.

Artikel 44

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 36 und 37; d) jeden Vorbehalt nach Artikel 40 Absatz 1; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen zu Straßburg am 8. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
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